BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 163/14 Verkündet am: 8. Mai 2015 Rinke Justiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WEG § 15 Abs. 2 Ob die in einem Mehrh eitsbeschluss enthaltene, nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßende Erlaubnis, Hunde auch unangeleint auf einer Rasenfläche des Gemei n- schaftseigentums spielen zu lassen, ordnungsmäßigem Gebrauch entspricht, kann nicht generell bejaht oder verneint we rden, sondern beurteilt sich anhand der konkr e- ten Umstände des Einzelfalles. BGH, Urteil vom 8. Mai 2015 - V ZR 163/14 - LG Itzehoe AG Pinneberg - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 2015 durch die Vors itzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin nen Prof. Dr. Schmidt - Räntsch, Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Göbel für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 28. Mai 2014 wird auf Koste n des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft in Schle s- wig - Holstein . Diese besteht aus sechs Wohneinheiten, von denen eine im So n- dereigentum des Klägers steht . Am 15. Januar 2013 fan d eine Eigentümerve r- sammlung statt. Die mit der Einladung zu dieser Versammlung übersandte T a- gesordnung führte unter TOP zur Hundehaltung auf. Hierzu fassten die Wohnungseigentümer in der Versammlung mehrheitlich folgenden B eschluss: Rasenflächen spielen. Die Rasenflächen sind jedoch kein Hund e- 1 - 3 - klo, sollten Hunde dennoch versehentlich auf dem Rasen koten, so ist dieser Kot unverzüglich und sorgfältig durch den Hu ndeb e- sitzer zu entfernen. In keinem Fall dürfen Hunde der Bewohner Die von dem Kläger gegen diesen Beschluss erhobene Beschlussmä n- gelklage hat das Amtsgericht abgewiesen. D ie Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben . Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine n A n- trag weiter, den Beschluss zu TOP 4 für nichtig, hilfsweise für ungül tig zu erkl ä- ren. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht, dess en Entscheidung unter anderem i n ZMR 2014, 912 ff. veröffentlicht ist, meint, der zu TOP 4 gefasste Beschluss sei nicht wegen Abweichung von der Teilungserklärung nichtig. Diese enthalte ke i- ne Vorgaben zur Einschränkung der Hundehal tung. Soweit in dem der Te i- lungserklärung als Anlage be igefügten Lageplan eine Rasenfläche mit Spielg e- räten eingezeichnet sei, handele es sich nicht um eine bindende Nutzungsvo r- gabe, sondern lediglich um eine Nutzungsmöglichkeit. Der Beschluss sei auch nicht für ungültig zu erklären. Ein Einberufungsmangel im Sinne von § 23 Abs. 2 WEG sei nicht erkennbar, weil die Wohnungseigentümer anhand der Einladung hätten erkennen können, um welches Thema es gehe. Inhaltlich ve r- lasse der Beschluss nicht die Grenzen des den Wohnungseigentümern durch § 15 Abs. 2 WEG zur Rege lung eines ordnungsgemäßen Gebrauchs eing e- räumten Ermessens. Das zeitweilige Spielen mit Hunden stelle keine nach der 2 3 - 4 - D ass der Beschluss auch das Spielen mit nicht angeleinten Hunden auf der g emei n- schaftlichen Rasenfläche legiti miere, rechtfertige keine abweichende Beurte i- lung. Aus § 2 Abs. 2 Nr. 4 des Gefahrhundegesetzes des Landes Schleswig - Holstein vom 28. Januar 2005 ergebe sich keine Anlei n pflicht auf Rasenfl ä- chen . Im Übrigen hänge es von den Umständen des Einzel falles ab, ob inne r- halb einer W ohnungseigentumsanlage ein Leinenzwang für Hunde geb oten sei. Dies sei vorliegend zu verneinen. Gegen Auswüchse der Hundehaltung hätten die Eigentümer in dem Beschluss Vorkehrungen getroffen, um die in der Anlage grundsätzlich erlaubte Hundehaltung für alle Bewohner zumutbar zu gestalten. II. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten revisionsrechtli cher Überp rüfung stand. 1. Der Beschluss ist nicht wegen Fehlens der gemäß § 23 Abs. 1 WEG erford erlichen Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer nichtig (§ 23 Abs. 4 Satz 1 WEG) . Die Berechtigung , die Nutzung der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Rasenflä che durch Mehrheitsbeschluss zu regeln, folgt aus § 15 Abs. 2 WEG . Hiernach können die W ohnun gseigentümer, soweit nicht eine Vereinbarung nach Absatz 1 der Vorschrift entgegensteht, durch Sti m- menmehrheit einen der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Eigentums en t- sprechenden ordnungsgemäßen Gebrauch beschließen. a ) Der Aufteilungsplan , de r der Teilungserklärung beigefügt ist und eine Rasenfläche mit Spielgeräten ausweist, stellt keine bindende , das Spielen von Hunden ausschließende Nutzungsbeschränkung dar , von der nur durch eine Vereinbarung aller Miteigentümer abgewichen werden könnte . E s handelt sich 4 5 6 - 5 - um eine n Plan im Sin ne des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WEG, der lediglich den Zweck hat, die Aufteilung des Gebäudes sowie die Lage und Größe der im Sondereigentum und der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gebä u- deteile ersichtlich zu mach en. Seiner sachenrechtliche n Abgrenzungsfunktion entsprechend regelt der Aufteilungsplan grundsätzlich nur die räumliche A b- grenzung und nicht die Nutzung der Rä u mlichkeiten. Soweit eine Nutzung a n- gesprochen ist, handelt es sich in aller Regel - und so auch hier - um einen bloße n Nutzungsvorschl ag , mit dem keine bindende Nutzungsbeschränkung verbunden ist ( vgl. Senat, Urteil vom 15. Januar 2010 V ZR 40/09, NJW - RR 2010, 667 Rn. 8; Urteil vom 16. November 2012 V ZR 246/11, NZM 2013, 153 Rn. 5 f., 9). b ) Die Beschlusskompetenz fehlt auch nicht deshalb, weil sich der B e- schluss wie die Revision meint nicht auf eine Gebrauchsregelung b e- schränkt, sondern - in den Auswirkungen mit einem Sondernutzungsrecht ve r- gleichbar - mit einem Ausschluss vom Mitgebrauc h des gemeinschaftlichen Eigentums einher geht ( vgl. Senat, Beschluss vom 20. September 2000 V ZB 58/99, BGHZ 145, 158, 167; Beschluss vom 20. Februar 2014 V ZB 116/13, NJW 2014, 1879 Rn. 16). Der Umstand, dass Hunde auf den im Gemeinschaftseigentum ste henden Rasenflächen spielen dürfen, führt nicht zu einem faktischen Ausschluss des Mitgebrauchs durch sol che Wohnungse i- gentü mer , die Angst vor freilaufenden Hunden haben oder sich in der en Nähe nicht wohl fühlen. Auch solche Eigentümer können die Rasenfläc hen jedenfalls in den Zeiten nutzen , in denen sich dort keine Hunde aufhalten . Selbst wenn jedoch Hunde unangeleint auf dem Rasen sind, ist ein gleichzeitiger Aufenthalt von Wohnungseigentümern objektiv nicht ausgeschlossen. Ob das Interesse von Eigentümer n, nicht von unangeleinten Hunden belästigt oder gar verletzt zu werden, die Wohnungseigentümergemeinschaft daran hindert, das Spielen von frei laufenden Hunden auf den Rasenflächen zu erlauben, ist keine Frage 7 - 6 - der Beschlusskompetenz, sondern richtet sich danach, ob eine entsprechende Rege lung sich noch im Rahmen des ordnungsmäßigen Gebrauchs im Sinne des § 15 Abs. 2 WEG hält. c ) Das in der Hausordnung enthaltene Verbot der Tierhaltung außerhalb der Wohnung steht der Be schlusskompetenz bereits deshalb nic ht entgegen, weil mit dem Beschluss nicht eine solche Tierhaltung, sondern lediglich das Spielen von Hunden auf den Rasenflächen erlaubt wird. 2. D er Beschluss ist auch nicht für ungültig zu erklären (§ 23 Abs. 4 Satz 2 WEG). a) Er verstößt nicht gege n die formellen Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 WEG. aa) Ob der Gegenstand eines Beschlusses bei der Einberufung im Sinne der Vorschrift hinreichend bezeichnet ist, bestimmt sich nach ihrem Zweck , den Wohnungsei gentümer in die Lage zu versetzen , sich a nhand der Tagesor d- nung auf die Versammlung vorzubereiten und zu entscheiden, ob er daran tei l- nehmen will. Regelmäßig reicht insoweit eine schlagwortartige Bezeichnung aus (Senat, Urteil vom 13. Januar 2012 V ZR 129/11, NJW - RR 2012, 343 Rn. 9). bb) Di esen Anforderungen genügt die Einladung zu TOP 4. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war die Hundehaltung auf vorangega n- genen Eigentümerversammlungen mehrfach Th ema, unter anderem auf einer Versammlung vom 4. Januar 2010 . Demnach war für die Woh nungseigentü mer erkennbar, um welches Thema es ging . b) Die angegriffene Regelung hat auch einen ordnungs mäß ig en G e- brauch im Sinne de s § 15 Abs. 2 WEG zum Inhalt . 8 9 10 11 12 13 - 7 - aa) Ordnungs mäßig ist der Gebrauch, den § 14 WEG gestattet und der nicht gegen gesetzl iche Vorschriften verstößt. Die Einzelheiten sind anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Beschaffenheit und Zweckbestimmung des gemeinschaftlichen Eigentums bei Beachtung des Gebots der allgemeinen Rücksichtnahme in Abwägu ng der allseitigen Intere s- sen zu ermitteln . Hierbei steht den Wohnungseigentümer n ein Ermessenspie l- raum zu (Senat, Beschluss vom 29. Juni 2000 V ZB 46/99, BGHZ 144, 386, 388 f. ; Beschluss vom 10. September 1998 V ZB 11/98, BGHZ 139, 288, 296 ). bb) V orliegend hält sich der Beschluss in den Grenzen des den Wo h- nungseigentümern eingeräumten Ermessensspielraums. (1) Die Regelung, dass Hunde der Eigentümer und Mieter auf den R a- senflächen spielen dürfen, w äre nicht mehr ordnungsmäßig, wenn hiermit g e- gen zwingende Vorschriften des Schleswig - Holsteinischen Gefahrhundegese t- zes (GefHG) vom 28. Januar 2005 (GVOBl. 2005, S. 51) verstoßen würde. Dies ist jedoch nicht der Fall. Der angefochtene B eschluss, den der Senat in vollem Umfang ohne Bindung an die Auslegu ng durch das Berufungsgericht normativ zu erfolgen hat (vgl. Senat, Beschluss vom 10. September 1998 V ZB 11/98, BGHZ 139, 288, 291 f.), erlaubt zwar grundsätzlich auch das Spielen mit nicht angeleinten Hunden . Der in § 2 Abs. 2 Nr. 4 GefHG hinsich t- lich aller Hunde bei Mehrfamilienhäusern angeordnete allgemeine Leine n- zwang erstreckt sich jedoch nur auf Zuwege, Treppenhäuser, Aufzüge, Flure und sonstige von der Hausgemeinschaft gemein sam genutzte Räume, nicht jedoch auf die hier in Rede stehenden Rasenflächen. 14 15 16 - 8 - Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keine Anhaltspunkte dafür bestehen , dass es in der Wohnanlage gefährliche Hunde i.S.d. § 3 Abs. 2 und 3 GefHG gibt, und die R evision auch keinen entsprechenden Vortrag des Klägers aufzeigt, liegt ein Verstoß gegen den für solche Hunde in § 10 Abs. 3 GefHG angeordnete n Leinenzwang ebenfalls nicht vor . (2 ) Auch im Ü brigen ist der Beschluss nicht ermessen s widrig. (a ) Die Erl aubnis, Hunde der Eigentümer und Mieter auf den Rasenfl ä- chen spielen zu lassen, trägt dem Umstand Rechnung, dass tierhaltende Mite i- gentümer oder Mieter einer Eigentumswohnung ihre Freizeit gemeinsam mit ihren Hunden gestalten möchten (vgl. OLG Hamburg, ZMR 2008, 151) . Dies erstreckt sich auch auf die Nutzung von im Gemeinschaftseigentum stehenden Rasenflächen und ist damit Bestandteil des grundsätzlich bestehenden Rechts des Wohnungseigentümers zum Mitgebrauch des g emeinschaftlichen Eige n- tums gemäß § 13 Abs . 2 WEG. (b ) Auf der anderen Seite ist der tierhaltende Miteigentümer gemäß § 14 Nr. 1 WEG verpflichtet, von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungse i- gentümer über das bei einem g eordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Diesem Gesichtspunkt wird in dem B e- schluss zunächst dadurch Rechnung getragen, dass eine Nutzung der Rase n- fläche als Hundetoilette untersagt und der H undehalter ver pflichtet wird, Hu n- dek ot unverzüglich und sorgfältig zu entsorgen. Darüber hinaus dürfen Hunde der Bewohner Gäste o der Mitbewohner nicht durch Anspringen belästigen. Dies bedeutet wiederum, dass bei dem Spielen der Hunde der Hundehalter oder eine vertraute Person anwesend se in muss , um ein Anspringen zu ve r- hindern. 17 18 19 20 - 9 - (c ) Dass in dem Beschluss auch das Spielen mit nicht angeleinten Hu n- den erlaubt wird , ist nicht zu beanstanden. (a a ) In den Grenzen des Schleswig - Holsteinischen Gefahrhundegese t- zes obliegt die Entscheidung, ob und wenn ja in welchem Umfang eine Anlei n- pflicht für Hunde gelten soll , grundsätzlich den Miteigentümern im Rahmen des ihnen zustehenden Ermessens . Maßgeblich sind insoweit d ie Umstände des jeweiligen Einzelfalls , die sich einer generalisierenden Betrac htung entziehen. Für die Ermessensausübung v on Bedeutung können unter anderem die örtl i- chen Verhältnisse der Wohnungseigentumsanlage, die Zusammensetzung der Wohnungseigentümergemeinschaft , die Anzahl der Hun de einschließlich i hres Verhaltens gegenüber Dri tten sowie das Freizeitverhalten der Wohnungseige n- tümer sein. In diesem Zusammenhang kann auch d ie grundsätzliche Angst oder Besorgnis einzelner Eigentümer, ein Hund könnte sie anspringen oder sonst belästigen und der Hundehalter oder Hundeführer könne sei nen Hund mangels Leine nicht mehr zurückhalten , der Mehrheit der Wohnungseigent ü- mer Veranlassung geben, im Rahmen einer Gebrauchsregelung eine generelle Anleinpflicht anzu ordnen (vgl. zu einer Anleinpflicht im Rahmen einer G e- brauchsregelung i.S.d. § 15 Abs . 2 WEG OLG Hamburg, ZMR 2008, 151 sowie OLG Köln, ZMR 2009, 310 ; weitergehend für eine generelle Anleinpflicht auch ohne Beschlussfassung AG München, ZMR 2012, 307 ; ZMR 2013, 57 3 ; siehe auch OLG Karlsruhe, NZM 2008, 776 zu d er Anleinp flicht bei ei nem Hund) . Das bedeutet jedoch nicht, dass nur eine solche Regelung ordnung s- mäßigem Gebrauch im S inne des § 15 Abs. 2 WEG entspricht . Vielmehr kann die Mehrheit der Wohnungs eigentümer auch dem Interesse der Hundehalter , die Hunde beim Spielen nicht an zuleinen , den V orrang einräumen gegenüber dem Interes se anderer Wohnungs eigentümer , durch frei laufende Hunde nicht 21 22 23 - 10 - beeinträchtigt zu werden. Vorauszusetzen ist hierbei aber, dass etwaige Beei n- trächtigungen für die anderen Miteigentümer zumutbar sind. In d iesem Rahmen ist einer Wohnungseigentümergemeinschaft auch die Möglichkeit zu eröffnen, eine Regelung zunächst einmal auf ihre Praktikabilität zu erproben und sie je nach gewonnener Erfahrung wieder zu ändern (vgl. LG Berlin, ZMR 2014, 658, 660 f. im Zusam menhang mit Parkregelungen). ( b b ) Vorliegend ist nicht erkennbar, dass das Absehen von einer gen e- rellen Anleinpflicht für Hunde zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der ü b- rigen Miteigentümer führt . N ach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die in Rede stehende Rasenfläche zuletzt lediglich von dem Mieter einer der Wohneinheiten zum Spielen mit seinem kleinen Hund genutzt worden. Dass es hierbei konkret zu Belästigungen andere r Miteigentümer gekommen ist , ist nicht festgestellt und wird von dem Kläger auch mit der Revision nicht geltend gemacht. Es wird lediglich auf das allgemeine Risiko hingewiesen, dass nicht angeleinte Hunde auf Bewohner und Besucher zulaufen, diese anspringen, anbellen oder gar beißen können. Diese abstrakte Gefahr steht der hier g e- troffenen Gebrauchsregelung jedoch nicht entgegen. Sollte sich an der aktuellen Situation etwas ändern, haben die Wo h- nungseigentümer die Möglichkeit, hierauf mit einem Widerruf der Erlaubnis - auch ungeachtet der in dem Beschluss vorgesehenen Wi derrufsmöglichkeit - zu reagieren. D ies wäre bei spielsweise der Fall, wenn es zu einer dauernden Verdrängung von Nichthundehaltern von der Rasenfläche durch frei herumla u- fende und tobende Hunde kommen würde. 24 25 - 11 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Stresemann Schmidt - Räntsch Brückner Weinland Göbel Vorinstanzen: AG Pinneberg, Entscheidung vom 26.07.2013 - 60 C 8/13 - LG Itzehoe, Entscheidung vom 28.05.2014 - 11 S 58/13 - 26
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