BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 164/07 Verk374ndet am: 11. M344rz 2008 Blum, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 249 Fb; ZPO 247 287 a) Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadenssch344tzung Verwen-dung finden k366nnen, bedarf nur der Kl344rung, wenn mit konkreten Tatsachen auf-gezeigt wird, dass geltend gemachte M344ngel sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken. b) Bei der Pr374fung der Wirtschaftlichkeit von Mietwagenkosten ist grunds344tzlich das Preisniveau an dem Ort ma337gebend, an dem das Fahrzeug angemietet und 374-bernommen wird. BGH, Urteil vom 11. M344rz 2008 - VI ZR 164/07 - LG Gie337en AG Gie337en - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 22. Februar 2008 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll f374r Recht erkannt: Die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision des Kl344gers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gie337en vom 30. Mai 2007 werden zur374ckgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben der Kl344ger zu 25 % und die Beklagten zu 75 % zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um die Erstattung weiterer Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall vom 1. Februar 2006, f374r dessen Folgen die Beklagten dem Grunde nach unstreitig voll haften. 1 Der Kl344ger mietete am Tag nach dem Unfall bei der Firma, die sein be-sch344digtes Fahrzeug, einen Audi A 6, reparierte, f374r die Reparaturdauer von 12 Tagen ein Ersatzfahrzeug des Typs Audi A 4 Cabrio 1,8 T an. Bei Abschluss des Mietvertrages wurde dem Kl344ger von einem Mitarbeiter der Autovermietung 2 - 3 - mitgeteilt, dass ihm der 374bliche Mietzins f374r einen Unfallersatzwagen in Rech-nung gestellt werde und diese Kosten von der Gegenseite zu tragen seien. Eine Vorauszahlung leistete der Kl344ger nicht. Er holte auch vor der Anmietung keine anderen Angebote ein. Im Vertragsformular findet sich der Hinweis: "Grundlage f374r die Abrechnung ist unser Unfallersatztarif". Die Mietwagenfirma berechnete f374r die Zeit vom 2. Februar 2006 bis 13. Februar 2006 einen Betrag von 3.747,98 200, wobei in der Rechnung der Tarif als Normaltarif bezeichnet wird. Die Beklagte zu 2 zahlte vorgerichtlich 1.381,56 200, dar374ber hinaus gehende Zahlungen lehnte sie ab. Das Amtsgericht hat die Beklagten zur Zahlung weiterer Mietwagenkos-ten von 776,04 200 verurteilt. Hinsichtlich des Restbetrages von 1.590,38 200 hat es die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht un-ter Ab344nderung des Urteils des Amtsgerichts dem Kl344ger einen Restanspruch von lediglich 584,44 200 zuerkannt. Dagegen richtet sich die vom Berufungsge-richt zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie die Abweisung der Klage in vollem Umfang erstreben. Der Kl344ger will mit der Anschlussrevision die Wie-derherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen. 3 Entscheidungsgr374nde: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 im Postleitzahlengebiet der Werkstatt, in welcher der Kl344ger das Fahrzeug angemietet hat, Mietwagenkosten in H366he von 1.966 200 einschlie337lich der Vollkaskoversicherung erforderlicher Herstellungsaufwand gem344337 247 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Obwohl der Tarif in der Rechnung als Nor- 4 - 4 - maltarif bezeichnet werde, sei dessen Erforderlichkeit auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels 2006 zu sch344tzen. Danach betrage der Tagespreis f374r den vom Kl344ger angemieteten Fahrzeugtyp ohne Vollkaskoversicherung 169 200. Der Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 sei ein vorweggenommenes Sach-verst344ndigengutachten. Er sei nicht schon deshalb f374r die Schadenssch344tzung unbrauchbar, weil ihm lediglich Mietpreisangebote nach den meist genannten Werten zugrunde l344gen, wohingegen die Nachfrage keine Ber374cksichtigung finde. Auch der Gesch344digte k366nne bei der Erkundigung nach anderen Tarifan-geboten vor der Anmietung nicht in Erfahrung bringen, ob und in welchem Um-fang am Markt eine konkrete Nachfrage bestehe. Ebenso wenig k366nne es eine Rolle spielen, dass die Preisver344nderungen zum Schwacke-Mietpreisspiegel 2003 mit den Statistiken des statistischen Bundesamtes nicht vereinbar seien. Letztere beruhten auf anderen Grundlagen. F374r den vom Kl344ger verlangten Zu-schlag von 30 % auf den Normaltarif fehle Vortrag zu spezifisch unfallbedingten Leistungen, die einen h366heren Mietpreis und gegebenenfalls in welchem Um-fang rechtfertigten. Allein der Verzicht der Vermieterfirma auf eine Vorauszah-lung und eine Kaution reiche hierf374r nicht aus. Der Kl344ger habe auch nicht be-wiesen, dass ihm ein wesentlich g374nstigerer Tarif auf dem in seiner Lage zeit-lich und 366rtlich relevanten Markt zumindest auf Nachfrage nicht zug344nglich ge-wesen sei. Er habe jede Sorgfalt bei der Anmietung des Fahrzeuges au337er Acht gelassen und sich in hohem Ma337e wirtschaftlich unvern374nftig verhalten, in dem er einen Mietvertrag ohne konkrete Preisangabe unterschrieben und eine Ab-rechnung auf der Grundlage eines Unfallersatztarifes vereinbart habe. W344re dem Kl344ger der Preis von 227 200 pro Tag ohne Mehrwertsteuer und Kaskoversi-cherung genannt worden, h344tte sich ihm eine Nachfrage nach g374nstigeren Tari-fen aufdr344ngen m374ssen, selbst wenn er im Mietwagengesch344ft v366llig unerfahren gewesen sei. - 5 - II. 5 Das Berufungsurteil h344lt den Angriffen der Revision und der Anschluss-revision stand. 6 A Revision der Beklagten: 7 1. Die Revision wendet sich nicht gegen den zutreffenden Ansatz des Berufungsgerichts, dass der Gesch344digte nach 247 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verst344ndiger, wirtschaftlich vern374nftig denkender Mensch in seiner Lage f374r zweckm344337ig und notwendig halten darf (st344ndige Rechtsprechung, vgl. etwa BGHZ 160, 377, 383 f.; Senatsurteile vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - VersR 2007, 1144; vom 20. M344rz 2007 - VI ZR 254/05 - VersR 2008, 235, 237; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - VersR 2007, 516, 517; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986, 987; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568 und vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241, 242). Der Gesch344digte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Scha-densbehebung zu w344hlen. Das bedeutet f374r den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem 366rtlich relevanten Markt - nicht nur f374r Unfallge-sch344digte - erh344ltlichen Tarifen f374r die Anmietung eines vergleichbaren Ersatz-fahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grunds344tzlich nur den g374nstige-ren Mietpreis verlangen kann. Dem folgend hat das Berufungsgericht den von der Mietwagenfirma berechneten Tarif mit den auf dem 366rtlich relevanten Markt erh344ltlichen "Normaltarifen" verglichen. Insoweit spielt es keine Rolle, unter wel-chen Voraussetzungen Mietwagenkosten, denen ein Unfallersatztarif zugrunde - 6 - liegt, zu ersetzen sind (vgl. Senat, BGHZ 160, 377 ff.). Das Berufungsgericht hat n344mlich - von der Revision nicht beanstandet - angenommen, dass der Mietwagenrechnung ein "Normaltarif" zugrunde liegt. 8 2. Dass das Berufungsgericht, den "Normaltarif" auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" 2006 ermittelt hat, be-gegnet unter den vorliegenden Umst344nden keinen durchgreifenden Bedenken. Es h344lt sich insoweit im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens nach 247 287 ZPO (vgl. Senatsurteile vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - VersR 2007, 1286, 1287; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - aaO und vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986, 987). Zwar darf die Schadensh366he nicht auf der Grundlage falscher oder of-fenbar unsachlicher Erw344gungen festgesetzt werden. Wesentliche die Ent-scheidung bedingende Tatsachen d374rfen nicht au337er Acht bleiben (vgl. Senats-urteil vom 28. April 1992 - VI ZR 360/91 - VersR 1992, 886, 888 m.w.N.). 247 287 ZPO rechtfertigt es nicht, dass das Gericht in f374r die Streitentscheidung zentra-len Fragen auf nach Sachlage unerl344ssliche fachliche Erkenntnisse verzichtet (vgl. Senatsurteil vom 2. Dezember 1975 - VI ZR 249/73 - VersR 1976, 389, 390). Doch ist es nicht Aufgabe des Tatrichters, lediglich allgemein gehaltenen Angriffen gegen eine Sch344tzgrundlage nachzugehen. Einwendungen gegen die Grundlagen der Schadensbemessung sind nur dann erheblich, wenn sie auf den konkreten Fall bezogen sind. Deshalb bedarf die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadenssch344tzung Verwendung finden k366nnen (vgl. Se-natsurteil vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03 - VersR 1005, 284), nur dann der Kl344rung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend ge-machte M344ngel der betreffenden Sch344tzungsgrundlage sich auf den zu ent-scheidenden Fall auswirken. 9 - 7 - Im Streitfall fehlt Tatsachenvortrag in den Vorinstanzen dazu, dass und inwieweit der nach der Liste ermittelte Normaltarif f374r die vorzunehmende Sch344tzung nicht zutreffe. Das 334bergehen eines solchen Vortrags wird von der Revision auch nicht geltend gemacht. Ohne Bezug zur konkreten Schadens-sch344tzung war das Berufungsgericht aufgrund der allgemeinen Einwendungen der Beklagten aber nicht verpflichtet, die Methode der Erfassung der einzelnen Mietpreise und die Ermittlung des gewichteten Mittels im "Schwacke-Mietpreisspiegel" 2006 zu kl344ren. Deshalb kann auch dahinstehen, ob dieser - wie das Berufungsgericht meint - als "vorweggenommenes Sachverst344ndi-gengutachten" anzusehen ist. 10 3. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht zum Vergleich die Tarife f374r das Postleitzahlengebiet heranzogen hat, in dem die Anmietung des Mietwagens erfolgte und nicht diejenigen, die f374r den Wohnort des Gesch344digten gelten. Bei der Pr374fung der Wirtschaftlichkeit von Mietwa-genkosten ist grunds344tzlich das Preisniveau an dem Ort ma337gebend, an dem das Fahrzeug angemietet und 374bernommen wird, weil dort der Bedarf f374r ein Mietfahrzeug entsteht. Da der Kl344ger nach der Abgabe des besch344digten Fahr-zeugs in der Reparaturwerkstatt ein Ersatzfahrzeug ben366tigte, um seine Mobili-t344t wieder herzustellen, bot es sich f374r ihn an, am Ort der Reparaturwerkstatt ein Ersatzfahrzeug anzumieten, weshalb f374r die Schadensabrechnung grund-s344tzlich von den dort 374blichen Mietpreisen auszugehen ist. 11 Die Revision der Beklagten war danach zur374ckzuweisen. 12 B Anschlussrevision des Kl344gers: 13 Die Anschlussrevision ist zul344ssig. Sie ist insbesondere form- und fristge-recht eingelegt (247 554 Abs. 1, Abs. 3 ZPO). Sie ist jedoch unbegr374ndet. 14 - 8 - 1. Nach der st344ndigen Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Er-stattungsf344higkeit eines "Unfallersatztarifs" kann der Gesch344digte im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung den "Normaltarif" 374bersteigende Mietwagenkosten nur verlangen, wenn er darlegt und erforderli-chenfalls beweist, dass ihm unter Ber374cksichtigung seiner individuellen Er-kenntnis- und Einflussm366glichkeiten sowie der gerade f374r ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeit-lich und 366rtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich g374nstigerer "Normaltarif" zug344nglich war. Kann der Gesch344digte n344mlich nach 247 249 BGB grunds344tzlich nur den zur Herstellung "erforderlichen" Betrag ersetzt verlangen, so gilt dies erst recht f374r die ausnahmsweise Ersatzf344higkeit an sich nicht erforderlicher Aufwendungen wegen der Nichtzug344nglichkeit eines "Nor-maltarifs" (vgl. Senatsurteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 671). Dies gilt in gleicher Weise, wenn - wie im Streitfall - der Autovermie-ter nicht auf der Grundlage eines "Unfallersatztarifs" abrechnet, sondern einen "Normaltarif" zugrunde legt, der weit 374ber dem Durchschnitt der auf dem 366rtli-chen Markt erh344ltlichen "Normaltarife" liegt (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - aaO). Allerdings handelt es sich bei der Unterlassung entspre-chender Nachfragen nach g374nstigeren Tarifen durch den Gesch344digten nicht - wie das Berufungsgericht meint - um die Verletzung der Schadensminde-rungspflicht, f374r die grunds344tzlich der Sch344diger die Beweislast tr344gt, sondern um die Schadensh366he, die der Gesch344digte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen hat. 15 2. Im 334brigen begegnet die Auffassung des Berufungsgerichts aus Rechtsgr374nden keinen Bedenken, dass der Kl344ger aufgrund seiner Pflicht zur Schadensgeringhaltung gehalten war, sich vor der Anmietung nach dem Miet-preis und g374nstigeren Angeboten zu erkundigen (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - aaO; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - aaO und 16 - 9 - vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850, 851). Da die Anmietung erst einen Tag nach dem Unfall erfolgte, war eine Eil- oder Notsituation ersicht-lich nicht gegeben. Auch war dem Kl344ger bereits bei der Anmietung klar, dass eine Reparaturdauer von 12 Arbeitstagen zu erwarten war. Dem Kl344ger oblag die Erkundigungspflicht auch dann, wenn er in der Anmietung eines Ersatzfahr-zeugs unerfahren war. Ein vern374nftiger und wirtschaftlich denkender Gesch344-digter muss unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots nach der H366he des angebotenen Tarifs fragen, um dessen Angemessenheit beurteilen zu k366nnen und sich, wenn diese zweifelhaft erscheinen muss, nach g374nstigeren Tarifen erkundigen (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - aaO). 3. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Kl344ger den Ersatz-wagen kosteng374nstiger h344tte anmieten k366nnen, beruht auch nicht auf einer un-zureichend aufgekl344rten Tatsachengrundlage. Nachdem der Kl344ger selbst vor-getragen hat, dass es sich bei dem ihm in Rechnung gestellten Tarif um den Normaltarif der Mietwagenfirma handele, war dem unter Beweis gestellten Vor-trag des Kl344gers, es w344ren ihm bei der nachtr344glichen Einholung eines Konkur-renzangebotes von drei exemplarisch ausgew344hlten 366rtlichen Autovermietun-gen durchweg Preise genannt worden, welche die vom Amtsgericht zuerkann-ten Mietwagenkosten 374bersteigen, nicht mehr nachzugehen. Die Angebote betreffen ersichtlich sogenannte Unfallersatztarife und sind deshalb f374r den Vergleich mit einem "Normaltarif", wie er nach dem Kl344gervortrag der Scha-densabrechnung im Streitfall zugrunde liegt, ungeeignet. 17 4. Schlie337lich hat das Berufungsgericht dem Kl344ger auch einen prozen-tualen Zuschlag auf den Normaltarif mit Recht versagt. Zwar hat der erkennen-de Senat einen pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif f374r erw344genswert gehalten, um etwaigen Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung an Un-fallgesch344digte Rechnung zu tragen (vgl. Senatsurteil vom 14. Februar 2006 18 - 10 - - VI ZR 126/05 - aaO, 670 und Senatsurteil vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133), doch zeigt die Anschlussrevision keinen konkreten Sachvortrag des Kl344gers zu unfallbedingten Mehrkosten der Mietwagenfirma auf. III. Nach allem waren die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision des Kl344gers zur374ckzuweisen. 19 Der Kostenausspruch beruht auf 247247 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. M374ller Greiner Diederichsen Pauge Zoll Vorinstanzen: AG Gie337en, Entscheidung vom 03.11.2006 - 49 C 817/06 - LG Gie337en, Entscheidung vom 30.05.2007 - 1 S 349/06 -
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