BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 163/07 vom 30. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen Her-manns und Dr. Milger sowie den Richter Dr. Koch beschlossen: In Ab344nderung des Beschlusses vom 19. September 2007 wird der Streitwert auf 26.389,00 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Streitwert f374r den R344umungsanspruch ist auf 19.800,00 200 festzuset-zen. 1 Im vorliegenden Fall wird wegen Beendigung eines Mietverh344ltnisses die R344umung eines Grundst374cks verlangt, so dass gem344337 247 41 Abs. 2 GKG das f374r die Dauer eines Jahres zu zahlende Entgelt ma337gebend ist. Auszugehen ist von einer monatlichen Miete in H366he von 1.650,00 200. 2 Die Parteien haben zwar in dem ab M344rz 2004 geltenden Mietvertrag ei-ne Miete in H366he von 1.500,00 200 vereinbart. Diese hat sich aber ab dem 1. M344rz 2005 auf 1.650,00 200 erh366ht (GA I 19/22). Dieser Betrag ist zugrunde zu legen, weil der ma337gebliche Jahresbetrag aus dem h366chsten Entgelt zu errech-nen ist, wenn das Entgelt aufgrund einer Staffelmiete in verschiedenen Zeit-r344umen verschieden hoch ist (BGH, Beschluss vom 21. September 2005 - XII ZR 256/03, NZM 2005, 944, unter II 2 b bb). 3 - 3 - Dabei ist es unerheblich, dass in diesem Betrag auch Nebenkosten ent-halten sind. Nach 247 41 Abs. 1 Satz 2 GKG umfasst das Entgelt neben dem Net-togrundentgelt auch Nebenkosten, wenn diese als Pauschale vereinbart und nicht gesondert abgerechnet werden. Diese Vorschrift findet auch bei der Er-mittlung des R344umungsstreitwerts Anwendung, da f374r die Bestimmung des Ent-gelts in 247 41 Abs. 2 GKG auf Absatz 1 verwiesen wird (Mock/N. Schneider, AnwK RVG, 3. Aufl., Anhang II Rdnr. 26; Meyer, Kommentar zum GKG, 6. Aufl., 247 41 Rdnr. 14). Eine dementsprechende pauschale Abgeltung der Nebenkosten ist nach dem Mietvertrag gegeben. 4 II. Der Wert f374r den Zahlungsantrag bestimmt sich nach dem Betrag der geltend gemachten r374ckst344ndigen Mietzinsen in H366he von 6.589,00 200 (GA II 368). 5 Ball Frellesen Hermanns Dr. Milger Dr. Koch Vorinstanzen: AG Tostedt, Entscheidung vom 27.10.2006 - 3 C 265/04 - LG Stade, Entscheidung vom 25.04.2007 - 5 S 96/06 -
Full & Egal Universal Law Academy