BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 1 64 /11 Verkündet am: 11. Juli 2012 Bott Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGH Z: ja BGHR: ja AVB Lebensversicherung (hier: Policenbedingungen "Wealthmaster Noble" Nr. 3.1); BGB §§ 133 C, 157 E, 278 1. Zu Erfüllungsansprüchen bei einer anteilsgebundenen Lebensversicherung ("Wealthmaster Nobl e"), wenn nach dem Versicherungsschein vorbehaltlos r e- gelmäßige Auszahlungen während der Laufzeit des Vertrages vorgesehen sind und die in Bezug genommenen Policenbedingungen einschränkende Regelungen für die Einlösung von Anteilen auf schriftlichen Antrag des Ve r sicherungsnehmers vorsehen. 2. Stellt sich der Abschluss einer kapitalbildenden Lebensversicherung bei wirtschaf t- licher Betrachtung als Anlagegeschäft dar, so ist der Versicherer entsprechend den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Aufklärung bei Anl a- gegeschäften verpflichtet, den Kläger bereits im Rahmen der Vertragsverhandlu n- gen über alle Umstände verständlich und vollständig zu informieren, die für seinen Anlageentschluss von besonderer Bedeutung sind. - 2 - 3. Wird eine Lebensversich erung unter Verzicht auf ein eigenes Vertriebssystem ausschließlich über rechtlich selbständige Vermittler und von diesen eingesetzte Untervermittler vertrieben (Strukturvertrieb), so sind diese Vermittler im Rahmen der geschuldeten Aufklärung im Pflichten kreis des Versicherers tätig; dieser muss sich ihr Verhalten und ihre Erklärungen insoweit zurechnen lassen. BGH, Urteil vom 11. Juli 2012 - IV ZR 164/11 - OLG Stuttgart LG Hei lbronn - 3 - Der IV. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 2012 für Recht erkannt: Auf die Revision der B eklagten und die Anschlussrevis i- on des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25. Juli 2011 aufgeh o- ben und die Sache zur neuen Verhandlung und En t- scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfa h- rens, an das Beruf ungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger verlangt von der Beklagten, einem englischen Leben s- versicherer, Ersatz seines Vertrauensschadens wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit dem Abschluss ein es Lebensversicherungsvertrages; hilfsweise begehrt er die Feststellung, dass die Beklagte zur Vornahme von Auszahlungen aus dem Vertrag verpflichtet ist. Die Beklagte bietet eine Kapitallebensversicherung " Wealthmaster Noble " an, bei der mit einer Ei nmalzahlung Anteile an einem " Pool mit garantiertem Wertzuwachs " erworben werden. Die Beklagte " garantiert " den Anlegern, dass der Wert des einzelnen Poolanteils nicht fallen kann. 1 2 - 4 - Der Vertragswert des Anlegers ist das Produkt aus der Anzahl der ihm zugewi esenen Poolanteile und dem Anteilswert. Das den verschiedenen Pools der Beklagten zugrunde liegende Gesamtvermögen wird von der Beklagten als Teil ihres Lebensversicherungsfonds am Aktienmarkt i n- vestiert. Im Rahmen des sogenannten Glättungsverfahrens ( " smo othing " ) überführt sie einen Teil der durch die Investitionen der Vermögenswerte erzielten Rendite in Rückstellungen und gibt nur den verbleibenden Teil während der Vertragslaufzeit in Form des garantierten Wertzuwachses und g egebenenfalls durch nicht ga rantierte Fälligkeitsboni an die A n- leger weiter. An den gebildeten Reserven können die Anleger auch am Ende der Vertragslaufzeit durch einen Fälligkeitsbonus beteiligt werden, der dem Wert der Anteile hinzugerechnet wird. Diese Lebensversicherung wa r im Streitfall Bestandteil des Anl a- gemodells " Europlan " , das als weitere Bestandteile die Darlehensfina n- zierung der Einmalzahlung und die Investition in einen Investmentfonds beinhaltete. In Deutsc hland wurde der " Europlan " unter anderem über die inzwisch en insolvente E . AG als sog enannte " Masterdistributorin " und von dieser beauftragte Untervermittler, hier der inzwischen ebenfalls insolventen R . GmbH , deren Insolve nzverwalter dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten ist, vertrieben. Geworben durch einen Un ter vermittle r der vorgenannten GmbH schloss auch der Kläger bei der Beklagten einen Lebensversicherung s- vertrag " Wealthmaster Noble " mit Versicher ungsbeginn zum 18. Dezem - ber 2001 u nd einer Vertragslaufzeit von 78 Jahren ab und zahlte einen Einmalbetrag in Höhe vo n 75.000 " Euro - Pool 2000E INS " , einem " Pool mit garantiertem Wertzuwachs " erwarb. Zur F i- 3 4 - 5 - nanzierung des Einmalbetra gs nahm der Kläger ein Bankdarlehen auf und trat seine Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag zur S i- cherheit an die Kreditgeberin ab. Die Darlehenszinsen sollten durch r e- gelmäßige Auszahlungen aus der Lebensversicherung gedeckt werden. Daneben invest ierte der Kläger im Rahmen des " Europlan " in ein Wer t- papierdepot, das bei Endfälligkeit zur Tilgung des Darlehens verwendet werden sollte. Im Versicherungsschein waren vierteljährliche Auszahlungen für die Dauer von insg esamt 40 Jahren festgelegt und z war in Höhe von 1.010 März 2002 bis zum 20. September 2011, in Höhe von 1.470 Dezember 2011 bis zum 20. September 2016 und in Höhe von 2.270 Dezember 2016 bis zum 20. März 2041. Der Versicherungsschein enth ält den folgende n Hinweis: " Dieser Versicherungsschein besteht aus 3 Seiten, die in Verbindung mit C . M . Wealthmaster Noble Pol i- " Unter Nr. 1.3 der Policenbedingungen wird unter anderem der B e- griff " Marktpreisanpa ssung " definiert und zwar wie folgt: " Ein eventuell vorgenommener Abzug, wenn Anteile an e i- nem Pool mit garantiertem Wertzuwachs eingelöst werden und ein Rückgabebonus zwar greift, doch sein Betrag Null " Unter der Überschrift " Auszahlung " h eißt es in Nr. 3 der Police n- bedingungen unter anderem: " 3.1 Auf schriftlichen Antrag des Versicherungsnehmers werden einige oder alle dem Vertrag zugeteilte Ei n- 5 6 8 10 - 6 - heiten/Anteile von C . M . eingelöst und u n- ter nachstehenden Bedingungen ein Betr ag in Höhe des Rücknahmewerts der eingelösten Einhe i- ten/Anteile (vorbehaltlich der Bestimmungen von A b- schnitt 3.2) gezahlt: 3.1.1 C . M . behält sich das Recht vor, das Au s- zahlungsgesuch zu verweigern, wenn der Rückna h- mewert der Einheiten/Ant eile, die eingelöst werden oder in einem Fonds/Pool verbleiben sollen, nach dieser Einlösung geringer wäre als das von C . M . gestattete und dem Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mitgeteilte Minimum. 3.1.2 Der Rücknahmepreis, auf den in diesem Abschnitt Bezug genommen wird, ist der Rücknahmepreis am Bewertungstermin unmittelbar im Anschluss an den Eingang des vorstehend genannten Gesuchs des Versicherungsnehmers, es sei denn, es wurden r e- gelmäßige Auszahlungen erbeten. In diesem Fall ist es der Rücknahmepreis am Bewertungstermin unmi t- telbar vor dem/den vom Versicherungsnehmer g e- 3.1.5 Werden alle einem Vertrag zugeteilten Einheiten/ Anteile eingelöst, wird der Vertrag ebenfalls aufgeh o- ben. 3.2 Bezieht s ich die Auszahlung auf Anteile an einem Pool mit garantiertem Wertzuwachs: a) kann dem Wert der am Ende der Laufzeit zum Rüc k- nahmepreis eingelösten Anteile ein Fälligkeitsbonus hinzugefügt werden; b) kann im Fall der Rückgabe eines Vertrags oder einer Au szahlung dem Wert der zum Rücknahmepreis ei n- gelösten Anteile ein Rückgabebonus hinzugefügt werden. Greift der Rückgabebonus zwar, doch sein Wert ist Null, reduziert sich der Wert der zum Rüc k- nahmepreis eingelösten Anteile eventuell um die Marktpreisanpassu ng. " - 7 - Die Beklagte nahm zunächst die Auszahlungen gemäß Versich e- rungsschein vor, reduzierte jedoch zur Deckung dieser Auszahlungen die Anzahl der dem Kläger zugewiesenen Poolanteile, so dass der Ve r- tragswert der Versicherung sank. Sie über sandte dem Kl äger jährlich K ontoauszüge, aus denen sich unter anderem der deklarierte Wertz u- wachs und der jeweils aktuelle Vertragswert ergab en . Der Kläger wurde später von der Kreditgeberin zur Geltendm a- chung von Schadensersatzansprüchen im eigenen Namen ermächt igt. Er behauptet, ihm sei vom Untervermittler versprochen worden, dass eine Rendite von durchschnittlich 8,5 % erzielt werde. Au ßerdem sei er unter anderem über die Marktpreisanpassungen, das " Glättungsve r- fahren " und die Quersubventionierung aller V ersicherungsnehmer aus den gebildeten Reserven nicht aufgeklärt worden. Das Verhalten des U n- tervermittlers sei der Beklagten zuzurechnen, da sie den Vertrieb ihrer Lebensversicherungen in Deutschland vollständig auf Masterdistribut o- ren und Untervermittler ausgelagert habe. Er sei daher so zu stellen, als sei es zu der Beteiligung am " Europlan " nicht gekommen. Der Kläger ve r langt die Erstattung der von ihm für den " Europlan " erbrachten Au f- wendungen (Einzahlungen in den Investmentfonds und Kreditv ermit t- lungsg ebühr ) und die Freistellung von seinen Darlehensverbindlichke i- ten , Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus dem Lebensvers i- cherungsvertrag und dem Investmentfonds, sowie Ersatz seiner vorpr o- zessualen Rechtsanwaltskosten . Nach rechtlichen Hinweisen des Ber u- fungsgerichts hat er seine Klage um den Hilfsantrag auf Feststellung e r- weitert, dass die Beklagte zu regelmäßigen Auszahlungen gemäß dem Versicherung sschein verpflichtet ist. 11 12 13 - 8 - Die Beklagte behauptet, sie habe den " Europlan " , der durch una b- hängige M akler vertrieben worden sei, weder entwickelt noch beworben oder angeboten. Auch von der Fremdfinanzierung habe sie keine Kenn t- nis gehabt. Sie vertritt daher die Auffassung, dass ihr ein etwaiges Ve r- schulden des Vermittlers nicht zuzurechnen sei. Die Schad ensersatza n- sprüche des Klägers seien jedenfalls verjährt, da de m Kläger spätestens im Jahr 2004 aufgrund der jährlichen Zusendung der Kontoauszüge b e- kannt gewesen sei, dass die für sein Anlagekonzept erforderliche Rend i- te nicht erzielt werde. Auch der Fest stellungsantrag sei unbegründet, weil die regelmäßigen Auszahlungen nach den Policenbedingungen und der Verbraucherinformation unter dem Vorbehalt einer ausreichenden Kapitald eckung durch die Poolanteile stünden. Das Landgericht hat die Klage abgewie sen. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung des Klägers festgestellt, dass die Beklagte zur E r- fü l lung des Auszahlungsplans verpflichtet ist, und die Klage im Übrigen unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgewiesen. Hier g e- gen wenden sich , sowe it zu ihrem Nachteil erkannt worden ist, die Rev i- sion der Beklagten , die die Wiederherstellung des landgerichtlichen U r- teils erstrebt, und die Anschlussrevision des Klägers, der seinen Haup t- antrag auf Schadensersatz weiter verfolgt. Entscheidungsgründe : I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Hauptantrag u n- begründet. Dem Kläger sei kein Schaden entstanden, weil ihm der mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Anspruch auf Erfüllung zustehe. 14 15 16 - 9 - Der Zulässigkeit des hilfsweise gestellten Antrag s auf Feststellung der Erfüllungspflicht stehe die Abtretung der Ansprüche aus dem Vers i- cherungsvertrag an die kreditgebende Bank nicht entgegen. Streitgege n- stand sei trotz der Abtretung ein Rechtsverhältnis zwischen den Parte i- en. Der Kläger habe ein en Anspruch auf die im Versicherungsschein vorgesehenen vierteljährlichen Auszahlungen. Die im Versicherung s- schein enthaltenen Erklärungen zu den " regelmäßigen Auszahlungen " stellten Individualvereinbarungen dar und hätten als solche Vorrang g e- genüber etwa igen abweichenden Regelungen in den Policenbedingu n- gen. Die Einschränkung der Leistungspflicht in den Policenbedingungen sei im Übrigen überraschend, § 305c Abs. 1 BGB; jedenfalls verstoße die Regelung gegen das Transparenzgebot, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. D ie " Verbraucherinformationen " s eien bereits nicht wirksam in d e n Vertr a g einbezogen. Die Leistungspflicht der Beklagten stehe daher nicht unter dem Vorbehalt einer ausreichenden Kapitaldeckung; vielmehr sei die B e- klagte zu den Auszahlungen ohne Rücknahme v on Poolanteilen ve r- pflichtet. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in a l- len Punkten stand. 1. Die Revision der Beklagten ist begründet, da das Berufungsg e- richt zu der Frage, ob eine Verpflichtung zur Erfüllung der in den V ers i- cherungsscheinen festgelegten Auszahlungspläne besteht, weitere Fes t- stellungen treffen muss . 17 18 19 20 - 10 - a) Der A ntrag auf Feststellung der Erfüllungspflicht ist zulässig. aa) Insbesondere ist die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte die in jeder Lage des Verfahrens, auch noch im Revisionsve r- fahren von Amts wegen zu prüfen ist (BGH, Urteile vom 1. März 2011 XI ZR 48/10, BGHZ 188, 373 Rn. 9 ; vom 9. März 2010 XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 17; vom 28. November 2002 III ZR 102/02, BGHZ 153 , 82, 85) gegeben. Sie folgt sowohl aus Art. 9 Abs. 1 Buchst. b als auch aus Art. 16 Abs. 1 i.V.m. Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO. bb) Der Kläger hat auch ein rechtliches Interesse an der begehrten Fest stellung, § 256 Abs. 1 ZPO. (1) Zwar best eht das festzustellende Rechtsverhältnis entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht zwischen den Parteien di e- ses Rechtsstreits , sondern zwischen der Beklagten und der kreditgewä h- renden Bank , an die der Kläger seine Rechte aus de m Lebensversich e- run gsvertr ag abgetreten hat. Dass die Ermächtigung der Kreditgeberin nur die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen erfasst, steht der Zulässigkeit des auf Feststellung der Erfüllungsansprüche gericht e- ten Antrags aber nicht entgegen. Nach ständiger Recht sprechung des Bundesgerichtshofs kann der Feststellungsantrag auch auf Feststellung eines Rechtsverhältnisses zwischen der beklagten Partei und einem Dri t- ten gerichtet sein, wenn dieses zugleich für die Rechtsbeziehungen der Parteien untereinander von Bede utung ist und der Kläger an der alsba l- digen Klärung ein rechtliches Inte resse hat (BGH, Urteile vom 25. Febru - ar 1982 II ZR 174/80, BGHZ 83, 122, 125 f.; vom 16. Juni 1993 VIII ZR 222/92, NJW 1993, 2539, 2540 unter II 1 ; vom 2. Juli 2007 II ZR 111/05 , NJW 2008, 69, 71 R n. 22 , je weils m.w.N.). Ausreichend ist, dass 21 22 23 24 - 11 - der Kläger vom Bestehen oder Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses in seinem Rechtsbereich wenigstens mittelbar betroffen wird (BGH, Urteil vom 16. Juni 1993 aaO). Der Kläger ist von dem str eitgegenständlichen Rechtsverhältnis aufgrund seiner Stellung als Versicherungsnehmer und seiner Verpflichtungen aus de m Darlehensvertr ag nicht nur mittelbar, sondern sogar unmittelbar betroffen. Da sich die Beklagte auf den Standpunkt stellt, die regelmäß igen Auszahlungen nur unter Rücknahme einer die Auszahlungen deckenden Anzahl von Poolanteilen vornehmen zu müssen, steht der Kläger vor der Wahl, entweder die Darlehenszinsen aus eigenen Mitteln zu decken oder eine Reduzierung der Anzahl der ihm zugewiese nen Poolanteile in Kauf zu nehmen. (2) Unerheblich ist, dass das Berufungsgericht im Tenor nur die Zahlungspflicht festgestellt und offen gelassen hat, an wen die Zahlu n- gen zu leisten sind. Gegen die Zulässigkeit des entsprechenden Antrags des Kläger s bestehen entgegen der Auffassung der Beklagten - keine Bedenken. Durch die Bezugnahme auf den Versicherungsschein und durch Konkretisierung nach Betrag und Zahlungsdatum ist der Recht s- grund der Zahlungspflicht klargestellt. Als Gläubigerin kommt gegenw ä r- tig aufgrund der Sicherungsabtretung nur die Kreditgeberin in Betracht. Der Antrag ist daher auf die Feststellung eines konkreten Rechts v erhäl t- nisses und nicht auf die unzulässige (BGH, Urteil vom 4. Oktober 2000 VIII ZR 289/99, NJW 2001, 445 unter I I 2 m.w.N.) Klärung einer ab - strakten Rechtsfrage gerichtet. (3) Einem Feststellungsinteresse des Klägers steht weiter nicht entgegen, dass die Beklagte bisher alle beantragten Auszahlungen g e- leistet hat und bereit ist, diese auch weiterhin zu leis ten, solange einlö s- bare Anteile vorhanden sind. Das rechtliche Interesse an der alsbaldigen 25 26 - 12 - Feststellung setzt voraus, dass dem Recht oder der Rechtslage eine g e- genwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und das Feststellungsurteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BGH, Urteil vom 16. September 2008 VI ZR 244/07, NJW 2009, 751, 752 unter III 1 b m.w.N.). Eine G e- fährdung besteht, wenn der Beklagte ein Recht des Klägers ernstlich b e- streitet (BGH, Urteil vom 7. Februar 1986 V ZR 201/84, NJW 1986, 250 7 unter II 1). Diese Voraussetzunge n liegen hier vor. Die Beklagte bestreitet, zur Vornahme der regelmäßigen Auszahlungen ohne R eduzierung von Anteilen verpflichtet zu sein, und stellt sich stattdessen auf den Stan d- punkt, nur so lange Auszahlungen vor nehmen zu müssen, wie auch au s- reichende Anteile des Klägers im Pool vorhanden sind. Dementspr e- chend hat sie eine die regelmäßigen Auszahlungen deckende Anzahl von Poolanteilen zurückgenommen und dem Kläger mit den jährlichen Info r- mationen die reduzierten V ertragswerte mitgeteilt. Da die Beklagte b e- reits aktuell ihre Verpflichtung zu regelmäßigen Auszahlungen ohne R e- duzierung von Anteilen bestreitet , hat der Kläger a n der alsbaldigen Feststellung einer vorbehaltlosen Zahlungspflicht ein rechtliches Intere s- se . b ) Die Begründetheit des Feststellungsantrags kann der Senat nicht abschließend prüfen. Zur Klärung der Frage, ob d ie Beklagte aus de m Lebensversicherungsvertr ag zur Leistung der i m Versicherung s- schein vorgesehen en " regelmäßigen Auszahlungen " verpf lich tet ist, b e- darf es weiterer Feststellungen des Berufungsgerichts . aa) Nach dem objektiven Erklärungsgehalt von Angebot und A n- nahme ist die Beklagte allerdings zur Vornahme der regelmäßigen Au s- 27 28 29 - 13 - zahlungen als Teil ihres Hauptleistungsversprechens ver pflichtet. Der Kläger hat die vierteljährlichen Auszahlungen in der Anlage zu seinem Versicherungsa ntr ag vom 23. August 2001 beantragt. Dieses Angebot hat die Beklag te durch Zusendung des dem Antrag inhaltlich entspr e- chenden Versicherungs scheins angenommen . Sowohl im Versicherung s- antrag als auch im Versicherungsschein sind die Auszahlungen hinsich t- lich Betrag und Auszahlungsdatum aufgeführt, ohne dass sie dort an we i- tere Voraussetzungen, insbesondere das Bestehen eines genügenden Versicherungswerts im Zeitp unkt der vorgesehenen Auszahlung, g e- knüpft sind. Ein über die Auszahlungen hinaus gehender eventueller Mehrertrag aus der Lebensversicherung sollte den zusätzlichen Gewinn des Klägers darstellen. Nur dieser war betragsmäßig noch nicht festg e- legt. Die dem Versicherungsantrag entsprechende Wiedergabe der Auszah lungsbeträge auf Seite 2 des Versicherungsscheins kann daher aus objektiver Empfängersicht (§§ 133, 157 BGB) nicht anders versta n- den werden, als dass diese Beträge zu den angegebenen Zahlungste r- min en geleistet werden sollen und es sich damit um einen Bestandteil der vom Versicherer zugesagten Versicherungsleistung handelt. Das ergibt sich auch daraus, dass die Aufteilung in der Höhe nach garantierte Zahlungen sowie der Höhe nach ungewisse Zusat zzahlungen aus einer Überschussbeteiligung der üblichen Praxis bei traditionell auf dem deutschen Versicherungsmarkt angebotenen Rentenversicherungen gegen Einmalzahlung entspricht. Die Angabe von festen Zahlbeträgen zu bestimmten Terminen ohne eine an die ser Stelle vorgenommene Ei n- schränkung lässt die genannten Zahlungen als eine garantierte Versich e- rungsleistung erscheinen. Zusätzlich gestützt wird dieses Verständnis 30 31 - 14 - dadurch, dass in der " Erklärung des Antragstellers " in den Antragsform u- laren unter Buchst abe I. auf die " beantragten Versicherungsleistungen " Bezug genommen wird; unter Buchstabe " H. Wichtige Hinweise " wird d a- rauf verwiesen, dass " ein Teil oder alle der Versicherungsleistungen " hi n fällig werden können, wenn die Angaben des Antragstellers nicht z u- treffend sind. Beide Formulierungen lassen sich auf die unter F. bea n- tragten regelmäßigen Auszahlungen beziehen. bb) Diese Verpflichtung der Beklagten ist weder durch die " Pol i- cenbedingungen " , auf die im Versicherungsschein verwiesen wird, noch dur ch die " Verbraucherinformation " wirksam beschränkt oder an zusätzl i- che Voraussetzungen geknüpft worden. (1) Die " Verbraucherinformation " ist wovon auch das Berufung s- gericht ausgeht bereits nicht Vertragsbestandteil geworden, da sic h weder im Antr ag noch im Versicherung sschein noch in den Policenb e- dingungen ein Hinweis darauf findet, dass diese Informationen als Al l- gemeine Geschäftsbedingungen den Vertragsinhalt mitbestimmen sollen; ein Einbeziehungshinweis i.S. von § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB fehlt. Gr un d- lage für die Erteilung einer Verbraucherinformation war § 10a VAG in der vom 28. Dezember 2000 bis 30. April 2002 gültigen Fassung. Danach dient die Verbraucherinformation allein der Unterrichtung des Versich e- rungsnehmers über die anderweitig geregelt en für das Versicherung s- verhältnis maßgeblichen Tatsachen und Rechte, dagegen nicht einer a b- ändernden Ausgestaltung jener Regelungen. Es handelt sich folglich nur um eine allgemeine Information, die allenfalls ergänzend zur Interpretat i- on der Vertragsbed ingungen herangezogen werden kann, insbesondere soweit diese erläuterungsbedürftig sein sollten. Die Qualität Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist ih r nicht beizumessen. 32 33 - 15 - (2) Dagegen sind die Policenbedingungen wirksam in den Vertrag einbezogen. Hierfü r kann es dahinstehen, ob die vo m Kläger unter Buc h- stabe I. des Antragsformulars abgegebene Erklärung über den Erhalt der Policenbedingungen, die sich ihrem Wortlaut nach eher als reine Em p- fangsbestätigung darstellt , für eine Einbeziehung gemäß § 305 BGB g e- nügt. Denn eine Einbeziehung ist zumindest aufgrund des Hinweises im Versicherungs schein erfolgt. (3) Jedoch lässt sich diesen Policenbedingungen, insbesondere deren Nr . 3, nicht entnehmen, dass die beantragten und im Versich e- rungsschein wiedergegebe nen Auszahlungen davon abhängig sein so l- len, dass genügend Anteile mit einem ausreichenden Rücknahmewert zum vorgesehen en Auszahlungszeitpunkt vorhanden sind. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach gefestigter Rechtsprechung des Senats so ausz ulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer diese bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehme rs ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an (Senatsurteil vom 23. Juni 1993 IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 85 und ständig). Danach ist nicht anzunehmen, dass die Regel ungen unter Nr. 3.1 der Policenbedingung en auch auf solche Auszahlungen Anwendung fi n- den sollen, die dem Versicherungsnehmer auf seinen Versicherungsa n- trag hin bereits im Versicherungsschein vorbehaltlos als zu erbringende Versicherungsleistung zugesagt sind. E in durchschnittlicher Versich e- 34 35 36 37 - 16 - rungs nehmer muss nicht damit rechnen , dass diese Leistung an weitere, im Versicherungsschein nicht genannte Voraussetzungen geknüpft sein soll . Er wird die Formulierung " Auf schriftlichen Antrag des Versich e- rungsnehmers " am Satzanfang der Klausel deshalb so ver stehen, dass sie nur solche Anträge erfasst, die erst nach Vertragsschluss von ihm gestellt werden und über die der Versicherer nach Maßgabe der Vers i- cherungsbedingungen neu zu entscheiden hat. Dagegen wird er die im Versicherungsantrag gestellten Auszahlu ngsanträge als durch die Au f- nahme der entsprechenden Auszahlungen in den Versicherungsschein positiv beschieden ansehen. Diesem Verständnis stehen auch die weiteren Bestimmungen unter Nr. 3.1.2 und Nr. 3.1.5 der Policenbedingungen nicht entgegen. Zwa r wird in Abschnitt Nr. 3.1.2 hinsichtlich des Bewertungstermins zwischen einmaligen und regelmäßigen Auszahlungen differenziert; jedoch lässt sich auch daraus nicht der Schluss ziehen, dass bereits bei Vertrags a n- bahnung erbetene und mit dem Vertragsschlus s vereinbarte Auszahlu n- gen der Klausel unterliegen sollen. Zum einen müssen regelmäßige Au s- zahlungen nicht zwingend bei Vertragsschluss beantragt werden. Zum anderen wäre es wenig einleuchtend, dass auch für eine unter Buchst a- be F. des Antragsformulars bea ntragte, im Versicherungsschein entha l- tene, aber erst erheblich später fällig werdende unregelmäßige Ausza h- lung der " Bewertungstermin unmittelbar im Anschluss an den Eingang des vorstehend genannten Gesuchs des Versicherungsnehmers " ma ß- geblich sein soll. D iese Regelung spricht daher ebenfalls dafür, dass sie nur für nach Vertragsschluss beantragte, sofort fällige Auszahlungen Geltung beanspruchen will. Unter diesen Umständen kann auch der Nr . 3.1.5 der Policenbedingungen nur entnommen werden, dass sie die 38 - 17 - R echtsfolgen einer Einlösung aller zugeteilten Anteile aufgrund nachträ g- licher Auszahlungsgesuche des Versicherungsnehmers regeln will. (4) Bei einem anderen Verständnis verstößt die das Leistungsve r- sprechen einschränkende Regelung gegen das Transpare nzge bot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB . D ieses verlangt vom Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingu n- gen, dass die Rechte und Pflichten des Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar dargestellt sind und die Klauseln darüber hinaus die wirtschaftli chen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (Senatsur teile vom 26. September 2007 IV ZR 252/06, VersR 2007, 1690 Rn. 16; vom 23. Februar 2005 I V ZR 273/03, BGHZ 162, 210, 213 f.; vom 8. Okto ber 1997 IV ZR 220/96, BGHZ 136, 394, 401). Eine Regelung hält deshalb einer Inhaltskontrolle nach dem Transparenzgebot auch dann nicht stand, wenn sie an verschiedenen Stellen in den Bedingungen niederg e- legt ist, die nur schwer miteinander in Zusammenha ng zu bringen sind, oder wenn der Regelungsgehalt auf andere Weise durch die Verteilung auf mehrere Stellen verdun kelt wird (Senatsurteil vom 23. Februar 2005 aaO S. 214). Diesen Anforderungen genügt die Regelung in den Policenbedi n- gungen , sofern sie auch im Versicherungsantrag beantragte und in den Versicherungsschein aufgenommene Auszahlungen erfassen sollte, nicht. Die Klauseln verdeutlichen dem Versicherungsnehmer nicht hinre i- chend, dass auch gemäß Versicherungsschein versprochene Zahlungen dann ni cht bis zum Schluss in voller Höhe erbracht werden können, wenn die verbleibenden Anteile nicht einen ausreichenden Wertzuwachs 39 40 41 - 18 - erreichen. Selbst wenn es als noch hinnehmbar angesehen wird, dass bei der Nennung der Auszahlungsbeträ ge auf Seite 2 des Versic h e- rungsscheins jeglicher Vorbehalt im Hinblick auf die Wertentwicklung der Anteile fehlt, weil auf Seite 1 des Versicherungsscheins pauschal auf die Policenbedingungen verwiesen ist, so hätte dann jedenfalls in diesen Bedingungen ein klarer Hinweis auf die zusätzlichen Voraussetzungen für die Auszahlung enthalten sein müssen. Eine klare und durchschaubare Darstellung in diesem Sinne hätte es erfordert, den Versicherungsnehmer unmissverständlich darauf hi n- zuweisen, dass es sich auch insoweit um den ein schränkenden Bedi n- gungen unterliegende Auszahlungsgesuche " auf schriftlichen Antrag des Versicherungsnehmers " sowie um eine Einl ösung von Anteilen i.S. von Nr. 3.1 der Bedingungen handelt. Dies erschließt sich dem durchschnit t- lichen Versicherungsnehmer nic ht , sondern kann allenfalls einer ih n überfordernden Gesamtschau der Regelungen entnommen werden. D a- bei wäre ein eindeutiger Hinweis problemlos und somit " den Umständen nach " möglich gewesen. Ferner fehlt in den Bedingungen ein ausreichend deutlicher Hi n- weis auf die wirtschaftlichen Nachteile vorzeitiger Auszahlungen, die insbesondere darin liegen, dass das Kapital aufgezehrt werden kann und dass weitere scheinbar vorbehaltlos festgelegte Auszahlungen nicht g e- sichert sind. Die mangelnde Transparen z der Regelung wird auch durch die z u- sätzlichen Erläuterungen in der Verbraucherinformation nicht beseitigt. In de ren Nr. 5.2.1 fehlt jeglicher Bezug der Aussage zu vorzeitigen Ausza h- lungen und Nr. 5.2.2 enthält lediglich den allgemeinen Hinweis auf eine 42 43 44 - 19 - v erringerte Rendite aufgrund vorzeitiger Auszahlungen, macht aber nicht deutlich, dass dies die zugesagten Auszahlungen selbst in Frage stellen kann. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer kann dieser Aussage ebenfalls nur entnehmen, dass die von ihm erh offte Gesamtrendite g e- ringer ausfallen wird als wenn er auf vorzeitige Auszahlungen verzichtet. Er wird dies jedoch vornehmlich auf den zusätzlich zu bereits festgele g- ten Auszahlungsbeträgen erhofften Überschuss beziehen, dagegen nicht annehmen, dass von d iesem Hinweis auch betragsmäßig festgelegte Auszahlungen betroffen sein sollen. Hierdurch wird die Gefahr, dass die als Versicherungsleistung aufgeführten Zahlungen summenmäßig am Ende nicht erbracht werden, eher verschleiert als au fgezeigt. Auch in Nr. 10 der Verbraucherinformation findet sich unter der Überschrift " Au s- zahlungen " kein deutlicher Hinweis darauf, dass in den Versicherung s- schein betragsmäßig aufgenommene Auszahlungen vom Eintritt einer bestimmten Wertentwicklung ab hängig sein sollen. Der Hinweis auf das Risiko des Totalverlusts des eingesetzten K a- pitals im Prospekt zum Europlan ist für die Frage der Transparenz der Regelungen in den Policenbedingungen unerheblich. Im " Beratungspr o- tokoll " wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Bek lagte für den Prospekt nicht verantwortlich ist , sowie darauf, dass für die Wealthma s- ter - Police das Antragsformular und die Versicherungsbedingungen allein verbindlich sind . Der Kläger hatte daher keinen Anlass, den Inhalt des Prospekts zur Beurteilung sei ner Rechte und Pflichten aus dem Leben s- versicherungsvertrag heranzuziehen. cc) Allerdings hätte das Berufungsgericht der unter Beweis gestel l- ten Behauptung nachgehen müssen, der Vermittler habe dem Kläger mit der erforderlichen Klarheit erläutert, das s die im Versicherungsschein 45 46 - 20 - vorgesehenen regelmäßigen Auszahlungen nur gegen Rücknahme von Anteilen geleistet werden, und der Kläger habe diese Erläuterung ve r- standen und als Vertragsinhalt akzeptiert. Zwar hat die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedi ngungen und damit auch der hier in Rede stehenden Allgemeinen Versicherungsb e- dingungen nach einem objektiv - generalisierenden Maßstab zu erfolgen, der am Willen und Interesse der beteiligten Verkehrskreise ausgerichtet sein muss, so dass e s grundsätzlich au f das Verständnis der Versiche r- ten in ihrer Gesamtheit und nicht nur auf das Verständnis der am vorli e- genden Verfahren beteiligten Parteien ankommt. Jedoch erfährt dieser Grundsatz eine Einschränkung dann, wenn sich Verwender und Kunde oder Versicherter im Einzelfall über ein von dem Ergebnis objektiver Au s legung abweichendes Verständni s des Sinngehalts der Regelung auch durch schlüssiges Handeln - einigen; dann geht diese überei n- stimmende Vorstellung wie eine Individualvereinbarung dem Ergebnis der objek tiven Auslegung vor ( Senatsurteil vom 14. Juni 2006 IV ZR 54/05, VersR 2006, 1246 unter II 3). dd) Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greift gegenüber den Erf üllungsansprüchen nicht. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Halbs atz 2 VVG a.F. ver jährt der Erfüllungsanspruch in fünf Jahren, w o- bei der Lauf der Verjährung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 VVG a.F. erst mit Schluss des Jahres beginnt, in dem die Leistung verlangt werden kann. Das setzt die Fälligkeit des Anspruchs voraus (Senatsurteil vom 13. März 2002 IV ZR 40/01, VersR 2002, 698 unter 2; st. Rspr.). Auch der Lauf der nunmehr geltenden Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB i.V.m. § 199 Abs. 1 BGB beginnt frühestens mit Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden, d.h. fällig g eworden ist (BGH, Urteil vom 47 48 - 21 - 8. Juli 2008 XI ZR 230/07, NJW - RR 2009, 378 m.w.N.; st. Rspr.). Der Feststellungsantrag bezieht sic h auf Zahlungen, die ab dem 20. Septem - ber 2011 fällig werden. Da die den Feststellungsantrag beinhaltende Klageerweiterung de r Beklagten bereits im Juli 2011 zugestellt wurde, kommt eine Verjährung nicht in Betracht. 2 . Die Anschlussr evision des Klägers ist begründet. Das Ber u- fungsgericht hat den Eintritt eines Schadens mit einer rechtlich nicht tragfähigen Begründung vern eint. a) Auf der Grundlage des revisionsrechtlich maßgeblichen Sac h- verhalts hat d ie Beklagte im Rahmen der Vertragsverhandlungen ihre Aufklärungspflichten verletzt. aa) Das Verhalten des Untervermittlers ist ihr nach § 278 BGB z u- zurechnen. Überni mmt ein Vermittler mit Wissen und Wollen einer Ve r- tragspartei Aufgaben, die typischerweise ihr obliegen, steht der Vermit t- ler unabhängig von seiner etwaigen Selbständigkeit und einer Tätigkeit auch für den Vertragspartner in ihrem Lager, wird in ihrem Pflichte n- kreis tätig und ist als ihre Hilfsperson zu betrachten (BGH, Urteile vom 14. November 2000 XI ZR 336/99, VersR 2001, 188 unter II 2; vom 9. Juli 1998 III ZR 158/97, VersR 1998, 1093 unter II 2; vom 24. September 1996 XI ZR 318/95, VersR 1997 , 877 unter II 1). Eine solche umfassende Aufgabenübertragung ist hier erfolgt . Die Beklagte hat ihre Lebensversicherung " Wealthmaster Noble " unter Verzicht auf ein eigenes Vertriebssystem im Rahmen eines so genannten Strukturve r- triebs über rechtlich selbs tändige Vermittler, die ihrerseits Untervermit t- ler eingesetzt haben, veräußert, ohne selbst mit den Kunden in Kontakt zu treten. Sie hat es also diesen Vermittlern überlassen, den Versich e- 49 50 51 - 22 - rungsinteressenten die Angebote der Beklagten nahezubringen, ihnen d abei die notwendigen Auskünfte zum Vertragsinhalt und zum angebot e- nen Versicherungsprodukt zu geben, auftauchende Fragen hierzu zu b e- antworten und die Verhandlungen bis zum Abschluss zu führen. bb) Zur Fra ge der Aufklärungsp flichtverletzung, insbeson dere zum Inhalt des Vertragsgesprächs , hat das Berufungsgericht, das einen Schaden verneint hat, keine Feststellungen getroffen. Bereits auf Grun d- lage des unstreitigen Vortrags ist jedoch von einer Pflichtverletzung im Rahmen der Vertragsverhandlungen ausz ugehen. (1) Der Abschluss der streitgegenständlichen kapitalbildenden L e- bensversicherung stellt sich bei wirtschaftlicher Betrachtung als Anlag e- geschäft dar. Gegenüber der Renditeerwartung war die Versicherung des Todesfallrisikos von untergeordneter Bedeutung. Dies zeigt sich schon daran, dass die garantierte Todesfallleistung nur " 101,00 % des Rüc k- nahmewertes von Einheiten/Anteilen " beträgt. Die Beklagte war daher nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Aufkl ä- rung bei Anlagegeschä ften verpflichtet, den Kläger bereits im Rahmen der Vertragsverhandlungen über alle Umstände verständlich und vol l- ständig zu informieren, die für seinen Anlageentschluss von besonderer Bedeutung waren. Das gilt insbesondere für die mit der angebotenen B e- te iligungsform verbundenen Nachteile und Risiken (vgl. BGH, Urteile vom 9. Juli 1998 aaO unter I 1; vom 21. März 2005 II ZR 140/03, WM 2005, 833 unter II 2 b; vom 17. Februar 2011 III ZR 144/10, NJW - RR 2011, 910 Rn. 9 ). (2) Eine Verletzung dieser A ufklärungspflichten ist zunächst darin zu sehen, dass die Beklagte ein in tatsächlicher Hinsicht unzutreffendes, 52 53 54 - 23 - zu positives Bild der Renditeerwartung gegeben hat. Bei Vertragsa b- schluss wurde gegenüber dem Kläger der Eindruck erweckt, dass die Prognose ei ner Durchschnittsrendite von 8,5% realistisch ist. In den " u n- verbindliche n Musterberechnungen " , mit denen der Kläger über die zu erwartende Wertentwicklung aufgeklärt worden ist, wird jeweils auf den Seiten 5 und 6 eine Rendite von 8,5% zugrunde gelegt, di e auf Seite 1 bei der Ablaufleistung und auf Seite 2 - 4 bei der Todesfallleistung als a l- leiniger Wert angenommen wird. Die Musterberechnungen erwecken d a- her den Eindruck, dass mit dieser Rendite aufgrund einer sachlich g e- rechtfertigten Prognose gerechnet we rden kann. Tatsächlich hat die B e- kl agte wie sich auch aus Ziff. 5 der Hinweise zu den " unverbindlichen Musterberechnungen " ergibt aber nur die Prognose einer Wertentwic k- lung von 6% als gerechtfertigt angesehen. Zwar war dem Kläger nach den Feststellung en des Berufungsgerichts bewusst, dass die Rendite aus der Lebensversicherung nicht garantiert ist . Dies steht einer Aufkl ä- rungs pflichtverletzung aber nicht entgegen, da die Beklagte eine konkr e- te Renditeprognose abgegeben hat. Werden konkrete Aussagen übe r e i- ne zu erwartende Wertentwicklung gemacht, müssen diese ein realist i- sches Bild vermitteln; zeichnet sich bereits bei Vertragsschluss ab, dass diese Werte tatsächlich nicht erreicht werden können, ist der Interessent hierüber aufzukl ären (vgl. Senatsurte il vom 15. Februar 2012 IV ZR 194/09, VersR 2012, 601 Rn. 38; BGH, Urteil vom 18. Juli 2008 V ZR 71/07, NJW 2008, 3059 un ter 1 b ; OLG Düsseldorf VersR 2001, 705 u n- ter 1 ). An einer solchen Aufklärung fehlt es. Sie ergibt sich insbesondere nicht aus Ziff . 5 der Hinweise in den " unverbindlichen Musterberechnu n- gen " . Auch wenn dort die von der Beklagten tatsächlich angenommene Wertentwicklung von 6% erwähnt wird, ist dieser Hinweis angesichts des Umstands, dass auf sämtlichen Seiten zuvor die Musterberechnun g durchgehend auf der Grundlage einer Rendite von 8,5% durchgeführt - 24 - wurde und sich der Hinweis auf die tatsächlich angenommene nie - drigere Wertentwicklung nur kleingedruckt und erst auf Seite 7 der Mu s terberechnung findet, nicht ausreichend; Anordnung und Kontext des Hinweises gewährleisten nicht, dass der Anleger hiervon in der gebot e- nen Weise Kenntnis nimmt. Zur Aufklärung ungeeignet ist auch der Hi n- weis i m " Beratungsprotokoll " , dass das Endkapital bzw. die Europlan - Rente niedriger als kalkuliert ausf allen könne, " falls die kalkulierte Rend i- te von 8,5% bezogen auf das Nettoanlagevermögen nicht erreicht wird " . Vielmehr wird hiermit nochmals bekräf tigt, dass eine Rendite von 8,5 % als realistische Kalkulationsgrundlage anzusehen ist. Nach de m " Ber a- tungspr otokoll " wurde der Kläger zwar auch darüber informiert, dass " die garantierte Jahresdividende in der Regel niedriger ist als der Effekti v- zinssatz für das aufzunehmende Darlehen " . Die Rendite setzt sich aber aus dem garantierten Wertzuwachs und dem nicht ga rantierte n Fälli g- keitsbonus zusammen, so dass auch dieser Hinweis nichts über die G e- samthöhe der zu erwartenden Wertentwicklung aussagt. (3) Der Kläger beanstandet darüber hinaus zu Recht die Informat i- onen zur Verwaltung der Versicherungsbeiträge. Er trägt vor, er sei nicht über die Funktionsweise und die Bedeutung des Glättungsverfahren s ( " smoothing " ) informiert worden , das dazu führe, dass hohe Renditen nicht zu erzielen seien. Unstreitig gibt die Beklagte im Rahmen des Glättungsverfahrens nur einen Teil der mit den Einmalzahlungen erzielten Rendite über den deklarierten Wertzuwachs an die Anleger weiter und überführt den and e- ren Teil in Rücklagen, die einer Stützung von Auszahlungen und dekl a- rierten Wertzuwächsen bei negativer Entwicklung an d en Aktienmärkten dienen sollen. Der Umfang der Reservenbildung unterliegt der Erme s- 55 56 - 25 - sensentscheidung der Beklagten. An den gebildeten Reserven können die Anleger durch die nicht garantierten Fälligkeitsboni beteiligt we r- den, die auf die am Ende der Vert ragslaufzeit verbliebenen Anteile, g e- gebenenfalls auch auf beantragte regelmäßige Auszahlungen geleistet werden. Im Vorfeld des Vertragsschlusses hätte es einer Aufklärung über die Besonderheiten des so beschriebenen Glättungsverfahrens bedurft. Dass die Beklagte unter Berücksichtigung der Vergangenheitsrenditen und einer Prognose der zukünftigen Wertentwicklung entscheidet, in we l- cher Höhe die Gesamtrendite in Reserven fließt, dass also die Anleger gegebenenfalls nur zu einem geringen Anteil hieran b eteiligt werden, ist für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung. In den Police n- bedingungen findet sich entgegen der Auffassung der Beklagten keine Erläuterung des Glättungsverfahrens. Unter Nr. 2.9.2 b) wird im letzten Satz lediglich darauf hing ewiesen, dass es " unter besonders schlechten u- wachs kommen (kann), um dadurch die Interessen der Anleger zu schü t- zen " . Ähnlich nichts sagend ist Nr. 5.2.3 Abs. 3 der Verbraucherinformat i- on. H iernach kann " unter besonders schlechten Investmentbedingungen schützen. C . M . hat jedoch seit 1824 noch nie eine Bonusza h- lung ausgelassen selbst durch Weltkriege und B örsenkrisen hindurch " . Auch aus dieser Formulierung kann der Versicherungsnehmer die Fun k- tionsweise und die Bedeutung des Glättungsverfahrens für die Entwic k- lung des Vertragswertes nicht ersehen. (4) A uch über die poolübergreifende R eservenbildung wur de der Kläger nicht hinreichend aufgeklärt. Er beanstandet, dass die Beklagte 57 58 - 26 - alle Vermögenswerte einheitlich in ihrem Lebensversicherungsfond s verwalte und für alle Versicherungsnehmer gemeinsame Rücklagen bi l- de, so dass es zu einer Quersubventionierung z wischen den Po o l s ko m- me. Diese Behauptung wird von der Beklagten nicht bestritten; sie ve r- weist lediglich darauf, dass die als Einmalzahlungen erbrachten Verm ö- genswerte im Lebensversicherungsfonds der Beklagten zusammeng e- fasst werden . Zur Erfüllung der Gar antieansprüche der Anleger werde primär auf die für die einzelnen Pools gebildeten Reserven, sekundär auf die Gesamtreserven im Lebensversicherungsfonds zurückgegriffen. Bei dieser poolübergreifenden Reservenbildung handelt es sich um einen für die A nlageentscheidung bedeutsamen Umstand, über den die Beklagte hätte aufklären müssen. Die Policenbedingungen enthalten hierzu keine Erläuterung. Unter Nr . 2 heißt es lediglich: " 2.1 C . M . unterhält oder veranlasst die Unterha l- tung einer Reihe deutlich abgegrenzter Investmentfonds und Pools mit garantiertem Wertzuwachs, die jeweils durch ein getrenntes Konto oder eine getrennte Aufste l- lung innerhalb des Lebensversicherungsfonds von C . M . vertreten sind. Jeder interne Inves t- mentfon ds/Pool ist in Einheiten/Anteile unter teilt. 2.6 Die Unterteilung der Fonds/Pools in Einheiten/Anteile und die Zuteilung geschehen lediglich zum Zweck der Berechnung von Leistungen, die unter bestimmten von C . M . ausgestellten Verträgen zahlbar sind. Die Vermögenswerte der Fonds/Pools gehören immer C . M . , während der Versicherungsnehmer unter dem Vo rbehalt der Policenbedingungen einen Anspruch auf den Wert der zugeteilten Einheiten/Anteile besitzt. " 59 - 27 - Dass für alle Po ols der Beklagten (auch) gemeinsame Reserven gebildet werden mit der Folge, dass die mit der Einmalzahlung des Kl ä- gers erwirtschaftete Rendite auch zur Gewährleistung von Garantiea n- sprüchen aller anderen Versicherungsnehmer verwendet werden kann, ergibt si ch hieraus nicht mit der erforderlichen Klarheit. Vielmehr wird durch die Formulierung unter Nr. 2.1 der Eindruck erweckt, dass eine Quersubventionierung ausgeschlossen ist. Auch hierin liegt eine Aufkl ä- rungspflichtverletzung der Beklagten. (5) Der Kl äger beanstandet weiter, dass er nicht darüber aufgeklärt worden sei , in welchen Größenordnungen bei vorzeitigen Auszahlungen aus der Police Marktpreisanpassungen vorgenommen werden können. Die Regelungen zur Mark t preisanpassung in den Policenbedingungen s ind jedoch , wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, w e- gen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) unwirksam, so dass die Beklagte nicht zur Aufklärung hierüber verpflic h- tet sein konnte. Das Transparenzgebot verlangt vom Ver wender Allg e- meiner Geschäftsbedingungen, dass die Klauseln wirtschaftliche Nac h- te i le und Belastungen seines Vertragspartners so weit erkennen lassen wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (s.o. unter II 1 b bb (4)). Diesen Anforderungen genügen Klauseln nicht , mit denen der Ve r- sicherer sich ein uneingeschränktes Recht vorbehält, versicherungsve r- tragliche Rechte und Pflichten abzu ändern (Senatsurteil vom 8. Oktober 1997 IV ZR 220/96, BGHZ 136, 394, 401 f. ). Einseit ig e Bestimmung s- vorbehalte könne n nur hingenommen werden, soweit sie bei unsicherer Entwicklung der Verhältnisse als Instrument der Anpassung notwendig sind und den Anlass, aus dem das B e stimmungsrecht entsteht, sowie die Richtlinien und Grenzen seiner Ausübung möglichst konkret angeben 60 61 - 28 - (BGH, Urteil vom 19. Oktober 1999 XI ZR 8/99, NJW 2000, 651 unter II 3). An solchen Richtlinien und Grenzen für den Umfang der Mark t prei s- anpassung fehlt es. Der Kläger wurde durch die Definition des Begriffs " Marktpreisanpassung " unter Nr. 1.3 und durch Nr. 3.2 der Policenbedi n- gungen sowie laut Ziff. 1 des Beratungsprotokolls lediglich darüber i n- formiert, dass bei einer Rückgabe des Vertrages oder einer Auszahlung der Wert der eingelösten Anteile reduziert werden kann . Unter Nr. 1.3 der Policenbedingungen und in Nr. 5.2.5 b) der Verbraucherinformation werden weiter allgemeine Bedingungen beschrieben, unter denen es zu einem Abzug kommen kann. Weder die Policenbedingungen noch die Verbraucherinformation lassen jedoch erkennen , in welchen Größenordnunge n eine Reduzierung des Vertragswerts erfolgen kann . Die Obergrenze wird von der Beklagten ebenso wie der Umfang des Abzugs im konkreten Fall nach eigenem E r- messen festgelegt , ohne dass der Versicherungsnehmer ersehen kann, in welchem Umfang ihn zusätzliche Belastungen treffen. b) Ander s als das Berufungsgericht gemeint hat, ist dem Kläger d urch den Abschluss des Lebensversicherungsvertrag e s ein Schaden entstanden. Dieser liegt in der Belastung mit einem für den Kläger nachteiligen Vertrag. Nach s tändiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Anleger, der aufgrund einer fehlerhaften Information eine für ihn nachte i- lige Kapitalanlage erworben hat, in der Regel bereits durch deren Erwerb geschädigt (Urteile vom 8. März 2005 XI ZR 170/04, BG HZ 162, 306, 309 f. ; vom 9. Februar 2006 III ZR 20/05, NJW - RR 2006, 685 Rn. 17 ; vom 19. Juli 2004 II ZR 354/02, NJW - RR 2004, 1407 unter II) . Zwar 62 63 64 - 29 - setzt der auf Rückabwicklung des Vertrag e s aufgrund einer Verletzung von Aufklärungspflichten gerichtete S chadensersatzanspruch nach stä n- diger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen Vermögens schaden voraus (Urteile vom 26. September 1997 V ZR 29/96, NJW 1998, 302 unter II 2 a bb ; vom 19. Dezember 1997 V ZR 112/96, NJW 1998, 898 unter III 1 a ; vom 8. M ärz 2005 aaO ; vom 30. März 2007 V ZR 89/06, MDR 2007, 823; ebenso OLG Celle NJW - RR 2006, 1283, 1284). Hierfür genügt aber jeder wirtschaftliche Nachteil, der für den Gläubiger mit dem aufgrund der Aufklärungspflichtverletzung eingegangenen Vertrag ve r- bun den ist, so z.B. die nachhaltige Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit (Urteil vom 30. März 2007 aaO). Wer durch ein ha f- tungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrag e s verleitet wird, den er ohne dieses Verhalten nicht geschl ossen hätte, kann auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung einen Ve r- mögensschaden dadurch erleiden, dass die Leistung für seine Zwecke nicht vol l brauchbar ist (Urteile vom 8. März 2005 aaO; vom 26. Septem - ber 1997 aaO unter II 2 b cc ). Das ist hier der Fall. Der Vertrag ist für den Kläger trotz bestehe n- der Erfüllungsansprüche nachteilig , da er ihn in seiner wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit beeinträchtigt. Der Kläger muss die Darlehensve r- bindlichkeiten, zu deren Eingehung er aufgrund der Renditeversprechen der Beklagten veranlasst worden ist, nach einer Laufzeit von rund 15 Jahren zurückführen. Hierfür muss er entweder den Verkaufserlös aus dem ne ben dem Lebensversicherungsver trag aus Eigenmitteln angespa r- ten Invest mentfon dsdepot verwenden oder auße rplanmäßige Auszahlu n- gen aus dem Lebensversicherungsvertrag beantragen. Ein weiterer wir t- schaftlicher Nachteil ergibt sich aus der enttäuschten langfristigen G e- winnerwartung. Der Kläger muss damit rechnen, dass der deklarierte 65 - 30 - We rtzuwachs deutlich niedriger ausfällt als mit de r " unverbindlichen Mu s- terberechnung " auf Basis einer Rendite von 8,5 % prognostiziert. Möglich ist auch, dass ein Fälligkeitsbonus, mit dem die Anleger am Ende der Laufzeit an den gebildeten Reserven teilnehme n können, nicht ausg e- zahlt werden wird. Bei zutreffender Information hätte der Kläger erke n- nen können, dass der versprochene langfristige Gewinn, der niedrige Kreditzinsen und hohe Renditen voraussetzt, nicht erzielt werden kann. c) Die Aufklärungspf lichtverletz ungen sind für den Abschluss des Lebensversicherun gsvertrag e s und des Darlehensvertrag e s ursächlich. Für den Ursachenzusammenhang zwischen einer fehlerhaften Aufklärung und der Anlageentscheidung spricht eine durch die Lebenserfahrung b e- gründet e tatsächliche Vermutung (BGH, Urteil vom 8. Juli 2010 III ZR 249/09, VersR 2011, 395 Rn. 20 m.w.N. ; siehe dazu im Einzelnen BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 XI ZR 262/10 Rn. 28 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen ). Die Beklagte hat keine Umstände vorgetragen, die diese Vermu tung entkräften könnten. d) Dem Schadensersatzanspruch des Klägers steht nach dem r e- visionsrechtlich maßgeblichen Sachverhalt die Verjährungseinrede der Beklagten nicht entgegen. aa) Eine Anwendung des § 12 Abs. 1 VV G a.F. unter dem G e- sichtspunkt, dass der Ersatzanspruch aus vorvertraglichem Verschulden wirtschaftlich an die Stelle des vertraglichen Erfüllungsanspruchs getr e- ten ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. Dezember 2009 IV ZR 195/08, VersR 2010, 373 Rn. 12; vo m 21. Januar 2004 IV ZR 44/03, VersR 2004, 361 u nter II 1 b ), kommt hier nicht in Betracht. Der Kläger verlangt, so gestellt zu werden, als hätte er den Lebensversicherungsvertrag nicht 66 67 68 - 31 - geschlossen. Der auf eine Rückabwicklung des Vertrages gerichtete Sc hadensersatzanspruch verjährt nach den allgemeinen verjährung s- rechtlichen Rege lungen der §§ 195 ff. BGB (Senatsurteil vom 15. Febru - ar 2012 IV ZR 194/09, VersR 2012, 601 Rn. 29), also innerhalb einer Frist von drei Jahren (§ 195 BGB n.F. i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB ). bb) Die Verjährung beginnt nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und in dem der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat. (1) Der Schade nsersatzanspruch des Klägers ist objektiv mit dem Ab schluss des für ihn wirtschaftlich nachteil igen Lebensversicherung s- vertrag e s entstanden. Zwar ist der für den Verjährungsbeginn maßgebl i- che Eintritt eines Schadens regelmäßig erst dann anzunehmen, wenn es zu einer konkreten Verschlechterung der Vermögenslage des Gläubigers gekommen ist, während der Eintritt einer risikobehafteten Situation dafür nicht ausreicht. Jedoch kann der auf einer Aufklärungspflichtverletzung beruhende Erwerb einer für den Anlageint eressenten nachteiligen, weil seinen konkreten Anlagezielen und Vermögensinteressen nicht entspr e- chenden Kapitalanlage bereits für sich genommen einen Schaden da r- stellen und ihn daher unabhängig von der ursprünglichen Werthaltigkeit der Anlage dazu ber echtigen, im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung zu verlangen (s.o. unter II 2 b); der Anspruch entsteht hierbei schon mit dem (unwiderruflichen und vollzogenen) Erwerb der A n lage ( Senatsurteil vom 15. Februar 2012 aaO Rn. 31; BGH, Urteile vom 22. Juli 2010 III ZR 203 /09, NJW - RR 2010, 1623 Rn. 1 0 ; vom 8. Juli 2010 III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 24; vom 10. November 69 70 - 32 - 2009 XI ZR 252/08, BGHZ 183, 112 Rn. 46 und vom 8. März 2005 aaO S. 309 f. ), hier also im Jahr 2001 . (2) Entgegen der Auf fassung der Beklagten hatte der Kläger j e- doch we der bei Abschluss des Vertrag e s noch im Jahr 2004 Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden U m- ständen. Hierzu gehört bei unzureichender Aufklärung auch die Kenntnis der Umstände, aus denen sich die Rechtspflicht zur Aufklärung ergibt (BGH, Urteile vom 28. Mai 2002 XI ZR 150/01, VersR 2003, 511 unter II 3; vom 3. Juni 2008 XI ZR 319/06, NJW 2008, 2576 Rn. 27 ; jeweils m.w.N.). Wird ein Schadensersatzanspruch auf verschiedene Auf kl ä- rungsfehler gestützt, ist die Verjährung getrennt für jede einzelne Pflich t- verletzung zu prüfen. Das gilt auch, wenn die Aufklärungsfehler in de n- selben Schaden, z.B. den Erwerb einer Kapitalanlage, münden (BGH, U r teil vom 24. März 2011 III ZR 81/10, N JW - RR 2011, 842 Rn. 14). Ob der Kläger aus den ihm in den Jahren 2002, 2003 und 2004 übersandten jährlichen Kontoauszügen, mit denen er über den jeweils deklarierten Wertzuwachs, die Anzahl der Anteile und den Vertragswert informiert wurde, ersehen k onnte, dass ihm ein falsches Bild der zu e r- wartenden Rendite vermittelt worden war, kann offenbleiben. Aus den Kontoauszügen ergibt sich jedenfalls keine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers von den Pflichtverletzu n- gen, die aus einer unterlassenen Aufklärung über die Verwaltung der Beiträge resultieren . Auch bei nochmaliger Überprüfung der ihm überg e- benen Unterlagen (Policenbedingungen, Pool - und Verbraucherinform a- tion, Europlan - Prospekt) hätte der Kläger weder die Funktion und die Be deutung des Glättungsverfahrens noch die einheitliche Reservenbi l- 71 72 73 - 33 - dung im Lebensversicherungsfonds für die verschiedenen " Pools mit g a- rantiertem Wertzuwachs " der Beklagten ersehen können . Dass hierin e i- ner der Gründe für den niedrigen Wertzuwachs der Poolan teile liegen könnte, konnte sich ihm auch aufgrund der Komplexität der Lebensvers i- cherung " Wealthmaster Noble " nicht erschließen. Für das Revisionsverfahren u nerheblich ist die Behauptung der Beklagten, dem Kläger seien bereits im Jahr 2006 ihre im I nternet verö f- fentlichten " Grundsätze und Usancen bei der Finanzverwaltung für den With - Profits Fund " bekannt gewesen. M angels gegenteiliger Feststellu n- gen des Berufungsgerichts ist zugunsten des Klägers dessen Behau p- tung, ihm sei dieser Leitfaden erst im J ahr 2008 bekannt geworden, als richtig zu unterstellen. 74 - 34 - III. Die Sache ist nicht entscheidungsreif, da das Berufungsgericht die erforderlichen Feststellungen zum geltend gemachten Schadense r- satzanspruch und gegebenenfalls zum Erfüllungsanspruch tref fen muss. Mayen Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Heilbronn, Entscheidung vom 08.07.2010 - 4 O 222/09 Ko - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 25.07.2011 - 7 U 152/10 - 75
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