ECLI:DE:BGH:2016:220316BVIZR163.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 163/14 vom 22. März 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. März 2016 durch die Richter Wellner und Offenloch und die Richterinnen Dr. Oehler, Dr. Roloff und Müller beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger wird das Urteil des 3. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 25. Februar 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdever fahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gründe: I. Die Kläger, die in gesetzlicher Prozessstandschaft als Mitglieder einer Erbengemeinschaft klagen, nehmen den Beklagten in erster Linie wegen B e- trugs auf Schadensersatz i n Anspruch mit der Behauptung, er habe ihren Vater (nachfolgend: Erblasser) beim Verkauf eines Hubschraubers bewusst über de s- sen Lufttüchtigkeit getäuscht. Der Erblasser kaufte am 29. Oktober 2009 vom Beklagten, der ein Luftfahrtunternehmen betreibt, zu ei nem Kaufpreis in Höhe 1 - 3 - von 100.000 d- lich verunglückte. Die Kläger verlangen aus Delikts - und Vertragsrecht als Schadensersatz und - nach Anfechtung des Kaufvertrages am 9. Januar 2012 wegen arglisti ger Täuschung - aus Bereicherungsrecht Rückzahlung des Kau f- preises (zuletzt abzüglich des Werts des zwischenzeitlich verschrotteten Hu b- schraubers). Die Kläger, die den tatsächlichen Wert des Hubschraubers zwei t- on dem Beklagten Zahlung in H ö- nach einem Bericht der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung vom 24. N o- vember 2010 aufgrund vielfach fehlender Historie 2003 für luftuntüchtig erklä r- ten und 2005 von der amerikanischen Luftfahrtbehörde (nachfolgend: FAA) nach amerikanischem Recht zugelassenen und registrierten Hubschrauber veräußert. Bei diesem seien regelmäßig Defekte, etwa ausgeschlagene Gele n- ke und Undichtigkeiten an der Ölversorgung, aufgetreten. Ferner habe der Ze u- ge im Jahre 2009 festgestellt, dass der Hubschrauber nicht lufttüchtig sei. Am 10. Oktober 2009 habe er ihn zu einem Preis von 38.500 an den Bekla gten z u- rückverkauft, der ihn bei dieser Gelegenheit als "Schrotthubschrauber" b e- zeichnet habe. Beim Weiterverkauf an den Erblasser habe der Beklagte wah r- heitswidrig suggeriert, der Hubschrauber, als dessen Halter wie schon beim Zeugen M. ein (beim Beklagte n beschäftigter) amerikanischer Staatsangehör i- ger eingetragen blieb, befinde sich in einem einwandfreien Zustand, obwohl in ihm Teile verbaut gewesen seien, deren Serien - und Teilenummern nicht denen entsprochen hätten, die in den Unterlagen dokumentiert g ewesen seien. Für die Turbine als Herzstück des Helikopters sei überhaupt kein Nachweis vorhanden gewesen bzw. sie sei durch das Anbringen neuer Typenschilder wahrheitswi d- rig als Neuteil ausgegeben worden. Der Hubschrauber sei im Übrigen manip u- liert gewese n und habe deshalb nicht in Betrieb genommen werden dürfen. Z u- - 4 - dem verbiete es das amerikanische Recht, ein in den USA zugelassenes Luf t- fahrzeug durch einen Halter zu betreiben, der nicht die amerikanische Staat s- bürgerschaft besitze. Das Landgericht hat die Klage ohne Beweisaufnahme abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Nichtz u- lassungsbeschwerde. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat E rfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat den A n- spruch der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserhebl i- cher Weise verletzt. Die Kläger beanstanden zu Recht, dass das Berufungsg e- richt ihren Vortrag zu Mängeln der Turbine als unklar beurteilt und deshalb die Erhebung von Sachverständigen - und Zeugenbeweisen unterlassen hat. 1. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet da s Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei soll das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund i n unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Zwar gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz dagegen, dass das Gericht das Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder 2 3 4 - 5 - materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt. Die Nichtberüc k- sichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt aber - auch bei Kenn t- nisnahme des Vorbringens durch den Tatrichter (vgl. BVerfG, NJW 2003, 1655; BGH, Beschlüsse vom 7. Dezember 2006 - IX ZR 173/03, VersR 2007, 666 Rn. 9 mwN; vom 20. Mai 2015 - VII ZR 78/13, BauR 2015, 1528 Rn. 7) - dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (vgl. BVerfG, NJW - RR 2001, 1006, 1007; NJW 2003, 1655; Senat, Beschlüsse vom 12. Mai 2009 - VI ZR 275/08, VersR 2009, 1137 Rn. 2 mwN; vom 13. J a- nuar 2015 - VI ZR 551/13, r+s 2015, 212 Rn. 3). Das ist auch dann der Fall, wenn die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots darauf beruht, dass das Gericht verfahrensfehlerhaft überspannte Anforderungen an den Vortrag einer Partei gestellt hat. Es verschließt sich in einem solchen Fall der Erkenntnis, dass ei ne Partei ihrer Darlegungslast schon dann genügt, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Eine so l- che nur scheinbar das Parteivorbrin gen würdigende Verfahrensweise stellt sich als Weigerung des Berufungsgerichts dar, in der nach Art. 103 Abs. 1 GG geb o- tenen Weise den Parteivortrag zur Kenntnis zu nehmen und sich mit ihm inhal t- lich auseinanderzusetzen; sie ist deswegen nicht anders zu be handeln als ein kommentarloses Übergehen des Klägervortrags (BGH, Beschluss vom 22. Juni 2009 - II ZR 143/08, NJW 2009, 2598 Rn. 2 mwN; Beschluss vom 6. Februar 2013 - I ZR 22/12, TranspR 2013, 430 Rn. 10; Beschluss vom 16. April 2015 - IX ZR 195/14, NJW - RR 2015, 829 Rn. 9). 2. Nach diesen Maßstäben findet die Ablehnung einer Beweisaufnahme mit der Begründung, der Vortrag hinsichtlich der Turbine sei unklar, im Prozes s- recht keine Stütze. 5 - 6 - a) Das Berufungsgericht führt aus, während die in der Klageschri ft en t- haltene Angabe, für die Turbine sei kein Nachweis vorhanden gewesen, in der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2013 dahin korrigiert worden sei, dass eine bestimmte Turbine verbaut worden sei, die Dokumentation sich aber auf eine andere Turbine bezo gen habe, werde in der Berufung nun vorgetragen, Teile, "z.B. die Turbine, mit abgelaufenen Betriebszeiten" seien durch Anbri n- gen von neuen Typenschildern als Neuteile ausgewiesen worden, ohne dass sie tatsächlich durch ein Neuteil ersetzt worden seien. b) Mit dieser Begründung durfte das Berufungsgericht eine Beweisau f- nahme nicht für entbehrlich halten. aa) Eine Partei ist nicht gehindert, ihr Vorbringen im Laufe des Recht s- streits zu ändern, insbesondere zu präzisieren, zu ergänzen oder zu bericht i- ge n. Der Umstand, dass der Vortrag zu dem eigenen früheren Vortrag in W i- derspruch steht, kann allenfalls im Rahmen der Beweiswürdigung Beachtung finden (BGH, Urteile vom 1. Juli 1999 - VII ZR 202/98, NJW - RR 2000, 208 mwN; vom 13. März 2012 - II ZR 50/09, NJW - RR 2012, 728 Rn. 16). In der Nichterhebung des Beweises liegt in diesen Fällen eine vorweggenommene Beweiswürdigung, die im Prozessrecht keine Stütze findet und daher eine G e- hörsverletzung begründet (BGH, Beschlüsse vom 21. Juli 2011 - IV ZR 216/09, VersR 2011, 1384 Rn. 6; vom 6. Februar 2013 - I ZR 22/12, TranspR 2013, 430 Rn. 10 f.; vom 23. April 2015 - VII ZR 163/14, BauR 2015, 1325 Rn. 20; vom 20. Mai 2015 - VII ZB 53/13, NJW 2015, 2424 Rn. 14 mwN). bb) So liegt es hier. Der von den Klägern bezüglic h der Turbine zuletzt vorgetragene Sachverhalt ist klar und widerspruchsfrei, weshalb eine Bewei s- aufnahme nicht mit diesem Argument hätte abgelehnt werden dürfen (vgl. BGH, 6 7 8 9 - 7 - Beschlüsse vom 6. Februar 2013 - I ZR 22/12, TranspR 2013, 430 Rn. 11; vom 20. Mai 2015 - VII ZB 53/13, NJW 2015, 2424 Rn. 13 f.). 3. Die Gehörsverletzung ist auch entscheidungserheblich. Zwar hat das Berufungsgericht die Zurückweisung der Berufung hilfsweise damit begründet, weder seien die Beweisangebote der Kläger geeignet, ihre Be hauptung der fe h- lenden Lufttüchtigkeit des Hubschraubers und der diesbezüglichen Kenntnis des Beklagten zu belegen, noch sei der Schaden hinreichend dargelegt. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt aber auch insoweit zu Recht Verletzungen des rechtlichen Gehö rs der Kläger. a) Die Ablehnung eines Beweisantrags wegen Ungeeignetheit des B e- weismittels kommt nur dann in Betracht, wenn es völlig ausgeschlossen e r- scheint, dass das Beweismittel zu dem Beweisthema sachdienliche Erkenntni s- se erbringen kann (BVerfG, N JW 1993, 254, 255; BGH, Urteil vom 23. Oktober 2014 - III ZR 82/13, VersR 2015, 187 Rn. 17 mwN; Beschluss vom 12. Septe m- ber 2012 - IV ZR 177/11, NJW - RR 2013, 9 Rn. 14; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., v or § 284 Rn. 10a; zum Sachverständigenbeweis auch Senats urteil vom 3. Juni 2008 - VI ZR 235/07, VersR 2008, 1133 Rn. 16). Dies ist entgegen der Annahme des Berufungsgerichts sowohl hinsich t- lich der Seriennummer der im Hubschrauber verbauten Turbine als auch hi n- sichtlich einer diesbezüglichen Täuschung des E rblassers durch den Beklagten nicht der Fall. Wie die Kläger zu Recht rügen, genügt nämlich, dass jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich das Gericht im Falle einer B e- weisaufnahme eine dahingehende Überzeugung zu bilden vermag (vgl. BVerfG, NJW - RR 2001, 1006, 1007; BGH, Beschluss vom 21. März 2013 - V ZR 204/12, juris Rn. 10). 10 11 12 - 8 - aa) Obwohl der Hubschrauber verschrottet wurde, ist der Nachweis der Existenz einer nicht zugelassenen Turbine nicht ausgeschlossen. Die Kläger haben bereits in ihr er Replik vom 8. Mai 2013 vorgetragen und unter Beweis durch das Zeugnis des Vorbesitzers M. gestellt, dass der Hubschrauber man i- puliert gewesen sei, da die Turbine nicht das dieser Turbine zuzuordnende Kennzeichen getragen habe. In der mündlichen Verhandl ung vom 21. Juni 2013 haben sie diesen Vortrag dahingehend konkretisiert, es sei eine andere als die in den Dokumenten registrierte und deshalb eine nicht zugelassene Turbine eingebaut gewesen. In der Berufungsschrift haben sie vorgetragen, der 1967 gebaut e Hubschrauber sei mit einem Turbinentriebwerk des Herstellers Allison Modell 250 - C18B ausgestattet gewesen. Aus der amtlichen Ermittlungsakte sei mittlerweile bekannt, dass die Turbine selbst niemals gewechselt worden sei. Die Manipulationen hätten am Typ enschild stattgefunden. 2009 habe der Zeuge M. vom Beklagten die "Original - Papiere" für den Hubschrauber, also die sog e- nannte "Lebenslauf - Akte", in der alle Teile mit ihren Betriebszeiten und Serie n- nummern registriert seien, verlangt. Er habe anhand des so genannten "Engine - Logs" und der darin befindlichen Unterlagen festgestellt, dass die Turbine eine andere Seriennummer aufweise, als tatsächlich in den Unterlagen dokumentiert sei. Bei der Nachschau am Hubschrauber habe er dann festgestellt, dass zwar die r ichtige Nummer auf der Antriebswelle, dem sogenannten "Driveshaft", a n- gebracht gewesen, aber dort eine Art Radierung vorgenommen worden sei. Die Antriebswelle habe er daraufhin am 10. Oktober 2009 zusammen mit der Turb i- ne fotografiert. Das Bild mit der Bez eichnung "CIMG1563" habe er auf einem der Staatsanwaltschaft übergebenen Datenträger abgespeichert. Diesen - su b- stantiierten - Vortrag haben die Kläger unter Beweis gestellt durch das Zeugnis des Vorbesitzers M. und einen Auszug aus der Ermittlungsakte der Staatsa n- waltschaft Nürnberg - Fürth, Az. 304 Js 17200/10, Blatt 426, 427 (Anlage K6). Die Kläger haben schließlich unter Beweis durch Sachverständigengutachten 13 - 9 - gestellt, dass die materiellen Zulassungsvoraussetzungen fehlen, wenn gege n- über der FAA unzutreff ende Angaben über den angeblichen Austausch von z u- gelassenen Musterteilen gemacht werden. bb) Sollte den Klägern der Nachweis gelingen, dass sich im Hubschra u- ber eine nicht zugelassene Turbine befand, wovon im Übrigen auch die Staat s- anwaltschaft Nürnbe rg in ihrer auf § 170 Abs. 2 StPO gestützten Einstellung s- verfügung ausgegangen ist, ist trotz des Todes des Erblassers auch der weitere Nachweis nicht ausgeschlossen, dass der Beklagte den Erblasser über diesen Umstand getäuscht hat. Zwar hat das Berufungs gericht richtig erkannt, dass bei den Vertragsverhandlungen zwischen dem Erblasser und dem Beklagten a n- wesende Zeugen nicht benannt werden können und die Kläger sich hinsichtlich der von ihnen behaupteten Täuschung in Beweisnot befinden. Zu Recht rügt aber die Nichtzulassungsbeschwerde, dass das Berufungsgericht von der bea n- tragten Beweiserhebung abgesehen hat, Art. 103 Abs. 1 GG. Dies findet im Prozessrecht keine Stütze. Das Berufungsgericht lässt außer Acht, dass die von den Klägern aufgestellten tatsächl ichen Behauptungen nicht im Wege des unmittelbaren Beweises unmittelbar und direkt ein gesetzliches Tatbestand s- merkmal als vorhanden ergeben sollen, sondern einen Indizienbeweis zum G e- genstand haben. (1) Der Indizienbeweis bezieht sich auf Hilfstatsache n - meist Indiz oder Indiztatsachen, aber auch Anzeichen genannt - , die erst durch ihr Zusamme n- wirken mit anderen Tatsachen den Schluss auf das Vorliegen eines Tatb e- standsmerkmals, hier der Täuschung, rechtfertigen sollen. Ein Indizienbeweis ist überzeugun gskräftig, wenn andere Schlüsse aus den Indiztatsachen erns t- lich nicht in Betracht kommen. Bei einem Indizienbeweis darf und muss der Richter daher vor der Beweiserhebung prüfen, ob der Indizienbeweis schlüssig ist, ob also die Gesamtheit aller vorgetragen en Indizien - ihre Richtigkeit unte r- 14 15 - 10 - stellt - ihn von der Wahrheit der Haupttatsache überzeugen würde (BGH, Urteil vom 17. Februar 1970 - III ZR 139/67, BGHZ 53, 245, 260 f.). (2) Diese Prüfung hat das Berufungsgericht unterlassen. Es hat insb e- sondere de n Vortrag der Kläger nicht als wahr unterstellt und nicht auf dieser Grundlage befunden, dass eine Täuschung nicht beweisbar sei. Die Kläger h a- ben eine Vielzahl von Hilfstatsachen vorgetragen, wie beispielsweise die in das Wissen des Zeugen M. gestellten Manipulationen, dessen Beanstandungen gegenüber dem Beklagten, das Gespräch über den "Schrotthubschrauber", die Rücknahme des Hubschraubers zum sogenannten Schrottwert in Höhe von 38.500 Höhe von 100.000 Betriebsräume des Beklagten, ohne dass das Berufungsgericht geprüft hät te, ob diese Hilfstatsachen in einer Gesamtschau, gegebenenfalls im Zusamme n- hang mit dem übrigen Prozessstoff und einer möglichen Vernehmung des B e- klagten als Partei, § 448 ZPO, geeignet sind, es von der behaupteten Tä u- schung zu überzeugen. b) Die weite re Erwägung des Berufungsgerichts, auch der Eintritt eines Vermögensschadens bleibe unklar, hierfür fehlten ebenfalls konkrete Anknü p- fungstatsachen, trägt das Urteil ebenfalls nicht. Zwar haben die Kläger den Schrottwert zunächst Hubschraubers in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. W arum ein Gutachter den Wert 16 17 - 11 - eines konkret benannten, als lufttüchtig veräußerten Hubschraubers bei ausz u- tauschender Turbine mangels Anknüpfungstatsachen nicht bestimmen können soll, ist nicht ersichtlich. Wellner Offenloch Oehler Roloff Müller Vor instanzen: LG Nürnberg - Fürth, Entscheidung vom 16.07.2013 - 12 O 10084/12 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 25.02.2014 - 3 U 1746/13 -
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