BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 164/06 vom 10. M344rz 2009 in dem Rechtsstreit Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. M344rz 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Halfmeier und den Richter Leupertz beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 11. Juli 2006 wird zur374ckgewiesen. Bedenken gegen die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts zur Verj344hrung veranlassen die Zulassung der Revision nicht. Nach der Rechtsprechung des Senats beginnt auch nach einer K374ndigung der Lauf der f374nfj344hrigen Frist grunds344tzlich erst mit der Abnahme oder mit einer endg374ltigen Abnahmeverweigerung. Dass diese Voraussetzungen nicht vorliegen hat das Berufungsgericht festgestellt. Die K374ndigung selbst ist keine endg374ltige Abnahmeverweigerung (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 226 VII ZR 103/00, BGHZ 153, 244). Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Der Beklagte tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 34.614,46 200 Kniffka Kuffer Safari Chabestari Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: LG Schwerin, Entscheidung vom 27.08.2004 - 7 O 1/02 - OLG Rostock, Entscheidung vom 11.07.2006 - 4 U 128/04 -
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