ECLI:DE:BGH:2017 :050717UVIIIZR163.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 163/16 Verkündet am: 5. Juli 2017 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 311, 315; EnWG § 41; Richtli nie 93/13/EWG Anhang Nr. 2 b; Richtlinie 2009/72/EG Anhang I (1) b Soweit in Sonderkundenverträgen über Energielieferungen ein Lieferant die von ihm versorgten Letztverbraucher gemäß § 43 Abs. 3 Satz 1 EnWG rechtzeitig, in jedem Fall jedoch vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode sowie auf transparente und verständliche Weise über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und über ihre Rücktrittsrechte zu unterrichten hat, gilt dies auch für Entgeltänderungen, die lediglich auf einer Weiterbel astung von neu eingeführten, weggefallenen oder geänderten Steuern, Abgaben oder son s tigen hoheitlichen Belastungen beruhen. Beruhen diese Entgeltänderungen auf einem Preisanpassungsrecht, das sich der Lieferant im Vertrag vorbehalten hat, kann der Letztve rbraucher den Vertrag gemäß § 41 Abs. 3 Satz 2 EnWG ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, worauf sich die Unterrichtung des Verbrauchers auch zu erstrecken hat. BGH, Urteil vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 163/16 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf - 2 - De r VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Prof. Dr. Achilles, Dr. Schneider und Hoffmann für Recht erkannt: Die Revis ion der Beklagten gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. Juli 2016 wird zurückgewi e- sen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist eine qualifizierte Einrichtung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 4 UKlaG. Die Beklagte bietet namentlich Verbrauchern die Belieferung mit Strom auf der Grundlage von Sonderkundenverträgen an. Zu der zwischen den Parteien im Revisionsverfahren noch streitigen Frage von Preisän derungen, die auf der Weiterbelastung von Steuern, Abgaben und hoheitlichen Belastungen beruhen, sehen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (im Fo l- genden: AGB ; nachstehende kursive Kennzeichnungen durch den Senat ) unter anderem Folgendes vor: " (1) Für Änderungen des jeweiligen Grundpreises und des jeweiligen A r- beitspreises ... gelten die in nachfolgenden Absätzen 2 bis 8 getroff e- nen Bestimmungen. Abweichend hiervon gelten ausschließlich die in § 7 enthaltenen Regelungen, soweit Preisänderungen auf der We i- terbelastung von Steuern, Abgaben und hoheitlichen Belastungen b e- ruhen. 1 - 3 - (2) Änderungen der Preise werden jeweils erst nach ... Mitteilung an den Kunden ... wirksam, die mindestens sechs Woch en vor der beabsic h- (4) Im Fall der Änderung der Preise hat der Kunde das Recht, den Ve r- trag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wir k- samwerdens der Änderungen zu kündigen. Der Lieferant wird den Kunden in der Mitteilung der Preisänderung auf dieses besondere § 7 Weiterbelastung von Steuern, Abgaben und hoheitlichen Belastungen (1) Der jeweilige vom Kunden für die Strombelieferung zu zahlende Pr eis beinhaltet neben anderen Preisfaktoren die Stromsteuer, die Umsat z- steuer, die Abgaben nach der Konzessionsabgabenverordnung sowie die EEG - Umlage, die KWK - Umlage, die Offshore - Umlage, die Uml a- ge für abschaltbare Lasten und die § 19 StromNEV - Umlage. Bei der EEG - Umlage, der KWK - Umlage, der Offshore - Umlage, der Umlage für abschaltbare Lasten und der § 19 StromNEV - Umlage handelt es sich um hoheitlich veranlasste Belastungen, die vom Lieferanten nicht beeinflusst werden können ( " hoheitliche Belastungen " ). Abw eichend von § 6 gelten für die Neueinführung, den Wegfall und/oder die Änd e- rung von Steuern, Abgaben oder hoheitlichen Belastungen im Sinne von Satz 1 ausschließlich die nachstehenden Regelungen der Absä t- ze 2 bis 7. (2) Fallen für die Belieferung oder die Verteilung des Stroms nach A b- schluss des Vertrages zwischen dem Lieferanten und dem Kunden zusätzliche Steuern, Abgaben oder hoheitliche Belastungen an, ist der Lie ferant berechtigt, dem Kunden die hieraus entstehenden Mehrkosten nach Maßgabe der Absätze 3 bis 6 weiter zu belasten. Gleiches gilt, wenn die in Absatz 1 genannten Steuern, Abgaben oder hoheitlichen Belastungen nach Abschluss des Vertrages zwischen (5) Die Weiterbelastung an den Kunden wird zu de m Zeitpunkt erfolgen, zu dem die Steuern, Abgaben oder hoheitlichen Belastungen neu eingeführt werden. Der Lieferant wird den Kunden über die Weiterg a- " § 6 Abs. 2 und 4 AGB vergleichbare Bestimmungen finden sich in § 7 A GB nicht. Dies beanstandet der Kläger, der in einer Änderung der in § 7 Abs. 1 Satz 1 AGB angesprochenen Belastungen einen Anwendungsfall des § 41 Abs. 3 EnWG sieht, so dass die Beklagte den darin enthaltenen Vorgaben 2 - 4 - bei Fassung ihrer Bedingungen - genaus o wie in § 6 AGB geschehen - hätte Rechnung tragen müssen. Die unter anderem auf Unterlassung einer Verwendung der vorstehend kursiv wiedergegebenen Klauselbestimmungen des § 7 AGB sowie eine Ber u- fung hierauf in mit Verbrauchern geschlossenen Stromliefe rungsverträgen g e- richtete Klage hat in den Vorinstanzen Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsg e- richt insoweit zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabwe i- sungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das B erufungsgericht (RdE 2016, 485) hat zur Begründung seiner En t- scheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 1 UKlaG, § 3a UWG zu. Soweit nach d en vorstehend wiedergegebenen G e- schäftsbedingungen der Beklagten für den Fall einer Neueinführung/Erhöhung " hoheitlicher Belastungen " weder eine Verpflichtung der Beklagten zur vorher i- gen Information des Kunden noch eine Kündigungsmöglichkeit vorgesehen se i- en, verstoße dies gegen § 41 Abs. 3 EnWG. Denn unter der in dieser Vorschrift mit entsprechenden Vorgaben geregelten " Änderung von Vertragsbedingu n- gen " seien auch Preisänderungen zu verstehen. Dieses bereits im Gesetzg e- bungsverfahren zum Ausdruck gekommen e Verständnis des Gesetzgebers d e- 3 4 5 6 - 5 - cke sich zudem mit dem Verständnis des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) und des Bundesgerichtshofs, die beide davon au s- gegangen sei e n, dass das Sonderkündigung srecht des Kunden nach Anhang I ( 1) b der Richtlinie 2009/72/EG beziehungsweise § 41 Abs. 3 Satz 2 EnWG auch bei Preisänderungen bestehe. Soweit der Gerichtshof im Zusammenhang mit der Richtlinie 2002/22/EG betreffend Nutzerrechte bei elektronischen Ko m- munikationsnetzen und - diensten Prei sänderungen nicht als Vertragsänderu n- gen angesehen habe, sei es dabei um Preisindexklauseln gegangen, die mit der hie r zu beurteilenden Klausel nicht vergleichbar seien. Für eine Differenzierung zwischen Preisänderungen durch " hoheitliche Belastungen " un d Preisänderungen aus sonstigen Gründen sei ungeachtet der im erstgenannten Fall anzunehmenden materiellen Berechtigung einer Preisä n- de rung nichts ersichtlich. Insbesondere ergebe sich ein solches Differenzi e- rungserfordernis auch nicht aus de n einschlägig e n Vorschriften des Gemei n- schaftsrecht s und des nationalen Rechts . Denn auch bei " hoheitlichen Bela s- tungen " handele es sich um bloße Kostenelemente beziehungsweise Kalkulat i- onsbestandteile. Dass der Gesetzgeber bei Behandlung dieser Fragen im Rahmen der nat ionalen Verordnungen zur Strom - und Gasgrundversorgung das Kündigungsrecht des Kunden Preisänderungen durch solche Belastungen als problematisch erachtet oder Unterschiede zu Sonderkundenverträgen g e- sehen hät te, sei den Begründung smaterialien nicht zu entn ehmen. II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass d ie Rev i- sion zurückzuweisen ist. 7 8 - 6 - Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die vom Kläger beanstandeten Klausel n gegen die zwingenden Vorgaben des § 41 Abs. 3 EnWG zur Unterrichtung der Letztverbraucher über ihre Rechte im Falle einer Weiterbelastung von Steuern, Abgaben und hoheitlichen Belastungen sowie das Bestehen eines auch in diesem Fall bestehenden Rechts zur fristlosen Ve r- tragskündigung verstoßen . Die Klauseln s ind deshalb sowohl unter dem G e- sichtspunkt des Rechtsbruchs als auch wegen einer dadurch bedingten una n- gemessenen Benachteiligung der Vertragspartner gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 , Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam mit der Folge, dass der Kläger gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 4 UKlaG, § 3 Abs. 1, §§ 3a, 8 Abs. 1, 3 Nr. 3 UWG von der Beklagten die gegen sie erkannte Unterlassung beanspruchen kann (vgl. BGH, Urteile vom 9. April 2014 - VIII ZR 404/12, BGHZ 200, 362 Rn. 20; vom 5. Juni 2013 - VIII ZR 131/12 , WM 201 3, 1260 Rn. 10; vom 13. Juli 2004 - KZR 10/03, WRP 2004, 1378 unter I mwN). 1. Für Verträge über die Belieferung von Haushaltskunden mit Energie außerhalb der Grundversorgung schreibt § 41 Abs. 3 Satz 1 EnWG vor, dass Lieferanten Letztverbraucher recht zeitig, in jedem Fall jedoch vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode , sowie auf transparente und verständliche We i- se über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und über ihre Rücktrittsrechte zu unterrichten haben. Zudem bestimmt § 41 Abs. 3 Satz 2 EnWG, dass in Fällen, in denen der Lieferant die Vertragsbedingungen einseitig ändert, der Letztverbraucher den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen kann. Diesen Anforderungen wird die angegriffene Klausel in § 7 Abs. 1 Satz 3, A bs. 2, 5 AGB, durch die sich die Beklagte bei den von ihr als Verwender gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 305 Abs. 1, § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB) für die Weiterbelastung von neu eingeführten, weggefallenen oder geänderten Steuern, Abgaben und hohe itlichen Belastungen Sonderreg e- lungen gegenüber den in § 6 AGB allgemein zu Preisänderungen getroffenen 9 10 - 7 - Bestimmungen ausbedungen hat und die der Senat uneingeschränkt selbst auslegen kann (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 18. Januar 2017 - VIII ZR 263/15, WM 2017 , 919 Rn. 21 mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen), nicht gerecht. 2. § 41 Abs. 3 EnWG findet entgegen der Auffassung der Revision, die Preisänderungen bereits nicht zu den in der Vorschrift geregelten Änderungen der Vertragsbedingungen zähl en will, zumindest aber die in Satz 2 für das Kü n- digungsrecht geforderte Einseitigkeit der Änderung in Abrede nimmt, auf die Neueinführung, den Wegfall und/oder die Änderung der in § 7 Abs. 1 Satz 1, 2 AGB näher beschriebenen Steuern, Abgaben und hoheitlic hen Belastungen Anwendung. a) Unter Vertragsänderungen versteht das Bürgerliche Gesetzbuch, das diese Vorgänge in § 311 Abs. 1 BGB genauer als Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses beschreibt, jede die vertraglichen Regelungen abänder n- den Abspr achen der Parteien, gleich ob sie etwa den gesamten Inhalt des Schuldverhältnisses oder nur einzelne daraus resultierende Ansprüche betre f- fen, ob sie sich auf Haupt - oder Nebenpflichten beziehen, oder ob sie eine E r- weiterung und/oder Beschränkung der Leist ung s - oder Rücksichtnahmepflic h- ten einzelner oder aller Vertragspartner betreffen , solange die Identität des b e- stehenden Vertrages gewahrt bleibt (vgl. nur Staudinger/Feldmann/Löwisch, BGB, Neubearb. 2012, § 311 Rn. 69; MünchKommBGB/Emmerich, 7. Aufl., § 3 11 Rn. 11). Dementsprechend bedarf bei Kaufverträgen, zu denen auch die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten geregelten Verträge über die Lieferung von elektrischer Energie zählen , die nachträgliche Herauf - oder Herabsetzung bestehende r Leistungspflichten, namentlich der Pflicht zur Kau f- preiszahlung (§ 433 Abs. 2 BGB), einer - nicht zuletzt auch am Maßstab von 11 12 13 - 8 - §§ 145 ff., §§ 305 ff. wirksamen - Vertragsänderung. Hiervon ausgehend hat der Senat etwa in Fällen, in denen auf die unwirksame einseitige Preiserhöhung eines Energieversorgungsunternehmens vorbehaltlos gezahlt worden war, stets darauf abgestellt, ob dieses Verhalten von dem Willen beider Vertragspartner getragen war, eine Änderung des vereinbarten (Kauf - ) Preises herbeizuführen (S enatsurteile vom 22. Februar 2012 - VIII ZR 34/11, WM 2012, 2061 Rn. 26; vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, BGHZ 186, 180 Rn. 57 mwN). aa) Um nichts anderes , nämlich um die Änderung des Kaufpreises in Gestalt des für die zu erbringenden Stromlieferunge n ursprünglich vereinbarten Entgelts, geht es bei der Neueinführung, dem Wegfall und/oder der Änderung von Steuern, Abgaben und hoheitlichen Belastungen, deren Weiterbelastung an die Kunden sich die Klägerin in § 7 AGB vorbehalten hat. Das gilt umso mehr, als eine solche Weiterbelastung jedenfalls bei einem Verbrauchergeschäft nicht nur Neben - oder Zusatzleistungen, sondern unmittelbar die Höhe des nach § 433 Abs. 2 BGB geschuldeten Kaufpreises betrifft . Denn der Kaufpreis u m- fasst, wie auch § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Nr. 2 P AngV zeigt, die in § 7 Abs. 1 AGB beschriebenen Steuern, Abgaben und hoheitlichen Belastungen grun d- sätzlich als unselbstständige, lediglich der Beifügung eines Änderungsvorb e- halts zugängliche Preisbestandteil e (vgl. Senatsurteile vom 20. J uli 2005 - VIII ZR 121/04, NJW - RR 2005, 1496 unter VII 1 ; vom 23. April 1980 - VIII ZR 80/79, BGHZ 77, 79, 82 f., 85; jeweils mwN). Einen solchen Änderungsvorb e- halt hat die Beklagte hier in § 7 AGB auch vertragsrechtlich auszugestalten ve r- sucht . bb) Da ss der Gesetzgeber bei der Formulierung von § 41 EnWG, in we l- chem er für Energielieferungsverträge mit Haushaltskunden " in Ergänzung zum allgemeinen Vertragsrecht " die bestehenden Anforderungen an Vertragsinhalte und Vertragsänderungen in bestimmter , namen tlich durch gemeinschaftsrechtl i- 14 15 - 9 - che Transparenzvorgaben geprägter Weise klargestellt oder mittels zusätzliche r Vorgaben gestaltet hat (vgl. BT - Drucks. 17/6072, S. 85) , hinsichtlich des von ihm gebrauchten Begriffs der Änderung der Vertragsbedingungen von e iner von § 311 Abs. 1 BGB abweichenden Terminologie ausgehen und (Kauf - ) Preisänderungen hiervon ausnehmen wollte, ist entgegen der Auffassung der Revision nicht ersichtlich. Im Gegenteil findet sich in der Begründung des G e- setzentwurfs der damaligen Regie rungsfraktionen zu dem im späteren Geset z- gebungsverfahren unverändert gebliebenen Abs. 3 der Vorschrift (vgl. BT - Drucks. 17/6365, S. 32) die Erläuterung, dass die Dienstleister ihren Kunden jede Gebührenerhöhung direkt und auf transparente und verständlich e Weise sowie mit angemessener Frist, auf jeden Fall jedoch vor Ablauf der Abrec h- nungsperiode, mitteilen müssten. Außerdem werde durch § 311 Abs. 1 Satz 2 BGB klargestellt, dass es den Kunden freistehe, den Vertrag zu lösen, wenn sie die neuen Bedingungen nicht akzeptierten (BT - Drucks. 17/6072, aaO). De m- gemäß hat der Senat bereits in der Vergangenheit unter den von § 41 Abs. 3 Satz 2 EnWG erfassten Änderungen der Vertragsbedingungen auch Preiserh ö- hungen aufgrund (unterstellt wirksamer) einseitiger Leistungs bestimmung des Versorgers verstanden , die sich zu Lasten des Kunden auswirken würden (S e- natsurteil e vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 349/14, NJW 2016, 2101 Rn. 15, 18 ; vom 21. September 2016 - VIII ZR 27/16, NJW 2017, 325 Rn. 2 7 f. , 33 ). cc) Ohne Erfolg v ersucht die Revision , dem unter Hinweis etwa auf die Kommentierung von Rasbach ( in Kment, Energiewirtschaftsgesetz, 2015, § 41 Rn. 11) zu begegnen, wonach dem in der Gesetzesbegründung gebrauchten Begriff der Gebührenerhöhung in dieser Hinsicht keine Bedeu tung beigeme s- sen werden könne, weil unklar bleibe, welche Gebühren insoweit gemeint se i- en . D enn der Begriff der Gebühr finde sich lediglich in öffentlich - rechtlich e m Zusammenhang in § 91 EnWG, während das Energiewirtschaftsgesetz sonst 16 - 10 - für das zivilrechtli ch als Gegenleistung für die Lieferung von Strom und Gas geschuldete Entgelt durchweg den Begriff des Preises verwende. Diese Erwägung verkennt bereits im Ansatz, dass es sich um einen au s- schließlich zivilrechtlichen Regelungszusammenhang handelt. Z udem blendet die Revision nicht nur die schon auf den ersten Blick ins Auge fallende Anknü p- fung des nationalen Gesetzgebers an die Begrifflichkeiten etwa in A n- hang I (1) b , e der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbi n- nenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie und 2003/54/EG (ABl. Nr. L 211/55 vom 14. August 2009) aus , deren Umsetzung die Schaffung des § 41 Abs. 3 EnWG diente (vgl. Säcker/Bruhn, Berliner Kommentar zum Energierec ht, 3. Aufl., § 41 EnWG Rn. 43). Denn diesen Begrifflichkeiten sind die auch von der Revision befürworteten terminologischen Unterscheidungen ersichtlich fremd, wie nicht zuletzt ein Vergleich der Begrifflichkeiten in Anhang I (1) b, e, g der pa rallelen Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinne n- markt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. Nr. L 21 1/94 vom 14. August 2009) zeigt . Darüber hinaus lass en d ie genannten Erwägungen a u- ßer Betracht, dass in diesem Zusammenhang sowohl der Bundesrat in seiner Stellungnahme als auch die Bundesregierung in ihrer (ablehnenden) Gegenä u- ßerung nach nationaler Terminologie korrekt von Preiserhöhung beziehung s- weise Pr eisanpassung gesprochen haben (BT - Drucks. 17/6248, S. 16, 24; vgl. ferner BT - Drucks. 17/6365, S. 23, 32) , was die rechtliche Bedeutung des u r- sprünglich gebrauchten Begriffs Gebührenerhöhung in einer jedes Missve r- ständnis ausschließenden Weise klar ge stellt hat . b) Entgegen der Auffassung der Revision liegt auch bei der in § 7 AGB geregelten Weiterbelastung von Steuern, Abgaben und hoheitlichen Belastu n- 17 18 - 11 - gen die für eine Anwendung von § 41 Abs. 3 Satz 2 EnWG erforderliche Einse i- tigkeit der Änderung der Vertr agsbedingungen durch den Lieferanten vor. Auch dies beurteilt sich maßgeblich vor dem Hintergrund von § 311 Abs. 1 BGB, w o- nach zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ein Vertra g zwischen den Beteiligten erforderlich ist, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. aa) Die Änderung eines Schuldverhältnisses unterliegt danach in erster Linie dem Vertragsprinzip, setzt also eine konkrete Willensübereinstimmung der Vertragsp arteien über den in seiner bisherigen Substanz geänderten Vertrag s- inhalt voraus (vgl. MünchKommBGB/Emmerich , aaO; BeckOK - BGB/Gehrlein/ Sutschet, Stand Februar 2017, § 311 Rn. 31). Einseitige Vertragsänderungen sind daneben nur möglich, wenn sie vom Gesetz vorgesehen sind oder die Pa r- teien ein entsprechendes Gestaltungsrecht rechtsgeschäftlich vereinbart haben. Zu diesen Gestaltungsrechten , die eine einseitige Änderung des Vertragsinhalts ermöglichen, zählt namentlich die vertragliche Einräumung eines Leistu ngsb e- stimmungsrechts nach § 315 BGB zugunsten eine r der Vertragsparteien ( MünchKommBGB/Emmerich, aaO Rn. 12, 21 f.; BeckOGK/Herresthal, BGB, Stand Mai 2017, § 311 Rn. 124 f.). Im Einklang m it dieser in § 311 Abs. 1 BGB unübersehbar angelegten und deshalb a uch sonst einhellig vertretenen Sich t- weise hat der Senat die Einräumung von Preisanpassungsrechten an die Lief e- ranten von Energielieferungsverträgen auch bislang schon ganz selbstverstän d- lich dahin verstanden , dass eine durch Ausübung des Anpassungsrechts he r- beigeführte Preisänderung nicht auf der für einen Änderungsvertrag erforderl i- chen Willensübereinstimmung der Parteien, sondern auf ein er dem Berechti g- ten zuvor eingeräumten Rechtsmacht zur einseitigen Bestimmung eines hi n- sichtlich des (Kauf - )Preises geä nderten Vertragsinhalts beruht (vgl. etwa Senatsurteile vom 22. Februar 2012 - VIII ZR 34/11, aaO Rn. 26 ff.; vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 349/14, aaO Rn. 15; vom 24. Februar 2016 19 - 12 - - VIII ZR 216/12, RdE 2016, 305 Rn. 58 f., 62 ; vom 21. September 2016 - VIII ZR 27/16, aaO Rn. 27 f. ). bb) Ein solches einseitiges Änderungsrecht nach § 315 Abs. 1 BGB , für das der Gesetzgeber ein durch § 41 Abs. 3 EnWG zu begegnendes Schutzb e- dürfnis gesehen hat ( vgl. Säcker/Bruhn, aaO Rn. 80), hat sich die Beklagte in § 7 Abs. 2 AGB mit der darin vorgesehenen Berechtigung ausbedungen , dem Kunden die nach Abschluss des Vertrages zusätzlich anfallenden oder erhö h- ten Steuern, Abgaben und hoheitliche Belastungen weiterzubelasten . Anders als die Revision dies gewertet wissen w ill, handelt es sich dabei nicht um Prei s- anpassungen, die - im Sinne einer Spannun gsklausel (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 PrK G) - anhand eines feststehenden Index oder - im Sinne einer Kostenelementekla u- sel (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 PrKG) - aufgrund feststehender rechnerische r Bezugsgr ö- ßen vorzunehmen wären und sich damit - ungeachtet ihrer AGB - rechtlichen Kontrollfähigkeit (vgl. Senatsurteil vom 14. Mai 2014 - VIII ZR 114/13, BGHZ 201, 230 Rn. 15 mwN) - im Sinne einer Anpassungsautomatik ohne we i- teren Zwischenschritt, insbeso ndere ohne zusätzliche Willensbildung zum Ob und/oder Wie einer Weiterbelastung, unmittelbar aus einer zuvor bereits erzie l- ten konkreten Willensübereinstimmung ableiten ließen (vgl. dazu Senats urteil vom 25. November 2015 - VIII ZR 360/14, BGHZ 208, 52 Rn. 15 ). Bereits aus der gewählten Formulierung " " geht - worauf auch die Revis i- onserwiderung zutreffend hinweist - vielmehr hervor, dass der Beklagte n ung e- achtet der in § 7 Abs. 2 und 5 AGB eingegangenen Selbstbindungen zur Höhe und zum Zeitp unkt der W eiter b elastungen zumindest bei der auch insoweit vo r- zunehmenden kundenfeindlichsten Auslegung ein Ermessen dahin zustehen sollte, ob sie von ihrem Weiterbelastungsrecht Gebrauch machen und ob sie dieses nach Höhe und Zeitpunkt ausschöpfen will (v gl. Senatsurteil vom 25. November 2015 - VIII ZR 360/14, aaO Rn. 20 ff.). 20 - 13 - Zumindest unter letztgenannte m Gesichtspunkt weicht - wie auch die Rev isionserwiderung richtig hervor hebt - die angegriffene Weiterbelastung s- klausel in einem entscheidenden Punkt von dem von der Revision für ihre g e- genteilige Auffassung als vermeintlich maßstabsbildend herangezogenen Urteil des Gerichtshofs vom 26. November 2015 (C - 326/14, EuZW 2015, 967 - Verein für Konsumenteninformation) ab. Mit Recht hat das Berufungsgericht in soweit angenommen, dass die dieser Entscheidung zugrunde liegende Anpassung s- klausel, wie sich aus der für die Klauselauslegung maßgeblichen Vorlagefrage des nationalen Gerichts ergibt, dabei als eine durch einen Anpassungsautom a- tismus an die Veränderungen eines objektiven Verbraucherpreisindex, der die Geldentwertungsentwicklung abbildet, geprägte Klausel angesehen und bewe r- tet worden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 26. November 2015 - C - 326/14, aaO Rn. 18, 25 ff.) . Damit unterscheidet sie sich grundlegend von d er hier zu beu r- te i lenden Klausel, mit der der Beklagten ein einseitiges Preisänderungsrecht eingeräumt wird. 3. Den Anforderungen, denen die angegriffene Weiterbelastungsklausel in § 7 Abs. 1 Satz 3 , Abs. 2, 5 AGB deshalb gemäß § 41 Abs. 3 EnWG gen ü- gen muss , wird sie nicht gerecht. a) Während § 41 Abs. 3 Satz 1 EnWG einem Lieferanten die so bereits in Anhang I (1) b der Richtlinie 2009/72/EG vorgesehene Pflicht zur rechtzeitigen Unterrichtung über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen au f- erlegt, schließt § 7 Abs. 1 Satz 3 AGB für die im Streit stehende Weiterbela s- tung von Steuern, Abgaben und hoheitlichen Belastungen eine Geltung von § 6 AGB und damit auch dessen Absatz 2 ausdrücklich aus. Eine § 6 Abs. 2 AGB entsprechende Bestimmung find et sich in den stattdessen in Bezug genomm e- nen Regelungen des § 7 Abs. 2 bis 7 AGB nicht . Soweit § 7 Abs. 5 Satz 2 AGB 21 22 23 - 14 - vorsieht, dass der Lieferant den Kunden über die Weitergabe der Mehrkosten informieren wird, bleibt der Zeitpunkt offen . Dies lässt e ntgegen der Auffassung der Revision bei der nach § 305c Abs. 2 BGB maßgeblichen kundenfeindlichsten Auslegung, also derjenigen, die zur Unwirksamkeit der Klausel führt e ( Senatsurteil vom 18. März 2015 - VIII ZR 185/14, BGHZ 204, 302 Rn. 22 mwN ), in naheli egender Weise die Deutung zu, dass anders als in § 6 Abs. 2 AGB eine rechtzeitige Mitteilung an die Kunden der Beklagten über eine im Vertragsverlauf beabsichtigte und damit zwangslä u- fig zeitlich vorgelagerte Weiterbelastung gerade nicht vorgesehen ist . We nn die Beklagte die Zulässigkeit der Klausel unter Verneinung einer Anwendbarkeit des § 41 Abs. 3 EnWG , der die Abläufe einer Weiterbelastung bestimmten, im zeitlichen Vorfeld dieser Maßnahme liegenden Bindung en unterwirft, gleichwohl als rechtmäßig vertei digt , lässt dies erkennen, dass sie mit der von ihr getroff e- nen Klauselgestaltung eine Handhabung dieser Weiterbelastung unter Berüc k- sichtigung der Vorgaben § 41 Abs. 3 Satz 1 EnWG nicht beabsich tigt und dem Kunden die dar in vorgeschriebenen Informationsre chte in dieser Form gerade nicht einräumen will , sondern sich im Gegenteil nach § 7 Abs. 5 AGB zu einer Weiterbelastung auf den dort bezeichneten Zeitpunkt auch ohne vorherige A n- kündigung als berechtigt ansieht. b) Im Gegensatz zu § 41 Abs. 3 Satz 2 EnW G, der bei einer einseitigen Änderung der Vertragsbedingungen ein Kündigungsrecht des Letztverbra u- chers ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist vorgibt, schließt § 7 Abs. 1 Satz 3 AGB für die im Streit stehende Weiterbelastung von Steuern, Abgaben und h o- heit lichen Belastungen eine Geltung von § 6 Abs. 4 AGB mit dem darin gerege l- ten Recht des Kunden zur fristlosen Kündigung des Liefervertrages ausdrüc k- lich aus. Auch dies lässt bei kundenfeindlichste r Auslegung die - im Wege des Umkehrschlusses sogar nahe geleg te und von der Beklagten nach ihrer Sich t- 24 25 - 15 - weise so auch gewollte , rechtlich allerdings unzutreffende - Deutung zu, dass ein durch § 41 Abs. 3 Satz 2 EnWG vorgeschriebene s Kündigungsrecht im Fa l- le einer auf § 7 Abs. 2 und 5 AGB beruhenden Weiterbelastung nic ht bestehen soll und der Kunde die Weiterbelastung auf den in § 7 Abs. 5 AGB beschrieb e- nen Zeitpunkt hinzunehmen hat, ohne dem durch Kündigung des Lieferverhäl t- nisses begegnen zu können. Demzufolge beachtet die angegriffene Klauselfassung auch nicht die schon im Gemeinschaftsrecht (Nr. 2 b des Anhangs zur Richtlinie 93/13 / EWG vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen [ABl. Nr. L 95, S. 29 vom 21. April 1993]; Anhang I (1) b der Richtlinie 2009/72/EG) angelegte Verpflichtung der Beklagten, ihre Kunden über das Bestehen eines Kündigungsrechts im Falle der Weiterbelastung von Steuern, Abgaben und h o- heitlichen Belastungen nicht nur vor Vertragsschluss, sondern auch im weiteren Vertragsverlauf jeweils rechtzeitig vor jeder einzeln en Weiterbelastung zu unte r- richten (EuGH, Urteil vom 2 1. März 2013 - C - 92/11, NJW 2013, 2253 Rn. 51 ff. - RWE; Senatsurteil vom 21 . September 2016 - VIII ZR 27/16, aaO Rn. 32 f.). 4. Die von der Revision angeregte Vorlage der Sache an den Gerichtshof zu m Zwecke der Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV kommt nicht in B e- tracht. Dass der deutsche Gesetzgeber bei Schaffung des § 41 Abs. 3 EnWG unter der darin behandelten Änderung der Vertragsbedingungen Preisanpa s- sungen jeder Art, und zwar ohne Differenzieru ng nach ihr em Anlass , versta n- den wissen wollte, steht nach den vorstehenden Erwägungen unter II 2 außer Zweifel. Das gilt umso mehr, als der in der Gesetzesbegründung zunächst au f- gegriffene und im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens präzisierte Be griff der Gebührenerhöhungen aus der deutschsprachigen Fassung von A n- hang I (1 ) b der Richtlinie 2009/72/EG ( jede " Gebührenerhöhung " ) sofort seinen vordergründig missverständlichen Gehalt verliert, wenn ihm die entsprechenden 26 27 - 16 - Begriffe etwa der englischspra chigen (any " increase of charge " ), der franz ö- sischsprachigen (toute " augmentation des tarifs " ) oder der spanischsprachigen Fassungen (cualquier " aumento de los precios " ) gegenübergestellt werden . Es kann dahinstehen, ob der deutsche Gesetzgeber hätte A nlass sehen können , die auf jedwede Preiserhöhung bezogene Umsetzung der Richtlinie 2009 /72/EG ( " jede " Gebührenerhöhung; " any " increase of charge; " toute " au g- mentation des tarifs ; " cualquier " aumento de los precios) im Hinblick auf Prei s- indexierungsklausel n einzuschränken, wenn ihm das spätere Urteil des G e- richtshofs vom 26. November 2015 (C - 326/14, aaO) bekannt gewesen wäre. Denn jedenfalls halten sich die in § 41 Abs. 3 EnWG geregelten Informations - und Kündigungserfordernisse für die im Streitfall zu beu rteilenden (einseitigen) Preisanpassungsklauseln in dem Rahmen, der durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs (U rteil vom 2 1. März 2013 - C - 92/11, NJW 2013, 2253 Rn. 51 ff. - RWE ) im Sinne eines acte éclairé als Vorgabe geklärt ist. Zudem handelt es sich - wie Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie 2009/72/EG und die ihr zugrunde liege n- den Erwägungsgründe 46 und 50 zeigen - bei den dahingehenden Vorgaben um einen verbraucherschutzrechtlichen Mindeststandard , den der deutsche Gesetzgeber durch eine Erfassung sämtliche r Preisanpassungsklauseln hätte übertreffen dürfe n , so dass unter diesem Gesichtspunkt zugleich 28 - 17 - ein die Vorlagepflicht ebenfalls erübrigender acte clair vorläge (vgl. dazu S e- natsurteil vom 25. Januar 2017 - VIII ZR 257/15, RIW 2017, 229 Rn. 40 mwN). Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Hoffmann Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.10.2015 - 14d O 4/15 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.07.2016 - I - 20 U 11/16 -
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