BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 163/08 vom 3. September 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. September 2008 durch die Richter Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen sowie die Richterinnen Her-manns und Dr. Milger beschlossen: Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 5. November 2007 und dem Urteil der Zivilkammer 65 des Landgerichts Berlin vom 6. Mai 2008 einstweilen einzustellen, wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Die Beklagten sind durch Urteil des Amtsgerichts vom 5. November 2007 zur R344umung und Herausgabe eines gemieteten Reihenhauses verurteilt wor-den. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten mit Urteil vom 6. Mai 2008 zur374ckgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde und innerhalb verl344ngerter Begr374ndungsfrist beantragen die Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus den vorbezeichneten Urteilen einstweilen einzustellen. Sie machen geltend, dass nach der letzten m374ndlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht neue Um-st344nde eingetreten seien, die die Annahme rechtfertigten, dass die auf den 4. September 2008 anberaumte Zwangsr344umung ihnen einen unersetzlichen Nachteil bringen w374rde. 1 - 3 - II. 2 Der Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvoll-streckung ist nicht begr374ndet. 3 1. Wird Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein f374r vorl344u-fig vollstreckbar erkl344rtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen w374r-de und nicht ein 374berwiegendes Interesse des Gl344ubigers entgegensteht (247 719 Abs. 2, 247 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO). Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich der Schuldner allerdings nur dann darauf beru-fen, die Zwangsvollstreckung bringe ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil, wenn er in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach 247 712 ZPO gestellt hat. Hat der Schuldner dies vers344umt, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach 247 719 Abs. 2 ZPO grunds344tzlich nicht in Betracht. Eine Ausnahme gilt allenfalls dann, wenn es dem Schuldner im Berufungsver-fahren aus besonderen Gr374nden nicht m366glich oder nicht zumutbar war, einen Antrag nach 247 712 ZPO zu stellen, oder wenn sich nachtr344glich neue Gr374nde ergeben haben (Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2005 - VIII ZR 208/05, WuM 2005, 735 unter II 1). 2. Einen Vollstreckungsschutzantrag nach 247 712 ZPO haben die Beklag-ten in der Berufungsinstanz nicht gestellt. Nachtr344glich entstandene Umst344nde, die eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung rechtfertigen k366nnten, sind nicht glaubhaft gemacht. 4 - 4 - a) Ohne Erfolg machen die Beklagten unter Vorlage einer eidesstattli-chen Versicherung vom 29. August 2008 und zweier 344rztlicher Atteste geltend, dem erwachsenen Sohn der Beklagten zu 1, der am 15. Juli 2008 und somit nach Erlass des Berufungsurteils 226 zwei Wochen vor Ablauf der darin auf den 31. Juli 2008 festgesetzten R344umungsfrist 226 wieder in das Haus eingezogen sei, drohten im Falle einer Zwangsr344umung wegen seiner Herzerkrankung und einer damit phasenweise verbundenen Depression schwerwiegende gesund-heitliche Beeintr344chtigungen. 5 Gegen die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens spricht, dass es von den Beklagten in den Vorinstanzen in ihren Antr344gen auf Verl344ngerung der R344u-mungsfrist (247 721 ZPO) und auf Vollstreckungsschutz (247 765a ZPO) nicht gel-tend gemacht worden ist, obwohl die jetzt vorgebrachten Umst344nde bereits seit dem 15. Juli 2008 vorgelegen haben sollen und der Termin f374r die Zwangsr344u-mung bereits Mitte August festgesetzt worden ist. Noch mit der am 25. August 2008 vorgelegten eidesstattlichen Versicherung haben die Beklagten die jetzt f374r den Fall der Zwangsr344umung f374r den Sohn bef374rchteten gesundheitlichen Beeintr344chtigungen nicht erw344hnt, sondern mitgeteilt, dass der Sohn bei den Sanierungsarbeiten des im Sommer 2007 erworbenen Hauses in R. und bei dem Umzug 226 wenn auch in eingeschr344nktem Umfang 226 mithelfe. 6 Abgesehen davon ist nicht dargetan, dass sich der Sohn der mit einer Zwangsr344umung verbundenen gesundheitlichen Belastung nicht in zumutbarer Weise 226 etwa durch R374ckkehr in seine Studentenunterkunft in M. 226 entzie-hen k366nnte. Denn die Beklagten tragen nicht vor, dass der Sohn seine Woh-nung in M. aufgegeben habe; sie machen lediglich geltend, dass er beab-sichtige, sein Studium abzubrechen und nicht nach M. zur374ckzukehren. 7 - 5 - b) Vergeblich berufen sich die Beklagten ferner darauf, dass die Sanie-rungsarbeiten an dem 2007 erworbenen Haus wegen eines Mitte Mai 2008 festgestellten Hausbockbefalls noch nicht abgeschlossen seien und ein Zwi-schenumzug der Beklagten zu 1 aus gesundheitlichen Gr374nden nicht zumutbar sei. 8 9 Nach der Schilderung des Standes der Bau- und Sanierungsma337nahmen im Schreiben der Bauingenieurin P. vom 8. Juli 2008 dr344ngt sich auf, dass auch ohne den zus344tzlichen Sanierungsbedarf wegen des Insektenbefalls eine Bezugsfertigkeit des Hauses im Sommer 2008 nicht h344tte erreicht werden k366nnen und dies auch zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung schon abseh-bar war. Die Beklagten tragen auch selbst nicht vor, dass der Abschluss der Sanierungsarbeiten zum Zeitpunkt der letzten m374ndlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz unmittelbar bevorstand und deshalb ein Vollstreckungs-schutzantrag nach 247 712 ZPO entbehrlich gewesen w344re. Sie h344tten deshalb unabh344ngig von dem sp344ter festgestellten Insektenbefall Veranlassung gehabt, in der Berufungsinstanz einen entsprechenden Antrag zu stellen. Dies gilt auch - 6 - im Hinblick auf die in diesem Zusammenhang geltend gemachten gesundheitli-chen Beeintr344chtigungen der Beklagten zu 1, die schon seit langem bestanden. Wiechers Dr. Wolst Dr. Frellesen Hermanns Dr. Milger Vorinstanzen: AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 05.11.2007 - 237 C 198/07 - LG Berlin, Entscheidung vom 06.05.2008 - 65 S 485/07 -
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