BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVII ZR 164/01 vom26. Juni 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 2003 durch denVorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Prof.Dr. Kniffka und Baunerbeschlossen:Das Senatsurteil vom 18. April 2002 wird im Satz 1 des Tenors be-richtigt und wie folgt neu gefaßt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats desKammergerichts vom 6. März 2001 im Kostenpunkt und insoweitaufgehoben, als die Berufung der Klägerin gegen das Schlußurteilder 20. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 15. Juni 1999zurückgewiesen worden ist.Gründe: Nach der Formulierung des Satzes 1 im Tenor des Urteils vom18. April 2002 ist das Urteil des Kammergerichts auch aufgehoben, soweit nichtzum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. Diese Entscheidung ist nicht ge-troffen worden. Der Tenor ist offenbar unrichtig und daher gemäß § 319 ZPO zuberichtigen.Dressler Hausmann KufferKniffka Bauner
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