BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 164/07 Verk374ndet am: 17. April 2009 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja HOAI 247 4 Abs. 1, Abs. 3, 247 6; ZPO 247 286 A, B, G a) Die Vereinbarung eines Zeithonorars f374r Architekten- und Ingenieurleistungen ist ge-m344337 247 4 Abs. 1 HOAI wirksam, wenn sie schriftlich bei Auftragserteilung unter Ber374ck-sichtigung des Preisrahmens der Mindest- und H366chsts344tze erfolgt. Die Wirksamkeit einer solchen Honorarvereinbarung h344ngt nicht davon ab, ob die Preisvorschriften der HOAI eine Abrechnung nach Zeithonorar anordnen oder zulassen. b) Eine nach 247 4 Abs. 1 HOAI wirksam getroffene Zeithonorarvereinbarung unterliegt nicht den Beschr344nkungen des 247 6 HOAI. Die einzuhaltenden Mindest- und H366chst-s344tze ergeben sich aus 247247 10 ff. HOAI oder vergleichbaren Regelungen und nicht aus 247 6 Abs. 2 HOAI. BGB 247 631 Abs. 1, 247 280 Abs. 1; ZPO 247 286 a) Zur schl374ssigen Begr374ndung eines nach Zeitaufwand zu bemessenden Verg374tungs-anspruchs muss der Unternehmer grunds344tzlich nur darlegen, wie viele Stunden f374r die Erbringung der Vertragsleistungen angefallen sind. b) Die Vereinbarung einer Stundenlohnverg374tung f374r Werkleistungen begr374ndet nach Treu und Glauben eine vertragliche Nebenpflicht zur wirtschaftlichen Betriebsf374hrung, deren Verletzung sich nicht unmittelbar verg374tungsmindernd auswirkt, sondern einen vom Besteller geltend zu machenden Gegenanspruch aus 247 280 Abs. 1 BGB entste- - 2 - hen l344sst. Dessen tats344chliche Voraussetzungen muss der Besteller nach allgemeinen Grunds344tzen darlegen und beweisen (Best344tigung von BGH, Urteil vom 1. Februar 2000 - X ZR 198/97, BauR 2000, 1196). c) Der Unternehmer muss zu Art und Inhalt der nach Zeitaufwand abgerechneten Leis-tungen jedenfalls so viel vortragen, dass dem f374r die Unwirtschaftlichkeit der Leis-tungsausf374hrung darlegungspflichtigen Besteller eine sachgerechte Rechtswahrung erm366glicht wird. Insoweit trifft ihn eine sekund344re Darlegungslast. d) Welchen Sachvortrag der Unternehmer danach zur Erf374llung seiner sekund344ren Dar-legungslast konkret zu f374hren hat, ist einer generalisierenden Betrachtung nicht zu-g344nglich und muss im Einzelfall unter Ber374cksichtigung des jeweiligen Vorbringens der Gegenseite beurteilt werden. Ma337stab hierf374r ist das Informations- und Kontrollbed374rf-nis des Bestellers. BGH, Urteil vom 17. April 2009 - VII ZR 164/07 - KG LG Berlin - 3 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 26. M344rz 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Rich-ter Dr. Kuffer, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Halfmeier und den Richter Leupertz f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts vom 6. Juli 2007 im Kostenpunkt und inso-weit aufgehoben, als zum Nachteil der Kl344gerin entschieden wor-den ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin verlangt restliche Verg374tung aus einer "Beratungsvereinba-rung" mit der Beklagten. 1 Die Beklagte erwarb im September 2002 von der Streithelferin zu 1 ein Grundst374ck mit neu zu errichtendem Verwaltungsgeb344ude. Mit der Bauausf374h-rung war die Streithelferin zu 2 beauftragt. Am 22. Dezember 2003 erkl344rte die Beklagte gegen374ber der Streithelferin zu 1 trotz vorhandener M344ngel die Ab-nahme der Bauleistung. Im schriftlichen Abnahmeprotokoll hei337t es hierzu: "Die 2 - 4 - Abnahme erfolgt in dem beiderseitigen Bewusstsein, dass noch nicht alle M344n-gel und Restleistungen erfasst werden konnten223. Vor diesem Hintergrund ver-einbarten die Parteien, dass alle bis zum 31. Januar 2004 (Innenbereich) bzw. 31. M344rz 2004 (Au337enbereich) ger374gten M344ngel als bei der Abnahme vorbehal-ten gelten sollten. Zum Jahreswechsel 2003/2004 374bergab die Beklagte das Geb344ude an ihre Mieterin, die S. AG. Am 22. Dezember 2003 unterzeichnete der Univ.-Prof. Dr.-Ing. R. eine das o.g. Objekt betreffende Beratungsvereinbarung zwischen der Beklagten und "dem unabh344ngigen Berater Univ.-Prof. Dr. R., R. GmbH, Mainz", welche der Beklagten mit Fax vom 8. Januar 2004 374bersandt und von ihr am 22. Janu-ar 2004 unterschrieben zur374ckgereicht wurde. Danach sollte die T344tigkeit des Beraters f374r "die Teilleistungen Vertragsabgleich, M344ngelfeststellungen und -dokumentation, M344ngelmanagement, Bewertung von Minderungsbetr344gen, Nachabnahmen" mit Stundenverrechnungss344tzen von 205,00 200 (Gutachtert344-tigkeit R.), 130,00 200 (Mitarbeiterstunden) und 50,00 200 (Sekretariatsarbeiten) verg374tet werden. Die Parteien haben u.a. dar374ber gestritten, ob diese Vereinba-rung mit R. oder mit der Kl344gerin (R. GmbH) getroffen wurde. 3 F374r die auf dieser Grundlage von R. mit sieben Mitarbeitern und einem Sekretariat in den Monaten Januar und Februar 2004 erbrachten Leistungen erteilte die Kl344gerin der Beklagten zwei Rechnungen vom 22. M344rz und 20. April 2004 374ber insgesamt 332.567,61 200. Diese Rechnungen, denen nach Tagen aufgegliederte Stundenaufstellungen f374r R. und seine Mitarbeiter zugrunde lagen, beglich die Beklagte. Die in gleicher Weise aufgestellten Mo-natsrechnungen der Kl344gerin f374r weitere Leistungen des R. und seiner Mitarbei-ter in den Monaten M344rz bis Juni 2004 374ber insgesamt 724.181,79 200 bezahlte sie hingegen nicht. 4 - 5 - Diesen Betrag zzgl. Zinsen hat die Kl344gerin mit der Klage in erster Linie aus eigenem Recht, hilfsweise aus abgetretenem Recht des R. geltend ge-macht. Hierzu hat sie im Verfahren erster Instanz eine die Monatsabrechnun-gen zusammenfassende Schlussrechnung vom 21. November 2005 374ber den o.g. Betrag vorgelegt und dieser Schlussrechnung getrennte Stundenaufstel-lungen f374r R. und seine Mitarbeiter beigef374gt, in denen die an den jeweiligen Tagen angeblich erbrachten Leistungen stichwortartig beschrieben sind. 5 Das Landgericht hat substantiierten Tatsachenvortrag der Kl344gerin zum verg374tungspflichtigen Stundenaufwand sowie zu den geltend gemachten Ne-benkosten vermisst und die Klage abgewiesen. Mit der hiergegen gerichteten Berufung hat die Kl344gerin ihr Klageanliegen weiterverfolgt und hilfsweise f374r den Fall, entsprechend dem Verteidigungsvorbringen der Beklagten nach den Vorgaben des 247 10 HOAI abrechnen zu m374ssen, auf Verurteilung der Beklagten zur Auskunft 374ber die anrechenbaren Kosten des in Rede stehenden Bauvor-habens angetragen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Bezahlung von Nebenkosten in H366he von 8.586,67 200 nebst Zinsen verurteilt und die weiterge-hende Berufung der Kl344gerin zur374ckgewiesen. 6 Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihren in den Vorinstanzen aberkannten Verg374tungsanspruch weiter. 7 Entscheidungsgr374nde: Die Revision der Kl344gerin f374hrt im Umfang der Anfechtung zur Aufhe-bung des Berufungsurteils und insoweit zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 8 - 6 - I. 9 Das Berufungsgericht h344lt die Kl344gerin aus wirksam abgetretenem Recht des R. f374r berechtigt, dessen Verg374tungsanspr374che aus der mit der Beklagten getroffenen Beratungsvereinbarung geltend zu machen. Bezahlen m374sse die Beklagte gem344337 247247 398, 631 BGB, 247 7 HOAI allerdings nur die nachgewiese-nen Nebenkosten in H366he von 8.586,67 200. Anspr374che auf das dar374ber hinaus vereinbarte Stundenhonorar st374nden der Kl344gerin hingegen nicht zu, weil sie den verg374tungspflichtigen Zeitaufwand nicht schl374ssig dargelegt habe. Die zwischen R. und der Beklagten schriftlich bei Auftragserteilung durch Gegenzeichnung des Angebots des R. getroffene Stundenhonorarabrede sei wirksam. Sie unterliege nur zum Teil und nur hinsichtlich solcher T344tigkeiten den preisrechtlichen Vorschriften der HOAI, die den in den Leistungsphasen 8 (Objekt374berwachung) und 9 (Objektbetreuung) nach 247 15 Abs. 2 HOAI aufge-f374hrten Grundleistungen entspr344chen. Das treffe auf Leistungen des R. im Zu-sammenhang mit der Feststellung und Dokumentation von M344ngeln sowie der Kontrolle von M344ngelbeseitigungsarbeiten zu, wohingegen die ihm dar374ber hin-aus 374bertragenen T344tigkeiten als Gutachter im Sinne des 247 33 HOAI, die Ermitt-lung von Minderungsbetr344gen sowie die Wahrnehmung schiedsrichterlicher Aufgaben im Verh344ltnis zwischen der Beklagten und der Streithelferin zu 1 kei-ne Entsprechung im Grundleistungskatalog des 247 15 Abs. 2 HOAI f344nden und deshalb nicht dem Regelungsbereich der HOAI unterl344gen. 10 Hinsichtlich des von der HOAI erfassten Teils der Verg374tung sei die Kl344-gerin nicht an die in der Verordnung festgesetzten Honorarh366chsts344tze gebun-den. 247 4 Abs. 3 HOAI gestatte den Vertragsparteien, f374r au337ergew366hnliche Leistungen ein 374ber diesen H366chsts344tzen liegendes Honorar schriftlich zu ver-einbaren. Bei den R. im Stundenlohn 374bertragenen T344tigkeiten des M344ngelma- 11 - 7 - nagements handele es sich um solche au337ergew366hnlichen Leistungen, weil er faktisch f374r mehrere Auftraggeber t344tig geworden sei. So h344tten sich die Be-klagte und ihre Streithelferinnen zu 1 und 2 mittelbar darauf verst344ndigt, R. mit dem von allen Beteiligten f374r erforderlich erachteten M344ngelmanagement zu betrauen und dessen Votum zu akzeptieren. Bei wirtschaftlicher Betrachtungs-weise sei R. demnach mit der Abwicklung von zwei Vertragsverh344ltnissen be-fasst gewesen, deren Auftragswert insgesamt 374ber dem nach 247 16 Abs. 3 HOAI f374r die freie Vereinbarkeit des Honorars ma337geblichen Grenzwert gelegen ha-be. Ebenfalls nicht zu beanstanden sei, dass die Vertragsparteien eine die H366chsts344tze der HOAI m366glicherweise 374berschreitende Verg374tung in Form ei-nes Zeithonorars vereinbart h344tten. Zwar sehe die HOAI die M366glichkeit einer Stundenhonorarverg374tung nur in Ausnahmef344llen vor. Die sich hieraus erge-benden Beschr344nkungen betr344fen indes nicht die Verg374tung f374r au337erhalb des Regelungsbereichs der HOAI liegende Leistungen des R.; sein Honorar f374r Gutachtert344tigkeiten im Sinne des 247 33 HOAI habe er nach dieser Vorschrift ebenfalls frei mit der Beklagten vereinbaren d374rfen. Mit R374cksicht auf diese frei zu vereinbarenden Honorarteile habe die nach 247 4 Abs. 3 HOAI gestattete 334berschreitung der H366chsts344tze einheitlich auch f374r die dem Preisrecht der HOAI unterliegenden Leistungselemente als Stundensatzvereinbarung getrof-fen werden k366nnen. Eine Aufspaltung der Honorarvereinbarung in eine teilweise Abrechnung nach Stunden und eine Abrechnung im 334brigen nach anrechenba-ren Baukosten sei im vorliegenden Einzelfall nicht zumutbar und angesichts der grunds344tzlich gestatteten 334berschreitung der H366chsts344tze auch nicht zur Wah-rung der preisrechtlichen Grunds344tze der HOAI erforderlich gewesen. 12 Gleichwohl stehe der Kl344gerin das f374r die Monate M344rz bis Juni 2004 gel-tend gemachte Stundenhonorar nicht zu. Sie habe auch unter Ber374cksichtigung 13 - 8 - der mit Schriftsatz vom 21. November 2005 zur Akte gereichten Schlussrech-nung nebst Stundenaufstellungen den verg374tungspflichtigen Stundenaufwand nicht hinreichend dargelegt. Hierzu h344tte die Kl344gerin angesichts des Umfangs des Auftrages und der Anzahl der mit der Abwicklung des Auftrages befassten Mitarbeiter des R. im Einzelnen darlegen m374ssen, welche konkreten T344tigkeiten jeweils wie lange ausgef374hrt worden seien. Diesen Anforderungen gen374ge ihr Tatsachenvortrag nicht. Zwar habe die Kl344gerin R. und seinen Mitarbeitern be-stimmte T344tigkeitsbereiche zugewiesen, diesen Vortrag allerdings nicht mit den ihrer Schlussrechnung beigef374gten Stundenaufstellungen und den dort stich-wortartig niedergelegten T344tigkeitsbeschreibungen in Beziehung gesetzt, die im 334brigen teilweise nicht plausibel und widerspr374chlich seien. In Erw344gung des-sen sei ihr Vorbringen zum Umfang der verg374tungspflichtigen Leistungen des R. insgesamt unschl374ssig und einer Beweiserhebung durch Vernehmung der hierzu von ihr benannten Zeugen nicht zug344nglich. II. Diese Ausf374hrungen halten der rechtlichen Nachpr374fung in entscheiden-den Punkten nicht stand. Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an die schl374ssige Darlegung eines nach Stundenaufwand abzurechnenden Honorar-anspruchs verkannt. Infolgedessen hat es die den zuerkannten Betrag 374ber-steigende Klageforderung mit unzutreffender Begr374ndung f374r nicht gerechtfer-tigt erachtet. 14 1. Im Ergebnis zu Recht und von der Revision nicht beanstandet nimmt das Berufungsgericht an, dass die Beklagte und R. in der schriftlichen Bera-tungsvereinbarung vom 22. Dezember 2003/22. Januar 2004 eine wirksame Stundenhonorarabrede f374r die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen 15 - 9 - getroffen haben. Die Wirksamkeit dieser Verg374tungsvereinbarung h344ngt nicht davon ab, ob die Bemessung des Honorars f374r die Vertragsleistungen den bin-denden preisrechtlichen Vorschriften der HOAI unterliegt. 16 a) Der Honoraranspruch des R. folgt aus 247 631 Abs. 1 BGB. Danach k366nnen die Vertragsparteien die Verg374tung f374r Werkleistungen in den durch 247247 134, 138 BGB gezogenen Grenzen frei vereinbaren. Das schlie337t die Ver-einbarung einer nach Zeitaufwand zu bemessenden Verg374tung ein. Die dem R. zur Ermittlung, Dokumentation, Bewertung und Beseitigung von Baum344ngeln 374bertragenen Aufgaben sind Leistungen, die nach Werkvertragsrecht zu beur-teilen sind (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 1981 - VII ZR 310/79, BGHZ 82, 100, 105 f. - Objekt374berwachung; Urteil vom 11. Oktober 2001 - VII ZR 475/00, BGHZ 149, 57, 60 f. - Baum344ngelgutachten; Urteil vom 12. M344rz 1987 - VII ZR 80/86, BauR 1987, 456 = ZfBR 1987, 189 - Sanierungsgutachten). b) Soweit das Berufungsgericht davon ausgeht, dass wesentliche Teile der von R. erbrachten Leistungen dem Regelungsbereich der HOAI unterliegen, ergibt sich nichts anderes. Auch dann waren die Vertragsparteien nicht gehin-dert, ein Zeithonorar wirksam zu vereinbaren. 17 aa) Die Wirksamkeit der vorliegenden Stundenhonorarabrede ergibt sich allerdings nicht bereits aus der Vorschrift des 247 16 Abs. 3 HOAI, wonach das Honorar f374r Geb344ude und raumbildende Ausbauten, deren anrechenbare Kos-ten 374ber dem Tafelh366chstwert von 25.564.594,00 200 liegen, frei vereinbart wer-den kann. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die anrechenbaren Kosten die-sen Tafelh366chstwert 374berschreiten. Das Berufungsgericht hat hierzu keine Feststellungen getroffen. Eigene Feststellungen sind dem Senat nicht m366glich. 18 Andere Vorschriften der HOAI, welche die Vereinbarung eines Zeithono-rars ausdr374cklich vorschreiben oder zulassen, finden ersichtlich keine Anwen- 19 - 10 - dung. Deshalb stellt sich die grunds344tzliche Frage, ob f374r Architektenleistungen im Sinne der HOAI abseits solcher Anordnungs- oder Erlaubnistatbest344nde ein Zeithonorar gem344337 247 4 Abs. 1 HOAI wirksam vereinbart werden kann. Sie ist zu bejahen. 20 bb) Allerdings wird in der Literatur ganz 374berwiegend die Auffassung ver-treten, die Abrechnung von Architektenleistungen nach Zeitaufwand sei nur in den von der HOAI ausdr374cklich genannten F344llen zul344ssig. Deshalb k366nne eine Zeithonorarabrede nur wirksam getroffen werden, wenn das Honorar nach der HOAI entweder frei vereinbar sei oder die Verordnung die Vereinbarung eines Zeithonorars ausdr374cklich vorsehe (Vygen in: Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 6. Aufl., 247 6 Rdn. 2; L366ffelmann/Fleischmann, Architektenrecht, 5. Aufl., Rdn. 1301; Budde in: Thode/Wirth/Kuffer, Praxishandbuch Architektenrecht, 247 23 Rdn. 17; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 12. Aufl., Rdn. 911; Jochem, HOAI, 4. Aufl., 247 6 Rdn. 1; Hartmann, Die neue Honorarordnung f374r Architekten und Ingenieure, 247 6 Rdn. 2; Neumeister in: Kuffer/Wirth, Handbuch des Fach-anwalts Bau- und Architektenrecht, 2. Aufl., 10. Kapitel, Rdn. 21; Motzke/Wolff, Praxis der HOAI, 3. Aufl., S. 219). Dieser Auffassung haben sich einige Ober-landesgerichte angeschlossen (OLG Frankfurt, BauR 2000, 435, 436; OLG D374sseldorf, NJW-RR 1999, 669, 670). cc) Die Gegenmeinung h344lt demgegen374ber die Vereinbarung eines Zeit-honorars gem344337 247 4 Abs. 1 HOAI f374r wirksam, sofern sie schriftlich bei Auf-tragserteilung erfolgt und vorbehaltlich der Ausnahmetatbest344nde in 247 4 Abs. 2, 3 HOAI den Preisrahmen der Mindest- und H366chsts344tze beachtet (B366rgers, BauR 2006, 914 ff.; Koeble in: Locher/Koeble/Frik, HOAI, 9. Aufl., 247 4 Rdn. 11 und 247 6 Rdn. 2 f.; Rath in: Pott/Dahlhoff/Kniffka/Rath, HOAI, 8. Aufl., 247 6 Rdn. 2). 21 - 11 - dd) Der Senat, der die Streitfrage bisher offengelassen hat (BGH, Urteil vom 7. Dezember 1989 - VII ZR 70/89, BauR 1990, 236, 238 = ZfBR 1990, 75, 76), schlie337t sich der letztgenannten Auffassung an. 22 23 (1) 247 4 Abs. 1 HOAI gestattet es den Vertragsparteien unter den dort ge-nannten Voraussetzungen, das Honorar f374r die von der Verordnung erfassten Architekten- und Ingenieurleistungen privatautonom zu vereinbaren. Diese Re-gelung, die Bestandteil des Preisrechts der Architekten und Ingenieure ist, be-grenzt nach der Vorstellung des Verordnungsgebers die Vertragsfreiheit nur hinsichtlich der H366he des Honorars durch eine Bindung an die in der Verord-nung festgesetzten Mindest- und H366chsts344tze (BR-Drucks. 270/76, Seite 7 f.; vgl. auch BGH, Urteil vom 7. Dezember 1989 - VII ZR 70/89, BauR 1990, 236, 238 = ZfBR 1990, 75, 76). Sie beruht ihrerseits auf der in Art. 10 des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (MRVG) enthaltenen Erm344chtigungsgrundlage des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Archi-tektenleistungen (GIA), das in 247 1 Abs. 2 Satz 1, 247 2 Abs. 2 Satz 1 die Bindung des Honorars der Architekten und Ingenieure an Mindest- und H366chsts344tze vor-schreibt. Gesetzgeberisches Ziel der so geschaffenen Preisbindung war es, im langfristigen Interesse einer Stabilisierung der Mieten eine u.a. durch den An-stieg der Baupreise verzerrte Marktsituation auf dem Wohnungsmarkt zu mil-dern und die Wirtschaftlichkeit von Bauwerken zu steigern (Begr374ndung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. VI/1549, Seite 6, 14). Dieses gesetzgeberi-sche Ziel ist durch die hier in Rede stehende Art einer privatautonomen Preis-gestaltung nicht ber374hrt. Dementsprechend finden sich weder in 247 4 Abs. 1 HOAI noch in den zugrunde liegenden Erm344chtigungsnormen dahingehende Beschr344nkungen. - 12 - (2) Solche Beschr344nkungen ergeben sich auch nicht aus dem Rege-lungsgef374ge der HOAI. Ma337stab f374r die Wirksamkeit einer gem344337 247 4 Abs. 1 HOAI grunds344tzlich zul344ssigen Honorarvereinbarung sind die dort genannten Voraussetzungen. Die Honorarvereinbarung muss schriftlich bei Auftragsertei-lung und innerhalb des durch Mindest- und H366chsts344tze festgelegten Honorar-rahmens getroffen werden. Sind diese Voraussetzungen erf374llt, so ist das Ho-norar auch dann nach dem Inhalt der Vereinbarung zu berechnen, wenn hier-durch von den Honorarbemessungsgrundlagen der HOAI abgewichen wird oder diese ganz au337er Kraft gesetzt werden (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2004 - VII ZR 16/03, BauR 2005, 735, 738 f. = NZBau 2005, 285, 287 = ZfBR 2005, 355, 357 f.). Das ist f374r die einvernehmliche Ab344nderung der nach 247 10 HOAI ma337geblichen Honorarbemessungsgrundlagen unbestritten (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2004 - VII ZR 16/03, aaO) und dar374ber hinaus auch f374r die Vereinbarung eines von diesen Honorarparametern v366llig abgel366sten Pau-schalhonorars allgemein anerkannt (BGH, Urteil vom 21. Januar 1988 - VII ZR 239/86, BauR 1988, 364, 365; KG, BauR 1994, 791; Vygen in: Korbion/ Mantscheff/Vygen, HOAI, 6. Aufl., 247 4 Rdn. 49; Koeble in: Locher/Koeble/Frik, HOAI, 9. Aufl., 247 4 Rdn. 21; Budde in: Thode/Wirth/Kuffer, Praxishandbuch Ar-chitektenrecht, 247 23 Rdn. 1; Rath in: Pott/Dahlhoff/Kniffka/Rath, HOAI, 8. Aufl., 247 4 Rdn. 47; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 12. Aufl., Rdn. 913). 24 Nach diesen Ma337st344ben ist kein Grund ersichtlich, warum den Vertrags-partnern die M366glichkeit genommen sein soll, anstelle beispielsweise eines Pauschalhonorars die Abrechnung nach Zeitaufwand zu vereinbaren. Einen solchen Grund stellt es jedenfalls nicht dar, dass die H366he des Stundenlohnho-norars bei Vertragsschluss nicht betragsm344337ig feststeht. Nicht anders ist es, wenn die Vertragspartner auf eine Honorarvereinbarung verzichten und die Ab-rechnung gem344337 247 10 HOAI auf der Grundlage von anrechenbaren Kosten er-folgen muss, 374ber deren sich nach der Systematik des 247 10 Abs. 2 HOAI fort- 25 - 13 - entwickelnde H366he die Vertragspartner bei Vertragsschluss regelm344337ig keine verl344sslichen Erkenntnisse haben. Dementsprechend reicht es f374r eine nach 247 4 Abs. 1 HOAI wirksame Honorarvereinbarung aus, dass die Verg374tung schon bei Vertragsschluss in einer Weise bestimmbar festgelegt ist, die es den Vertrags-partnern nach der Erbringung der Leistungen erm366glicht, das Honorar zuverl344s-sig zu ermitteln und zu 374berpr374fen (vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 2000 - X ZR 198/97, BauR 2000, 1196; zu 247 5 Abs. 4 HOAI: BGH, Urteil vom 24. November 1988 - VII ZR 313/87, BauR 1989, 222, 223 = ZfBR 1989, 104; Vygen in: Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 6. Aufl., 247 4 Rdn. 18; Koeble in: Locher/Koeble/Frik, HOAI, 9. Aufl., 247 4 Rdn. 17). Diese Voraussetzungen sind erf374llt, wenn die Vertragspartner Stundens344tze vereinbaren, mit denen das Ho-norar unter Heranziehung des tats344chlich angefallenen Zeitaufwands errechnet werden kann. Der Senat 374bersieht nicht die besonderen Risiken, die sich f374r den Auftraggeber aus dem Abschluss eines Stundenlohnvertrags im Hinblick darauf ergeben k366nnen, dass der zeitliche Aufwand f374r ihn noch nicht hinrei-chend absch344tzbar ist. Die werkvertraglichen Vorschriften nehmen diese struk-turellen Unw344gbarkeiten einer Abrechnung nach tats344chlich angefallenem Auf-wand hin. Es ist nicht zu erkennen, dass sie durch das Preisrecht der HOAI be-seitigt werden sollen. c) Die demnach grunds344tzlich zul344ssige Zeithonorarvereinbarung ist, so-weit sie dem Preisrecht der HOAI unterliegt, gem344337 247 4 Abs. 1 HOAI wirksam, wenn sie schriftlich bei Auftragserteilung im Rahmen der durch die HOAI fest-gesetzten Mindest- und H366chsts344tze getroffen wird oder diese zul344ssigerweise unter- beziehungsweise 374berschreitet. Das ist hier der Fall. 26 aa) Ohne Rechtsfehler geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Vertragspartner das Honorar schriftlich bei Auftragserteilung vereinbart haben. Auftragserteilung im Sinne des 247 4 Abs. 1, 4 HOAI ist der Vertragsschluss 27 - 14 - (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2004 - VII ZR 16/03, BauR 2005, 735, 737 = NZBau 2005, 285, 286 = ZfBR 2005, 355, 356; Urteil vom 6. Mai 1985 - VII ZR 320/84, BauR 1985, 582, 583), den das Berufungsgericht zutreffend in der nach 247 147 Abs. 2 BGB rechtzeitigen Unterzeichnung der die Honorarabrede enthal-tenden Beratungsvereinbarung vom 22. Dezember 2003/22. Januar 2004 durch die Beklagte erblickt. Dass R. seine T344tigkeit im Interesse einer nach den Um-st344nden dringend gebotenen Beschleunigung der M344ngelbegutachtung abspra-chegem344337 bereits aufgenommen hatte, bevor die schriftliche Beratungsverein-barung f374r die Beklagte unterzeichnet worden war, rechtfertigt es nicht, entge-gen den von der Revision nicht beanstandeten Feststellungen des Berufungs-gerichts einen fr374heren m374ndlichen Vertragsschluss anzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2004 - VII ZR 16/03, aaO). bb) Das Berufungsgericht l344sst offen, ob das vereinbarte Zeithonorar die in der HOAI festgesetzten H366chsts344tze 374berschreitet. Es geht davon aus, dass die Vertragspartner wegen der Au337ergew366hnlichkeit der dem R. 374bertragenen Leistungen gem344337 247 4 Abs. 3 HOAI ohnehin nicht an die Einhaltung dieser H366chsts344tze gebunden gewesen sind. Das nehmen die Parteien hin. 28 d) Die in Erw344gung all dessen wirksam nach 247 4 Abs. 1 HOAI getroffene Zeithonorarvereinbarung unterliegt nicht den Beschr344nkungen des 247 6 HOAI. 29 Die Vorschrift regelt die Berechnung des Honorars nur in den F344llen, in denen die preisrechtlichen Bestimmungen der Verordnung eine von den Vorga-ben der 247247 10 ff. HOAI abweichende Abrechnung nach Zeitaufwand anordnen oder ausdr374cklich zulassen. Das ergibt sich daraus, dass die Berechnung des Honorars nach der HOAI grunds344tzlich nach den Berechnungsgrundlagen der 247247 10 ff. HOAI oder vergleichbarer Regelungen mit der Vorgabe entsprechen-der Mindest- und H366chsts344tze erfolgt. 247 6 HOAI f374llt die L374cke, die entsteht, 30 - 15 - wenn dieser Preisrahmen durch Regelungen der HOAI verlassen ist und die Mindest- und H366chsts344tze nach 247247 10 ff. HOAI oder vergleichbaren Regelungen nicht mehr anwendbar sind. W344re 247 6 HOAI auf jede Zeithonorarvereinbarung anwendbar, die mit Architekten geschlossen wird, l344ge darin eine allgemeine Beschr344nkung des Stundenlohns f374r einen Architekten, die von der Erm344chti-gungsgrundlage nicht gedeckt w344re. Dieses Verst344ndnis st374nde zudem mit dem prim344r geltenden Abrechnungssystem der HOAI nach anrechenbaren Kosten nicht im Einklang, weil dort der Zeitaufwand keine Rolle spielt. Bei einer rechts-gesch344ftlichen Vereinbarung eines Zeithonorars in den F344llen, in denen die HOAI ein Zeithonorar nicht anordnet oder ausdr374cklich zul344sst, ergeben sich die einzuhaltenden Mindest- und H366chsts344tze folglich aus den 247247 10 ff. HOAI oder vergleichbaren Regelungen. In diesen F344llen ist deshalb auch 247 6 Abs. 1 Satz 1 HOAI nicht anwendbar (im Ergebnis ebenso B366rgers, BauR 2006, 914, 920). 2. Das Berufungsgericht, das ebenfalls von der Wirksamkeit der Zeitho-norarvereinbarung ausgeht, meint, der Kl344gerin stehe die hieraus geltend ge-machte Stundenlohnverg374tung nicht zu, weil sie den f374r die Erbringung der Ver-tragsleistungen tats344chlich angefallenen Zeitaufwand nicht schl374ssig dargelegt habe. Es vermisst insbesondere nachvollziehbaren und - weitergehend - plau-siblen Vortrag der Kl344gerin dazu, welche konkreten T344tigkeiten R. und seine Mitarbeiter mit welchem Stundenaufwand erbracht haben sollen. 31 Dagegen wendet sich die Revision mit Recht. Mit seinen Erw344gungen verkennt das Berufungsgericht die Struktur eines Stundenlohnvertrages und 374berspannt so im Ergebnis die Anforderungen, die an eine Abrechnung des vereinbarungsgem344337 zu verg374tenden Zeitaufwands zu stellen sind. 32 - 16 - a) Verpflichtet sich der Besteller, die Vertragsleistungen des Unterneh-mers nach Aufwand mit verabredeten Stundens344tzen zu verg374ten, so ergibt sich die solcherart gem344337 247 631 Abs. 1 BGB vereinbarte Verg374tung aus dem Produkt des jeweiligen Stundensatzes und der Zahl der geleisteten Stunden. Zur Begr374ndung seines Verg374tungsanspruchs im Prozess muss der Unterneh-mer im Ausgangspunkt also nur darlegen und gegebenenfalls beweisen, wie viele Stunden f374r die Erbringung der Vertragsleistungen mit welchen Stun-dens344tzen angefallen sind. Dies folgt aus der allgemeinen Regel, wonach der Kl344ger die seinen Anspruch begr374ndenden Tatsachen darzulegen und zu be-weisen hat (vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 2000 - X ZR 198/97, BauR 2000, 1196, 1197; Urteil vom 14. Januar 1991 - II ZR 190/89, BGHZ 113, 222; Urteil vom 21. November 1989 - X ZR 21/89, ZfBR 1990, 129). 33 Demgegen374ber setzt die schl374ssige Abrechnung eines Stundenlohnver-trages entgegen der offenbar vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung grunds344tzlich keine Differenzierung in der Art voraus, dass die abgerechneten Arbeitsstunden einzelnen T344tigkeiten zugeordnet und/oder nach zeitlichen Ab-schnitten (Tagen) aufgeschl374sselt werden. Solch eine Zuordnung mag sinnvoll sein. Zur nachpr374fbaren Darlegung des verg374tungspflichtigen Zeitaufwands er-forderlich ist sie nicht, weil seine Bemessung und damit die im Verg374tungspro-zess erstrebte Rechtsfolge nicht davon abh344ngen, wann der Unternehmer wel-che T344tigkeiten ausgef374hrt hat (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1984 - VII ZR 123/83, BauR 1984, 667, 668 = ZfBR 1984, 289, 290). Sie muss deshalb vom Unternehmer nur in den F344llen vorgenommen werden, in denen die Vertrags-parteien eine dementsprechend detaillierte Abrechnung rechtsgesch344ftlich ver-einbart haben. Eine dahingehende Abrede kann ausdr374cklich oder konkludent nach den Umst344nden des jeweiligen Einzelfalles getroffen worden sein. Jeden-falls muss sich aus ihr die Verpflichtung zur detaillierten Abrechnung hinrei- 34 - 17 - chend deutlich ergeben, so dass der Unternehmer darauf vorbereitet ist, den hierf374r erforderlichen Dokumentationsaufwand zu betreiben. 35 Etwas anderes folgt nicht daraus, dass der Unternehmer einen Erfolg schuldet, f374r dessen Verwirklichung es ihm nicht gestattet sein darf, unbe-schr344nkt verg374tungspflichtigen Zeitaufwand zu betreiben, und die Stundenlohn-verg374tung durch die allgemein anerkannte Verpflichtung des Unternehmers be-grenzt wird, auf eine wirtschaftliche Betriebsf374hrung zu achten (BGH, Urteil vom 1. Februar 2000 - X ZR 198/97, BauR 2000, 1196, 1197; OLG Karlsruhe, BauR 2003, 737, 739 f.; OLG D374sseldorf, BauR 2003, 887, 888 f.; OLG Hamm, BauR 2002, 319, 320 f.; OLG Celle, BauR 2003, 1224 = NZBau 2004, 41; Staudinger/ Peters/Jacoby (2008), 247 632 Rdn. 14; Messerschmidt in: Kapell-mann/Messerschmidt, VOB, 2. Aufl., Teil B, 247 15 Rdn. 24; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 12. Aufl., Rdn. 1211 und 1215). Dies f374hrt entgegen einer in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (OLG Hamm, BauR 2002, 319, 320 f.; OLG Celle, BauR 2003, 1224 = NZBau 2004, 41) und in Teilen des Schrifttums (Staudinger/Peters/Jacoby (2008), 247 632 Rdn. 14; Messerschmidt in: Kapell-mann/Messerschmidt, VOB, 2. Aufl., Teil B, 247 15 Rdn. 64; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 12. Aufl., Rdn. 1211) vertretenen Meinung nicht dazu, dass der Werklohnanspruch des f374r Stundenlohn arbeitenden Unternehmers von vorne-herein auf den erforderlichen Zeitaufwand begrenzt wird, den der Unternehmer folglich darzulegen und tauglich unter Beweis zu stellen h344tte. Denn die Verlet-zung einer vertraglichen Nebenpflicht zur wirtschaftlichen Betriebsf374hrung wirkt sich nicht unmittelbar verg374tungsmindernd aus, sondern l344sst einen vom Be-steller geltend zu machenden Gegenanspruch aus Vertragsverletzung gem344337 247 280 Abs. 1 BGB entstehen, dessen tats344chliche Voraussetzungen der Bestel-ler nach allgemeinen Grunds344tzen darlegen und beweisen muss (BGH, Urteil vom 1. Februar 2000 - X ZR 198/97, BauR 2000, 1196, 1197 f.; ebenso: OLG Karlsruhe, BauR 2003, 737, 739 f.; OLG D374sseldorf, BauR 2003, 887, 888 f.; - 18 - Voit in: Bamberger/Roth, BGB, 2. Aufl., 247 631 Rdn. 80; Keldungs, BauR 2002, 322). Dieser Anspruch des Bestellers geht dahin, ihn von der Verg374tung des zeitlichen Aufwands freizustellen, der auf einer unwirtschaftlichen Betriebsf374h-rung beruht. Im Ergebnis f374hrt der berechtigte Einwand also mittelbar zu einer Herabsetzung der Verg374tung, soweit der Besteller den hierf374r notwendigen Be-weis erbracht hat. b) Es ist demnach Sache des Bestellers, eine Begrenzung der Stunden-lohnverg374tung dadurch zu bewirken, dass er Tatsachen vortr344gt, aus denen sich die Unwirtschaftlichkeit der Betriebsf374hrung des Unternehmers ergibt. 36 aa) An die dem Besteller obliegende Darlegung solcher Tatsachen sind keine hohen Anforderungen zu stellen (BGH, Urteil vom 1. Februar 2000 - X ZR 198/97, aaO). Der Besteller hat in der Regel keine Kenntnis von den konkreten Umst344nden, unter denen der Unternehmer die Vertragsleistungen erbringt. Deshalb kann von ihm nicht erwartet werden, dass er seinen Unwirtschaftlich-keitsvorwurf mit in Einzelheiten gehendem Sachvortrag zu eben diesen Um-st344nden erh344rtet. Andererseits ist es ihm nach allgemein f374r eine geordnete Prozessf374hrung geltenden Grunds344tzen nicht gestattet, die Erforderlichkeit des vom Unternehmer abgerechneten Zeitaufwands ohne jeden tats344chlichen An-haltspunkt "ins Blaue hinein" zu bestreiten. Vielmehr muss er die ihm bekannten oder ohne weiteres ermittelbaren Umst344nde vortragen, aus denen sich die Un-wirtschaftlichkeit der Betriebsf374hrung ergibt. Ausreichend in diesem Sinne ist sein Vortrag, wenn er das Gericht in die Lage versetzt, hier374ber Beweis zu er-heben. Die Angabe von Einzelheiten ist dazu nicht notwendig. Es gen374gt, wenn der Besteller Tatsachen vortr344gt, die den Anspruch auf Freistellung von 374ber-h366hten Stundenlohnforderungen rechtfertigen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 1992 - V ZR 95/91, NJW 1992, 3106). Daf374r reicht es aus, dass der Besteller im ihm m366glichen Umfang Anhaltspunkte darlegt, nach denen der vom Unternehmer 37 - 19 - f374r die feststellbar erbrachten Leistungen abgerechnete Zeitaufwand nicht den Grunds344tzen einer wirtschaftlichen Leistungsausf374hrung entspricht. 38 Die sich hieraus ergebenden Anforderungen an einen substantiierten Sachvortrag setzen voraus, dass der Besteller die M366glichkeit hat, die Wirt-schaftlichkeit des vom Unternehmer in Ansatz gebrachten Zeitaufwands zu pr374-fen und zu beurteilen. Daf374r muss er zun344chst wissen, wie viele Stunden der Unternehmer mit welchen Stundens344tzen abrechnet. Ob sich der in Ansatz ge-brachte Zeitaufwand im Rahmen einer wirtschaftlichen Betriebsf374hrung h344lt, h344ngt zudem davon ab, wof374r er angefallen ist. Der Besteller muss also nach-vollziehen k366nnen, welche konkreten Leistungen der Unternehmer erbracht hat. Daf374r reicht es in der Regel aus, dass sich der dem Stundenlohn unterliegende Leistungsgegenstand nach Art und Inhalt aus dem Vertrag oder nach Erbrin-gung der Leistung in sonstiger Weise ergibt. In diesen F344llen ist eine 334berpr374-fung des abgerechneten Zeitaufwands durch den Besteller auf Wirtschaftlichkeit ohne weiteres m366glich und auch das Gericht hat auf den vom Besteller erhobe-nen Einwand unwirtschaftlicher Leistungsausf374hrung ausreichende Ankn374p-fungspunkte, diese Frage gegebenenfalls durch Einholung eines Sachverst344n-digengutachtens zu kl344ren. bb) Anders zu beurteilen sind hingegen insbesondere die F344lle, in denen der Besteller nicht nachvollziehen kann, welche konkreten Leistungen der Un-ternehmer erbracht hat, und ihm deshalb die M366glichkeit genommen ist, die Wirtschaftlichkeit des abgerechneten Zeitaufwands zu beurteilen. Dies ist bei-spielsweise der Fall bei so genannten angeh344ngten Stundenlohnarbeiten, die regelm344337ig ohne fest umschriebenen Leistungsumfang f374r Unvorhergesehenes vereinbart werden und nur bei Bedarf auszuf374hren sind. Bei einer solchen Konstellation kann der Besteller bereits nicht erkennen, welche Leistungen er-bracht wurden und erst recht nicht beurteilen, ob der hierf374r in Ansatz gebrachte 39 - 20 - Zeitaufwand erforderlich war. Er ist also von vornherein nicht in der Lage, zur Wirtschaftlichkeit des Aufwandes schl374ssig vorzutragen. 40 Aus dieser besonderen Lage des Bestellers ergibt sich deshalb eine se-kund344re Darlegungslast des Unternehmers, der zu Art und Inhalt der nach Zeit-aufwand abgerechneten Leistungen jedenfalls so viel vortragen muss, dass dem f374r die Unwirtschaftlichkeit der Leistungsausf374hrung darlegungs- und be-weisbelasteten Besteller eine sachgerechte Rechtswahrung erm366glicht wird. 304hnlich hat der Senat bereits in anderem Zusammenhang entschieden (Urteil vom 14. Januar 1999 - VII ZR 277/97, BGHZ 140, 263, 266 f.). Die dort f374r die Abrechnung des gek374ndigten Bauvertrages gem344337 247 649 Satz 2 BGB hinsicht-lich des ersparten Aufwands aufgestellten Grunds344tze gelten sinngem344337 auch hier. Sie beruhen auf der Erw344gung, dass nur der Unternehmer dem Besteller die tats344chlichen Informationen verschaffen kann, die dieser f374r die 334berpr374-fung der Vertragsleistung auf ihre Wirtschaftlichkeit und die schl374ssige Begr374n-dung seines Unwirtschaftlichkeitseinwands ben366tigt. Daraus folgt: Bleibt die Art der geschuldeten Leistungen bei Vertrags-schluss offen und konkretisiert sich der Vertragsinhalt erst mit ihrer Ausf374hrung, ist vom Unternehmer zu erwarten, dass dieser nicht nur die aufgewendeten Stunden angibt, sondern auch die diesem Aufwand zugrunde liegende Leistung im obigen Sinne hinreichend konkret beschreibt. Erst dann kann das Gericht 374ber den Einwand des Bestellers entscheiden und beurteilen, ob und inwieweit eine Beweisaufnahme notwendig ist. Kommt der Unternehmer seiner sekund344-ren Darlegungslast nicht nach, so darf der Einwand der Unwirtschaftlichkeit nicht als unschl374ssig behandelt werden. Die prozessualen Nachteile, die sich daraus ergeben, dass der Unternehmer keine ausreichenden Informationen liefert, die den Besteller in die Lage versetzen, den Einwand der Unwirtschaft-lichkeit schl374ssig zu begr374nden, treffen den Unternehmer. Dabei darf allerdings 41 - 21 - nicht 374bersehen werden, dass die Wirtschaftlichkeit der Leistung beurteilt wer-den muss, soweit ausreichende Informationen vorhanden sind. 42 Welchen Sachvortrag der Unternehmer zur Erf374llung seiner sekund344ren Darlegungslast konkret zu f374hren hat, ist einer generalisierenden Betrachtung nicht zug344nglich und muss im Einzelfall unter Ber374cksichtigung des jeweiligen Vorbringens der Gegenseite (st. Rspr.: vgl. etwa BGH, Urteil vom 12. Juli 1984 - VII ZR 123/83, BauR 1984, 667 = ZfBR 1984, 289) beurteilt werden. Ma337stab hierf374r ist das Informations- und Kontrollbed374rfnis des Bestellers, das wiederum durch die Vertragsgestaltung und den Vertragsinhalt beeinflusst ist (BGH, Urteil vom 14. Januar 1999 - VII ZR 277/97, aaO). Ergibt sich beispielsweise - wie hier - aus dem Vertrag, dass der Unternehmer zur Erf374llung seiner vertraglichen Leistungspflichten mehrere unterschiedlich zu verg374tende Mitarbeiter besch344f-tigt, so kann sich f374r ihn die Verpflichtung ergeben, die den einzelnen Mitarbei-tern zugewiesenen Arbeitsstunden zumindest danach aufzuschl374sseln, mit wel-cher Art von Leistungen sie befasst waren, wenn der Besteller im Streitfall sei-nen Einwand der Unwirtschaftlichkeit auf den Vorwurf st374tzt, einfache T344tigkei-ten seien von 374berqualifizierten Mitarbeitern zu demnach 374berh366hten Stun-dens344tzen ausgef374hrt worden. cc) Allerdings d374rfen auch die sich so ergebenden Anforderungen an die sekund344re Darlegungslast des Unternehmers nicht 374berspannt werden. Sie fin-den ihre Grenze dort, wo das Gericht auf der Grundlage des ihm unterbreiteten Tatsachenvorbringens in die Lage versetzt ist, den f374r die erbrachten Vertrags-leistungen bei wirtschaftlicher Betriebsf374hrung erforderlichen Zeitaufwand sach-verst344ndig anhand feststellbarer Leistungsergebnisse ermitteln zu lassen. Auch insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Einzelheiten nur in dem Umfang vorge-tragen werden m374ssen, in dem es das Kontroll- und Informationsinteresse des Bestellers erfordert. Die Ermittlung von ins Einzelne gehenden Ankn374pfungstat- 43 - 22 - sachen, die sich aus der Sicht des Gutachters als notwendig darstellen, kann, soweit zul344ssig, dem Gutachter 374berlassen werden. 44 dd) Im Ergebnis kommt es in einem Prozess, in dem der Unternehmer aufgrund einer Stundenlohnvereinbarung eine Verg374tung verlangt und der Be-steller die Wirtschaftlichkeit der Betriebsf374hrung bestreitet, darauf an, ob die Parteien nach den dargelegten Grunds344tzen ausreichende Angaben gemacht haben, die eine Beweisaufnahme 374ber die Wirtschaftlichkeit der Betriebsf374h-rung erm366glichen. Das Ergebnis der Beweisaufnahme kann auch f374r die in vie-len F344llen dar374ber hinaus streitige Frage herangezogen werden, ob der Unter-nehmer die abgerechneten Stunden 374berhaupt erbracht hat. Denn den danach ermittelten Aufwand wird das Gericht, sofern er den geltend gemachten nicht 374bersteigt oder der Unternehmer nicht anderweitig nachweist, mehr Stunden geleistet zu haben, im Wege der Sch344tzung (247 287 ZPO) zur Bemessung der gerechtfertigten Stundenlohnverg374tung heranziehen. Damit ist dann auch die Frage nach der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung beantwortet. Sie stellt sich allerdings ebenso in den F344llen, in denen der vom Unternehmer ab-gerechnete Zeitaufwand entweder unstreitig oder bewiesen ist und die Parteien (nur) dar374ber streiten, ob dieser Aufwand im Sinne einer wirtschaftlichen Be-triebsf374hrung erforderlich war. Auch dann bietet ein nach obigen Grunds344tzen einzuholendes Sachverst344ndigengutachten eine taugliche Entscheidungsgrund-lage. Allerdings wird das Gericht zu ber374cksichtigen haben, dass dem Unter-nehmer bei der Organisation seines Betriebes und der Durchf374hrung des kon-kreten Vertrages ein Spielraum zuzubilligen ist. Dementsprechend ist nicht je-der Aufwand, den er 374ber die vom Sachverst344ndigen f374r erforderlich erachteten Arbeitsstunden hinaus betreibt, pflichtwidrig unwirtschaftlich. Wie gro337 dieser Spielraum ist, inwieweit der Unternehmer also den objektiv erforderlichen Zeit-aufwand beanstandungsfrei 374berschreiten darf, ist eine vom Gericht unter Hin-zuziehung des Sachverst344ndigen im Einzelfall zu beantwortende Tatfrage. - 23 - c) Nach diesen Kriterien h344tte das Berufungsgericht das Vorbringen der Kl344gerin zur H366he des geltend gemachten Zeithonorars nicht als insgesamt un-schl374ssig behandeln d374rfen. 45 46 aa) Die Kl344gerin hat unter Heranziehung ihrer Schlussrechnung vom 21. November 2005 nebst beigef374gten Stundenaufstellungen im Einzelnen vor-getragen, wie viele Stunden R. und seine Mitarbeiter f374r die Erledigung der Ver-tragsleistungen gearbeitet haben. Damit hat sie zun344chst den Anforderungen an die schl374ssige Darlegung ihres Zeithonoraranspruchs gen374gt. Ob die in An-satz gebrachten Arbeitsstunden tats344chlich erbracht wurden, kann, soweit strei-tig, durch Erhebung des hierzu angetretenen Zeugenbeweises gekl344rt werden. F374r die schl374ssige Darlegung des Zeitaufwandes waren eine Aufschl374s-selung des Gesamtaufwandes nach einzelnen T344tigkeiten und die Benennung der mit diesen T344tigkeiten befassten Mitarbeiter nicht erforderlich. Vertragliche Vereinbarungen 374ber einen dementsprechend detaillierten Aufwandsnachweis sind nicht feststellbar getroffen worden. Soweit sich aus dem nach 247 15 VOB/B f374r Stundenlohnarbeiten vorgesehenen Abrechnungssystem solche Anforde-rungen ergeben, handelt es sich um nicht verallgemeinerungsf344hige Vorgaben, die mangels Einbeziehung der VOB/B in den Vertrag f374r den vorliegenden Fall keine Anwendung finden. Dass die Kl344gerin tats344chlich t344tigkeitsbezogen abge-rechnet hat, 344ndert an alledem nichts. 47 Ebenfalls unerheblich f374r die Beurteilung der Schl374ssigkeit des Vorbrin-gens der Kl344gerin sind die vom Berufungsgericht zur Begr374ndung seiner Ent-scheidung herangezogenen Plausibilit344tserw344gungen. Die Behauptung, es sei eine bestimmte Anzahl von Stunden gearbeitet worden, ist nachpr374fbar. Ob sie unter Ber374cksichtigung der Gesamtumst344nde plausibel ist, wird, vorbehaltlich einer hier nicht veranlassten Zur374ckweisung widerspr374chlichen und deshalb 48 - 24 - prozessual unbeachtlichen Vorbringens, erst im Rahmen der W374rdigung der zuvor zu erhebenden Beweise relevant. 49 bb) Die Beklagte hat u.a. auch die Unwirtschaftlichkeit der von R. er-brachten Leistungen behauptet. Das Berufungsgericht wird zu pr374fen haben, inwieweit das wechselseitige Vorbringen der Parteien hierzu nach den darge-legten Grunds344tzen den Anforderungen an einen substantiierten Prozessvor-trag gen374gt. Insoweit ist auf folgendes hinzuweisen: Gegenstand der vertragli-chen Leistungsverpflichtung des R. waren umfangreiche T344tigkeiten im Zu-sammenhang mit der Erfassung, Dokumentation und Beseitigung von M344ngeln des in Rede stehenden Bauvorhabens. Diese T344tigkeiten sind in der Bera-tungsvereinbarung nach grob umrissenen Teilbereichen beschrieben. Die Ho-norarabrechnung der Kl344gerin, die nach anderen Abrechnungsparametern auf-gestellt ist, greift diese Beschreibungen nicht, jedenfalls nicht unmittelbar auf. Daran scheitert eine gerichtliche 334berpr374fung des abgerechneten Zeitaufwands auf seine Wirtschaftlichkeit allerdings nicht. Sie ist m366glich, soweit sich aus den T344tigkeitsbeschreibungen in den Stundenaufstellungen ein Bezug zu konkreten Vertragsleistungen ergibt oder jedenfalls mit sachverst344ndiger Hilfe aufgekl344rt werden kann, welcher Zeitaufwand f374r die in der Beratungsvereinbarung ge-nannten Teilleistungen anzusetzen ist. So wird ein Sachverst344ndiger beispiels-weise ermitteln k366nnen, welcher Zeitaufwand f374r den nach dem Vertrag vorge-sehenen und zur Beurteilung der M344ngelsituation erforderlichen Vertragsab-gleich betrieben werden musste. Die Vertr344ge liegen vor oder k366nnen auf An-forderung beschafft werden. Wie viele Stunden ihre Auswertung im Lichte der umfangreich dokumentierten M344ngelsituation erforderte, l344sst sich also auch jetzt noch nachvollziehen. In gleicher Weise kann der Aufwand f374r die zur M344n-gelfeststellung erforderlichen Begehungen s344mtlicher R344ume des Geb344ude-komplexes und die Dokumentation der festgestellten M344ngel, die in mehreren Aktenordnern vorgelegt ist, ermittelt werden. Allen diesen Vertragsleistungen ist - 25 - gemein, dass sie nach Art und Inhalt bereits im Vertrag festgelegt waren und ihre Erledigung anhand konkreter Arbeitsergebnisse sachverst344ndig nachvoll-zogen werden kann. Aus einer entsprechenden sachverst344ndigen Begutach-tung wird sich ergeben, welcher Zeitaufwand f374r die Erbringung jener Vertrags-leistungen bei wirtschaftlicher Betriebsf374hrung erforderlich war und nach wel-chen der im Vertrag vereinbarten Stundens344tze dieser Aufwand abzurechnen ist. Diese Vorgehensweise ist dem Gericht demgegen374ber hinsichtlich sol-cher Vertragsleistungen verschlossen, die nicht nach Art und Inhalt unter-scheidbar aus dem Vertrag bestimmt werden k366nnen. Das betrifft insbesondere diejenigen Leistungen des dem R. umfassend 374bertragenen M344ngelmanage-ments, die sich erst bei der Ausf374hrung des Vertrages ergaben und zeitm344337ig keinen nachvollziehbaren Niederschlag in den Arbeitsergebnissen gefunden haben. So l344sst sich insbesondere der Aufwand f374r die im Zusammenhang mit der Beseitigung von M344ngeln angefallenen T344tigkeiten in Ermangelung nach-pr374fbaren Vorbringens der Kl344gerin dazu, welche M344ngel auf welche Weise beseitigt wurden, derzeit nicht ermitteln. Die Kl344gerin hat beispielsweise vorge-tragen, dass sie einen erh366hten Aufwand f374r die 334berwachung gehabt habe, weil die M344ngelbeseitigung bei einzelnen (nicht n344her bezeichneten) M344ngeln mehrfach versucht worden sei. Diese Angaben sind so nicht 374berpr374fbar und deshalb nicht ausreichend, der sekund344ren Darlegungslast zu gen374gen. Wenn die Kl344gerin sich nicht in der Lage sieht, hierzu erg344nzend vorzutragen, muss der f374r die M344ngelbeseitigung bei wirtschaftlicher Betriebsf374hrung erforderliche Aufwand danach ermittelt werden, welche M344ngel unstreitig beseitigt wurden und welcher Aufwand daf374r jedenfalls erforderlich war. Im 334brigen w344re die Klage abzuweisen. 50 - 26 - 3. Der Senat kann in der Sache nicht abschlie337end entscheiden. Deshalb ist das Berufungsurteil im Umfang der Anfechtung aufzuheben und die Sache ist an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. F374r die neue Verhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: 51 52 Das Berufungsgericht hat nicht gepr374ft, ob die Kl344gerin mit allen von ihr nach Zeitaufwand abgerechneten Leistungen beauftragt war. Diese Pr374fung wird es nachzuholen haben. Die Parteien streiten hier374ber. Die Beklagte hat insbesondere in Abrede gestellt, dass die von der Kl344gerin erbrachte und abge-rechnete Erarbeitung eines Dokumentationssystems Gegenstand des Gutach-tenauftrages gewesen sei. Gleiches gilt f374r die T344tigkeiten im Zusammenhang mit der Feststellung und Beseitigung von M344ngeln an den mieterseitigen Aus-baugewerken. Ob diese Leistungen geschuldet waren, wird sich nur durch Aus-legung des Vertrages feststellen lassen. Eine solche Auslegung ist bisher nicht erkennbar erfolgt. Von ihrem Ergebnis h344ngt vorrangig ab, ob und wenn ja, wel-che Leistungen die Kl344gerin verg374tet verlangen kann. Die Kl344gerin hat auch im Revisionsverfahren an ihrer Behauptung fest-gehalten, die Beklagte sei mit der Art der Abrechnung des Zeithonorars einver-standen gewesen und habe diese sp344testens durch die widerspruchslose Be-zahlung der ersten beiden Teilrechnungen gebilligt. Damit wird sich das Beru-fungsgericht abermals befassen m374ssen. Sollte es in diesem Punkt beim bishe-rigen Ergebnis bleiben, wird es die Schl374ssigkeit des Vorbringens der Kl344gerin zur H366he des geltend gemachten Zeithonorars nach Ma337gabe der hierzu vom Senat entwickelten Grunds344tze erneut zu pr374fen haben. Hierzu wird es den Parteien, die ihren Sachvortrag ebenfalls auf die ihnen nun erstmals zur Kennt-nis gebrachten Kriterien f374r die Abrechnung von Stundenlohnarbeiten einrichten m374ssen, Gelegenheit zu erg344nzendem Vorbringen geben m374ssen. In diesem Zusammenhang weist der Senat schon jetzt vorsorglich darauf hin, dass die 53 - 27 - Beklagte die Pr374fbarkeit der in Rede stehenden Schlussrechnung rechtzeitig innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Rechnung ger374gt hat (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2003 - VII ZR 288/02, BGHZ 157, 118). Soweit das Berufungsgericht an seiner bisher vertretenen Auffassung festhalten will, die abgerechneten Leistungen unterl344gen zumindest teilweise den Preisvorschrif-ten der HOAI, wird es die Vorschrift des 247 8 Abs. 1 HOAI zu ber374cksichtigen haben. Im Hinblick darauf, dass der Vertrag nach dem Willen der Parteien ein-heitlich abgerechnet werden sollte, w344re bei verst344ndiger W374rdigung nach Ma337gabe dieser Regelung die F344lligkeit der gesamten Forderung von der Ertei-lung einer pr374fbaren Schlussrechnung abh344ngig, so dass die Klage nur als der-zeit unbegr374ndet abgewiesen werden k366nnte. - 28 - Von dem Ergebnis der Schl374ssigkeitspr374fung wird abh344ngen, in welchem Umfang Beweis durch Zeugenvernehmung und Einholung von Sachverst344ndi-gengutachten erhoben werden muss. 54 Kniffka Kuffer Safari Chabestari Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 17.01.2006 - 4 O 199/05 - KG Berlin, Entscheidung vom 06.07.2007 - 14 U 101/06 -
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