BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 164/10 vom 15. Februar 2011 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 25. Mai 2010 wird zur374ckgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen und ohne sachverst344ndige Beratung kann das Bestehen eines Schadensersatz-anspruchs weder dem Grunde nach noch der H366he nach verneint werden. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 242.679,76 200 Galke Zoll Diederichsen Pauge von Pentz Vorinstanzen: LG Magdeburg, Entscheidung vom 11.06.2009 - 11 O 2106/08 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 25.05.2010 - 9 U 116/09 -
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