BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 163/09 vom 15. Juni 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juni 2010 durch den Vor-sitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge und St366hr und die Richte-rin von Pentz beschlossen: Die Anh366rungsr374ge vom 3. Mai 2010 gegen den Senatsbeschluss vom 20. April 2010 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Gr374nde: Die gem344337 247 321a ZPO statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Ge-h366rsr374ge ist nicht begr374ndet. 1 Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen. Die Gerichte brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gr374nden der Entscheidung ausdr374cklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Be-schluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 -, NJW 2005, 1432 f.). Art. 103 Abs. 1 GG gew344hrt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gr374nden des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unber374cksichtigt lassen (st. Rspr. vgl. BVerfGE 21, 191, 194; 70, 288, 294). Nach 247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begr374ndung des Beschlusses, mit dem es 374ber die Nichtzulassungsbeschwer-de entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Vor- 2 - 3 - aussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von die-ser M366glichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Bei der Entscheidung 374ber die Zur374ckweisung der Nichtzulassungsbeschwerde hat er das mit der Anh366rungsr374ge der Beklagten als 374bergangen beanstandete Vor-bringen in vollem Umfang gepr374ft, ihm aber keine Gr374nde f374r eine Zulassung der Revision entnehmen k366nnen. Grunds344tzlich ergibt sich weder aus 247 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, wonach der Beschluss kurz begr374ndet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht eine Verpflichtung zu einer weiterge-henden Begr374ndung der Entscheidung. Ansonsten h344tte es eine Partei in der Hand, mittels der Anh366rungsr374ge nach 247 321a ZPO die Bestimmung des 247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auszuhebeln. Auch nach der Gesetzesbegr374ndung kann eine Geh366rsr374ge gegen die Ent-scheidung 374ber eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht eingelegt werden, um - 4 - eine Begr374ndungserg344nzung herbeizuf374hren (BT-Drucks. 15/3706 S. 16; vgl. auch BGH, Beschl374sse vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - aaO, S. 1433 und vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04 -, NJW-RR 2006, 63, 64). Galke Wellner Pauge St366hr von Pentz Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 08.08.2007 - 9 O 10293/05 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 23.04.2009 - 1 U 4456/07 -
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