BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 163/07 vom 21. Februar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Czub beschlossen: Die Beschwerde der Kl344gerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Kob-lenz vom 25. September 2007 wird zur374ckgewiesen. Das Beschwerdegericht hat die Senatsrechtsprechung zur Ausle-gungsf344higkeit von in 334bergabevertr344gen enthaltenen Versor-gungsabreden nicht verkannt; es hat die zwischen dem Beklagten und seiner Mutter getroffene Vereinbarung ausgelegt. Beides er-gibt sich aus dem Beschluss des Berufungsgerichts vom 26. Juni 2007, auf den es in seinem Urteil verwiesen hat. Im 334brigen wirft die Rechtssache keine entscheidungserheblichen Fragen von grunds344tzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (247 543 Abs. 2 ZPO). Die Kl344gerin tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). - 3 - Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betr344gt 30.517,10 200. Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Czub Vorinstanzen: LG Mainz, Entscheidung vom 20.03.2007 - 2 O 255/06 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 25.09.2007 - 11 U 493/07 -
Full & Egal Universal Law Academy