BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 164/04 vom 13. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2005 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, die Richterin Diederichsen, die Richter Pauge, St366hr und Zoll beschlossen: Die Beschwerde der Kl344gerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Th374ringer Oberlandesgerichts in Jena vom 18. Mai 2004 wird zur374ckgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Schutzzweck des 247 28 BDSG schlie337e im Schadensfall eine Berufung auf rechtm344337iges Alternativverhalten nicht aus, ist aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. 247 28 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1 BDSG fordert eine Abw344gung der Interessen und im Bereich des Kreditwesens stehen f374r den von einem SCHUFA-Eintrag Betroffenen nicht Gesichtspunkte des Pers366nlichkeitsschutzes und der informationellen Selbstbestimmung, sondern finanzielle Interessen im Vordergrund. Ob den Rechtsausf374hrungen des Berufungsgerichts zum rechtm344337igen Alternativverhalten in allem gefolgt werden kann, kann dahinstehen. Im Streitfall ist ohne Rechtsfehler festgestellt, dass die Beklagte bei rechtm344337igem Verhalten denselben Erfolg nicht nur h344tte herbeif374hren k366nnen, sondern tats344chlich herbeigef374hrt h344tte. Sie hatte die Grundlage f374r ein rechtm344337iges Alternativverhalten durch die K374ndigung auch des Girokredits in demselben Schreiben, das die K374ndigung des Hypothekenkredits enthielt, bereits gelegt, so dass es nur noch der entsprechenden Mitteilung an die SCHUFA bedurfte. Daf374r, dass die Angabe der anderen Kontonummer f374r die Kl344gerin weniger schwerwiegende finanzielle Folgen gehabt h344tte, ist schon deshalb nichts ersichtlich, weil das angegebene Konto in dem SCHUFA-Eintrag als 204Girokonto in Abwicklung223 bezeichnet war. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Kl344gerin tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 1.701.178,36 200 M374ller Diederichsen Pauge St366hr Zoll
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