BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 164/06 Verk374ndet am: 3. Juli 2007 B366hringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 5 Abs. 1; 2 Abs. 1; EMRK Art. 8, 10; KunstUrhG 247247 22, 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 KunstUrhG Ah; G Zum abgestuften Schutzkonzept der 247247 22, 23 KunstUrhG bei Bildver366ffentlichungen von Prominenten. BGH, Urteil vom 3. Juli 2007 - VI ZR 164/06 - Hanseatisches OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 3. Juli 2007 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseati-schen Oberlandesgerichts Hamburg vom 20. Juni 2006 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist ein international bekannter Berufsfu337ballspieler. Die Be-klagte verlegt die Zeitschrift "Frau im Spiegel". In der Ausgabe Nr. 30/2005 vom 21. Juli 2005 wurde eine Fotografie ver366ffentlicht, die den Kl344ger bei einem Spaziergang in Begleitung seiner Freundin V. K. auf der Promenade von St. Tropez zeigt. Im hierzu geh366rigen Begleittext wird berichtet, dass der Kl344ger mit seiner Freundin verliebte Blicke tausche. Eine Woche vorher habe bei ihm der Familienurlaub auf dem Programm gestanden. Er habe sich mit seiner Noch-Ehefrau und den Kindern auf Sardinien entspannt. 1 Der Kl344ger verlangt von der Beklagten, es zu unterlassen, die Aufnahme erneut zu ver366ffentlichen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Be- 2 - 3 - rufung der Beklagten blieb erfolglos. Mit der vom Berufungsgericht zugelasse-nen Revision verfolgt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Entscheidungsgr374nde: I. 3 Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im We-sentlichen ausgef374hrt, es k366nne offen bleiben, ob der Kl344ger eine sog. absolute Person der Zeitgeschichte sei und ob das Bild einen Artikel 374ber ein zeitge-schichtliches Ereignis illustriere. Jedenfalls verletze die Ver366ffentlichung rechtswidrig ein berechtigtes Interesse des Kl344gers im Sinne des 247 23 Abs. 2 KUG, n344mlich seine schutzw374rdige Privatsph344re. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die das Berufungsgericht nach 247 31 BVerfGG binde, w344re die Ver366ffentlichung nur zul344ssig, wenn die Aufnahme an einem Ort zustande gekommen w344re, an dem sich der Einzelne unter vielen Menschen befunden habe und infolgedessen die Voraussetzungen des Privatsph344ren-schutzes nicht erf374llt w344ren. Davon sei jedoch im Streitfall nicht auszugehen. Das Interesse, das bei den Lesern der von der Beklagten verlegten Zeitschrift an Bildinformationen 374ber das Leben des Kl344gers bis hin zu seiner Urlaubsges-taltung bestehe, sei reines Unterhaltungsinteresse und m374sse hinter dem wirk-samen Schutz des Privatlebens des Kl344gers zur374cktreten. Gerade die Perso-nen, die besonders h344ufig f374r eine Berichterstattung in den Medien fotografiert w374rden, h344tten ein besonderes Interesse daran, im Urlaub von derartigen Be-l344stigungen verschont zu bleiben. Die Beachtung der vom Europ344ischen Ge-richtshof f374r Menschenrechte (k374nftig: EGMR) in der Entscheidung vom 24. Juni 2004 aufgestellten Kriterien f374hre ebenfalls zu dem Ergebnis, dass mit der Ver- - 4 - 366ffentlichung des Fotos rechtswidrig in das durch die 247247 22, 23 Abs. 2 KUG ge-sch374tzte Recht des Kl344gers am eigenen Bild eingegriffen werde. II. 4 Diese Ausf374hrungen halten den Angriffen der Revision im Ergebnis stand. 1. Zwar kommt es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht darauf an, ob der Kl344ger mit seiner Begleiterin unter vielen Personen an einer jedermann zug344nglichen 326rtlichkeit fotografiert worden ist. Soweit das Beru-fungsgericht hierauf abgestellt hat, hat der erkennende Senat den vom EGMR ge344u337erten Bedenken gegen das im Senatsurteil BGHZ 131, 332 ff. aufgestell-te Kriterium erkennbarer 366rtlicher Abgeschiedenheit (vgl. EGMR vom 24. Juni 2004 - von Hannover gegen Deutschland - NJW 2004, 2647 ff.) in mehreren Urteilen Rechnung getragen (vgl. Urteile vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - VersR 2005, 84 ff.; vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - VersR 2006, 274 ff.; vom 6. M344rz 2007 - VI ZR 13/06 - VersR 2007, 697, 698 f. = NJW 2007, 1981 f. und - VI ZR 51/06 - NJW 2007, 1977 ff.). Der Kl344ger kann jedoch auch nach den dort entwickelten Kriterien der Beklagten die Ver366ffentlichung der be-anstandeten Fotografie untersagen. 5 2. a) Nach 247 22 Satz 1 KUG d374rfen Bildnisse einer Person grunds344tzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden; hiervon besteht nach 247 23 Abs. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitge-schichte handelt (so schon Senatsurteile BGHZ 158, 218, 222 f.; vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - aaO und vom 6. M344rz 2007 - VI ZR 51/06 - aaO, 1978 ff. sowie BGH, Urteil vom 26. Oktober 2006 - I ZR 182/04 - BGHZ 6 - 5 - 169, 340, 345). Diese Ausnahme gilt aber nicht f374r eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (247 23 Abs. 2 KUG). Auch bei Personen, die unter dem Blickwinkel des zeitgeschichtlichen Ereignis-ses im Sinn des 247 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG an sich ohne ihre Einwilligung die Verbreitung ihres Bildnisses dulden m374ssten, ist eine Verbreitung der Abbildung unabh344ngig davon, ob sie sich an Orten der Abgeschiedenheit aufgehalten ha-ben, nicht zul344ssig, wenn hierdurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden, 247 23 Abs. 2 KUG (vgl. zu diesem abgestuften Schutzkonzept Senat, Urteile vom 6. M344rz 2007 - VI ZR 13/06 - aaO, 698 und - VI ZR 51/06 - aaO, 1978). b) Ma337gebend f374r die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, ist der Begriff des Zeitgeschehens. Dieser Begriff darf nicht zu eng verstanden werden. Im Hinblick auf den Informationsbedarf der 326ffentlichkeit umfasst er nicht nur Vorg344nge von historisch-politischer Be-deutung, sondern ganz allgemein das Zeitgeschehen, also alle Fragen von all-gemeinem gesellschaftlichem Interesse. Er wird mithin vom Interesse der 326f-fentlichkeit bestimmt. Auch durch unterhaltende Beitr344ge kann Meinungsbildung stattfinden; solche Beitr344ge k366nnen die Meinungsbildung unter Umst344nden so-gar nachhaltiger anregen und beeinflussen als sachbezogene Informationen (vgl. Senat, Urteile vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02 - VersR 2004, 522, 523 - mit Anmerkung v. Gerlach JZ 2004, 625 - und vom 6. M344rz 2007 - VI ZR 51/06 - aaO, 1978; BVerfGE 101, 361, 389 f.; BVerfG, NJW 2006, 2836, 2837). Auch besteht das Informationsinteresse nicht schrankenlos. Vielmehr wird der Einbruch in die pers366nliche Sph344re des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verh344ltnism344337igkeit begrenzt, so dass eine Berichterstattung keineswegs im-mer zul344ssig ist. Wo konkret die Grenze f374r das berechtigte Informationsinte-resse der 326ffentlichkeit an der aktuellen Berichterstattung zu ziehen ist, l344sst 7 - 6 - sich nur unter Ber374cksichtigung der jeweiligen Umst344nde des Einzelfalles ent-scheiden. 8 c) Zum Kern der Presse- und der Meinungsbildungsfreiheit geh366rt, dass die Presse in den gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum be-sitzt, innerhalb dessen sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was sie des 366ffentlichen Interesses f374r wert h344lt, und dass sich im Mei-nungsbildungsprozess herausstellt, was eine Angelegenheit von 366ffentlichem Interesse ist (BVerfGE 101, 361, 392; Senat, Urteil vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - aaO, 275; vom 6. M344rz 2007 - VI ZR 51/06 - aaO, 1979 f.; EGMR NJW 2006, 591, 592 f., Rn. 38 ff.). Auch in der Entscheidung des EGMR vom 24. Juni 2004 (NJW 2004, 2647, 2649 f., Rn. 58, 60, 63) wird die Bedeu-tung der Pressefreiheit unter Hinweis auf Art. 10 EMRK hervorgehoben, wenn dort ausgef374hrt wird, dass die Presse in einer demokratischen Gesellschaft eine wesentliche Rolle spiele und es ihre Aufgabe sei, Informationen und Ideen zu allen Fragen von Allgemeininteresse weiterzugeben, was letztlich mit dem oben dargelegten Begriff der Zeitgeschichte in Einklang steht. Soweit der Gerichtshof der Presse dieses Recht nur in "bestimmten Grenzen" (EGMR NJW 2004, 2647, 2649, Rn. 58) zugesteht, betrifft diese Einschr344nkung ersichtlich die Ab-w344gung zwischen Pressefreiheit und Informationsrecht der 326ffentlichkeit einer-seits und dem Schutz der Privatsph344re andererseits, mithin eine Abw344gung, wie sie auch nach dem oben dargestellten Schutzkonzept geboten ist. Auch wenn die Presse zur Wahrung der Pressefreiheit und zur Vermeidung einer vom Grundgesetz untersagten Zensur selbst nach publizistischen Kriterien entschei-den darf, wor374ber sie berichten will, kann sie sich damit nicht der Abw344gung mit der gesch374tzten Privatsph344re derjenigen entziehen, 374ber die sie berichten will. d) Deshalb muss eine Interessenabw344gung stattfinden und zwar zwi-schen dem Informationsinteresse der 326ffentlichkeit einerseits und dem Interes- 9 - 7 - se des Abgebildeten an dem Schutz seiner Privatsph344re andererseits. Die Be-deutung des Informationswerts f374r die Interessenabw344gung hat der erkennende Senat schon in fr374heren Entscheidungen hervorgehoben (Senat, BGHZ 151, 26, 30; Urteil vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02 - VersR 2004, 522, 523 m.w.N. und vom 6. M344rz 2007 - VI ZR 51/06 - aaO, 1979). Je gr366337er der Infor-mationswert f374r die 326ffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, 374ber den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der 326f-fentlichkeit zur374cktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Pers366n-lichkeit des Betroffenen desto schwerer, je geringer der Informationswert f374r die Allgemeinheit ist. Das Interesse der Leser an blo337er Unterhaltung hat gegen-374ber dem Schutz der Privatsph344re regelm344337ig ein geringeres Gewicht und ist nicht sch374tzenswert (vgl. BVerfG 34, 269, 283; 101, 361, 392; Senat, BGHZ 131, 332, 342 f. m.w.N.). Dies hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 21. August 2006 (NJW 2006, 3406, 3407) best344tigt, wobei es nach Lage des Falles nicht zu entscheiden brauchte, ob dies auch f374r Personen von ho-hem Bekanntheitsgrad gilt. Nach Auffassung des erkennenden Senats ist diese Frage unter Ber374cksichtigung des Urteils des EGMR vom 24. Juni 2004 im Grundsatz zu bejahen. Auch bei den bisher sog. Personen der Zeitgeschichte kann nicht au337er Betracht bleiben, ob die Berichterstattung zu einer Debatte mit einem Sachgehalt beitr344gt, der 374ber die Befriedigung blo337er Neugier hinaus-geht. Das schlie337t es freilich nicht aus, dass je nach Lage des Falles f374r den Informationswert einer Berichterstattung auch der Bekanntheitsgrad des Betrof-fenen von Bedeutung sein kann. In jedem Fall ist bei der Beurteilung des Infor-mationswerts bzw. der Frage, ob es sich um ein zeitgeschichtliches Ereignis im Sinn des allgemein interessierenden Zeitgeschehens handelt, ein weites Ver-st344ndnis geboten, damit die Presse ihren meinungsbildenden Aufgaben gerecht werden kann, die nach wie vor von gr366337ter Bedeutung sind. Eine solche Ge-wichtung bei der Interessenabw344gung tr344gt nach Ansicht des erkennenden Se- - 8 - nats den Anforderungen des Gerichtshofs (EGMR, NJW 2004, 2647, 2651 Rn. 76) an einen wirksamen Schutz der Privatsph344re ebenso Rechnung wie dem Schutz der Grundrechte aus Art. 5 GG. Ihr steht - anders als das Beru-fungsgericht meint - auch die Bindungswirkung des 247 31 BVerfGG nicht entge-gen. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar die eingangs zitierte Entschei-dung des erkennenden Senats (BGHZ 131, 332 ff.) insoweit best344tigt, als dort der Schutz der Privatsph344re gegen unerw374nschte Aufnahmen auf die F344lle er-kennbarer r344umlicher Abgeschiedenheit beschr344nkt worden ist. Das schlie337t es jedoch nicht aus, bei der erforderlichen Interessenabw344gung zwischen Presse-freiheit und Schutz der Privatsph344re den Informationswert f374r die 326ffentlichkeit st344rker zu ber374cksichtigen. Im 334brigen hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, NJW 2006, 2835) eine diesen Grunds344tzen entsprechende Interes-senabw344gung im Urteil des erkennenden Senats vom 15. November 2005 (- VI ZR 286/04 - aaO) gebilligt. e) Kommt es mithin f374r die Abw344gung ma337geblich auf den Informations-wert der Abbildung an, kann, wenn - wie im Streitfall - die beanstandete Abbil-dung im Zusammenhang mit einer Wortberichterstattung verbreitet worden ist, bei der Beurteilung die zugeh366rige Wortberichterstattung nicht unber374cksichtigt bleiben (so auch EGMR, NJW 2004, 2647, 2650 Rn. 64). Dies entspricht gefes-tigter Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BGHZ 158, 218, 223, Ur-teile vom 30. September 2003 - VI ZR 89/02 - VersR 2004, 205, 206; vom 28. September 2004 - VI ZR 305/03 - VersR 2005, 83 f.; vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - aaO jeweils m.w.N. und vom 6. M344rz 2007 - VI ZR 13/06 - aaO und - VI ZR 51/06 - aaO, 1980). 10 2. Im Streitfall f374hren diese Grunds344tze zu folgender Abw344gung: 11 - 9 - Das beanstandete Bild ist Teil eines Berichts 374ber "Leute aktuell", in dem jeweils unter Beif374gung von Fotografien 374ber die Anwesenheit sog. Prominenter zur Urlaubszeit in St. Tropez berichtet wurde. Auch wenn die Presse grunds344tz-lich selbst dar374ber bestimmen darf, was sie f374r berichtenswert h344lt, spielt eine entscheidende Rolle, ob die Presse eine neue und wahre Information von all-gemeinem Interesse f374r die 366ffentliche Meinungsbildung mitteilt oder ob der In-formationswert f374r die 326ffentlichkeit - wie hier - wesentlich in der Unterhaltung ohne gesellschaftliche Relevanz besteht (vgl. BVerfG, BVerfGE 34, 269, 283 f.; 101, 361, 390 f.; Senat, BGHZ 131, 332, 342 f.). Im letzten Fall besteht kein ber374cksichtigungswertes Informationsinteresse der 326ffentlichkeit, das eine Bild-ver366ffentlichung entgegen dem Willen des Abgebildeten erlaubte (247 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG); die abgebildete Person muss die in einer Bildver366ffentlichung ohne ihre Einwilligung regelm344337ig liegende Beeintr344chtigung ihrer Privatsph344re und damit ihres allgemeinen Pers366nlichkeitsrechts nicht hinnehmen (247 22 KUG). 12 Vorliegend betrifft die Wortberichterstattung 374ber den Aufenthalt des Kl344-gers und seiner Begleiterin in St. Tropez selbst bei Anlegung eines gro337z374gigen Ma337stabs keinen Vorgang von allgemeinem Interesse (EGMR, NJW 2004, 2647, 2649 f. Rn. 60 ff.) und kein zeitgeschichtliches Ereignis. Ebenso verh344lt es sich mit der beanstandeten Abbildung. Die Aufnahme zeigt den Kl344ger und seine Begleiterin unstreitig im Urlaub, der grunds344tzlich auch bei "Prominenten" zum regelm344337ig gesch374tzten Kernbereich der Privatsph344re geh366rt. Handelt es sich demzufolge bei der Ver366ffentlichung nicht um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte, muss die abgebildete Person - mithin der Kl344ger - die in der Bildver366ffentlichung ohne seine Einwilligung liegende Beeintr344chtigung seines Pers366nlichkeitsrechts nicht hinnehmen. 13 - 10 - 3. Die Entscheidung 374ber die Kosten folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO. 14 M374ller Greiner Diederichsen Pauge Zoll Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 09.12.2005 - 324 O 684/05 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 20.06.2006 - 7 U 9/06 -
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