BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 163/13 vom 24 . April 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HGB § 87 Abs. 2 Die gesetzlichen Regelungen über die Bezirksprovision sind in den allgemeinen Grenzen dispositiv. Aus Art. 7 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handel s- vertreter (ABl. EG Nr. L 382 S. 17) ergibt sich nichts Gegenteiliges. BGH, Bes chluss vom 24. April 2014 - VII ZR 163/13 - OLG Nürnberg LG Nürnberg - Fürth - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesg erichtshofs hat am 24. April 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari, die Richter Dr. Eick und Dr. Kartzke und die Richterin Graßnack beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Rev i- sion in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 7. Juni 2013 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten d es Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 40.000,00 Gründe: I. Die Klägerin, eine ehemalige Handelsvertreterin der Beklagten, verfolgt mit einer Stufenklage Ansprüche auf Auskunft über bestimmte nicht verprovis i- onierte , ihrer Meinun g nach aber provisionspflichtige Geschäfte sowie auf Za h- lung des sich aus der zu erteilenden Auskunft ergebenden Provisionsbetrags. Die Beklagte verlegt die kostenlose Werbezeitschrift "D. M.", die w ö- chentlich in der Region N. verteilt wird. Sie schloss mit der Klägerin am 21. September 1993 einen Handelsvertretervertra g; h ierin wurde der Klägerin für einen bestimmten, gesondert festgelegten Bezirk die Vertretung der Bekla g- ten zum Zwecke der Akquisition von Zeitungsanzeigen und Werbebeilagen 1 2 - 3 - übertragen. N ach § 7 des Vertrags erhielt die Klägerin Provision nur für die von ihr während der Vertragsdauer mit Kunden in ihrem Bereich ordnungsgemäß abgeschlossenen Geschäf te; aus Aufträgen, die ohne ihr Mitwirken erteilt wü r- den, sollte kein Provisionsanspruch ents tehen . Der Vertrag wurde auf unb e- stimmte Zeit geschlossen. Eine weitere kostenlose , wöchentlich verteilte Werbezeitschrift mit der Bezeichnung "PS. " wurde von der W. - V. GmbH herausgegeben; mit der Verte i- lung der beiden Werbezeitschriften war die DWF. Gm bH beauftragt. Die Klägerin wie auch andere Handelsvertreter der Beklagten wurden ab dem Ende der 19 90er - Jahre aufgefordert, auch für die Werbezeitschrift "PS." Anzeigen und Beilagen zu akquirieren. Am 27. November 2003 schloss die Klägerin eine schriftl iche Ergänzungsvereinbarung zu dem bestehenden Ha n- delsvertretervertrag; darin heißt es, dass mit dieser Vereinbarung der Gege n- stand der Handelsvertretung erweiter t werde ; ergänzend zu der vertraglich ve r- einbarten Vertretung beauftrag e die Beklagte die Kläg erin zusätzlich mit der Vermittlung von Anzeigen und Beilagen für das Anzeigenblatt "PS . "; d iese Ve r- mittlungstätigkeit werde mit dem gleichen Provisionssatz vergütet, wie im b e- stehenden Handelsvertretervertrag bezüglich der Werbezeitschrift "D . M. " ve r- einb art. Die zunächst bis 31. Mai 2004 befristete Geltung der Ergänzungsve r- einbarung wurde schriftlich bis 31. Dezember 2004 verlängert. Danach setzte die Klägerin die Handelsvertretertätigkeit auch hinsichtlich des Anzeigenblattes "PS . " fort und erhielt hierf ür von der Beklagten auch Provisionen. Mit Wirkung zum 30. September 2009 kündigte die Beklagte den Handelsvertretervertrag. Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe auch P rovision für Aufträge des Un t ernehmens T. P. GmbH & Co. KG zu, die dieses Unter nehmen der W. - V. GmbH für den "P S." erteilt habe, auch wenn sie, die Klägerin, selbst solche Aufträge nicht vermittelt habe. Dabei gehe es um Geschäf te ab dem 3 4 5 - 4 - 1. Januar 2007. Die Klägerin ist weiterhin der Auffassung, die Beklagte schulde der Klägerin auch Provision für Geschäfte, die der Kunde Drogeriemarkt R. GmbH dem "P S . " für eine im Oktober 2009 neu eröffnete Fi liale i n E. erteilt h a- be. Schließlich macht die Klägerin geltend, ihr stünden Provisionsansprüche aufgrund von Aufträgen zu, die der Drogeriema rkt M. - ein weiterer Kunde der Beklagten, den die Klägerin vermittelt habe - ab 1. Januar 2009 für den "P S. " erteilt habe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen . Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat die Provisi onsansprüche unter anderem unter Hinweis auf die in § 7 des Vertrages getroffene Regelung für nicht gegeben gehalten, weil die Klägerin an den Aufträgen nicht mitgewirkt h a- be. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, die nach Zulassung der R e- vision ihre vorinstanzlich gestellten Anträge weiterverfolgen möchte. Die B e- klagte beantragt , die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zurückzuweisen . II. Die Nichtzulassungsbeschwer de hat keinen Erfolg. 1. Die von der Beschwerde im Hinblick auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung aufgeworfene Rechtsfrage, ob § 87 Abs. 2 HGB insoweit dispositiv ist, als für den Provisionsanspruch eines Bezirksvertreters zusätzlich ein e Kausalität seiner Tätigkeit für den Vertragsschluss vorausg e- setzt wird, ist nicht klärungsbedürftig. a) Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine en t- scheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage au f- 6 7 8 9 - 5 - wirft, d ie sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2013 - XII ZR 159/12 , NJW - RR 2013, 897 Rn. 4; B e- schluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291). Klärungsb e- dürftig sind solche Rechtsfragen, dere n Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden oder die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind (vgl. BVerfG, WM 2013, 19 , 20 m.w.N . ). Vereinzelt gebliebene abweichende Literaturauffassu ngen gebieten die Zulassung der Revision nicht (vgl . BGH, Beschluss vom 12. Septemb er 2013 - II ZR 308/12, NJW 2013, 3360 Rn. 10 m.w.N.). b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Klärungsbedürfti g- keit der genannten Rechtsfrage zu verneinen. aa) Es entspricht ganz überwiegender , mit den Gesetzesmaterialien (vgl. BT - Drucks. 1/3856 S. 23) in Einklang stehender Meinung, dass die gesetzlichen Regelungen über die Bezirksprovision in den allgemeinen Grenzen dispositiv sind (vgl. MünchKommHGB /von Hoyningen - Huene , 3. Aufl., § 87 Rn. 99; Fröhlich in Flohr/Wauschkuhn, Vertriebsrecht, § 87 HGB Rn. 102; Emde, Ve r- triebsrecht, 2. Aufl., § 87 HGB Rn. 13 f.; Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl., § 87 Rn. 48 ; a.M. Schmidt, ZHR 156 (1992) , 512, 519 ; zweifeln d Roth in Koller/Roth/Morck, HGB, 7. Aufl., § 87 Rn. 3 ), und dass jedenfalls durch Ind i- vidualve reinbarung bezüglich der Bezirksprovision von § 87 Abs. 2 HGB Abwe i- chendes vereinbart werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 1978 I ZR 136/76, WM 1978, 982, 983). bb) Aus Art. 7 Abs. 2 erster Gedankenstrich der - Warenvertreter betre f- fenden und deshalb im Streitfall nicht unmittelbar einschlägigen - Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitglied staaten betreffend die selbständigen Handel s- vertreter (ABl. EG Nr. L 382 S. 17) ergibt sich nichts Gegenteiliges (a.M. 10 11 12 - 6 - Schmidt, ZHR 156 (1992), 512, 517 f f. ; zweifelnd Roth in Koller/Roth/Morck, HGB, 7. Aufl., § 87 Rn. 3) . Angesich ts der Entstehungsgeschic hte dieser Rich t- linie besteht keinerlei Raum für einen vernünftige n Zweifel (vgl. EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 - C.I.L.F.I.T.), dass Art. 7 Abs. 2 erster Gedankenstrich Ve r- einbarungen der Parteien des Handelsvertretervertrags nicht hindert , die von der in der genannten Richtlinienbestimmung vorgesehenen Provisionsregelung bezüglich der Provision des Bezirksvertreters abweichen . Im Vorschlag einer Richtlinie des Rates zur Koordi nierung der Rechte der Mitglied staaten die (selbständigen) Ha ndelsvertreter betre ffend, ABl. EG Nr. C 13/2 vom 18. Januar 1977 , ist die betreffende Regelung, soweit sie für den Handelsve r- tr e ter vorteilhaft ist, zwingend ausgestaltet. Nach Art. 35 Abs. 1 des genannten Vorschlags ist eine Vertragsbestimmung nichtig, mit der die Parteien zum Nac h- teil des Handelsvertreters unter anderem von Art. 12 Abs. 1 abweichen. Die Endfassung der Richtlinie 86/653 / EWG e nthält eine Art. 35 Abs. 1 des Vo r- schlags entsprechende Bestimmung nicht. Vielmehr ist nur in einzelnen Be - stimmungen der Endfassung de r Richtlinie 86/653 / EWG (vgl. Art. 10 Abs. 4, Art. 11 Abs. 3, Art. 12 Abs. 3, Art. 19) statuiert, das s von bestimmten Artikeln nicht durch Vereinbarung zum Nachteil des Handelsvertreters abgewichen we r- den kann. Art. 7 der Richtlinie 86/653/EWG enthält eine solche Regelung ger a- de nicht. Dem Urteil des Gerichtshofs vom 12. Dezembe r 1996 C - 104/95, Slg. 1996 I - 6643 ( Kontogeorgas ) ist nichts Abweichendes zu entnehmen. Nach di e- sem Urteil ist Art. 7 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie 86/653/EWG dahin au szulegen, dass ein Handelsvertreter, dem ein Bezirk zugewiesen ist, Anspruch auf Provision auch für die Geschäfte hat, die ohne seine Mitwirkung mit Kunden abgeschlossen wurden, die diesem Bezirk ange hören. In dem z u- grunde liegenden Fall hatten die Parteie n eine Bezirksprovision nicht ausdrüc k- lich ausgeschlossen oder eingeschränkt, sondern insoweit keinerlei Regelung getroffen (vgl. von Hase, BuW 2003, 685, 689). Im Übrigen sehen die gesetzl i- - 7 - chen Regelungen zur Umsetzung von Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 86/ 653/EWG in Österreich (Art. 8 Abs. 4 österreichisches Handelsvertretergesetz) und Italien (Art. 1748 Abs. 2 Codice Civile) ausdrücklich vor, dass Vereinbarungen der Pa r- teien zulässig sind , die von der in Art . 7 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Rich t- linie 8 6/653/EWG vorgesehenen Provisionsregelung bezüglich der Provision des Bezirksvertreters abweichen (vgl. von Hase, BuW 2003, 685, 689). cc) Vor die sem Hintergrund hält der Senat ein Vorabentscheidungsers u- chen an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung von Art. 7 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie 86/653/EWG im Streitfall nicht für veranlasst. 13 - 8 - 2 . Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geei g- net wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine R e- vision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO). Kniffka Safari Chabestari Eick Kartzke Graßnack Vorinstanzen: LG Nürnberg - Fürth, Entscheidung vom 23.10.2012 - 2 HKO 7843/11 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 07.06.2013 - 5 U 2094/12 - 14
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