BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 164/05 vom 21. Dezember 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein Wird die Klageschrift ohne die in Bezug genommenen Anlagen zugestellt, entspricht die Zustellung nicht den gesetzlichen Anforderungen und ist damit grunds344tzlich unwirksam. EuZVO Art. 8 Abs. 1 a) Weist der Empf344nger eines ihm zuzustellenden Schriftst374ckes dessen Annahme wegen fehlender 334ber-setzung gem344337 Art. 8 Abs. 1 EuZVO zu Recht zur374ckb) Dem Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften werden gem344337 Art. 234 EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist Art. 8 Abs. 1 EuZVO - Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 374ber die Zu-stellung gerichtlicher und au337ergerichtlicher Schri2. Falls die Frage zu 1. verneint wird: Ist Art. 8 Abs. 1 lit. b EuZVO dahin auszulegen, dass der Empf344nger die Sprache eines 334bermittlungs-mitgliedstaates schon deshalb im Sinne dieser Verordnung 204versteht223, weil er in Aus374bung seiner ge-werblichen T344tigkeit in einem Vertrag mit dem Antragsteller vereinbart hat, dass der Schriftverkehr in der Sprache des 334bermittlungsmitgliedstaats gef374hrt wird? 3. Falls die Frage zu 2. verneint wird: Ist Art. 8 Abs. 1 EuZVO dahin auszulegen, dass der Empf344nger die Annahme solcher Anlagen zu ei-nem Schriftst374ck, die nicht in der Sprache des Empfangsmitgliedstaats oder einer Sprache des 334ber-mittlungsmitgliedstaats abgefasst sind, die der Empf344nger versteht, jedenfalls dann nicht unter Beru-fung auf Art. 8 Abs. 1 EuZVO verweigern darf, wenn er in Aus374bung seiner gewerblichen T344tigkeit ei-nen Vertrag schlie337t und darin vereinbart, dass der Schriftverkehr in der Sprache des 334bermittlungs- BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - VII ZR 164/05 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka, Bauner und die Richterin Safari Chabestari beschlossen: Das Verfahren wird ausgesetzt. Dem Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften werden ge-m344337 Art. 234 EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorge-legt: 1. Ist Art. 8 Abs. 1 EuZVO - Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 374ber die Zustellung gerichtlicher und au-337ergerichtlicher Schriftst374cke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten - dahin auszulegen, dass ein Annahmeverweige-rungsrecht des Empf344ngers nach Art. 8 Abs. 1 EuZVO nicht be-steht, wenn lediglich die Anlagen eines zuzustellenden Schrift-st374cks nicht in der Sprache des Empfangsmitgliedstaats oder ei-ner Sprache des 334bermittlungsmitgliedstaats abgefasst sind, die der Empf344nger versteht? 2. Falls die Frage zu 1. verneint wird: Ist Art. 8 Abs. 1 lit. b EuZVO dahin auszulegen, dass der Empf344n-ger die Sprache eines 334bermittlungsmitgliedstaates schon des-halb im Sinne dieser Verordnung 204versteht223, weil er in Aus374bung seiner gewerblichen T344tigkeit in einem Vertrag mit dem Antragstel-ler vereinbart hat, dass der Schriftverkehr in der Sprache des 334bermittlungsmitgliedstaats gef374hrt wird? - 3 - 3. Falls die Frage zu 2. verneint wird: Ist Art. 8 Abs. 1 EuZVO dahin auszulegen, dass der Empf344nger die Annahme solcher Anlagen zu einem Schriftst374ck, die nicht in der Sprache des Empfangsmitgliedstaats oder einer Sprache des 334bermittlungsmitgliedstaats abgefasst sind, die der Empf344nger versteht, jedenfalls dann nicht unter Berufung auf Art. 8 Abs. 1 EuZVO verweigern darf, wenn er in Aus374bung seiner gewerbli-chen T344tigkeit einen Vertrag schlie337t und darin vereinbart, dass der Schriftverkehr in der Sprache des 334bermittlungsmitgliedstaats gef374hrt wird und die 374bermittelten Anlagen sowohl diesen Schrift-verkehr betreffen als auch in der vereinbarten Sprache verfasst sind? Gr374nde: I. Die Parteien streiten in einem Zwischenverfahren dar374ber, ob der Be-klagten die Klage wirksam zugestellt worden ist. Dem Rechtsstreit liegt folgen-der Sachverhalt zugrunde: 1 Die Kl344gerin nimmt die in London ans344ssige Beklagte, eine Gesellschaft nach englischem Recht (Ltd.), aus einem Architektenvertrag wegen mangelhaf-ter Planung auf Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagte verpflichtete sich in dem Vertrag, Planungsleistungen f374r ein Bauvorhaben in Berlin zu erbringen. In Ziffer 3.2.6 des Architektenvertrages ist vereinbart: 2 - 4 - "Die Leistungen sind in deutscher Sprache zu erbringen. Der Schriftver-kehr zwischen AG (Anm. des Senats: Kl344gerin) und AN (Anm. des Se-nats: Beklagte) und den Beh366rden und 366ffentlichen Institutionen ist in deutscher Sprache abzufassen." 3 Die Kl344gerin hat zum Zwecke der Zustellung an die Beklagte Abschriften des Klageschriftsatzes und s344mtlicher Anlagen, auf die sie in diesem Schriftsatz Bezug genommen hat, bei Gericht eingereicht. Als Anlage hat sie den zwischen den Parteien geschlossenen Architektenvertrag, eine Nachtragsvereinbarung sowie deren Entwurf, einen Auszug aus dem Leistungsverzeichnis sowie meh-rere Schreiben, u. a. auch solche der Beklagten, 374berreicht, die den Schriftver-kehr mit den wegen der Feststellung und Beseitigung der beanstandeten M344n-gel beauftragten Firmen betreffen. Der Inhalt der Anlagen, auf den sich die Kl344-gerin bezieht, ist au337erdem teilweise im Klageschriftsatz wiedergegeben. Das Landgericht hat im Wege der Rechtshilfe um Zustellung des Klage-schriftsatzes und der Anlagen sowie einer gerichtlichen Verf374gung an die Be-klagte ersucht, mit der es der Beklagten f374r die Anzeige, ob sie sich gegen die Klage verteidigen will, eine Frist von 4 Wochen und zur Erwiderung auf die Kla-ge eine Frist von weiteren drei Wochen gesetzt hat. Nachdem die Beklagte die Annahme der Klage zun344chst wegen Fehlens einer englischen 334bersetzung abgelehnt hatte, sind ihr der Klageschriftsatz in englischer 334bersetzung und die in deutscher Sprache abgefassten Anlagen ohne 334bersetzung am 23. Mai 2003 in London ausgeh344ndigt worden. Mit Schriftsatz vom 13. Juni 2003 beanstande-te sie die Zustellung als fehlerhaft, weil die Anlagen nicht ins Englische 374ber-setzt worden seien. Sie hat die Annahme der Klage aus diesem Grund unter Berufung auf Art. 8 Abs. 1 EuZVO verweigert und h344lt deren Zustellung f374r un-wirksam. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verj344hrung. Sie hat ihrem Nach-unternehmer den Streit verk374ndet. 4 - 5 - II. 5 Das Landgericht hat durch Zwischenurteil festgestellt, dass die Klage am 23. Mai 2003 ordnungsgem344337 zugestellt worden ist. Die Berufung der Beklag-ten ist zur374ckgewiesen worden. Der Senat hat die Revision gegen das Beru-fungsurteil zugelassen. Die Streithelferin der Beklagten hat sie mit dem Ziel eingelegt, die Abweisung der Klage zu erreichen. III. Vor der Entscheidung 374ber die Revision ist das Verfahren auszusetzen. Gem344337 Art. 234 in Verbindung mit Art. 65 und 68 des Vertrages zur Gr374ndung der Europ344ischen Gemeinschaft ist eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften zu den im Beschlusstenor formulierten Fra-gen einzuholen. Die Entscheidung des Rechtsstreits h344ngt von der Auslegung des Art. 8 Abs. 1 der EuZVO - Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 374ber die Zustellung gerichtlicher und au337ergerichtlicher Schriftst374-cke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten - ABl. EG L 160, S. 37 - ab. 6 Die EuZVO regelt f374r ihren Anwendungsbereich die Art und Weise, wie Zustellungen in einem Mitgliedstaat der Europ344ischen Union zu bewirken sind. Nach Art. 1 Abs. 1 EuZVO findet die Verordnung in Zivil- oder Handelssachen Anwendung, in denen ein gerichtliches oder au337ergerichtliches Schriftst374ck zum Zwecke der Zustellung von einem in einen anderen Mitgliedstaat zu 374ber-mitteln ist. Dem zu 374bermittelnden gerichtlichen Schriftst374ck ist nach Art. 4 Abs. 3 Satz 1 EuZVO ein Antrag beizuf374gen, der nach dem Formblatt im An-hang der Verordnung erstellt wird. Nach Art. 8 Abs. 1 EuZVO setzt die Emp- 7 - 6 - fangsstelle den Empf344nger davon in Kenntnis, dass er die Annahme des zuzu-stellenden Schriftst374cks verweigern darf, wenn dieses in einer anderen als den folgenden Sprachen abgefasst ist: 8 a) der Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats oder, wenn es im Emp-fangsmitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt, der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ortes, an dem die Zustellung erfolgen soll, oder b) einer Sprache des 334bermittlungsmitgliedstaats, die der Empf344nger versteht. 9 Daraus folgt, dass der Empf344nger berechtigt ist, in den genannten F344llen die Annahme des zuzustellenden Schriftst374cks zu verweigern (Geimer/Sch374tze, Europ344isches Zivilverfahrensrecht, Art. 8 EuZVO, Rdn. 1). 10 IV. In dem Zwischenverfahren geht es allein um die Frage, ob die Zustellung der Klage an die Beklagte wirksam ist und damit zu einer wirksamen Klageer-hebung gef374hrt hat. Diese Frage beurteilt sich nach dem hier anzuwendenden deutschen Zivilprozessrecht. Auch die Frage, inwieweit das Recht, die Annah-me der Klageschrift gem344337 Art. 8 Abs. 1 EuZVO zu verweigern, zu einer un-wirksamen Zustellung der Klageschrift f374hren kann, ist nach nationalem Recht zu beurteilen. Art. 8 EuZVO regelt nicht die Rechtsfolgen, die sich aus einer Annahmeverweigerung ergeben. Im Rahmen der Beurteilung ist es Sache des nationalen Gerichts, daf374r Sorge zu tragen, dass die volle Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts gew344hrleistet wird und die Rechte der Beteiligten gewahrt werden (EuGH, Urteil vom 8. November 2005 - C-443/03, NJW 2006, 491, Rz. 51 f.). 11 - 7 - Der Senat neigt dazu, die Wirksamkeit der Zustellung der Klageschrift zu bejahen. Die Entscheidung h344ngt jedoch von einer nicht zweifelsfreien Ausle-gung des Art. 8 Abs. 1 EuZVO ab. 12 13 1. Nach deutschem Recht setzt die wirksame Erhebung der Klage die Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift) an den Beklagten voraus, 247 253 Abs. 1 ZPO. Anlagen, auf die der Kl344ger im Klageschriftsatz Bezug nimmt, ge-h366ren grunds344tzlich zu der dem Beklagten zuzustellenden Klageschrift im Sinne des 247 253 Abs. 1 ZPO, ungeachtet der Frage, inwieweit eine Bezugnahme auf Anlagen in der Klageschrift zul344ssig ist (vgl. dazu M374nchKommZPO-L374ke, 2. Aufl., 247 253 Rdn. 30 f.; Musielak/Foerste, ZPO, 4. Aufl., 247 253 Rdn. 5). Wird die Klageschrift ohne die in Bezug genommenen Anlagen zugestellt, entspricht die Zustellung nicht den gesetzlichen Anforderungen und ist damit grunds344tzlich unwirksam. a) Die Zustellung dient der Sicherung des Nachweises von Zeit und Art der 334bergabe des Schriftst374ckes (BGH, Urteil vom 22. Februar 1978 - VIII ZR 24/77, NJW 1978, 1058, 1059). Durch sie soll aber auch gew344hrleistet werden, dass der Zustellungsempf344nger verl344sslich von dem Inhalt des Schriftst374cks Kenntnis nehmen und seine Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung darauf einrichten kann. Insoweit dient sie der Verwirklichung des Anspruchs auf recht-liches Geh366r, Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 1987 - 1 BvR 198/87, NJW 1988, 2361; Beschluss vom 11. Juli 1984 - 1 BvR 1269/83, BVerfGE 67, 208, 211; vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. Oktober 1999 - I ZB 15/97, NJW-RR 2000, 1289; Urteil vom 6. April 1992 - II ZR 242/91, BGHZ 118, 45, 47). 14 Der Beklagte muss zur Wahrung seines Anspruchs auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG) mit der Klagezustellung diejenigen Informationen erhalten, 15 - 8 - die er f374r seine Entscheidung ben366tigt, ob und wie er sich gegen die Klage ver-teidigt. Dazu geh366ren grunds344tzlich alle Informationen, die in der Klageschrift enthalten sind. Unerheblich ist, ob diese Informationen in dem Schriftsatz selbst oder durch Bezugnahme auf Anlagen (247 131 Abs. 1 ZPO) vorgetragen sind, die der Klageschrift beigef374gt sind. Die nach 247 253 Abs. 1 ZPO zuzustellende Kla-geschrift bildet, soweit sie auf beigef374gte Anlagen Bezug nimmt, mit diesen eine Einheit. Es geht entgegen der Auffassung der Vorinstanzen nicht an, die Wirk-samkeit der Zustellung einer Klageschrift unabh344ngig von der Zustellung der Anlagen zu beurteilen, weil die wesentlichen Informationen sich bereits aus der Klageschrift erg344ben und der Anspruch auf das rechtliche Geh366r dadurch ge-wahrt bleibe, dass der Beklagte sich im Laufe des Verfahrens noch ausreichend verteidigen k366nne, soweit es um den Inhalt der Anlagen gehe. Denn eine be-klagte Partei hat Anspruch darauf, bereits bei Einleitung des Verfahrens so voll-st344ndig informiert zu sein, dass sie die von ihr erwarteten prozessual bedeut-samen Stellungnahmen auf der Grundlage des gesamten Vorbringens abgeben kann, das die klagende Partei zum Gegenstand ihres Vortrages macht. b) Auch die Beurteilung der Frage, ob eine Klage gegen374ber einem in ei-nem anderen Mitgliedstaat der Europ344ischen Gemeinschaft ans344ssigen Beklag-ten wirksam erhoben worden ist, wenn dieser die Annahme des Klageschrift-satzes wegen fehlender 334bersetzung der beigef374gten Anlagen unter Berufung auf Art. 8 Abs. 1 EuZVO verweigert, muss sich an dem Informationsinteresse des Beklagten orientieren. Die Verordnung verfolgt ihr Ziel der Vereinheitlichung und Beschleunigung des Zustellungsverfahrens nicht ohne R374cksicht auf die Interessen der Beteiligten (vgl. Nr. 11 der Erw344gungen). Die M366glichkeit, ein nicht 374bersetztes Schriftst374ck zur374ckzuweisen, dient auch dem Schutz des Empf344ngers vor prozessualen Nachteilen, die er dadurch erleiden k366nnte, dass die ihm 374bermittelte Information nicht richtig verstanden wird, weil sie in einer dem Empf344nger unverst344ndlichen Sprache abgefasst ist. Diesem Zweck kann 16 - 9 - im nationalen Recht nur dadurch Geltung verschafft werden, dass eine Zustel-lung grunds344tzlich unwirksam ist, wenn der Beklagte das zuzustellende Schrift-st374ck zu Recht nach Art. 8 Abs. 1 EuZVO zur374ckgewiesen hat. Allerdings kann der Antragsteller diese Wirkung verhindern, indem er die fehlende 334bersetzung so schnell wie m366glich bewirkt (EuGH, Urteil vom 8. November 2005 - C-443/03, NJW 2006, 491, Rz. 53, 66 f.). Steht, wie im zu beurteilenden Fall, fest, dass der Antragsteller die erforderlichen Ma337nahmen f374r die 334bersendung der 334bersetzung verweigert, hat das grunds344tzlich zur Folge, dass die Zustel-lung unwirksam ist. c) Von dem dargestellten Grundsatz sind Ausnahmen dann zul344ssig, wenn das Informationsbed374rfnis des Beklagten durch eine fehlerhafte Zustel-lung oder eine fehlende 334bersetzung nicht oder nur unwesentlich beeintr344chtigt ist. So hat der Bundesgerichtshof es unter Heranziehung des dem 247 131 Abs. 3 ZPO zugrunde liegenden Rechtsgedankens f374r unbedenklich gehalten, dass eine den Streitgegenstand bestimmende Anlage der Klageschrift nicht beigef374gt war, wenn sie der beklagten Partei nahezu zeitgleich mit der Klageerhebung 374bersandt worden ist (BGH, Urteil vom 4. Oktober 2000 - VIII ZR 289/99, NJW 2001, 445, 447). 17 Ein vergleichbarer Fall k366nnte m366glicherweise angenommen werden, wenn der Beklagten bereits vor Klageerhebung alle Unterlagen bekannt gewe-sen w344ren. In diesem Fall w344re es m366glicherweise auch nicht darauf ange-kommen, dass die Unterlagen 374berwiegend in deutscher Sprache verfasst sind, weil das der vertraglichen Vereinbarung entsprach. Ein solcher Fall liegt jedoch nicht vor. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts waren der Beklagten vor Klageerhebung nicht alle Anlagen bekannt. Zu den neuen Unterlagen ge-h366rten vor allem die Schriftst374cke zur M344ngelfeststellung und zur M344ngelbesei-tigung und deren Kosten. 18 - 10 - Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann die fehlende 334bersetzung dieser Schriftst374cke nicht mit dem Argument f374r unbedeutend er-achtet werden, dass sie im Wesentlichen lediglich dazu dienen, den in der Kla-geschrift vorgebrachten Streitstoff zu belegen, und sie zur Mangelhaftigkeit und zum M344ngelbeseitigungsaufwand "nur" Details wiedergeben. Denn die Vorent-haltung dieser Details ist geeignet, das Informationsinteresse der Beklagten nachhaltig zu beeintr344chtigen, weil die Entscheidung 374ber ihre Klageverteidi-gungsbereitschaft und Klageerwiderung auch von den in dieser Anlage enthal-tenen Informationen abh344ngen kann. Diese sollen dazu dienen, die M344ngel und M344ngelbeseitigungskosten im Einzelnen nachzuvollziehen. Gerade auf die da-durch bezweckte Plausibilit344t kann es f374r die beklagte Partei wesentlich an-kommen. 19 Zu Unrecht beruft sich das Berufungsgericht zur St374tzung seiner Auffas-sung, die Zustellung scheitere nicht an der fehlenden 334bersetzung der Anlagen, auf weitere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 22. Feb-ruar 1978 - VIII ZR 24/77, NJW 1978, 1058; Urteil vom 18. Mai 1995 - VII ZR 191/94, NJW 1995, 2230). In diesen Entscheidungen ging es um die Frage ei-ner demn344chst erfolgten Zustellung, wenn das zugestellte Schriftst374ck von der bei Gericht angebrachten Klage geringf374gig abweicht, weil es 304nderungen enth344lt. Dieser Sachverhalt ist nicht vergleichbar mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt, nach dem wesentliche Teile der Klage m366glicherweise nicht ord-nungsgem344337 zugestellt worden sind. 20 d) Unabh344ngig davon h344lt das Berufungsgericht in einer Hilfserw344gung die Zustellung deshalb f374r wirksam, weil die Parteien vereinbart haben, dass der Schriftverkehr in deutscher Sprache zu f374hren ist und die Anlagen Schrift-verkehr im Sinne dieser vertraglichen Abrede enthalten. Es h344lt die Berufung der Beklagten auf das ihr nach Art. 8 Abs. 1 EuZVO m366glicherweise zustehen- 21 - 11 - de Annahmeverweigerungsrecht f374r rechtsmissbr344uchlich. Ihr Verhalten laufe den Intentionen des Verordnungsgebers zuwider, ein je nach Schutzbed374rftig-keit des Zustellungsempf344ngers flexibles Verfahren einzurichten. 22 Diesen Ausf374hrungen kann der Senat so nicht folgen. Das Berufungsge-richt er366rtert nicht, ob die Beklagte die Annahme nach Art. 8 Abs. 1 EuZVO un-ter Ber374cksichtigung des Umstandes, dass die Parteien f374r ihren Schriftverkehr die deutsche Sprache vereinbart haben, verweigern durfte. Diese Frage ist vor-rangig auch im Interesse einer einheitlichen Anwendung des Rechts auf den im Geltungsbereich der EuZVO vielfach vorkommenden Sachverhalt vor der Frage zu kl344ren, ob ein nach nationalem Recht zu beurteilender Missbrauch vorliegt. Ihre Beantwortung h344ngt von der Auslegung des Art. 8 Abs. 1 EuZVO ab. Diese im Anwendungsbereich der Vorschrift einheitlich vorzunehmende Auslegung kann wiederum die Beurteilung beeinflussen, ob die Beklagte rechtsmiss-br344uchlich handelt, wenn sie sich auf ein ihr durch die Verordnung einger344um-tes Annahmeverweigerungsrecht beruft. 2. Es ist deshalb zu kl344ren, ob die Beklagte die Annahme der Klage-schrift im Hinblick darauf zu Recht abgelehnt hat, dass der ihr vor Klageerhe-bung unbekannte Teil der Anlagen in deutscher Sprache verfasst war und nicht 374bersetzt worden ist. Dabei ist davon auszugehen, dass keines der vertre-tungsberechtigten Organe der Beklagten die deutsche Sprache versteht. 23 a) Der Senat neigt nicht zu der Auffassung, ein Annahmeverweigerungs-recht k366nne grunds344tzlich nicht darauf gest374tzt werden, dass es sich bei den nicht 374bersetzten Schriftst374cken lediglich um Anlagen handelt. Ein solches Ver-st344ndnis k366nnte allerdings m366glicherweise daraus abgeleitet werden, dass Art. 8 Abs. 1 EuZVO sich zur Verweigerung der Annahme von Anlagen zuzu-stellender Schriftst374cke nicht 344u337ert und in dem f374r Antr344ge auf Zustellungen in 24 - 12 - den Mitgliedstaaten der Europ344ischen Union nach Art. 4 Abs. 3 Satz 1 EuZVO zu verwendenden, im Anhang der Verordnung abgedruckten Formblatt Anga-ben 374ber die Art des Schriftst374cks und die verwendete Sprache nur hinsichtlich des zuzustellenden Schriftst374cks (Ziff. 6.1. und 6.3.) erforderlich sind, nicht je-doch hinsichtlich der diesem beigef374gten Anlagen. F374r letztere gen374gt es, dass ihre Anzahl im Formblatt angegeben wird (Ziff. 6.4.). Nach Auffassung des Senats kommt es allein darauf an, ob ein zuzustel-lendes Schriftst374ck im Sinne der Verordnung vorliegt. Die Gestaltung des Formblattes kann diese Frage nicht beeinflussen. Dies kann im 334brigen dahin verstanden werden, dass auch die Sprache angegeben werden muss, die in den Anlagen verwendet wird. Diese Auffassung scheint dem Senat allerdings nicht so eindeutig, dass die Vorlagefrage zu 1. nicht h344tte gestellt werden m374s-sen. 25 b) Der Senat ist der Meinung, dass ein Annahmeverweigerungsrecht der Beklagten nicht schon gem344337 Art. 8 Abs. 1 lit. b EuZVO deshalb verneint wer-den muss, weil in dem Vertrag zwischen der Kl344gerin und der Beklagten gere-gelt ist, dass der Schriftverkehr in deutscher Sprache abzufassen ist. Diese Re-gelung indiziert nicht, dass die Beklagte diese Sprache im Sinne der Verord-nung versteht. Die Formulierung des Art. 8 Abs. 1 lit. b EuZVO l344sst nach Auf-fassung des Senats keine Versagung des Annahmeverweigerungsrechts auf-grund einer Vermutung zu. Sie stellt allein darauf ab, ob der Empf344nger des Schriftst374cks die Sprache des 334bermittlungsstaates tats344chlich versteht. Dazu werden allerdings tendenziell andere Meinungen vertreten. So soll es m366glich sein, dass im internationalen Handelsverkehr das Sich-Einlassen auf eine frem-de Verhandlungssprache unwiderleglich hinreichende Kenntnisse im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. b EuZVO hinsichtlich dieser Sprache "signalisiert" (vgl. Linda-cher, Europ344isches Zustellungsrecht, ZZP 2001, 179, 187). In gleiche Richtung 26 - 13 - geht der Vorschlag, aufgrund eines konkreten Indizienkatalogs auf Sprach-kenntnisse des Empf344ngers zu schlie337en. Danach soll es im internationalen Handelsverkehr gerechtfertigt sein, bei den beteiligten Parteien die Kenntnis der Sprache "zu unterstellen", in der die Vertragsverhandlungen und au337ergerichtli-che Korrespondenz gef374hrt wurden (Stadler, IPrax 2001, 514, 518). Zur Kl344rung hat der Senat die Vorlagefrage zu 2. formuliert. c) Wird die Vorlagefrage zu 2. verneint, kommt es darauf an, ob Art. 8 Abs. 1 EuZVO dahin zu verstehen ist, dass die Annahme stets verweigert wer-den kann, wenn Anlagen, die zu den zuzustellenden Schriftst374cken geh366ren, nicht 374bersetzt sind, obwohl die Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 lit. a und b nicht vorliegen, oder ob Ausnahmen von der Regelung m366glich sind. Nach der Auffassung des Senats besteht die M366glichkeit, Art. 8 Abs. 1 EuZVO ein-schr344nkend dahin auszulegen, dass ein Annahmeverweigerungsrecht nicht be-steht, wenn das Informationsbed374rfnis des Beklagten auf andere Weise als durch die Zustellung einer 334bersetzung befriedigt ist. Das k366nnte z.B. der Fall sein, wenn dem Beklagten eine 334bersetzung bereits vorliegt oder wenn die An-lage w366rtlich in der Klageschrift wiedergegeben und diese 374bersetzt ist. Das k366nnte aber auch dann der Fall sein, wenn Schriftst374cke als Anlagen 374bermittelt werden, die nach einer wirksamen Vereinbarung zwischen den Parteien in der Vertragssprache verfasst sind und dies eine Sprache ist, deren Verwendung an sich nach dem Wortlaut des Art. 8 Abs. 1 EuZVO die Annahmeverweigerung rechtfertigt. In diesem Fall ist durch die privatautonome Vereinbarung geregelt, in welcher Sprache der Schriftverkehr 374bermittelt wird und damit auch die Art und Weise, wie das Informationsinteresse der Parteien im Klagefall befriedigt werden kann. Die Regelung 374ber die Vertragssprache dient der reibungslosen Abwicklung des Vertrages und hat auch dann Bedeutung, wenn es zu einem Konfliktfall bis hin zum Klageverfahren kommt. Die Anwendung des Art. 8 Abs. 1 EuZVO auf diese F344lle k366nnte der Intention der Verordnung zuwiderlau- 27 - 14 - fen, unter Ber374cksichtigung der Schutzbed374rftigkeit des Zustellungsempf344ngers ein vereinfachtes und beschleunigtes Zustellungsverfahren zu etablieren (vgl. auch Stadler, IPrax 2001, 514, 517 f.). 28 Es k366nnten allerdings Bedenken gegen die einschr344nkende Auslegung des Art. 8 Abs. 1 EuZVO in solchen F344llen erhoben werden, in denen es wegen der besonderen Stellung der Vertragsparteien nicht angezeigt scheint, der ver-traglichen Regelung den Vorrang vor dem Recht der Annahmeverweigerung einzur344umen. Solche Bedenken k366nnten vor allem bei grenz374berschreitenden Vertr344gen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern bestehen, in denen geregelt ist, dass der Schriftverkehr in der Sprache des Gewerbetreibenden abgewickelt wird. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die Beklagte hat den Ver-trag in Aus374bung ihrer gewerblichen T344tigkeit geschlossen. In diesem Fall sieht der Senat kein Bed374rfnis, das Annahmeverweigerungsrecht zuzuerkennen. Ei-ne besondere Schutzbed374rftigkeit der Beklagten ist nicht erkennbar. Zur Kl344rung der Frage hat der Senat die Vorlagefrage zu 3. formuliert. 29 V. Die Vorlagefragen sind entscheidungserheblich. 30 1. Werden sie verneint, hat die Revision der Beklagten voraussichtlich Erfolg. Denn dann d374rfte die Zustellung unwirksam gewesen sein, weil jeden-falls ein Teil der Anlagen nach der Annahmeverweigerung der Beklagten h344tte 374bersetzt werden m374ssen. Die weiteren Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 EuZVO, unter denen der Zustellungsempf344nger die Annahme des zuzustellen-den Schriftst374cks verweigern kann, liegen vor. 31 - 15 - a) Die zur Vertretung der Beklagten berechtigten Personen waren der deutschen Sprache nicht m344chtig. 32 33 b) Die Beklagte hat die Annahmeverweigerung rechtzeitig erkl344rt. 34 aa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts muss die Annah-meverweigerung nicht schon bei der Zustellung erkl344rt werden (Z366ller/Geimer, ZPO 26. Aufl., 247 1070 Rdn. 2; Stadler, IPRax 2001, 514, 518). Dazu besteht h344ufig schon deshalb kein Anlass, weil der Empf344nger bei der Zustellung noch nicht erkennen kann, ob alle zu 374bersetzenden Schriftst374cke 374bersetzt sind. Nach der Begr374ndung des Kommissionsvorschlags zur gleich lautenden Rege-lung in Art. 8 des nicht in Kraft getretenen 334bereinkommens aufgrund von Arti-kel K.3 des Vertrags 374ber die Europ344ische Union 374ber die Zustellung gerichtli-cher und au337ergerichtlicher Schriftst374cke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten der Europ344ischen Union (ABl. EG Nr. C 261/2 vom 27.8.1997) soll die Verweigerung der Annahme noch innerhalb einer gewissen, nicht zu einer Verz366gerung des Prozesses f374hrenden Zeitspanne erkl344rt werden k366nnen (vgl. auch den erl344uternden Bericht, ABl. EG Nr. 261/33). Der Vorschlag der Kommission der Europ344ischen Gemeinschaften zur 304nderung der EuZVO vom 11. Juli 2005 - Kom(2005) 305 - geht ebenfalls ohne weiteres davon aus, dass die Annahmeverweigerung noch sp344ter erkl344rt werden kann. Der Senat h344lt insoweit eine Vorlage an den Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften f374r entbehrlich. Die Frage ist eindeutig und zweifelsfrei zu beantworten. bb) Der Empf344nger hat demnach Gelegenheit, die Annahmeverweige-rung nach der Zustellung zu erkl344ren. Die nationalen Gerichte sind gehalten, hinsichtlich der Frist, in der die Annahme verweigert werden darf, nationales Recht anzuwenden und daf374r Sorge zu tragen, dass die volle Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts gew344hrleistet ist (EuGH, Urteil vom 8. November 2005 35 - 16 - - C-443/03, NJW 2006, 491, Rz 51). Gem344337 247 282 Abs. 3 ZPO hat der Beklag-te R374gen, die die Zul344ssigkeit der Klage betreffen, innerhalb der ihm zur Klage-erwiderung gesetzten Frist geltend zu machen. Diese Regelung ist ma337gebend, weil 247 1070 ZPO, wonach die Annahmeverweigerung aufgrund der verwende-ten Sprache binnen einer Notfrist von zwei Wochen beginnend mit der Zustel-lung des Schriftst374cks zu erkl344ren ist, nicht anwendbar ist. 247 1070 ZPO ist zum 1. Januar 2004 in Kraft getreten. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 13. Juni 2003 und damit innerhalb der ihr zur Erwiderung der Klage gesetzten Frist die Zustellung der Klage als fehlerhaft beanstandet. cc) Auf die Frage, ob und gegebenenfalls welche Frist l344uft, wenn eine Belehrung 374ber das Annahmeverweigerungsrecht unterblieben ist und ob eine solche Belehrung der Beklagten noch notwendig war, nachdem sie bereits ein-mal die Annahme verweigert hatte, kommt es nicht an. 36 c) F374r die Annahme eines Rechtsmissbrauchs d374rfte voraussichtlich kein Raum bleiben, wenn Art. 8 Abs. 1 EuZVO dahin auszulegen ist, dass die An-nahme auch in einem Fall wie dem vorliegenden verweigert werden kann. 37 2. Wird eine der Vorlagenfragen bejaht, bleibt die Revision voraussicht-lich ohne Erfolg. 38 a) Sofern Art. 8 Abs. 1 EuZVO dahin auszulegen ist, dass der Empf344nger die Annahme des zuzustellenden Schriftst374ckes einschlie337lich der Anlagen nicht verweigern darf, wenn lediglich die Anlagen nicht in einer der in Art. 8 Abs. 1 EuZVO bestimmten Sprache abgefasst sind, bestehen gegen die Wirk-samkeit der Zustellung der Klage keine Bedenken. 39 Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, ihr davon unabh344ngig zu beurteilender Anspruch auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG) sei wegen 40 - 17 - der fehlenden 334bersetzung verletzt. Denn auch insoweit m374sste sie sich entge-genhalten lassen, dass sie im Vertrag f374r den Schriftverkehr die deutsche Spra-che vereinbart hat (vgl. unten b). Mit dieser Sprachregelung hat sie zum Aus-druck gebracht, dass ihr Informationsinteresse gewahrt ist, wenn der Schriftver-kehr in deutscher Sprache 374bermittelt wird. Bereits aus diesem Grund scheidet auch eine Berufung auf Art. 6 EMRK aus. b) Sofern die Vorlagefrage zu 2. oder 3. zu bejahen ist, hat die Revision voraussichtlich keinen Erfolg, weil die in diesen Fragen formulierten Vorausset-zungen vorliegen. Die Beklagte kann dann die Annahme nicht unter Berufung auf Art. 8 Abs. 1 EuZVO wegen einer fehlenden 334bersetzung der Anlagen ver-weigern. 41 Die Beklagte hat den Vertrag, aus dem die Kl344gerin den mit der Klage geltend gemachten Anspruch herleitet, in Aus374bung ihrer gewerblichen T344tig-keit geschlossen. In Ziff. 3.2.6 dieses Vertrags ist vereinbart, dass Schriftver-kehr zwischen den Vertragsparteien in deutscher Sprache zu f374hren ist. Die der Beklagten in deutscher Sprache 374bermittelten Anlagen betreffen neben den 42 - 18 - Urkunden 374ber den Inhalt der vertraglichen Vereinbarung ausschlie337lich Schriftverkehr, der nach dieser Vertragsklausel in deutscher Sprache abzuwi-ckeln war. Dressler Wiebel Kniffka Bauner Safari Chabestari Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 02.12.2003 - 9 O 320/02 - KG Berlin, Entscheidung vom 20.05.2005 - 6 U 33/04 -
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