BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 164/11 vom 15. März 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat am 15. März 20 1 2 durch den V o r- sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt - Räntsch, di e Richterin Dr. Stresemann und d en Richter Dr. Czub beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesg e- richts vom 26. Mai 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückg e- wiesen . Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 24.225,65 . Gründe : I. Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin einer LPG, die auf dem heute den Klägern gehörenden Grundstück im Beitrittsgebiet vor dem 3. Oktober 1990 ein Mehrfamilienhaus mit Abwa ssersammelgrube errichtete. Mit Vertrag vom 2 9. Dezember 1995 verkaufte die Beklagte d as Gebäude an den Streitverkü n- deten, D . H . . Sie übergab es ihm zum 1. Januar 1996. Zur Übertragung des Eigentums an dem Gebäude kam es bislang nicht. Am 6. A u- gust 1999 beantragten die Kläger ein Bodenordnungsverfah ren nach dem 8. Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes, das später ergebnislos eingestellt wurde. Sie verlangen von der Beklagten Nutzungsentgelt für die Zeit 1 - 3 - vom 6. August 199 n- sen und Ersatz von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsentgelten. Die Beklagte ve r- teidigt sich mit den Einwänden, passivlegitimiert sei der Käufer, der Bodenwert sei fehlerhaft ermittelt und der Anspruch se i verjährt. Das Landgericht hat den r- gerichtliche Kosten jeweils nebst Zinsen zugesprochen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht unter Abweisung der weitergehenden K lage und Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels die Verurteilung auf 24.225,65 Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Sie will weiterhin die vollständige A bweisung der Klage erreichen. II. Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache wirft keine entsche i- dungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entsche i- dung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einhei t- lichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1. Nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB können die Kläger von dem Nutzer ihres Grundstücks ein Nutzungsentgelt verlangen, das dem Erbbauzins entspricht, der bei einer Bereinigung der Boden verhältnisse in Form eines Er b- baurechts nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz geschuldet wäre. Schuldner des Anspruchs ist seit dem 1. Oktober 1994 der Nutzer im Sinne von § 9 SachenRBerG. Denn seit diesem Zeitpunkt steht das Recht zum Besitz des baulich genutzten Grundstück nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 3 EGBGB nur noch diesem zu. 2 3 - 4 - 2. Nutzer des baulich genutzten Grundstücks ist nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 3 und Halbsatz 2 SachenRBerG, soweit hier von Interesse, der Eigentümer eines Gebäude s, an dem selbständiges, vo m Eigentum am Grun d- stück unabhängiges Eigentum entstanden ist , oder dessen Rechtsnachfol ger. An dem G ebäude ist selbständiges Gebäudeeigentum entstanden. Es gehört nach wie vor der Beklagten. Diese schuldet deshalb das zuerkannte Nutzung s- entgelt, es sei denn der Streitverkündete ist schon auf Grund des Kaufvertrags deren Rechtsnachfolger geworden. 3. Das hat das Berufungsgericht mit Rücksicht auf den fehlenden Übe r- gang des Gebäudeeigentums zutreffend verneint. Die dagegen ge ric hteten Z u- lassungsgründe liegen nicht vor. a) Entgegen der Ansicht der Beklagte n ist das Berufungsgericht mit se i- ner Entscheidung nicht von dem Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 10. Februar 2005 (10 U 1661/04) oder der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 3. Mai 2002 V ZR 246/01, VIZ 2002, 642 und vom 19. November 1999 V ZR 241/98, VIZ 2000, 157) abgewichen. aa) In den genannten Entscheidungen haben der Senat und das Obe r- landesgericht Dresden die Rechtsnachfolge des Erwerbers in die Stel lung des bisherigen Nutzers nicht von der Eintragung in das Grundbuch abhängig g e- macht. Grund dafür war en indes weder ein anderes Verständnis des Begriffs des Nutzers noch andere Anforderungen an die Rechtsnachfolge. Die Anford e- rungen an die Rechtsnachfolg e sind vielmehr unterschiedlich, je nachdem, w o- raus sich die Stellung als Nutzer nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Sache n- RBerG ergibt. 4 5 6 7 - 5 - bb) Handelt es sich wie im Fall des Oberlandesgerichts Dresden oder in dem Fall, der dem Urteil des Senats vom 3. Mai 2002 (V ZR 246/01, VIZ 2002, 642) zugrunde lag, um einen faktischen Nutzer gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Hal b- satz 1 Nr. 5 SachenRBerG, geht die Nutzerstellung in dem Moment auf den Erwerbsinteressenten über, in welchem der Nutzer dem Interessenten seine Bereini gungsansprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz nach Maßgabe von § 14 Abs. 2 SachenRBerG abtritt. Ähnlich liegt es bei der Rechtsnachfolge in die Rechtsstellung eines Nutzers, d essen Rechtsstellung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 6 oder 7 Sac henRBerG auf einem hängenden Kaufvertrag beruht (Senat, Urteil vom 19. November 1999 V ZR 241/98, VIZ 2000, 157). cc) Ist der Nutzer dagegen, wie hier, Inhaber von nutzungsrechtslosem Gebäudeeigentum, bestimmt sich die Nutzerstellung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 3 SachenRBerG. Diese kann er nach § 14 Abs. 2 SachenRBerG nicht allein durch Abtretung seiner Bereinigungsansprüche, sondern nur durch Abtretung dieser Ansprüche und Übereignung des Gebäudeeigentums übertr a- gen. Deshalb tritt die Recht snachfolge in dieser Fallgestaltung erst ein, wenn die Übertragung des Gebäudeeigentums wirksam geworden ist ( vgl. Senat, U r- teil vom 19. Oktober 2007 V ZR 42/07, ZOV 2008, 27, 28) . b) Anders als die Beklagte meint, muss auch nicht zur Fortbildung de s Rechts geklärt werden, ob dem Berufungsgericht in seiner Ansicht zu folgen ist, derjenige, der sein Recht von einem Nutzer ableite, sei selbst kein Nutzer nach § 9 SachenRBerG (OLG Brandenburg, VIZ 1996, 597, 598). Die Frage hat der Senat inhaltlich scho n entschieden. Nach der Rechtsprechung des Senats bleibt der Nutzer, der den Besitz an dem baulich genutzten fremden Grundstück einem Dritten überlässt, selbst zum Besitz dieses Grundstücks berechtigter 8 9 10 - 6 - Nutzer (Urteile vom 2. Juni 1995 V ZR 304/93, DtZ 1 995, 328, 329, vom 13. Oktober 1995 V ZR 254/94, DtZ 1996, 19, 20 und vom 19. Oktober 2007 V ZR 42/07, ZOV 2008, 27, 28 Rn. 30). Diese Entscheidungen betreffen zwar den Rechtsstand vor dem Inkrafttreten des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes. Diese s hat die Rechtslage in diesem Punkt aber nicht verändert. Der Nutzer verliert seine Rechtsstellung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SachenRBerG erst durch eine vollendete Rechtsnachfolge. Das Besitzmittlungsverhältnis, das bis dahin zwischen ihm und einem Drit ten besteht, begründet nach §§ 2 und 8 SachenRBerG als solches keine bereinigungsfähige Nutzung. c) Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Vorschrift des Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB ist auslaufendes Recht. Ansprüche nach dieser Vorschrift bestehen heute nur noch , wenn sich der Grundstückseigentümer nicht auf die inzwischen meist eingetretene Verjährung der Ansprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz beruft (Czub/J. Schmidt - Räntsch, ZfIR 2007, 517, 523 f.). Dass solche Fälle heute noch häufiger vorkommen, ist nicht dargelegt. 4. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. 11 12 - 7 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Krüger Lemke Schmidt - Räntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 13.07.2007 - 1 O 773/04 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 26.05.2011 - 5 U 102/07 - 13
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