BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 163 /10 vom 12 . Oktober 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitze n- de Richterin Dr. Kessal - Wulf, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmö ller am 12. Oktober 2011 beschlossen: Der Sena t beabsichtigt, die Revision der Kläger in gegen das Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilk ammer des Landgerichts Wiesbaden vom 29. Juni 2010 gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenh eit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Gründe : I. Die Parteien streiten darüber, ob der bei der Beklagten recht s- schutzversicherte Versicherungsnehmer Rüdiger S . wirksam seine Ansprüche aus einem Rechtsschutzfall a n die Kläg erin abgetreten hat. Das H onorar des Rechtsanwalts , dessen Bezahlung die Klägerin verlangt, beträgt 2. 309,55 D er Versicherungsnehmer hat seine A n- 1 2 - 3 - sprüche gegen die Bekla gte am 16. Januar 2009 an die Klägerin abg e- tr e ten. D em eigenen Vortrag der Klägerin zufolge hat d ie Anwaltskanzlei ihren Honoraranspruch gegen ihren Mandan ten mit dessen Zustimmung "sodan n" an die se abgetreten. Die Beklagte erteilte am 17. Januar die D eckungszusage und zahlte am 30. März 2009 den zum Ausgleich der Honorarforderung erforderlichen Be trag an ihren Versicherungsnehmer . II. Das Amtsgericht hat die Klage ab - und das Beru fu ngsgericht die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin weiter die Verurteilung der Beklagten. III. Die Voraussetzungen für die Zu lassung der Revision i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor ; d as Rechtsmittel hat auch ke i- ne Aussicht auf Erfolg. 1. Das Berufungsurteil unterliegt nicht schon deshalb der Aufh e- bung und Zurückverweisung, weil es unter Verletzung des Verfassung s- gebots des gesetzlichen Richters ergangen wäre. Die durch den Einze l- richter wegen Grundsätzlic hkeit im weiteren Sinne des § 543 Abs. 1 ZPO (v gl. dazu BGH, Beschluss vom 13. März 2003 IX ZB 134/02, NJW 2003, 1254 = BGHZ 154, 200, 202; BT - Drucks. 14/4722 S. 103 ff.) zug e- lassene Revision führt nicht wegen Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zu r Aufhebung des Berufungsurteils (vgl. dazu BGH, Urteil vom 16. Juli 2003 VIII ZR 286/02, NJW 2003, 2900 und Senatsb e- schluss vom 28. September 2011 IV ZR 250/10). 3 4 5 - 4 - 2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt dem Ve r- fahren keine grundsätzlich e Bedeutung i.S. des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu. a) Diese ist dann gegeben, wenn eine klärungsbedürftige und kl ä- rungsfähige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unb e- stimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstr akte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handh a- bung des Rechts berührt (BGH, Be schlüsse vom 8. Februar 2010 II ZR 156/09, NJW - RR 2010, 978 Rn. 3; vom 27. März 2003 V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291; jeweils m.w.N.). Klärungsbedür ftig ist eine Recht s- frage dann, wenn sie vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird oder in den beteiligten Verkehrskreisen umstritten ist oder wenn in der Literatur unterschiedli che Meinungen dazu vertreten werden (BGH, B e- schluss vom 8. Februar 2010 aaO; Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2003 IV ZR 319/02, VersR 2004, 225 unter 2 a und b; jeweils m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. b) Die vom Berufungsgeric ht als zulassungsrelevant erklärte Fr a- ge, ob § 17 Abs. 7 ARB wirksam Vertragsb estandteil geworden ist, stellt sich nicht. Denn die Abtretung war unabhängig davon schon nach § 399 Alt. 1 BGB unwirksam. Der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Kostenfreiste llung als Hauptleistung des Rechtschutzversicherers ist, s o- lange er seinen Kostengläubiger nicht selbst befriedigt hat, auf Schul d- befreiung gerichtet. Ein solcher Freistellungsanspruch kann grundsät z- lich nicht abgetreten werden, weil dies seinen Inhalt, de r in der Regel durch das Eigeninteresse eines bestimmten Gläubigers geprägt ist, ve r- ändern würde. Nur der Freizustellende selbst, d.h. der Versicherung s- 6 7 8 - 5 - nehmer kann die Leistung verlangen (Bauer in Harbauer, Rechtsschut z- versicherung 8. Aufl. § 17 ARB 2000 R n. 138 m.w.N.). Die Abtretung e i- nes Freistellungsanspruchs ist aller dings trotz § 399 Alt. 1 BGB zulässig, wenn sie an den Gläubiger der Forderung, von welcher der Versich e- rungsnehmer zu befreien ist, bewirkt worden ist. Die Forderung wand elt sich dabei in eine solche auf die diesem geschuldete Leistung (BGHZ 12, 136, 141). Hier hat der Versicherungsnehmer seinen Kostengläubiger, Rechtsanwalt B . , nicht selbst bezahlt, so dass sich sein Freiste l- lunganspruch nicht in einen Zahlungsanspruch gewandelt hat . E r hat seinen Anspruch auf Freistellung von der Honorarforderung gegen die Beklagte auch nicht an seinen Rechtsanwalt abgetreten, sondern vie l- mehr hat dieser seinen Honoraranspruch zeitlich nach der Abtretung des Freistellungsanspruchs an die Klägerin abge treten. c) Selbst wenn die Abtretung nicht bereits insoweit unwirksam g e- wesen wäre, lägen die Zulassungsvoraussetzungen nicht vor, weil die Frage durch d e n Senat ge klärt ist. a a ) Mit Urteil vom 26. März 1997 (IV ZR 137/96, Vers R 1997, 1088, juris Rn. 25 unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 13. Juli 1983 IVa ZR 226/81, VersR 1983, 945 unter I) hat der IV. Senat grun d- legend für ein entsprechendes Abtretungsverbot im Bereich der allg e- meinen Haftpflichtversicherungsbedingungen entschieden, dass eine Vereinbarung, wonach die Abtretbarkeit nicht gänzlich ausgeschlossen, sondern von der Zustimmung des Schuldners abhängig gemacht wird, zulässig ist und nicht gegen § 307 BGB (§ 9 AGBG) verstößt (unter Hi n- weise auf BGHZ 102, 293, 300). Durch das Verbot werden keine Intere s- sen des Versicherungsnehmers unangemessen bee inträchtigt. Die Reg e- lung des § 7 Nr. 3 AHB (die der Regelung des § 17 Abs. 7 ARB 9 10 - 6 - 1995/2000 entspricht) ziel t vor allem darauf zu verhindern, dass der in Anspruch genommene Haftpflicht versi cherer statt von seinem Versich e- rungsnehmer von einem anderen Gläubiger in Anspruch genommen w i rd, er also im Schadenfall das Vertragsverhältnis nicht mit einem Dritten abwickeln und im Falle eines Prozesses nicht hinneh men muss , dass sein Versicherun gsnehmer d ie Stellung eines Zeugen erhält und der Versicherer da durch in seiner Beweisführung benachteiligt w i rd. Dies entspricht der Regelung des § 399 Alt. 2 BGB, wonach die Abtretung ve r- traglich ausgeschlossen werden kann. Die Klausel greift auch nicht in schutzwürdige Belange Dritter ein. Denn deren Interessen werden von dem vertraglich vereinbarten Forderungsabtretungsverbot nicht betro f- fen. b b ) In der Rechtsprechung der Instanzgerichte und Literatur ist es ebenfalls unum stritten, dass § 17 Abs. 7 ARB bzw. vergleichbare Reg e- lungen für andere Versicherungen wirksam si nd (LG Hannover, Urteil vom 13. April 2007 13 O 335/06, AGS 2007, 484 f. unter 2 b, juris Rn. 25; AG Stuttgart, Urteil vom 9. April 2008 18 C 7300/07, RuS 2009, 155, juris Rn. 9; AG Pforzheim ZfS 2002, 546, 547; LG München VersR 1978, 709, 710 dort unter 3, juris Rn. 18 ff . ; OLG Hamm, Ur teil vom 5. Dezember 1997 20 U 230/96, VersR 1999, 44; OLG Köln, Urteil vom 18. Januar 2000 9 U 115/99, NVersZ 2000, 577 ff. (jeweils für § 3 A bs. 4 AKB); Plote in van Bühren/Plote, ARB - Kommentar 2. Aufl. 2008 § 17 Rn. 37 f.; Fausten in Langheid/Wand t , Münchener Kommentar VVG Bd. 1 2010 § 17 Rn. 26; Bauer in Harbau er, Rechtsschutzversicherung 8. Aufl. § 17 ARB 2000 Rn. 142; Armbr üster in Prölss/M artin, VVG 28. Aufl. § 17 ARB 2008 Rn. 53 f.). Durchgehend wird angenommen, dass vorbehaltlich des § 354a HGB gegen ein Abtretungsverbot, in s- 11 - 7 - besondere wenn es mit einem Zustim mungsvorbehalt verbunden ist, ke i- ne Bedenken bestehen. c c ) § 17 VVG set zt die Zulässigkeit einer Abtretung voraus und schränkt sie nur für die Fälle ein, in denen sich die Versicherung auf u n- pfändba re Sachen bezieht. § 108 Abs. 2 VVG betrifft entgegen der A n- nahme des Berufungsgerichts nur die Abtretung an einen Dritten, der G eschädigter ist, un d ist hier nicht einschlägig. § 1 08 Abs. 2 VVG enthält kein grundsätzliches Ver bot , die Abtretung durch Allgemeine Geschäft s- bedingungen auszuschließen. Von der Vorschrift unberührt bleiben Ve r- bote für die Abtretung des Anspruches an sons tige Zessionare, die wie hier die Klägerin nicht zum Kreis der Geschädigten gehören (Lücke in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 108 Rn. 20, 24). Auf die Frage der A n- wendbarkeit von § 108 Abs. 2 VVG auch im Bereich der Rechtsschut z- versicherung ko m mt es dah er nicht an. 12 - 8 - d d ) Das V erhalten der Beklagten war schließlich nicht rechtsmis s- bräuchlich. Das käme nur in Betracht , wenn sich der Versicherer auf ein Abtretungsverbot beruft, obwohl es nicht von einem beachtlichen, im Zweckbereich der Bestimmung lieg enden Interesse gedeckt wird , was hier nicht der Fall ist. Dr. Kessal - Wulf Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Hinweis: Das Revisionsverfa hren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: AG Wiesbaden, Entscheidung vom 18.01.2010 - 91 C 3260/09 (19) - LG Wiesbaden, Entscheidung vom 29.06.2010 - 5 S 6/10 - 13
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