BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 164/07 Verk374ndet am: 19. September 2008 Weschenfelder Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 1020 Satz 1, 247 1024, 247 745 Abs. 2 a) Sind der Berechtigte einer Grunddienstbarkeit und der Eigent374mer des dienenden Grundst374cks zur gleichberechtigten Mitbenutzung des Grundst374cks befugt, k366nnen sie voneinander in entsprechender Anwendung von 247 745 Abs. 2 BGB eine Aus-374bungsregelung verlangen. b) Die aus einer Aus374bungsregelung folgenden Aus374bungsbeschr344nkungen k366nnen auch vor deren Zustandekommen mit den Unterlassungsanspr374chen nach 247247 1004, 1027 BGB geltend gemacht werden. BGH, Urteil vom 19. September 2008 - V ZR 164/07 - OLG Frankfurt am Main LG Darmstadt - - 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 19. September 2008 durch die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel beider Parteien wird das Urteil des 24. Zivil-senats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. September 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-ben, als darin 374ber den Unterlassungsanspruch der Kl344gerin und ihren Zahlungsanspruch f374r die Nutzung der Parkpl344tze in der Vergangenheit entschieden worden ist. Im 334brigen wird die Anschlussrevision der Kl344gerin mit der Ma337-gabe zur374ckgewiesen, dass die Klage wegen des Feststellungsan-trags als unzul344ssig abgewiesen wird. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand K. B. war Eigent374mer der Grundst374cke H. str. 14 (herrschen-des Grundst374ck) und H. str. 16 (dienendes Grundst374ck) in R. . Mit Ver- 1 - 3 - trag vom 23. September 1980 verkaufte er das Grundst374ck H. str. 14. In dem Kaufvertrag wurde die Bestellung einer Dienstbarkeit zugunsten der jeweiligen Eigent374mer des herrschenden Grundst374cks vereinbart und bewilligt, die diese berechtigt, "die (auf dem dienenden Grundst374ck) befindlichen PKW-Abstellpl344tze mitzube-nutzen und dieses Recht auch Dritten zu 374berlassen, 205; es m374ssen den Berech-tigten mindestens 6 Parkpl344tze, 2 davon markiert, zur Verf374gung stehen." Die Dienstbarkeit wurde unter Bezugnahme auf die Bewilligung in das Grundbuch eingetragen. 2 Auf dem dienenden Grundst374ck befinden sich derzeit 25 Parkpl344tze. Au-337er der Grunddienstbarkeit lastet auf ihm eine Stellplatzbaulast zugunsten des herrschenden Grundst374cks. Der Beklagte ist Miteigent374mer des herrschenden Grundst374cks. Er betreibt dort eine Apotheke. Einen Teil der R344ume in den Ge-b344uden auf dem Grundst374ck hat er an verschiedene 304rzte vermietet. 3 Im Dezember 2005 erwarb die Kl344gerin das dienende Grundst374ck. Sie behauptet, die Angestellten und Kunden der Apotheke und der Arztpraxen be-legten tags374ber alle Parkpl344tze. Sie verlangt von dem Beklagten, es zu unter-lassen, andere als die Parkpl344tze 1 bis 6 zu nutzen oder Dritten zur Nutzung zu 374berlassen, Ersatz vorgerichtlicher Kosten, Zahlung von 9.500 200 nebst Zinsen als Entgelt f374r die Nutzung der 374brigen 19 Parkpl344tze im Zeitraum von Januar bis Oktober 2006 und die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten, f374r die k374nftige Nutzung dieser Parkpl344tze je 50 200 im Monat zu zahlen. 4 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Unter Zur374ckweisung der weitergehenden Berufung der Kl344gerin hat das Oberlandesgericht dem Beklag- 5 - 4 - ten die Nutzung der Parkpl344tze 12 bis 25 verboten. Dagegen richtet sich dessen von dem Senat zugelassene Revision, mit welcher der Beklagte die Wiederher-stellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt. Mit der Anschlussrevision verfolgt die Kl344gerin ihr Klageziel weiter und beantragt hilfsweise, den Beklagten zur Bewilligung der Eintragung einer Nutzungsregelung zu verurteilen, nach wel-cher diesem die Parkpl344tze 1 bis 11 und ihr die Parkpl344tze 12 bis 25 zur alleini-gen Nutzung zur Verf374gung zu stehen haben. Entscheidungsgr374nde I. Das Berufungsgericht h344lt den Unterlassungsantrag f374r teilweise begr374n-det. Die vollst344ndige Benutzung der Parkpl344tze durch die Angestellten und Kunden seiner Apotheke und der Arztpraxen sei dem Beklagten zuzurechnen. Die Regelung im Kaufvertrag vom 23. September 1980 sei nicht eindeutig und auslegungsbed374rftig. Die begleitende Baulast spreche daf374r, dass dem Beklag-ten neun Parkpl344tze zur alleinigen Nutzung zur Verf374gung st374nden. Jedenfalls sei das Begleitschuldverh344ltnis zu der bestellten Dienstbarkeit nach 247 313 BGB anzupassen und eine Treu und Glauben gerecht werdende L366sung zu finden. Diese ergebe sich aus dem Vorschlag des Beklagten im Rahmen von Ver-gleichsverhandlungen im Vorfeld des Rechtsstreits. Dort habe der Beklagte vorgeschlagen, die Parkpl344tze 1 bis 11 zu nutzen und der Kl344gerin die 374brigen Parkpl344tze zu 374berlassen. Zahlungsanspr374che der Kl344gerin best374nden nicht. Das Recht zur Nutzung der Parkpl344tze auf dem dienenden Grundst374ck sei im Vertrag ausdr374cklich als unentgeltlich bezeichnet worden. 6 - 5 - II. 7 Das h344lt einer revisionsrechtlichen Pr374fung nicht stand. 8 A. Zur Revision des Beklagten Die Revision ist begr374ndet. Die Kl344gerin kann nach 247 1004 Abs.1 BGB von dem Beklagten zwar grunds344tzlich verlangen, bestimmte Parkpl344tze auf ihrem Grundst374ck nicht (mehr) zu benutzen. Voraussetzung hierf374r ist jedoch eine dem Interesse der Kl344gerin einerseits und des Beklagten und der 374brigen Miteigent374mer seines Grundst374cks anderseits nach billigem Ermessen entspre-chende Nutzungsregelung. Dass die von ihm vorgenommene Zuteilung der Parkplatznutzung dem entspricht, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Dies ist aber auch nicht auszuschlie337en. 9 1. Der Unterlassungsanspruch der Kl344gerin l344sst sich nicht damit be-gr374nden, dass der Beklagte schon nach dem Inhalt der Dienstbarkeit nur be-stimmte Parkpl344tze benutzen d374rfte. 10 a) Der Umfang der Dienstbarkeit wird von deren Eintragung im Grund-buch bestimmt. Deren Auslegung unterliegt in vollem Umfang der Nachpr374fung durch den Senat (st. Rechtspr., vgl. Senat BGHZ 37, 147, 149; 92, 351, 355). Die nach dem 366ffentlichen Recht zu beantwortende Frage nach dem Umfang und den Umst344nden des Zustandekommens der Baulast an dem Grundst374ck hat keinen Niederschlag in der Eintragungsbewilligung und damit im Grundbuch gefunden. Bedeutung bei der Auslegung des Inhalts der Berechtigung, die die Dienstbarkeit gew344hrt, kommt ihr nicht zu. 11 - 6 - b) Nach der in dem Kaufvertrag vom 23. September 1980 enthaltenen Bewilligung darf der jeweilige Eigent374mer des herrschenden Grundst374cks "die" Parkpl344tze auf dem dienenden Grundst374ck mitbenutzen. Die einschr344nkungslo-se Verwendung des bestimmten Artikels "die" ist sprachlich gleichbedeutend mit "s344mtliche" und l344sst, f374r sich genommen, keinen Zweifel daran, dass der Beklagte (und seine Mieter) alle Parkpl344tze auf dem Grundst374ck der Kl344gerin mitbenutzen d374rfen. 12 c) Zweifel ergeben sich entgegen den Andeutungen des Berufungsge-richts auch nicht aus dem Zusatz der Bewilligung, dass dem Berechtigten "min-destens 6 Parkpl344tze, 2 davon markiert, zur Benutzung zur Verf374gung stehen" m374ssen. Diese Passage deutet darauf hin, dass sechs Parkpl344tze von dem Be-rechtigten nicht nur mitbenutzt werden d374rfen, sondern f374r ihn vorgehalten wer-den m374ssen. Das bedeutet aber nicht, dass der Beklagte und seine Mieter die 374brigen Parkpl344tze auf dem Grundst374ck der Kl344gerin nicht nutzen d374rften. Zwar k366nnte man grunds344tzlich aus der Berechtigung zur exklusiven Nutzung einer bestimmten Zahl von Parkpl344tzen den Schluss ziehen, dass dem Berechtigten im Gegenzug eine Nutzung weiterer Parkpl344tze nicht zusteht. Diesem Schluss steht hier aber die ausdr374ckliche Vereinbarung entgegen, dass die Nutzung von sechs Stellpl344tzen die Bestimmung einer Mindestbefugnis bildet, die die Nut-zungsberechtigung an den 374brigen Stellpl344tzen gerade nicht einschr344nkt. 13 2. Ein Unterlassungsanspruch der Kl344gerin im ausgeurteilten Umfang l344sst sich auch nicht daraus ableiten, dass die Nutzungsberechtigung des Be-klagten aus der Dienstbarkeit im Wege der Anpassung nach 247 313 BGB zu be-schr344nken w344re. 14 - 7 - a) Eine Anpassung w374rde sich zwar gem344337 Art. 229 247 5 Satz 2 EGBGB nach 247 313 BGB richten. Es fehlt jedoch schon an einem anpassungsf344higen Vertrag. 15 16 aa) Die Grunddienstbarkeit selbst scheidet insoweit aus. Eine Dienstbar-keit wird zwar nach 247 873 BGB durch Vertrag bestellt. Grundlage des - dingli-chen - Vertrags ist die im Kaufvertrag vom 23. September 1980 vereinbarte schuldrechtliche Bestellungsverpflichtung. Nur deren Gesch344ftsgrundlage k366nn-te entfallen sein. Nur diese k366nnte anzupassen sein. Hierf374r ist nichts ersicht-lich. Davon geht auch das Berufungsgericht aus. bb) Entgegen dessen Meinung scheidet aber auch das Begleitschuldver-h344ltnis der Dienstbarkeit als Grundlage einer Anpassung aus. Das Begleit-schuldverh344ltnis entsteht als gesetzliche Folge der Bestellung der Dienstbarkeit. Es hat dienende Funktion (Staudinger/Mayer, BGB [2002], 247 1018 Rdn. 80) und umfasst die das Nutzungsrecht begleitenden Pflichten des aus der Dienstbar-keit Berechtigten (Senat, BGHZ 95, 144, 146), aber auch entsprechende Pflich-ten des Eigent374mers des belasteten Grundst374cks (Senat, BGHZ 106, 348, 350). Diese Pflichten bestimmen sich nach Inhalt und Zweck der Dienstbarkeit. Des-halb l344sst sich etwa ein Anspruch gegen den Eigent374mer des dienenden Grundst374cks auf Zustimmung zur Eintragung einer 366ffentlich-rechtlichen Baulast aus dem Begleitschuldverh344ltnis nur ableiten, wenn die Dienstbarkeit den Zweck hat, die Bebauung des herrschenden Grundst374cks zu erm366glichen (Se-nat, BGHZ 106, 348, 351; Urt. v. 3. Juli 1992, V ZR 218/91, NJW 1992, 2885, 2886; Beschl. v. 15. Mai 2008, V ZR 204/07, juris). Bestimmt die Dienstbarkeit den Inhalt des Begleitschuldverh344ltnisses, kann dieses schon vom gedankli-chen Ansatz her nicht zur 304nderung des Inhalts der Dienstbarkeit verpflichten. 17 - 8 - b) Des Weiteren fehlt es an einem Anpassungsgrund. Ein solcher Grund ist nach 247 313 Abs. 1 und 2 BGB entweder eine schwerwiegende Ver344nderung von Umst344nden, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, oder der Um-stand, dass sich wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, als falsch herausstellen. Weder den einen noch den anderen Fall nimmt das Berufungsgericht an. Es st374tzt die Anpassung des Rechts zur Aus374bung der eingetragenen Dienstbarkeit allein auf den Umstand, dass die von dem Beklagten praktizierte Aus374bung den Geboten von Treu und Glauben nicht entspreche. Das ist kein Fall, in dem 247 313 BGB eine Anpassung vorsieht. 18 3. Die teilweise Verurteilung des Beklagten stellt sich auch nicht aus an-deren Gr374nden als richtig dar. 19 a) Der Kl344gerin kann zwar unter dem Gesichtspunkt der 334berma337nut-zung ein Unterlassungsanspruch nach 247 1004 Abs. 1 BGB zustehen. Die Nut-zung der Parkpl344tze k366nnte n344mlich gegen Gebot der schonenden Nutzung (247 1020 Satz 1 BGB) versto337en. Eine in diesem Sinne 374berm344337ige Nutzung braucht der Eigent374mer des dienenden Grundst374cks nicht zu dulden (Senat, Urt. v. 6. Februar 2004, V ZR 196/03, VIZ 2004, 328, 330; Erman/Grizwotz, BGB, 12. Aufl., 247 1020 Rdn. 1; Staudinger/Mayer, aaO 247 1020 Rdn. 9). 20 b) Ein solcher Unterlassungsanspruch bietet aber keine taugliche Grund-lage f374r die Verurteilung des Beklagten durch das Berufungsgericht. Nach 247 1004 Abs. 1 BGB k366nnte der Eigent374mer des dienenden Grundst374cks von dem Berechtigten n344mlich nur verlangen, die 374berm344337ige Nutzung zu unterlas-sen. Ein Anspruch auf einen vollst344ndigen oder teilweisen Verzicht auf die Aus-374bung der Dienstbarkeit, wie ihn das Berufungsgericht annimmt, folgt aus 21 - 9 - der 334berma337nutzung dagegen nicht (Senat, Urt. v. 30. M344rz 1965, V ZR 43/63, NJW 1965, 1229; Erman/Grziwotz, aaO; Staudinger/Mayer, aaO). 22 4. Die Sache ist nicht zur Entscheidung reif. 23 a) Der zuerkannte Unterlassungsanspruch kann sich n344mlich, worauf die Anschlussrevision im Ergebnis zutreffend hinweist, daraus ergeben, dass die Kl344gerin von dem Beklagten und den anderen Miteigent374mern des herrschen-den Grundst374cks die Zustimmung zu einer Aus374bungsregelung verlangen kann, die dem Beklagten die Stellpl344tze 1 bis 11 zuweist und die Nutzung der 374brigen Stellpl344tze durch ihn untersagt. aa) Ein Grundst374ckseigent374mer, der von dem Berechtigten eine be-stimmte Aus374bungsregelung verlangen kann, ist nicht verpflichtet, zun344chst auf den Abschluss einer entsprechenden Regelung zu klagen. Er ist vielmehr be-rechtigt, auch ohne das vorherige Zustandekommen einer solchen Regelung nach 247 1004 Abs. 1 BGB zu verlangen, eine Aus374bung der Dienstbarkeit zu unterlassen, die der geschuldeten Aus374bungsregelung widerspricht (f374r 247 1024 BGB: BGH, Urt. v. 28. Mai 1979, III ZR 76/77, LM Nr. 1 zu 247 1024 BGB; Bam-berger/Roth/Wegmann, BGB, 2. Aufl., 247 1024 Rdn. 6; Erman/Grziwotz, aaO, 247 1024 Rdn. 2; M374nchKomm-BGB/Falckenberg, 4. Aufl., 247 1024 Rdn. 3; NK-BGB/Otto, 247 1024 Rdn. 10; RGRK/Rothe, BGB, 12. Aufl., 247 1024 Rdn. 4; wohl auch Staudinger/Mayer, aaO, 247 1024 Rdn. 8 f.). 24 bb) Aus 247 1024 BGB l344sst sich ein solcher Anspruch im vorliegenden Fall zwar nicht ableiten. Die Vorschrift spricht neben den Berechtigten aus einer Grunddienstbarkeit auch andere Nutzungsberechtigte an. Das Eigentum schei-det aber, worauf die Revision zu Recht hinweist, nach allgemeiner Meinung als 25 - 10 - sonstiges Nutzungsrecht aus (RGZ 105, 186, 191; Erman/Grziwotz, aaO, 247 1024 Rdn. 1; M374nchKomm-BGB/Falckenberg, aaO, 247 1024 Rdn. 2; NK-BGB/Otto, aaO, 247 1024 Rdn. 4; RGRK/Rothe, aaO, 247 1024 Rdn. 2; Staudin-ger/Mayer, aaO, 247 1024 Rdn. 5; wohl auch BGH, Urt. v. 28. Mai 1976, III ZR 76/77, LM Nr. 1 zu 247 1024 BGB). Eine 247 1024 BGB entsprechende Vorschrift ist nur bei Inhabern nebeneinander bestehender beschr344nkter dinglicher Rechte an einem Grundst374ck notwendig, weil es an einer rechtlichen Verbindung der Rechtsinhaber untereinander fehlt. Eine solche Verbindung ist im Verh344ltnis des Berechtigten einer Dienstbarkeit zum Eigent374mer des dienenden Grundst374cks demgegen374ber vorhanden und f374r ihr Verh344ltnis untereinander ma337geblich (NK-BGB/Otto, aaO, 247 1024 Rdn. 4). cc) Als Grundlage eines Anspruchs auf Vereinbarung einer Aus374bungs-regelung kommt aber 247 745 Abs. 2 BGB in Betracht. D374rfen Berechtigter und Eigent374mer, wie hier, nach dem Inhalt einer Dienstbarkeit das Grundst374ck in bestimmter Beziehung gleichberechtigt nutzen, liegt eine der Gemeinschaft vergleichbare Lage vor, die es rechtfertigt, auf die f374r diese geltenden Vorschrif-ten zur374ckzugreifen. Das hat der Senat f374r die Pflicht zur Unterhaltung einer gemeinschaftlich genutzten Anlage entschieden (Senat, BGHZ 161, 115, 123). F374r die Aus374bung der beiderseitigen Nutzungsbefugnisse gilt jedenfalls in der hier gegebenen Konstellation nichts anderes. Zwar k366nnen Meinungsverschie-denheiten 374ber die Vereinbarkeit eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten bei der Aus374bung der Dienstbarkeit oder dem Gebot ihrer schonender Aus-374bung auch ohne R374ckgriff auf das Gemeinschaftsverh344ltnis durch die Gel-tendmachung der Unterlassungsanspr374che nach 247 1004 BGB und, im umge-kehrten Fall, nach 247 1027 BGB gekl344rt werden. Anders liegt es aber dann, wenn, wie hier, das von der Dienstbarkeit gew344hrte Recht neben das Recht des Eigent374mers tritt und das Verhalten des Berechtigten f374r sich genommen dem 26 - 11 - Inhalt der Dienstbarkeit entspricht. Die Beeintr344chtigung des Eigentums liegt dann nicht in einem Verhalten des Berechtigten, das Gegenstand eines Unter-lassungsanspruchs sein k366nnte, sondern ergibt sich aus dem Fehlen einer Aus374bungsregelung. Diese kann der Eigent374mer in entsprechender Anwendung von 247 745 Abs. 2 BGB, sei es durch eine Klage auf Abschluss einer entspre-chenden Vereinbarung, sei es durch eine Klage auf Unterlassung einer ihr wi-dersprechenden Aus374bung der Dienstbarkeit, durchsetzen. b) Zu einer Unterlassung der Parkplatznutzung in dem von dem Beru-fungsgericht zuerkannten Umfang ist der Beklagte nach 247 1004 Abs. 1 i. V. m. 247 745 Abs. 2 BGB aber nur verpflichtet, wenn die in der Verurteilung vorgenom-mene Zuweisung der Parkpl344tze den Interessen der Parteien, aber auch der anderen Miteigent374mer des herrschenden Grundst374cks, nach billigem Ermes-sen entspricht. Dass und aus welchen Gr374nden das der Fall ist, hat das Beru-fungsgericht nicht festgestellt. Der Vergleichsvorschlag des Beklagten scheidet als Grundlage hierf374r von vornherein aus. Er beschreibt nur die Interessen des Beklagten selbst, nicht das 226 auch zu ber374cksichtigende 226 Interesse der 374brigen Miteigent374mer des herrschenden Grundst374cks und besagt zudem das Gegen-teil dessen, was das Berufungsgericht seiner Entscheidung insoweit zugrunde gelegt hat. Der Beklagte hat in seinem Vorschlag die Nutzung der Parkpl344tze 12 bis 25 keineswegs vollst344ndig aufgeben wollen, sondern sich die weitere Mitbe-nutzung dieser Pl344tze ausdr374cklich vorbehalten. 27 c) In der neuen Verhandlung wird zu pr374fen sein, welche Zuweisung aus welchen Gr374nden von Parkpl344tzen billigem Ermessen entspricht. Die Parteien haben dabei Gelegenheit zu dem entscheidenden, von ihnen in den Tatsachen-instanzen 374bersehenen rechtlichen Ansatz Stellung zu nehmen und ihr Vorbrin-gen zu erg344nzen. 28 - 12 - 29 B. Zur Anschlussrevision der Kl344gerin 30 Die Anschlussrevision der Kl344gerin ist teilweise begr374ndet. Ihr k366nnen Anspr374che auf alleinige Nutzung zus344tzlicher Stellpl344tze und auf Zahlung von Nutzungsentsch344digung f374r die Vergangenheit zustehen. Ein Anspruch auf Er-satz vorgerichtlicher Kosten steht ihr nicht zu. Der Feststellungsantrag ist unzu-l344ssig. 1. Ein Anspruch gegen den Beklagten, die Parkpl344tze 7 bis 25 nicht zu nutzen, steht der Kl344gerin aus den oben dargelegten Gr374nden zwar nicht zu. Ohne die erforderlichen Feststellungen l344sst sich aber auch nicht ausschlie337en, dass es billigem Ermessen entspricht, der Kl344gerin bei entsprechendem Antrag mehr als die Parkpl344tze 12 bis 25 zur Nutzung zuzuweisen. 31 2. Der Kl344gerin kann auch ein Anspruch auf Entsch344digung f374r die Nut-zung der Parkpl344tze in der Vergangenheit zustehen. Ihr st374nden n344mlich in ent-sprechender Anwendung von 247 743 BGB nach Ma337gabe einer noch festzustel-lenden Aus374bungsregelung die Fr374chte der Benutzung der ihr zugewiesenen Parkpl344tze zu (Senat, Urt. v. 29. Juni 1966, V ZR 163/63, NJW 1966, 1707, 1708). Daran 344nderte es nichts, dass der Vertrag vom 23. September 1980 eine Entsch344digung f374r die Nutzung des dienenden Grundst374cks nicht vorsieht. Die Entsch344digung f374r die Nutzung ist aber erst von dem Zeitpunkt an geschuldet, zu dem die Kl344gerin selbst eine Aus374bungsregelung gerichtlich geltend macht oder zu dem der Beklagte ihr die Mitbenutzung hartn344ckig verweigert hat (Se-nat, Urt. v. 29. Juni 1966, V ZR 163/63, aaO, 1709). Die gerichtliche Geltend-machung kann auch im Wege der Unterlassungsklage erfolgen; eine hartn344cki-ge Verweigerung der Mitbenutzung k366nnte in dem Schreiben des Beklagten 32 - 13 - vom 23. M344rz 2006 zu sehen sein, in welchem er von der Kl344gerin verlangt hat, ihm 16 Parkpl344tze zur alleinigen Nutzung zu 374berlassen. In welchem Umfang danach ein Zahlungsanspruch besteht, h344ngt von dem festzustellenden Inhalt der Aus374bungsregelung und der Bewertung des genannten Verhaltens des Be-klagten ab. 3. Der Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten f374r die Zu-kunft ist schon deshalb unzul344ssig, weil es an einem Feststellungsinteresse fehlt. Es ist weder vorgetragen noch erkennbar, dass der Beklagte eine Aus-374bungsregelung, die das Berufungsgericht seiner Entscheidung 374ber den gel-tend gemachten Unterlassungsanspruch zugrunde zu legen hat, nicht einhalten wird. 33 4. Ersatz ihrer vorgerichtlichen Kosten kann die Kl344gerin nur aus Verzug gem344337 247 280 Abs. 1 und 2, 247 286 BGB verlangen. Dessen Voraussetzungen sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 34 III. F374r die neue Verhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: 35 1. Bei der Pr374fung, ob die von der Kl344gerin zu bezeichnende Aus374bungs-regelung billigem Ermessen entspricht, ist in entsprechender Anwendung von 247 742 BGB als Regel davon auszugehen, dass der Berechtigte und der Grund-st374ckseigent374mer in gleichem Umfang zur Benutzung der Parkpl344tze berechtigt sind. 36 - 14 - 2. Sodann ist zu pr374fen, welche objektiven Gesichtspunkte in welchem Umfang unter Ber374cksichtigung der beiderseitigen Nutzungsbed374rfnisse eine Abweichung hiervon gebieten. Dabei sind neben den Interessen der Parteien die Interessen der 374brigen Miteigent374mer des herrschenden Grundst374cks ein-zubeziehen. Insoweit sind 374ber den Inhalt der Dienstbarkeit hinaus der mit ihrer Bestellung verfolgte Zweck und die begleitende Baulast zu ber374cksichtigen. 37 3. Das Berufungsgericht ist auch nicht gehindert, seiner Entscheidung eine andere Aus374bungsregelung zugrunde zu legen als die von der Kl344gerin geltend gemachte, wenn diese billigem Ermessen entspricht. Bei der Klage auf Abschluss einer solchen Regelung w344re zwar die Verurteilung zu einer anderen als der beantragten Aus374bungsregelung m366glicherweise nicht zul344ssig (BGH, Urt. v. 29. September 1993, XII ZR 43/92, NJW 1993, 3326, 3327; Bamber-ger/Roth/Gehrlein, aaO, 247 745 Rdn. 11; Palandt/Sprau, BGB, 67. Aufl., 247 745 Rdn. 5; vgl. aber auch Senat, Urt. v. 12. Mai 2006, V ZR 97/05, NJW 2006, 2843, 2845). Hier geht es aber nicht um den Abschluss der Aus374bungsrege-lung, sondern darum, das berechtigte Ma337 der Nutzung des dienenden Grund-st374cks durch den Beklagten zu bestimmen. Diese Bestimmung kann und muss 38 - 15 - das erkennende Gericht selbst vornehmen, wenn zwar nicht die von dem Unter-lassungskl344ger zugrunde gelegte Aus374bungsregelung, wohl aber eine andere beansprucht werden kann und der Unterlassungsanspruch deshalb ganz oder teilweise besteht. Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 19.04.2007 - 3 O 437/06 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 14.09.2007 - 24 U 74/07 -
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