BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 163/08 vom 11. August 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. August 2009 durch die Richter Zoll, Wellner, Pauge und St366hr und die Richterin von Pentz beschlossen: Die Anh366rungsr374ge der Kl344gerin vom 22. Juli 2009 gegen den Se-natsbeschluss vom 16. Juni 2009 wird zur374ckgewiesen. Die Kosten des R374geverfahrens hat die Kl344gerin zu tragen. Gr374nde: Die statthafte (vgl. Z366ller/Vollkommer ZPO 26. Aufl. 247 321a Rn. 5) und auch im 334brigen zul344ssige Anh366rungsr374ge ist nicht begr374ndet. 1 Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen. Die Gerichte brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gr374nden der Entscheidung ausdr374cklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Be-schluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Art. 103 Abs. 1 GG gew344hrt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gr374nden des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unber374cksichtigt lassen (vgl. BVerfGE 21, 191, 194; 70, 288, 294; st.Rspr.). Nach 247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begr374ndung des Beschlusses, mit dem es 374ber die Nichtzulassungsbeschwer-de entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Vor-aussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von die- 2 - 3 - ser M366glichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Bei der Entscheidung 374ber die Zur374ckweisung der Nichtzulassungsbeschwerde hat er das mit der Anh366rungsr374ge des Kl344gers als 374bergangen beanstandete Vorbrin-gen in vollem Umfang gepr374ft, ihm aber keine Gr374nde f374r eine Zulassung der Revision entnehmen k366nnen. 3 Die Beweisw374rdigung des Berufungsgerichts l344sst weder einen Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG noch gegen das Willk374rverbot des Art. 3 Abs. 1 GG erkennen. Das Berufungsgericht hat den Aussagen der Zeuginnen H. und R. zum Zustand der Stra337e nichts Verl344ssliches abgewinnen k366nnen und bei der Aussage des Zeugen P. durchaus ber374cksichtigt, dass der Zeuge zun344chst ausgef374hrt hatte, es sei insgesamt auf der Stra337e glatt gewesen. Dann jedoch - und darauf st374tzt sich das Berufungsgericht letztlich - hat der Zeuge seine Aussage relativiert und letztlich ge344u337ert, es sei durch geschicktes Gehen m366g-lich gewesen, die Stra337e von der einen oder anderen Seite zu 374berqueren ohne zwangsl344ufig immer auf Eisfl344chen zu landen. Auch die Zeugin J. hat nicht nur, wie von der Nichtzulassungsbeschwerde zitiert worden ist, ge344u337ert, es sei auf der Stra337e durchg344ngig glatt gewesen, sondern sie hat vielmehr auch - wie das Berufungsgericht gew374rdigt hat - das Vorhandensein von einzelnen Eisfl344chen best344tigt. Nach alledem handelt es sich um eine vertretbare Beweisw374rdigung des Berufungsgerichts, die Verfahrensfehler nicht erkennen l344sst und deshalb einer revisionsrechtlichen 334berpr374fung - insbesondere einer abweichenden W374rdi-gung der Zeugenaussagen durch das Revisionsgericht - nicht zug344nglich ist. 4 Dar374ber hinaus k366nnte auch allein ein verkehrswidriger Zustand der Stra337e zum Zeitpunkt des Unfalls einen Schadensersatzanspruch der Kl344gerin nicht begr374nden. Denn der Unfall hat sich gegen 4.30 Uhr und damit au337erhalb 5 - 4 - der r344um- und streupflichtigen Zeit ereignet. Wer nach Ablauf der mit der Streu-pflicht verbundenen Zeit durch Gl344tte st374rzt, muss jedoch beweisen, dass sich der Unfall bei Erf374llung der Streupflicht in der vorgeschriebenen Zeit nicht er-eignet h344tte (Senatsurteil vom 4. Oktober 1983 - VI ZR 98/82 - VersR 1984, 40; OLG D374sseldorf, VersR 1984, 1173; KG VersR 1993, 1369; Geigel/Wellner, Der Haftpflichtprozess, 14. Kap., Rn. 163). Die Kl344gerin hatte zwar behauptet, die Beklagte bzw. ihre Streithelferin seien bereits am Vortag des Unfalles, am 13. M344rz 2005, ihrer Streupflicht nicht nachgekommen. Die Kausalit344t einer sol-chen - unterstellten - Verletzung der Verkehrssicherungspflicht h344tte jedoch den Nachweis vorausgesetzt, dass eine Erf374llung der Streupflicht am Vortag den Unfall der Kl344gerin am fr374hen Morgen des n344chsten Tages verhindert h344tte. Hierzu zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde keinen 374bergangenen Sachvor-trag der Kl344gerin auf, wozu jedoch insbesondere deshalb Veranlassung be-standen h344tte, weil die Beklagte vorgetragen und in der Berufungsinstanz als unbestritten bezeichnet hatte, dass sich nach Ende der Streupflicht am 13. M344rz 2005 bis zur Unfallzeit erneut Gl344tte gebildet habe. Im 334brigen hatte die Kl344gerin selbst vorgetragen, dass mehrere Tauwasserstellen mehrere Tage vor dem Unfallereignis st344ndig nachts 374berfroren seien. Wenn sich aber die Gl344ttestellen erst nachts gebildet haben, so h344tte die Beklagte grunds344tzlich vor 6.00 Uhr am n344chsten Morgen nicht streuen (lassen) m374ssen. Eine vorbeugen-de Streupflicht zur Verhinderung von Gl344ttebildung an bestimmten Stellen auch in den Nachtstunden ist nur ausnahmsweise dann erforderlich, wenn mit einem entsprechenden Verkehr gerechnet werden muss (vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 1979 - III ZR 172/77 - VersR 1979, 541, 542). Dazu reicht nicht - 5 - aus, dass lediglich vereinzelte Personen, insbesondere Zeitungsaustr344ger, vor Einsetzen der allgemeinen Streupflicht unterwegs sind, zumal diese sich auf die seit Tagen bestehenden Witterungsverh344ltnisse einstellen konnten. Zoll Wellner Pauge St366hr von Pentz Vorinstanzen: LG Cottbus, Entscheidung vom 14.12.2006 - 5 O 41/06 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 03.06.2008 - 2 U 8/07 -
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