BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 163 /14 vom 23. April 201 5 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2 3. April 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick , die Richter Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterinnen Graßnack und Sacher beschlossen: Der Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Rev i- sion wird stattgegeben. Der Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 23. Juni 2014 wird gemäß § 5 44 Abs. 7 ZPO aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Streitwert: 98.563,05 Gründe: I. Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung von Werklohn aus einem Vertrag über die Lieferung und Montage eines Wohnblockhauses in Anspruch . Die Klägerin erstellt Fertighäuser . Die Beklagten traten im Jahr 2010 an die Klägerin heran, da sie auf einem Grundstück ein nicht unterkellertes Woh n- blockhaus errichten la ssen wollten . Es schloss sich eine mehrmonatige Pl a- nungsphase an. 1 2 - 3 - Am 29. Juni 2012 unterzeichneten die Parteien einen schriftlichen Ve r- trag über die Lieferung und Montage eines Wohnblockhauses zum Festpreis von 160.714 einschließlich 19 % Umsatz steuer. In diesem Vertrag ist in der Rubrik "Sonstiges" unter anderem Folgendes vermerkt: "Vorbehaltlich Finanzierung." Am 19. Dezember 2012 reichten die Beklagten bei der S . - Bank einen F i- nanzieru ngsantrag über 2 94.446 . A m 9. Januar 2013 übergaben die Beklagten der Klägerin ein unte r- schriebenes Bemusterungsp rotokoll . Mit E - Mai l - Schreiben vom 9. Januar 2013 bedankte sich die Klägerin für de ssen Übersendung, berechnete unter Berücksichtig ung von Änderungen, die sich aufgrund der Bemusterung ergeben hatten, die aktuelle Auftragssumme mit 205.772 Umsatz steuer und übersandte den Beklagten einen neuen Vordruck für die Finanzierungsbestätigung. In diesem Schreiben heißt es unter anderem: "Bitte geben Sie uns diesen Vordruck von Ihrer Bank unterzeic h- net schnellstmöglich wieder zurück, damit wir mit der Fertigung I h- res Hauses beginnen können." Am 11. Januar 2013 fand eine Besprechung zwisc hen den Parteien statt , deren Inha lt und Ergebnis streitig sind. Die Klägerin begann Anfang des Jahres 2013 mit den Fertigungsarbe i- ten . Am 24. Januar 2013 fragte die Klägerin bei den Beklagten an, ob die F i- nanzierungsbestätigung vorliege . Hierauf baten die Beklagten die Klägerin unte r 3 4 5 6 7 8 9 10 - 4 - Verweis auf die noch nicht vorliegende Finanzierungsbestätigung, die Arbeiten an ihrem Haus zu nächst zurückzustellen . Mit Schreiben vom 28. Januar 2013 teilte die S. - Bank den Beklagten mit: " am 25.01.2013 haben Sie eine Nachfinanzierung in Höhe von 64.277,00 s- a n trag vom 19.12.2012 für das Bauvorhaben auf insg e- samt 358.723 ,00 Aufgrund der vorliegenden Informationen ist eine Kreditvergabe zur Zeit leider nicht möglich." Mit anwalt lichem Schreiben vom 30. Januar 2013 nahmen die Beklagten von der Durchführung des Bauvorhaben s Abstand und erklärten vorsorglich Rücktritt, Kündig ung und Anfechtung des Vertrags. Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe nach § 649 BGB ein Anspruch a u . Diesen Betrag hat sie mit der Klage geltend gemacht. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung hat das Ber u- fungsgericht nach vorangegangenem Hinweisbeschluss mit einstimmigem B e- schluss gemäß § 522 Ab s. 2 ZPO zurückgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwe r- de , mit der sie ihr Klagebegehren weiterverfolgt . II. 1. Das Berufungsgericht führt, soweit für die Beschwerde von Bede u- tung, im Wesentlichen aus, das Landgericht habe das Zustandekommen eines 11 12 13 14 15 - 5 - die Beklagten als Besteller bindenden Werkvertrags zu Recht verneint. Der schriftliche Vertrag vom 29. Juni 2012 habe unter der Bedingung der Finanzie r- barkeit durch die Beklagten als Bauher ren gestanden. Tatsächlich sei eine Z u- sage über die Finanzierung der Auftragssumme von der Bank der Beklagten nicht erteilt worden. Das Landgericht habe hierzu festgestellt, dass die Bekla g- ten unter dem 19. Dezember 2012 eine Finanzierungszusage mit einem Vol u- men von 29 4.446 Finanzierungsantrag habe die von den Beklagten kontaktierte S. - Bank indes nicht entsprochen. Das ergebe sich aus deren Schreiben vom 23. April 2013, in welchem es heiße, dass die Finanzierungsanfrage bis zur schriftlichen A blehnung bearbeitet worden sei und es zu keinem Zeitpunkt eine mündliche oder schriftliche Zusage gegeben habe. Ein Wegfall des vereinbarten "Vorbehalts der Finanzierung" sei nicht ei n- getreten. Das Vorbringen der Klägerin reiche nicht aus, eine solche d ie bisher i- ge Vertragsvereinbarung abändernde Vereinbarung der Parteien am 11. Januar 2013 darzutun. Zwar könnte ein Verzicht auf das Erfordernis einer Finanzierungszusage erwogen werden, sofern die Beklagten eine Ausführung des Auftrags "ohne Wenn und Aber " gewünscht hätten, wie die Klägerin b e- haupte. Die Äußerung eines solchen Wunsches durch die Beklagten und de s- sen Annahme durch die Klägerin sei jedoch nicht in rechtlich erheblicher Weise dargetan. Dem Vortrag der Klägerin zur Erteilung eines unbedingt en Fertigungsau f- trags stehe der Inhalt der E - Mai l - Nachfrage der Klägerin vom 24. Januar 2013 nach dem Vorliegen einer Finanzierungsbestätigung entscheidend entgegen. Zwar bringe die E - Mail - Rückantwort des klägerischen Mitarbeiters F. vom 24. Januar 2013, 1 1.41 Uhr zum Ausdruck, dass die Beklagten am 22. Januar 2013 erklärt haben sollen, die Sache sei bei der Bank durch, woraufhin dann für den 4. Februar 2013 ein Liefertermin vereinbart worden sei. Diesen Ausführu n- 16 17 - 6 - gen zur mündlichen Erteilung eines unbedingt en, vom Finanzierungsvorbehalt losgelösten Fertigungs - und Lieferauftrags der Beklagten und dem darauf f u- ßenden Prozessvorbringen der Klägerin stehe indes nicht nur die E - Mail - Nachfrage vom 24. Januar 2013, 08.19 Uhr, sondern auch der Inhalt des vo r- prozess ualen Schreibens der Klägerin vom 1. Februar 2013 entgegen. In di e- sem Schreiben werde ausgeführt, dass seitens der Beklagten die Finanzierung als geklärt und eine Abholung der Bankbestätigung für den kommenden Montag angekündigt worden sei, indes gleichwoh l auch in der folgenden Woche keine Bestätigung vorgelegt worden sei. Hätte es eine mündliche Einigung über den Wegfall des Finanzierungsvorbehalts gegeben, wäre nicht erklärlich, dass die Klägerin ausdrücklich dazu Nachfrage halte. Soweit die Beklagten di e Finanzi e- rungsbestätigung als geklärt bezeichnet haben sollten, führe das nicht zur A n- nahme einer Vereinbarung der Parteien über deren Wegfall. 2. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen B eschlusses und zur Zurückverwe i- sung der Sache an das Berufungsgericht, § 544 Abs. 7 ZPO. Der Beschluss des Berufungsgerichts gemäß § 522 Abs. 2 ZPO verletzt den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise, Art. 103 Abs. 1 GG. a) Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2013 VII ZR 37/12, juris Rn. 9; BVerfG, NJW 2009, 1585 Rn. 21 ). Das i st unter anderem dann der Fall, wenn ein G e- richt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs missachtet, wonach die A b- lehnung eines Beweisantrags für eine erhebliche Tatsache nur zulässig ist, wenn diese so ungenau bezeichnet ist, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann oder wenn sie ins Blaue hinein aufgeste llt worden ist (vgl. BVerfG, 18 19 - 7 - ZIP 1996, 1761, 1762 ; BGH, Urteil vom 23. April 1991 - X ZR 77/89, NJW 1991, 2707, 2709; Urteil vom 12. Juli 1984 - VII ZR 123/83, NJW 1984, 2888, 2889 ). b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze liegt im Streitfall eine Ve r- letzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör vor. D as von der Klägerin unter Zeugenbeweis (Zeugin D.) gestellte Vorbringen im Schriftsatz vom 16. Mai 2014, Seite 2 - 4, Blatt 195 - 197 d.A. , wonach die Beklagten bei der Besprechung am 11. Januar 2013 vom Finanzierungsvorbehalt des Vertrags Abstand genommen h ät ten und die Vertragsdurchführung wünschten, weil das Finanzie rungsthema für sie erledigt gewesen sei , woraufhin der Geschäftsfü h- rer der Klägerin seinerseits von der Vorlage der Finanzierungsbestätigung a b- gesehen und die Vertrags durchführung zugesichert hab e , ist erheblich. Die B e- rücksichtigung dieses Beweisangebots kann nicht mit der Begründung unte r- bleiben, das betreffende Vorbringen der Klägerin stehe zu anderweitiger Ko r- respondenz der Klägerin im Widerspruch. Die Nichtberücksichtigung eines e r- heblichen B eweisangebots wegen derartiger vermeintlicher Widersprüche läuft auf eine prozessual unzulässige vorweggenommene tatrichterliche Beweiswü r- digung hinaus und verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2013 I ZR 22/12, TranspR 201 3, 430 Rn. 11; Beschluss vom 19. November 2008 IV ZR 341/07, RuS 2010, 64 Rn. 3). Derartige Widerspr ü- che können im Rahmen der Beweiswürdigung Beachtung finden (vgl. BGH, B e- schluss vom 6. Februar 2013 I ZR 22/12, TranspR 2013, 430 Rn. 11). c) Auf dem Verfahrensverstoß kann die angefochtene Entscheidung des B erufungsgerichts auch beruhen. D enn es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht bei Erhebung des genannten Zeugenbeweises angenommen hätte, der im Vertrag vom 29. Juni 2012 enthaltene Fi nanzierungs vorbehalt sei aufgrund des am 11 . Januar 2013 zwischen den Parteien Vereinbarten hinfällig 20 21 - 8 - geworden. Des Weiteren ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht eine für die Klägerin günstigere Entscheidung getroffen hätte. 3. Die Zurück verweisung gibt dem Berufungsgericht im Übrigen Gel e- genheit, sich gegebenenfalls mit den weiteren Rügen der Klägerin in der Nich t- zulassungsbeschwerde auseinanderzusetzen. Eick Kartzke Jurgeleit Graßnack Sacher Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 28. 08.2013 - 7 O 84/13 - OLG Köln, Entscheidung vom 23.06.2014 - 11 U 128/13 - 22
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