BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 164/05 vom 7. Februar 2006 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2006 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen, die Richter Pauge und Zoll beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 5. Juli 2005 wird zur374ckgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der Vortrag des Beklagten zu 1 im Berufungsrechtszug war widerspr374chlich. So hat er vorgetragen den Zeugen Havel selbst beauftragt zu haben (Schriftsatz vom 1. Juli 2002 S. 7 Abs. 1 in 334bereinstimmung mit LGU 4). Sp344ter hat der Beklagte zu 1 dann im Schriftsatz vom 9.3.2004 S. 18 sowie im Schriftsatz vom 30. November 2004 S. 3 f. vorgetragen, ausschlie337lich die Beklagte zu 2 sei alleinige Auftraggeberin gewesen, und bestritten, dass er selber mittelbar oder unmittelbar einen Eingriff in das Eigentum des Kl344gers vorgenommen habe. Wenn das Berufungsgericht diesen widerspr374chlichen Vortrag nicht als wirksames Bestreiten gewertet hat, begr374ndet das noch keinen Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 oder Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu sehen. Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde ist eine grunds344tzliche Bedeutung der Frage, ob in den Umbauarbeiten nach Besitz374bergabe eine rechtswidrige und schuldhafte Eigentumsverletzung gesehen werden k366nne, nicht anzunehmen. Das Recht des K344ufers zum Besitz erstreckte sich vor Eigentums374bergang nicht auf das Recht zur Zerst366rung oder zu einer sonstigen Verletzung des Eigentums des Verk344ufers. 247 446 BGB beschr344nkt sich auf eine Regelung der Gefahrtragung bei zuf344lliger Verschlechterung. Dass im 334brigen Anspr374che aus Vertragsrecht Anspr374che aus unerlaubter Handlung nicht ausschlie337en, ist seit langem anerkannt und gilt auch im Rahmen des Kaufrechts (vgl. BGHZ 66, 320, 321 f.; 101, 337, 344; Urteil vom 24. Juni 1992 - VIII ZR 203/91 - NJW 1992, 2413 ff.). Das Berufungsgericht musste auf den Vortrag des Beklagten zu 1, die Gastst344ttenkonzession habe aufgrund der gegebenen Baulage nicht erteilt werden k366nnen, nicht im einzelnen eingehen. Dabei handelt es sich um eine Rechtsfrage, die das Berufungsgericht bei ausreichendem tats344chlichem Vortrag selbst zu entscheiden hatte. Substantiierten Vortrag, aus dem sich die Bauordnungswidrigkeit des Gastst344ttenbetriebs ergeben h344tte, hat die Nichtzulassungsbeschwerde jedoch nicht dargetan. Der Vortrag im Schriftsatz vom 31. Mai 2005 Seiten 2, 4, 5 ff., auf den sie Bezug nimmt, war hierzu nicht ausreichend. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Der Beklagte tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 102.258,38 200 M374ller Greiner Diederichsen Pauge Zoll Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 26.04.2002 - 1 O 320/00 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 05.07.2005 - 11 U 88/02 -
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