BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 164/08 Verk374ndet am: 23. Juli 2009 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 631 Eine mit der Grund374berholung einer technischen Anlage beauftragte Fachwerkstatt hat die hierf374r geltenden, 374ber die anerkannten Regeln der Technik hinausgehenden Anforderungen des Herstellers jedenfalls dann zu beachten, wenn sie die Sicherheit des Betriebs dieser Anlage betreffen. BGH, Urteil vom 23. Juli 2009 - VII ZR 164/08 - OLG Oldenburg LG Osnabr374ck - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 23. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, den Richter Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Halfmeier f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 3. Juli 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin macht auf sie nach 247 67 VVG a.F. 374bergegangene Scha-densersatzanspr374che ihrer Versicherungsnehmerin, der P.-GmbH, geltend. Dar374ber hinaus beansprucht sie Ersatz von Kosten, die ihr vorgerichtlich durch die Einschaltung von Sachverst344ndigen entstanden sind. Das Bestehen des Versicherungsverh344ltnisses und die Versicherungsleistung sind bestritten. 1 Die P.-GmbH beauftragte die Beklagte im November 2003 mit der Grund374berholung eines Zw366lf-Zylinder-Gasmotors der Firma C., mit dem ein Blockheizkraftwerk im Hallenbad in P. betrieben wird. Die Beklagte hat im 2 - 3 - Rahmen der Grund374berholung die Befestigungsschrauben der Kontergewichte auf der Kurbelwelle nicht ausgetauscht. Nach Inbetriebnahme des Motors An-fang Januar 2004 riss am 14. Juni 2004 ein Gegengewicht der Kurbelwelle ab und verursachte erhebliche Folgesch344den an dem Motor. Ursache des Abrisses des Gegengewichts war der Bruch von zwei hochfesten Befestigungsschrau-ben. Die Beklagte hat den besch344digten Motor instand gesetzt und daf374r 150.586,71 200 berechnet, auf die die P.-GmbH unter Vorbehalt 90.000 200 gezahlt hat. Die Kl344gerin behauptet, sie habe eine Versicherungsleistung von 124.000 200 an die P.-GmbH erbracht. Diesen Betrag und die Kosten der von ihr beauftragten Sachverst344ndigen, insgesamt 128.817,17 200, sowie vorgerichtliche Anwaltskosten hat sie in erster Instanz von der Beklagten ersetzt verlangt. 3 Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im 334brigen zur Zahlung von 94.817,17 200 nebst Zinsen verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Kl344gerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. 4 Entscheidungsgr374nde: Die Revision der Kl344gerin f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 5 - 4 - I. 6 Das Berufungsgericht l344sst offen, ob zwischen der Kl344gerin und der P.-GmbH ein Versicherungsverh344ltnis bez374glich des streitgegenst344ndlichen Motors bestand, auf dessen Grundlage die Kl344gerin die behaupteten Leistun-gen erbracht hat. Es verneint einen Schadensersatzanspruch der Kl344gerin aus 374bergegangenem Recht der P.-GmbH gem344337 247 280 Abs. 1 BGB, 247 67 VVG a.F. schon deshalb, weil es - entgegen der 374bereinstimmenden gegenteiligen Auffassung des vorgerichtlich t344tigen Privatgutachters und des Gerichtsgutach-ters - der Meinung ist, die Beklagte habe bei der Grund374berholung des Motors keine schuldhafte Pflichtverletzung dadurch begangen, dass sie die Befesti-gungsschrauben der Kontergewichte auf der Kurbelwelle nicht ausgetauscht habe. Obwohl die Wartungsvorschriften des Herstellers C. jedenfalls seit No-vember 2002 auch bei Gas-Aggregaten den Austausch der Befestigungs-schrauben vors344hen, k366nne der Beklagten eine Fahrl344ssigkeit wegen der Wie-derverwendung der Schrauben nicht angelastet werden. Die Wartungsvorschrif-ten enthielten keine allgemein anerkannten Regeln der Technik. Es handele sich allenfalls um private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter. Eine verfestigte Auffassung, dass einmal gel366ste Befestigungsschrauben stets zu erneuern seien, habe sich im Januar 2004 noch nicht gebildet gehabt. Mit der Wiederverwendung der Befestigungsschrauben nach sorgf344ltiger Pr374fung, wie sie von verschiedenen Herstellern vergleichbarer Motoren zugelassen wor-den sei, habe die Beklagte nicht gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt versto337en. Die Forderung nach dem Austausch einmal gel366ster Befestigungs-schrauben diene nur der Vermeidung eines Restrisikos, das aus dem Herstel-lungsprozess der hochfesten Schrauben herr374hre. Das Ma337 der erforderlichen Sorgfalt sei in einem solchen Fall nach einer Kosten-Nutzen-Analyse zu 7 - 5 - bestimmen. Danach sei ein Austausch gepr374fter unbesch344digter Befestigungs-schrauben nicht geboten, da eine Befestigungsschraube mindestens 50 200 koste und pro Aggregat 36 Schrauben erforderlich seien. Zu ber374cksichtigen sei auch, dass die Beklagte als von dem Hersteller C. nicht autorisiertes Fachunterneh-men keine Ausk374nfte 374ber dessen Wartungsvorschriften erhalten habe. II. Diese Ausf374hrungen halten der revisionsrechtlichen 334berpr374fung nicht stand. Die Abweisung der Klage kann nicht darauf gest374tzt werden, dass der Beklagten bei der Grund374berholung des Motors keine schuldhafte Pflichtverlet-zung anzulasten sei. 8 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts durfte die Beklagte bei fachgerechter Ausf374hrung des ihr erteilten Auftrags die Befestigungs-schrauben der Kontergewichte auf der Kurbelwelle auch nach erfolgter Sicht-pr374fung nicht weiterverwenden. 9 a) Die P.-GmbH hat die Beklagte mit der Grund374berholung eines Gasmo-tors beauftragt. Welchen konkreten Inhalt ein solcher Werkvertrag hat, ist durch Auslegung nach Treu und Glauben mit R374cksicht auf die Verkehrssitte zu ermit-teln, 247247 133, 157 BGB. Beauftragt sind alle Leistungen, die f374r die fachgerechte Ausf374hrung der Grund374berholung n366tig sind. Dazu geh366rt jedenfalls, dass die ausgebauten Motorteile auf ihre Unversehrtheit hin untersucht und, soweit er-forderlich, entweder hergerichtet oder erneuert werden (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 1995 - VIII ZR 23/94, BGHZ 128, 307). Ob ausgebaute Teile erneu-ert werden m374ssen, bestimmt sich nach den anerkannten Regeln der Technik. 10 - 6 - 334ber die anerkannten Regeln der Technik hinausgehende Anforderun-gen des Herstellers f374r die Grund374berholung und Wartung sind jedenfalls dann zu beachten, wenn sie die Sicherheit des Betriebs einer technischen Anlage betreffen. Diese Sicherheitsanforderungen fu337en auf der Einsch344tzung des Herstellers zur Gef344hrdung seines Produkts und der dadurch entstehenden Ri-siken f374r den Betrieb und die Verkehrssicherheit. Ein Besteller ist regelm344337ig nicht bereit, das Risiko einer anderen Einsch344tzung zu 374bernehmen. Vielmehr erwartet er, dass ein Fachunternehmen sich die Wartungsvorschriften eines Herstellers einer technischen Anlage beschafft und diese beachtet. Ob diese Erwartungshaltung auch dann angenommen werden kann, wenn kein Fachun-ternehmen beauftragt wird, kann dahinstehen. Denn die Beklagte ist ein Fach-unternehmen auf dem Gebiet "Technologie und Service f374r Motoren und Antrie-be". 11 Stellt der Hersteller aus Sicherheitsgr374nden Anforderungen an die Grund374berholung, die die Anforderungen 374bertreffen, die allgemein 374blich sind oder den anerkannten Regeln der Technik entsprechen, darf der Unternehmer nicht eigenm344chtig entscheiden, ob das bei einer abweichenden Ausf374hrung bestehende Risiko eingegangen werden soll. Eine solche Entscheidung steht nach entsprechender Aufkl344rung 374ber das Risiko allein dem Besteller zu. 12 b) Danach hat die Beklagte ihre Leistungspflichten verletzt. Wie das Be-rufungsgericht zu Recht feststellt, dient der Austausch der einmal gel366sten Be-festigungsschrauben der Vermeidung eines Restrisikos, das aus dem Herstel-lungsprozess der hochfesten Schrauben erw344chst und von den verschiedenen Motorenherstellern unterschiedlich eingesch344tzt wird. Es kann dahingestellt bleiben, ob es bereits im November 2003 den anerkannten Regeln der Technik entsprach, bei der Grund374berholung eines Gasmotors stets die Befestigungs-schrauben der Kontergewichte auf der Kurbelwelle auszuwechseln oder ob eine 13 - 7 - Weiterverwendung nach besonderer 334berpr374fung als zul344ssig angesehen wur-de. Es kann deshalb auch offen bleiben, welche Art der 334berpr374fung nach die-sen Regeln zu erfolgen hatte und ob die Beklagte eine derartige Pr374fung vor der Weiterverwendung der Schrauben tats344chlich vorgenommen hat. Denn die Beklagte ist bei der 334berholung des Gasmotors jedenfalls den von dem Herstel-ler des Aggregats gestellten Anforderungen nicht gerecht geworden. Dessen Wartungsvorschriften enthielten seit November 2002 und damit zum Zeitpunkt der Ausf374hrung der Reparatur die ausdr374ckliche Anweisung, die Befestigungs-schrauben nicht wieder zu verwenden. Dem hatte die Beklagte nach dem Inhalt des geschlossenen Vertrages zu entsprechen. 2. Die Pflichtverletzung ist von der Beklagten auch zu vertreten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war ihr bei der Grund374berholung des Motors bekannt, dass Befestigungsschrauben nach einem L366sen wegen m366gli-cher Schadensrisiken nicht ohne weiteres wieder verwendet werden durften. Als Fachbetrieb musste sie auch wissen, dass es f374r den Gasmotor bei einer Grund374berholung zu beachtende Wartungsvorschriften des Herstellers gab. Sie kann sich nicht darauf berufen, dass ihr als vom Hersteller nicht autorisierter Vertragswerkstatt diese Wartungsvorschriften nicht zug344nglich gewesen seien. Das daraus entstehende Haftungsrisiko h344tte sie nur durch eine entsprechende Aufkl344rung vermeiden k366nnen. 14 3. Nach Zur374ckverweisung der Sache wird das Berufungsgericht nun-mehr zu pr374fen haben, ob der Kl344gerin der geltend gemachte Schadensersatz in der vom Landgericht zugesprochenen H366he von 90.000 200 aus 374bergegange-nem Recht und hinsichtlich der vorgerichtlich f374r die von ihr eingeschalteten 15 - 8 - Sachverst344ndigen verauslagten Betr344ge von 3.923,22 200 und 893,95 200 aus eige-nem Recht zusteht. Kniffka Kuffer Bauner Safari Chabestari Halfmeier Vorinstanzen: LG Osnabr374ck, Entscheidung vom 26.11.2007 - 2 O 2946/05 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 03.07.2008 - 8 U 233/07 -
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