BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 163/06 Verk374ndet am: 19. Januar 2007 Weschenfelder, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 1093 Ein in der Person des Berechtigten liegendes Aus374bungshindernis f374hrt nicht gene-rell zum Erl366schen des Wohnungsrechts, selbst wenn das Hindernis auf Dauer be-steht. BGB 247247 157 D, 313, 1093 Kann der Berechtigte sein auf Lebenszeit einger344umtes Wohnungsrecht wegen eines medizinisch notwendigen Aufenthalts in einem Pflegeheim nicht aus374ben, kommt die Begr374ndung einer Zahlungspflicht des Verpflichteten im Wege der Vertragsanpas-sung nach den Grunds344tzen der St366rung der Gesch344ftsgrundlage nur in Betracht, wenn der Heimaufenthalt auf Dauer erforderlich ist und die Vertragsschlie337enden nicht mit dem Eintritt dieses Umstands gerechnet haben; fehlen diese Voraussetzun-gen, kann die erg344nzende Vertragsauslegung einen Geldanspruch des Berechtigten begr374nden. BGH, Urt. v. 19. Januar 2007 - V ZR 163/06 - OLG Hamm LG Detmold - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 19. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Hamm vom 8. Juni 2006 wird auf Kosten des Beklag-ten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 10. Mai 1980 374bertrug der zwi-schenzeitlich verstorbene Vater des Beklagten diesem zwei Hausgrundst374cke. Als Gegenleistung r344umte der Beklagte seinen Eltern als Gesamtberechtigten lebensl344ngliche unentgeltliche Wohnungsrechte an den beiden jeweils in den oberen Geschossen der H344user gelegenen Wohnungen ein, welche in die je-weiligen Grundb374cher eingetragen wurden. Weiter wurde vereinbart, dass die Eltern die Sch366nheitsreparaturen selbst durchf374hren und die Stromkosten be-zahlen sollten; die 374brigen Nebenkosten einschlie337lich der Heizungskosten soll-te der Beklagte tragen. 1 In der Folgezeit bewohnte der Vater des Beklagten die eine, die Mutter die andere Wohnung. Nach dem Tod des Vaters im Jahr 1996 vermietete der 2 - 3 - Beklagte mit Zustimmung seiner Mutter die bisher von dem Vater genutzte Wohnung und vereinnahmt seither die Mieten. Ende des Jahres 2000 erlitt die Mutter des Beklagten einen Schlaganfall und musste nach einem Krankenhausaufenthalt in ein Pflegeheim aufgenom-men werden. Mit ihrem Einverst344ndnis renovierte der Beklagte die bis dahin von ihr genutzte Wohnung, auch baute er eine neue Heizungsanlage ein; sodann vermietete er die Wohnung. Die Mieten nimmt der Beklagte ein. 3 Der Kl344ger leistet der Mutter des Beklagten seit dem 1. Februar 2003 Hil-fe zur Pflege in H366he der ungedeckten Heimkosten. Mit bestandskr344ftigem Be-scheid vom 28. November 2003 leitete er "s344mtliche Anspr374che auf Geldleis-tungen, die sich aus der Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen aus dem 334bergabevertrag ergeben", ab dem 1. Februar 2003 bis zur H366he der gew344hrten Sozialhilfe auf sich 374ber. 4 Die Betreuerin der Mutter des Beklagten teilte dem Kl344ger im Juni 2004 mit, der Beklagte habe ihr erkl344rt, dass seine Mutter keine Anspr374che auf die von ihm vereinnahmten Mieten habe. Darauf erhob der Kl344ger Klage, mit der er die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 8.940,89 200 nebst Zinsen f374r den Zeitraum vom 1. Februar 2003 bis zum 31. M344rz 2004 verlangt hat. Das Landgericht hat der Klage in H366he von 7.868,90 200 nebst Zinsen stattgegeben. Die Berufung des Kl344gers, mit der er die Verurteilung des Beklagten zur Zah-lung weiterer 1.071,99 200 nebst Zinsen beantragt hat, ist ebenso ohne Erfolg geblieben wie die Berufung des Beklagten. 5 Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zu-r374ckweisung der Kl344ger beantragt, will der Beklagte die Aufhebung des Beru- 6 - 4 - fungsurteils, soweit es ihn beschwert, und die vollst344ndige Abweisung der Klage erreichen. Entscheidungsgr374nde: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Mutter des Beklagten das Wohnungsrecht an den beiden Wohnungen nach wie vor zu. Es sei weder durch den Tod des Vaters noch durch ihren Aufenthalt in dem Pflegeheim erlo-schen. Allerdings habe die Mutter mit dem Beklagten konkludent eine ab344n-dernde schuldrechtliche Vereinbarung dahingehend getroffen, dass er die fr374-her von dem Vater genutzte Wohnung auf eigene Rechnung vermieten d374rfe. Der Abschluss einer gleichartigen Vereinbarung betreffend die von der Mutter vor ihrem Umzug in das Pflegeheim genutzte Wohnung k366nne nicht festgestellt werden. Zwar sei die Mutter bzw. sp344ter ihre Betreuerin mit der Renovierung der Wohnung einverstanden gewesen und habe auch der Vermietung durch den Beklagten nicht widersprochen. Aber darin liege kein Einverst344ndnis mit der Vereinnahmung der Mieten durch den Beklagten. Die erstmals in der Beru-fungsinstanz aufgestellte Behauptung des Beklagten, alle Beteiligten seien sich seinerzeit einig gewesen, dass ihm die Mieteinnahmen zustehen sollten, sei nach 247 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht zuzulassen. Das Wohnungsrecht sei des-halb einger344umt worden, weil der Vater des Beklagten habe sicherstellen wol-len, dass ihm und seiner Ehefrau die bisher genutzten Wohnungen bis an ihr Lebensende erhalten blieben; die Eltern des Beklagten h344tten damit ihren Wohnungsbedarf auf Dauer abdecken wollen. Die Einr344umung des Wohnungs-rechts sei deshalb als Teil ihrer Altersversorgung anzusehen. Diese sei hinsicht- 7 - 5 - lich der Mutter des Beklagten nicht mehr gew344hrleistet, weil ihr Wohnungsbe-darf nunmehr ungedeckt sei; denn sie k366nne einerseits das Wohnungsrecht nicht mehr aus374ben, andererseits die f374r ihren Wohn- und Pflegebedarf anfal-lenden Kosten nicht in vollem Umfang tragen. Dass die Altersversorgung der Eltern des Beklagten nicht mehr gew344hrleistet sein k366nne, h344tten die Vertrags-schlie337enden nicht bedacht und diesen Fall der Versorgungsl374cke nicht gere-gelt. Damit sei die Gesch344ftsgrundlage des 334bergabevertrags gest366rt. H344tten die Vertragsparteien den jetzt eingetretenen Fall bedacht, h344tten sie redlicher-weise eine Vereinbarung dahin getroffen, dass der Mutter die aus der Vermie-tung ihrer fr374heren Wohnung gezogenen wirtschaftlichen Vorteile zust374nden. Deshalb sei der 334bergabevertrag nach den Grunds344tzen 374ber die St366rung der Gesch344ftsgrundlage dahin anzupassen, dass der Beklagte seiner Mutter die Eink374nfte aus der Vermietung der Wohnung bis zur Deckung ihrer Versorgung zukommen lassen m374sse. Die H366he des Anspruchs bemesse sich nach den von dem Beklagten durch die Vermietung erzielten finanziellen Vorteilen. Der Kl344ger habe diesen Anspruch, der durch die H366he der geleisteten Sozialhilfe begrenzt sei, wirksam auf sich 374bergeleitet. Das h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung nur im Ergebnis stand. 8 II. Der Kl344ger hat gegen den Beklagten einen nach 247 90 BSHG 374bergegangenen vertraglichen Anspruch der Mutter auf Herausgabe der von dem Beklagten vereinnahmten Mieten und auf Erstattung der von dem Beklag-ten tats344chlich ersparten Aufwendungen in der von den Vorinstanzen zuerkann-ten H366he. 9 - 6 - 1. Zu Recht - und von der Revision nicht angegriffen - ist das Berufungs-gericht davon ausgegangen, dass der Kl344ger s344mtliche der Mutter des Beklag-ten wegen der Nichtaus374bung des ihr in dem 334bergabevertrag vom 10. Mai 1980 einger344umten Wohnungsrechts zustehenden Anspr374che gem344337 247 90 Abs. 1 Satz 1 BSHG auf sich 374bergeleitet hat. Aus dem bestandskr344ftigen Be-scheid vom 28. November 2003 ergibt sich, dass nicht das Wohnungsrecht selbst, sondern die sich aus dem 334bergabevertrag m366glicherweise als Aus-gleich f374r die Nichtinanspruchnahme des Wohnungsrechts ergebenden Zah-lungsanspr374che 374bergeleitet worden sind. 10 2. Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die weitere Annahme des Be-rufungsgerichts, dass das der Mutter einger344umte Wohnungsrecht weder durch den Tod des Vaters des Beklagten im Jahr 1996 noch durch ihren krankheits-bedingten Umzug in ein Pflegeheim erloschen ist. 11 a) Nach 247 2a des 334bergabevertrags hatte der Beklagte als Gegenleis-tung f374r die 334bertragung der Grundst374cke seinem Vater und seiner Mutter "als Gesamtberechtigte nach 247 428 BGB" ein lebensl344ngliches Wohnungsrecht ein-ger344umt. Auf die dem entsprechende Bewilligung des Beklagten wurden die Wohnungsrechte in die Grundb374cher eingetragen. Das ist rechtlich m366glich und hat u.a. zur Folge, dass mit dem Tod des Erstversterbenden nicht alle Woh-nungsrechte erl366schen, sondern nur das Wohnungsrecht dieses Berechtigten erlischt und das Wohnungsrecht des anderen Berechtigten bis zu seinem Tod bestehen bleibt (Senat, BGHZ 46, 253, 259 f.). 12 b) Das Wohnungsrecht ist eine besondere Art der beschr344nkten pers366n-lichen Dienstbarkeit (247 1093 Abs. 1 Satz 1 BGB). F374r sein Erl366schen gelten deshalb dieselben Grunds344tze wie f374r das Erl366schen einer solchen Dienstbar- 13 - 7 - keit. Danach erlischt das Recht, wenn seine Aus374bung aus tats344chlichen oder rechtlichen Gr374nden dauernd unm366glich wird (Senat, Urt. v. 7. Dezember 1984, V ZR 189/83, NJW 1985, 1025). Das ist u.a. der Fall, wenn das Recht nieman-dem mehr einen Vorteil bietet (Senat, BGHZ 41, 209, 214). An diesen Voraus-setzungen fehlt es, wenn das Wohnungsrecht auf Grund der Aufnahme des Berechtigten in ein Pflegeheim nicht ausge374bt werden kann. Denn ihm bleibt nach 247 1090 Abs. 1 Satz 2 BGB die M366glichkeit, mit Gestattung des Grund-st374ckseigent374mers die Aus374bung seines Rechts anderen zu 374berlassen und dadurch z.B. f374r sich einen Mietanspruch gegen den Besitzer der dem Recht unterliegenden R344ume zu begr374nden (vgl. Senat, BGHZ 59, 51, 56 ff.). Ein in der Person des Berechtigten liegendes Aus374bungshindernis f374hrt somit nicht generell zum Erl366schen des Wohnungsrechts (OLG Zweibr374cken OLGZ 1987, 27; OLG Oldenburg NJW-RR 1994, 467, 468; OLG K366ln NJW-RR 1995, 1358; OLG Celle MDR 1998, 1344; OLG D374sseldorf Rpfleger 2001, 542, 543), selbst wenn das Hindernis auf Dauer besteht. 3. Ebenfalls rechtlich zutreffend hat das Berufungsgericht einen Zah-lungsanspruch der Mutter des Beklagten nach landesgesetzlichen Vorschriften (Art. 96 EGBGB i.V.m. Lipp. AGBGB) verneint. In dem 334bergabevertrag vom 10. Mai 1980 wurde kein Altenteilsrecht im Sinne des Art. 96 EGBGB zu Guns-ten der Eltern des Beklagten vereinbart. Denn eine Grundst374cks374bertragung wird noch nicht dadurch zum Altenteilsvertrag, dass dem 334bergeber ein Woh-nungsrecht einger344umt wird; hinzutreten muss, dass ein Beteiligter dem ande-ren seine wirtschaftliche Lebensgrundlage 374bertr344gt, um daf374r in die pers366nli-che Gebundenheit eines abh344ngigen Versorgungsverh344ltnisses einzutreten, w344hrend der 334bernehmer eine wirtschaftlich selbst344ndige Stellung erlangt (sie-he nur Senat, Urt. v. 25. Oktober 2002, V ZR 293/01, WM 2003, 1483, 1485). 14 - 8 - Diese Voraussetzungen liegen hier nach den von der Revision nicht angegriffe-nen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor. 4. Fehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch den Zahlungsanspruch der Mutter gegen den Beklagten auf die gerichtliche Anpassung des 334bergabever-trags vom 10. Mai 1980 nach den Grunds344tzen der St366rung der Gesch344fts-grundlage gest374tzt. Die in dem Berufungsurteil getroffenen Feststellungen rechtfertigen das nicht. 15 a) Offen bleiben kann, ob die Rechtsprechung des Senats, nach welcher ein Zahlungsausgleich f374r den auf der Zerr374ttung des pers366nlichen Verh344ltnis-ses zwischen Berechtigtem und Verpflichtetem beruhenden Ausfall von in 334bergabevertr344gen vereinbarten Versorgungsleistungen aus dem Rechtsgrund des Wegfalls der Gesch344ftsgrundlage in Betracht kommt (Urt. v. 20. M344rz 1981, V ZR 152/79, WM 1981, 657, 658; Urt. v. 23. September 1994, V ZR 113/93, NJW-RR 1995, 77, 78; Urt. v. 1. Februar 2002, V ZR 61/01, WM 2002, 772, 773), auch auf den Fall anzuwenden ist, dass die Aus374bung eines Wohnungs-rechts dem Berechtigten wegen eines medizinisch notwendigen und dauerhaf-ten Aufenthalts in einem Pflegeheim nicht m366glich ist. Bedenken dagegen k366n-nen sich, worauf die Revision zutreffend hinweist, aus der 334berlegung ergeben, dass bei der Vereinbarung eines lebenslangen Wohnungsrechts jeder Ver-tragsteil damit rechnen muss, dass der Berechtigte sein Recht wegen Krankheit und Pflegebed374rftigkeit nicht bis zu seinem Tod aus374ben kann; tritt dieser Fall ein, fehlt es an der f374r eine gerichtliche Vertragsanpassung notwendigen Vor-aussetzung der unvorhergesehenen 304nderung der Umst344nde, die Gesch344fts-grundlage geworden sind (vgl. OLG Oldenburg NJW-RR 1994, 1041, 1042; OLG Hamm NJW-RR 1996, 1360, 1361; OLG Brandenburg DtZ 1997, 364, 365; OLG D374sseldorf Rpfleger 2001, 542; Staudinger/Mayer, BGB [2002], 16 - 9 - 247 1093 Rdn. 55; E. Schneider, MDR 1999, 87 f.; Littig/Mayer, Sozialhilferegress gegen374ber Erben und Beschenkten, Rdn. 114; a.A. [Anwendbarkeit der Grund-s344tze des Wegfalls der Gesch344ftsgrundlage] OLG K366ln ZMR 1995, 256, 257; OLG Schleswig OLG-Report 1997, 357, 358; OLG Celle NJW-RR 1999, 10, 11; AnwK-BGB/Otto, 247 1093 Rdn. 37; Bamberger/Roth/Wegmann, BGB, 247 1093 Rdn. 32). b) Hier kommt die gerichtliche Vertragsanpassung nach den Grunds344t-zen des Wegfalls der Gesch344ftsgrundlage jedenfalls deshalb nicht in Betracht, weil das Berufungsgericht eine entscheidende Voraussetzung daf374r, n344mlich das dauerhafte Unverm366gen der Mutter des Beklagten zur Aus374bung ihres Wohnungsrechts, nicht festgestellt hat. Es ist auch weder von den Parteien vor-getragen noch sonst ersichtlich, dass ihre R374ckkehr in ihre fr374here Wohnung - gegebenenfalls unter Aufnahme von Pflegepersonen (247 1093 Abs. 2 BGB) - ausgeschlossen ist. Solange das nicht feststeht, kann keine gerichtliche Ver-tragsanpassung erfolgen; denn bei einem nur vor374bergehenden subjektiven Aus374bungshindernis fehlt es an dem Merkmal der schwerwiegenden Ver344nde-rung der Umst344nde, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind (vgl. 247 313 Abs. 1 BGB). 17 c) Die Frage, ob die Mutter des Beklagten dauerhaft ihr Wohnungsrecht nicht aus374ben kann, bedarf jedoch keiner Kl344rung. Denn das Berufungsgericht hat auch 374bersehen, dass der Beklagte und seine Mutter bereits eine Anpas-sung des Vertrags vorgenommen haben, indem sie die Vermietungsvereinba-rung hinsichtlich der dem Wohnungsrecht der Mutter unterliegenden R344ume getroffen haben. F374r die rechtlichen Beziehungen zwischen ihnen ist im Hinblick darauf, wem die Mieten zustehen, nunmehr der Inhalt dieser Vereinbarung und nicht mehr der des 334bergabevertrags vom 10. Mai 1980 ma337geblich. Das 18 - 10 - schlie337t die gerichtliche Anpassung des 334bergabevertrags nach den Grunds344t-zen des Wegfalls der Gesch344ftsgrundlage aus. Er kann aus demselben Grund auch nicht erg344nzend ausgelegt werden, um einen Geldanspruch der Mutter gegen den Beklagten zu begr374nden (vgl. zur erg344nzenden Vertragsauslegung bei dem durch einen Heimaufenthalt bedingten Wegfall von Versorgungsver-pflichtungen, die auf dem 374bergebenen Grundst374ck zu erf374llen sind, Senat, Urt. v. 21. September 2001, V ZR 14/01, WM 2002, 598, 599; Beschl. v. 21. November 2002, V ZB 40/02, WM 2003, 1827, 1828; Beschl. v. 23. Januar 2003, V ZB 48/02, NJW-RR 2003, 577, 578). 5. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich jedoch aus ande-ren Gr374nden als richtig dar, so dass die Revision zur374ckzuweisen ist (247 561 ZPO). Die Auslegung der zwischen dem Beklagten und seiner Mutter getroffe-nen Vermietungsvereinbarung ergibt n344mlich, dass die Mutter einen Anspruch auf Auskehr der von dem Beklagten vereinnahmten Mieten hat. 19 a) Das dingliche Wohnungsrecht ist eine besondere Art der beschr344nkten pers366nlichen Dienstbarkeit (247 1093 Abs. 1 Satz 1 BGB). Deshalb darf Dritten, wenn sie nicht zu den in 247 1093 Abs. 2 BGB genannten Personen geh366ren, die Allein- oder Mitbenutzung der Wohnung nur bei Gestattung durch den Grund-st374ckseigent374mer 374berlassen werden (247 1092 Abs. 1 Satz 2 BGB). F374r eine solche Gestattung bedarf es einer Vereinbarung zwischen dem Eigent374mer und dem Berechtigten (BGH, Urt. v. 25. September 1963, VIII ZR 39/62, NJW 1963, 2319). Weitere Anforderungen an die Wirksamkeit der Gestattung wie etwa eine Vereinbarung dar374ber, wem die aus der Wohnungs374berlassung erzielten Miet-einnahmen zustehen, stellt das Gesetz nicht auf. 20 - 11 - b) Die zwischen dem Beklagten und seiner Mutter getroffene Vermie-tungsvereinbarung enth344lt nicht nur die Gestattung zur Vermietung der Woh-nung an Dritte, sondern geht dar374ber hinaus. Die Vermietung sollte nicht - wie bei der blo337en 334berlassungsgestattung - durch die Mutter als Berechtigte des Wohnungsrechts erfolgen, so dass ihr als Vermieterin - mangels anderer Ab-sprachen mit dem Grundst374ckseigent374mer - die Mieten zustehen (vgl. Senat, BGHZ 59, 51, 56 ff.). Vielmehr durfte der Beklagte die Wohnung im eigenen Namen vermieten. Falls die darauf erfolgte Vermietung eine Auftragsgesch344fts-besorgung (247 662 BGB) des Beklagten war, ist er - worauf der Prozessbevoll-m344chtigte des Kl344gers in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Senat zutref-fend hingewiesen hat - nach 247 667 BGB verpflichtet, an seine Mutter die verein-nahmten Mieten herauszugeben. 21 c) Dieselbe Verpflichtung trifft den Beklagten, wenn man kein Auftrags-verh344ltnis zwischen ihm und seiner Mutter im Hinblick auf die Vermietung der Wohnung annimmt, sondern z.B. von einem blo337en Gef344lligkeitsverh344ltnis aus-geht. Dann ist die Vermietungsvereinbarung unvollst344ndig, denn es fehlt die Einigung dar374ber, wem die Mieteinnahmen zustehen. Dass die Beteiligten die-sen Punkt bewusst ungeregelt gelassen haben, ist weder festgestellt noch er-sichtlich. Denn nach ihrem Vortrag in den Tatsacheninstanzen hat die Betreue-rin der Mutter f374r diese die Mieten beansprucht, w344hrend der Beklagte der Mei-nung ist, sie st374nden ihm zu. Obwohl dieser Punkt damit, auch nach den Vor-stellungen der Vertragsparteien, regelungsbed374rftig war, ist er ungeregelt geblieben; das macht die Ermittlung des vollst344ndigen Inhalts der Vereinbarung unter dem Gesichtspunkt der erg344nzenden Vertragsauslegung notwendig, also die Ermittlung dessen, was die Beteiligten (bei angemessener Abw344gung ihrer Interessen und als redliche Vertragspartner) zur Schlie337ung der L374cke selbst 22 - 12 - unternommen h344tten (Senat, Urt. v. 2. Juli 2004, V ZR 209/03, NJW-RR 2005, 205, 206 m.w.N.). d) Da das Berufungsgericht die Vermietungsvereinbarung nicht ausge-legt hat und weitere tats344chliche Feststellungen wegen der von der Revision nicht angegriffenen Nichtzulassung des zweitinstanzlichen Vortrags des Beklag-ten zu dem behaupteten 374bereinstimmenden Willen der Beteiligten, die Mieten sollten ihm zustehen, nicht in Betracht kommen, ist der Senat zur eigenen Aus-legung befugt. Sie f374hrt dazu, dass die Mutter des Beklagten von ihm die ver-einnahmten Mieten herausverlangen kann. Nur dieses Auslegungsergebnis be-r374cksichtigt ausreichend Sinn und Zweck des der Mutter einger344umten Woh-nungsrechts und die Interessenlage der Parteien. Denn wie das Berufungsge-richt in anderem Zusammenhang zutreffend festgestellt hat, ist das Wohnungs-recht ein Teil der Altersversorgung der Mutter; sie soll auf Lebenszeit unentgelt-lich wohnen k366nnen mit der Folge, dass sie ihre Eink374nfte - bis auf die Beglei-chung von Sch366nheitsreparaturen und Stromkosten - anders als zum Wohnen verwenden kann. Der Beklagte muss nach der in dem 334bergabevertrag getrof-fenen Regelung die 374brigen Nebenkosten tragen, die durch die Aus374bung des Wohnungsrechts seiner Mutter entstehen; eine Zahlung seiner Mutter an ihn f374r die Benutzung der dem Wohnungsrecht unterliegenden R344ume ist nicht vorge-sehen. Unter diesen Umst344nden kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte und seine Mutter vereinbart h344tten, dass ihm die Mieten zustehen sollen. Denn das f374hrte zu einer wirtschaftlichen Besserstellung des Beklagten gegen374ber den Regelungen in dem 334bergabevertrag auf Kosten seiner Mutter, die durch nichts gerechtfertigt ist. Im 334brigen ist nichts daf374r ersichtlich, dass die Mutter des Beklagten mit der Vermietung ihrer fr374heren Wohnung das Ein-treten des Sozialhilfetr344gers f374r die ungedeckten Kosten ihres Heimaufenthalts herbeif374hren wollte. Das w344re aber die bei Abschluss der Vermietungsvereinba- 23 - 13 - rung vorausgesehene wirtschaftliche Folge, wenn dem Beklagten die Mietein-nahmen zust374nden. Auch deshalb verbietet sich eine erg344nzende Vertragsaus-legung mit diesem Ergebnis. 6. Aus denselben Gr374nden ergibt die erg344nzende Auslegung der Vermie-tungsvereinbarung weiter, dass der Beklagte seiner Mutter auch die tats344chlich ersparten Aufwendungen, also die von ihm nach den Regelungen in dem 334ber-gabevertrag zu tragenden Nebenkosten, erstatten muss (vgl. Senat, Beschl. v. 23. Januar 2003, V ZB 48/02, NJW-RR 2003, 577, 578), soweit diese von dem Mieter getragen werden. 24 7. Die Berechnung der H366he des wirksam auf den Kl344ger 374bergeleiteten Anspruchs durch das Berufungsgericht ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie wird von der Revision auch nicht angegriffen. 25 - 14 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 26 Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Vorinstanzen: LG Detmold, Entscheidung vom 29.09.2005 - 9 O 322/05 - OLG Hamm, Entscheidung vom 08.06.2006 - 10 U 130/05 -
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