BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 164/13 Verkündet am: 24. April 2014 Seelinger - Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 134; HOAI 2009 § 6 Abs. 2; MRVG Art. 10 §§ 1 und 2; ZPO § 304 a) Die Nichtbeachtung von Vorschriften über die Aufstellung des Haushaltsplans hat nicht zur Folge, dass eine von einem öffentlichen Auftraggeber in einem Vertrag über Planungs - und Ingenieurleistungen getroffene Honorarvereinbarung wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB nichtig ist. b) § 6 Abs. 2 HOAI ist von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage in Art. 10 §§ 1 und 2 MRVG nicht gedeckt und damit unwirksam. c) Zum Grund des Anspruchs kann auc h eine vertragliche Preisabrede gehören, wenn diese für die Art der Berechnung der vereinbarten Vergütung maßgeblich ist und der Kläger geltend macht, ihm stehe im Falle ihrer Unwirksamkeit ein über das vereinbarte Honorar hinausgehender Honoraranspruch zu. BGH, Urteil vom 24. April 2014 - VII ZR 164/13 - OLG Koblenz LG Koblenz - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10 . April 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Saf ari Chabe stari, die Richter Dr. Eick und Dr. Kartzke und die Richterin Graßnack für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Grundu rteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. Juni 2013 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision werd en dem Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der S. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) das beklagte Land auf Zahlung eines weiteren Honorars für die Objekt - und Tragwerksplanung der E rneuerung einer Wegüberführung über die Bundesautobahn 65 bei K. in Anspruch. In dem zw i- schen der Schuldnerin und de m Beklagte n ge schlossen en Vertrag vom 26. November/10. Dezember 2009 war ein Honorar v on brutto 24.478,04 ve r- einbart . Der Beklagte hatte in der Leistungsbeschreibung für die Honorarermit t- lung geschätzte Baukosten für die Objektplanung in Höhe von 450.000 für die Tragwerksplanung in Höhe von 425.000 n- 1 - 3 - barte Honorar wurde vom Beklagten bezahlt. Der Kläger hält die Honorarve r- einbarung für unwirksam und verlangt auf der Basis einer von der Schuldnerin erstellten Kostenberechnung über anrechenbare Kosten in Höhe von 802.360 die Zahlung eines weiteren , nach dem Mindestsatz be re chneten Honorars in Höhe von 21.076,92 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Kl ä- gers hat das Berufungsgericht die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Rev ision verfolgt der B e- klagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. Für die Beurteilung des Honoraranspruchs des Klägers ist die am 18. August 2009 in Kraft getretene Verordnung über die Honorare für Archite k- ten - und Ingenieurleistungen (HOAI) vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2732) maßgeblich . I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass der Schuldnerin aus dem Ingenieurvertrag vom 10. Dezember 2009 eine weitere Vergütung zustehe, weil die im Ver trag getroffene Baukostenvereinbarung unwirksam sei. Dies ergebe sich nicht daraus, dass § 6 Abs. 2 HOAI nichtig sei. Dieser sei von der gesetzl i- 2 3 4 5 - 4 - chen Ermächtigungsgrundlage in Art. 10 §§ 1, 2 des Gesetzes zur Verbess e- rung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur - und Architektenleistungen vom 4. November 1971 MRVG (BGBl. I S. 1745, 1749) gedeckt. Ein Ausnahmefall, der eine Unterschreitung der Mindestsätze rechtfertigen könne, liege vor, wenn die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 HOAI erfüllt seien. Es könne dahin stehen, ob das gesetzliche Nac h- prüfbarkeitsgebot eingehalten worden sei und ob aus dem Nachprüfbarkeitse r- fordernis hergeleitet werden könne, dass eine Baukostenvereinbarung unwir k- sam sei, wenn die Abweichu ng von den realistischen Kosten mehr als 10 % betrage. Offen bleiben könne ferner, ob Baukostenvereinbarungen nur im B e- reich des Hochbaus in Betracht zu ziehen seien, weil bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen keine gesicherten Datenbankbestände vorlä gen. Denn die Baukostenvereinbarung sei wegen Verstoßes gegen § 24 und § 54 der Landeshaushalts ordnung Rheinland - Pfalz vom 20. De zember 1971 (GVBl. 1972, 2 - LHO RP) nichtig. Der Beklagte sei wegen der haushaltsrechtlichen Bindungen, denen er unterliege un d die nach Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 3 GG Außenwirkung zugunsten der Schuldnerin hätten, rechtlich gehindert, einen A r- chitektenvertrag mit einer Baukostenvereinbarung nach § 6 Abs. 2 HOAI zu schließen, weil dessen Voraussetzungen bei Beachtung der §§ 24, 54 LHO RP nie erfüllt seien. II. Das hält der rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand. 1. Rechtlich verfehlt ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die Ba u- kostenvereinbarung sei wegen Verstoßes gegen §§ 24, 54 LHO RP unwirksam. Gemäß § 24 Abs. 1 LHO RP dürfen Ausgaben und Verpflichtungsermächtigu n- 6 7 - 5 - gen für Baumaßnahmen erst veranschlagt werden, wenn Pläne, Kostenberec h- nungen und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die Kosten der Baumaßnahme, des Grunderwerbs und der Einrichtun gen sowie die vorgesehene Finanzierung und ein Zeitplan ersichtlich sind. Baumaßnahmen dürfen nach § 54 Abs. 1 LHO RP nur begonnen werden, wenn ausführliche Entwurfszeichnungen und Kostenberechnungen vorliegen, es sei denn, dass es sich um kleine Maßnahmen handelt. Dazu ist in 1.1 der Verwaltungsvorschrift des Rheinland - Pfälzischen Ministeriums der Finanzen zu § 54 LHO RP b e- stimmt, dass kleine Baumaßnahmen im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 1 LHO RP nur solche Neu - , Um - und Erweiterungsbauten sind, deren Mittelb edarf nicht höher als 375.000 a) Es bestehen bereits Zweifel, ob § 24 Abs. 1, § 54 Abs. 1 LHO RP i h- rem Wortlaut nach einem Planungsauftrag mit einer Honorarvereinbarung des beklagten Landes nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 HOAI entgegen stehen . Der Bekl agte hat die Schuldnerin mit Planungs - und Ingenieurleistungen der Objekt - und Tragwerksplanung für ein Brückenbauwerk beauftragt. Die genannten Vo r- schriften der Landeshaushaltsordnung Rheinland - Pfalz betreffen dagegen i h- rem Wortlaut nach Ausgaben und Verp flichtungsermächtigungen für Bauma ß- nahmen, deren Veranschlagung im Haushaltsplan ausdrücklich vom Vorliegen einer hinreichend detaillierten Planung und Kostenermittlung abhängig gemacht wird . Ob einem Auftrag zur Erstellung d er für eine Baumaßnahme erforde rl i- chen Planung die haushaltsrechtlichen Vorgaben zu Ausgaben und Verpflic h- tungsermächtigungen für Baumaßnahmen nicht entgegen stehen, kann der S e- nat offen lassen . b) Denn d as Berufungsgericht hat verkannt, dass nicht jeder Verstoß g e- gen haushaltsrechtlic he Vorschriften zur Unwirksamkeit einer zivilrechtlichen Vereinbarung führt. 8 9 - 6 - aa) Vorschriften über die Aufstellung des Haushaltsplans sind keine Ve r- botsgesetze im Sinne des § 134 BGB (vgl. BAGE 46, 394 , 399 f. ; OLG Dresden, Urteil vom 5. Januar 1998 1 7 U 1652/97, juris Rn. 41; Palandt/Ellenberger, BGB, 73. Aufl., § 134 Rn. 18). Einer Gesetzesvorschrift kommt der Charakter eines Verbotsgesetzes nur zu, wenn das Gesetz sich nicht nur gegen den Abschluss des Rechtsgeschäfts wendet, sondern auch g e- gen sein e privatrechtliche Wirksamkeit und damit gegen seinen wirtschaftlichen Erfolg (vgl. BGH, Urteil vom 22. Dezember 2000 VII ZR 310/99, BGHZ 146, 250 , 257 f. ; Urteil vom 22. Oktober 1998 VII ZR 99/97, BGHZ 139, 387 , 391 f. m.w.N.). Der jährlich aufzustell ende Haushaltsplan dient nach § 2 LHO RP der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben des Landes im Bewilligungszeitraum voraussichtlich notwendig ist. Der Hau s- haltsplan ist Grundlage für die Haushalts - und Wirtschaftsführ ung. § 3 LHO RP stellt klar, dass der Haushaltsplan die Verwaltung lediglich ermächtigt, Ausg a- ben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. Durch den Haushaltsplan we r- den Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben. Vo r- schriften über die Aufstellung des Haushaltsplans enthalten danach für die öffentliche Verwaltung lediglich intern verbindliche Vorgaben für das Verwa l- tungshandeln. Durch die Haushaltsordnung wird die öffentliche Hand verpflic h- tet, bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes die in der Hau s- haltsordnung festgelegten Grundsätze zu beachten (vgl. BAGE 46, 394 , 399 ). Eine Außenwirkung kommt de rartigen haushaltsrechtlichen Normen nur im Rahmen der sogenannten Selbstbindung der Verwaltung zu, indem sie das E r- messen d er letztlich für die Mittelverteilung bestimmten Stellen regeln (vgl. BVerwGE 126, 33 Rn. 52 ; BVerwGE 104, 220 , 223 m.w.N.). bb) Rechtsgeschäfte mit einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, die das öffentliche Haushaltsrecht missachten, können im Ein zelfall allerdings si t- tenwidrig und damit gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein, wenn sie in krassem 10 11 - 7 - Widerspruch zum Gemeinwohl stehen und der Verstoß gegen haushaltsrechtl i- che Vorschriften beiden Seiten subjektiv zurechenbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 25. Ja nuar 2006 VIII ZR 398/03, NZBau 2006, 590 Rn. 28 ; Urteil vom 30. J a- nu ar 1967 III ZR 35/65, BGHZ 47, 30, 36; Urteil vom 7. März 1962 V ZR 132/60, BGHZ 36, 395 , 398 ; OLG Dresden, Urteil vom 5. Januar 1998 17 U 1652/97, j uris Rn. 41 ; OLG Naumburg, Urt eil vom 19. Ma i 1998 9 U 1189/97, juris Rn. 45 ). Umstände, die im vorliegenden Fall die Sittenwi d- rigkeit der Honorarvereinbarung wegen Verstoßes gegen die Landeshaushalt s- ordnung Rheinland - Pfalz begründen können, sind nicht vorgetragen und vom Berufungsge richt auch nicht festgestellt worden . 2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich jedoch aus a n- deren Gründen im Ergebnis als zutreffend. Dem Kläger steht dem Grunde nach ein weiterer Honoraranspruch zu. Zu Recht vertritt der Kläger die Au ffassung, dass das Honorar auf der Grundl a- ge der Kostenberechnung gemäß § 6 Abs. 1 HOAI zu berechnen ist. Vergeblich beruft sich der Beklagte darauf, dass die Vertragsparteien sich auf die Bauko s- ten geeinigt hätten und die anrechenba ren Kosten nicht gemäß § 6 Abs. 1 der Kostenber echnung, sondern gemäß § 6 Abs. 2 HOAI den einvernehmlich fes t- gelegten Baukosten entnommen werden müssten. § 6 Ab s. 2 HOAI ist unwir k- sam. a) Nach § 6 Abs. 2 HOAI, dem § 6 Abs. 3 HOAI in der seit dem 17. Juli 2013 geltenden Fassun g entspricht, können die Vertragsparteien, wenn zum Zeitpunkt der Beauftragung noch keine Planungen als Voraussetzung für eine Kostenschätzung oder Kostenberechnung vorliegen, schriftlich vereinbaren, dass das Honorar auf der Grundlage der anrechenbaren Ko sten einer Bauko s- 12 13 14 - 8 - tenvereinbarung nach den Vorschriften dieser Verordnung berechnet wird. D a- bei sind nachprüfbare Baukosten einvernehmlich festzulegen. Mit dieser Regelung verstößt der Verordnungsgeber gegen die in der g e- setzlichen Ermächtigungsgrundlag e in Art. 10 § 1 Abs. 2 Satz 1 MRVG und § 2 Abs. 2 Satz 1 MRVG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur - und Architektenleistungen vom 12. November 1984 (BGBl. I S. 1337) enthaltene Vorgabe, Mindest - und Höchstsätze für A r- chitekten - und Ingenieurleistungen in der Honorarordnung verbindlich festzul e- gen. Denn er gibt den Parteien die Möglichkeit, das Honorar auf der Grundlage einer einvernehmlichen Festlegung der Baukosten unterhalb der Mindestsätze oder oberhalb der Hö chstsätze zu vereinbaren, ohne dass die Voraussetzungen vorliegen, unter denen eine Abweichung von diesen Sätzen zulässig ist. Die Regelung des § 6 Abs. 2 HOAI ist schon deshalb unwirksam, weil sie durch e i- ne derartige Vereinbarung die Unterschreitung von Mindestsätzen zulässt, ohne dass ein Ausnahmefall nach Art. 10 § 1 Abs. 3 Nr. 1 MRVG oder § 2 Abs. 3 Nr. 1 MRVG vorliegt. aa) Nach Art. 10 § 1 Abs. 2 Satz 1 MRVG und § 2 Abs. 2 Satz 1 MRVG sind für Architekten - und Ingenieurleistungen Mindest - und Höchs tsätze festz u- setzen. Außerdem ist in der Honorarordnung gemäß Art. 10 § 1 Abs. 3 Nr. 1 MRVG und § 2 Abs. 3 Nr. 1 MRVG vorzusehen, dass die Mindestsätze durch schriftliche Vereinbarung in Ausnahmefällen unterschritten werden können. Die gesetzliche Regelung hat den Zweck, zum Schutz des Berufsstands der Arch i- tekten und Ingenieure eine wirksame Schranke gegen eine Unterschreitung der Mindestsätze zu schaffen. Die Mindestsätze sollen insbesondere dazu dienen, den vom Gesetzgeber gewollten Qualitätswettbewerb z u fördern und einen u n- gezügelten, ruinösen Preiswettbewerb zu unterbinden, der die wirtschaftliche Situation der Architekten und Ingenieure und damit auch die Qualität der Pl a- 15 16 - 9 - nung und die unabhängige Stellung des Planers zwischen Bauherr und Unte r- nehmer be einträchtigen wür de (vgl. BT - Drucks. 10/1562, S. 5; BT - Drucks. 10/543, S. 4 ; Plenarprotokoll des 10. Deut schen Bundestages 10/86 vom 21. September 1984, S. 6286 ff.; BGH, Urteil vom 23. September 1986 - VII ZR 324/85, BauR 1987, 112 ,113; Urteil vo m 22. Ma i 1997 VII ZR 290/95, BGHZ 136, 1, 5 f.). Der damit verbundene Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Sicherung und Verbesserung der Qual i- tät der Tätigkeit eines Architekten stellt ein legitimes gesetzgeberisch es Ziel dar. Zu seiner Herbeiführung sind verbindliche Mindesthonorarsätze geeignet, da sie den Architekten jenseits von Preiskonkurrenz den Freiraum schaffen, hochwertige Arbeit zu erbringen, die sich im Leistungswettbewerb der Archite k- ten bewähren muss ( BVerfG, BauR 2005, 1946, 1948 = NZBau 2006, 121). Für Ingenieure gilt Entsprechendes. bb) Die gesetzliche Ermächtigung zwingt den Verordnungsgeber , so er denn von ihr Gebrauch macht, ein für den Architekten oder Ingenieur ausköm m- liches Mindesthonorar f estzusetzen, das durch Vereinbarung nur in Ausnahm e- fällen unterschritten werden kann. Dabei ist den berechtigten Interessen der Architekten und Ingenieure und der Auftraggeber Rechnung zu tragen. Die H o- norarsätze sind an der Art und dem Umfang der Aufgabe sowie an den Leistu n- gen der Architekten und Ingenieure auszurichten, Art. 10 § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 MRVG. Diese Ermächtigung lässt keine Regelung in der Honorarordnung zu, nach der das Honorar frei unterhalb des auskömml i- chen Hono rars vereinbart werden kann, obwohl kein Ausnahmefall vorliegt. Denn damit würde der Zweck des Gesetzes verfehlt, Architekten und Ingenie u- re vor einem ruinösen Wettbewerb zu schützen, der sich auf die Qualität der Leistung auswirken kann. Eine derartige Re gelung liegt nicht nur vor, wenn das Honorar frei unterhalb des Mindesthonorars verhandelt werden kann, sondern auch dann, wenn diejenigen Faktoren ausgehandelt werden können, die die 17 - 10 - Berechnung des Mindesthonorars bestimmen. Denn es macht in der Sache kei nen Unterschied, ob das Honorar ohne Rücksicht auf diese Faktoren, wie z.B. bei der Vereinbarung eines Pauschalhonorars, unterhalb des Mindesthon o- rars vereinbart wird, oder ob die Mindesthonorarunterschreitung dadurch b e- wirkt wird, dass innerhalb des in de r Verordnung vorzusehenden Berechnung s- systems für die Ermittlung des Mindesthonorars Vereinbarungen getroffen we r- den, die zu einer Mindestsatzunterschreitung führen. cc) Mit der in § 6 Abs. 1 HOAI getroffenen Regelung hat der Veror d- nungsgeber die nach A rt. 10 § 1 Abs. 2 Satz 1 und § 2 Abs. 2 Satz 1 MRVG geforderte Festsetzung der Mindest - und Höchstsätze vorgenommen. Er hat den Mindestsatz an eine Berechnung geknüpft, in der die anrechenbaren Ko s- ten auf der Grundlage der Kostenberechnung, hilfsweise der Kostenschätzung, maßgebend sind. Er hat vorgesehen, dass die anrechenbaren Kosten in einer bestimmten Weise zu ermitteln sind, § 4 HOAI. Auf diese Weise ergibt sich ein objektiv feststehendes Mindesthonorar für Architekten und Ingenieure, das ein auskömmli ches Einkommen sichern soll . Es ist dem Verordnungsgeber unte r- sagt, diese kraft gesetzlichen Auftrags festgesetzte untere Grenze des Hon o- rars durch eine Vereinbarung der Vertragsparteien über die anrechenbaren Kosten zur Disposition zu stellen. Denn damit würde er seine eigene Festse t- zung des noch auskömmlichen Honorars für Architekten und Ingenieure in Fr a- ge stellen und zugleich auch das Honorar entgegen dem mit der Ermächt i- gungsgrundlage verfolgten Zweck unterhalb der Mindestsätze dispositiv gesta l- ten. Di e Regelung des § 6 Abs. 2 HOAI kann dazu führen, dass Auftraggeber auf Architekten und Ingenieure einen unangemessenen Wettbewerbsdruck ausüben, indem sie ihre Vorstellungen von den Baukosten vorgeben und gleichzeitig erkennen lassen, dass sie, wenn diese Kosten nicht akzeptiert we r- den, mit einem anderen Architekten verhandeln werden. Auf diese Weise kö n- nen Architekten und Ingenieure in die Lage gebracht werden, zur Vermeidung 18 - 11 - der Auftragserteilung an einen Konkurrenten diese Vorstellungen zu akzepti e- ren. W ären Architekten und Ingenieure an diese Vereinbarung auch dann g e- bunden, wenn die sich aus § 6 Abs. 1 HOAI ergebenden Mindestsätze unte r- schritten wären, wäre das gesetzgeberische Ziel, Architekten und Ingenieuren ein Mindesthonorar zu garantieren, solange kein Ausnahmefall vorliegt, verfehlt. Dabei spielt es keine Rolle, dass nac h § 6 Abs. 2 HOAI "nachprüfbare" Bauko s- ten einvernehmlich festgelegt werden müssen. Das Kriterium der Nachprüfba r- keit garantiert kein auskömmliches Honorar. Die nachprüfbaren Bauko sten können nach dem Wortlaut der Verordnung unterhalb der sich aus der Koste n- berechnung ergebenden anrechenbaren Kosten liegen. Auch aus den Motiven zur Verordnung ergibt sich nichts anderes. Der Verordnungsgeber geht zwar davon aus, dass eine derartige B aukostenvereinbarung von Vertragsparteien getroffen wird, die sich auf Augenhöhe begeg nen (vgl. BR - Drucks. 395/09, S. 164). Er hat aber nicht im Sinn, damit das sich aus § 6 Abs. 1 HOAI erg e- bende Mindesthonorar zu sichern. Vielmehr soll § 6 Abs. 2 HOAI der Kostens i- cherheit des Auftraggebers die nen (vgl. BR - Drucks. 395/09, S. 165). Dieses Anlie gen ist jedoch nach Art. 10 §§ 1 und 2 MRVG nicht schützenswert, sola n- ge die Mindestsätze ohne Vorliegen eines Ausnahmefalles unterschritten we r- den. Der Verordnungsgeb er ist nicht ermächtigt, seine Verpflichtung, grundsät z- lich nicht verhandelbare Mindestsätze festzulegen, mittelbar dadurch zu umg e- hen, dass er verbindliche Vereinbarungen über die das auskömmliche Honorar festlegenden Faktoren zulässt. dd) Daraus ergi bt sich, dass nicht der Meinung gefolgt werden kann, die formal darauf abstellt, dass sich an der Berechnungsmethode des § 6 Abs. 1 HOAI nichts ändert, wenn die anrechenbaren Kosten vereinbart worden sind und deshalb ein Mindestsatz anhand der restlichen F aktoren und der Tabelle ermittelt werden kann (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 14. Aufl. , Rn. 996; 19 - 12 - Werner/Siegburg, FS Koeble, S. 585, 591; Messerschmi dt, FS Koeble, 393, 401 f.; Deckers, ZfBR 2011, 419, 421; Kaufmann, BauR 2011, 1387, 1389). ee) Z u Unrecht macht die Revision geltend, bereits der Senat hätte Ve r- einbarungen über Grundlagen der Honorarberechnung zugelassen, die zu einer Mindestsatzunterschreitung führen könnten. Der Senat hat in seiner Entsche i- dung vom 13. November 2003 (VII ZR 362/02 , BauR 2004, 354, 355 = NZBau 2004, 195 ) vielmehr klargestellt, dass die Vereinbarung einer zu niedrigen Honorarzone, die zu einer Unterschreitung der Mindestsätze der in Betracht kommenden zutreffenden Honorarzone führt, grundsätzlich nicht wirksam ist. F ür die Einordnung des Objekts in die zutreffende Honorarzone kommt es auf eine objektive Beurteilung der für die Bewertung maßgeblichen Kriterien an. Lediglich eine von den Parteien im Rahmen des ihnen durch die HOAI eröffn e- ten Beurteilungsspielraums vorge nommene vertretbare Festlegung der Hon o- rarzone ist vom Gericht regelmäßig zu berücksichtigen. Ein solcher Beurte i- lungsspielraum besteht in begrenztem Maße jedoch nur, soweit nach Ausl e- gung der Preisvorschriften im Einzelfall zweifelhaft sein kann, welcher Honora r- zone das Objekt zuzuordnen ist. Nicht erheblich ist ferner der unter Verweis auf die Entscheidung des S e- nats vom 23. Januar 2003 (VII ZR 362/01, BauR 2003, 566, 567 = NZBau 2003, 281 ) erhobene Einwand der Revision, dass auch nach aktuellem Vergüt ung s- recht eine Bausumme die Obergrenze der anrechenbaren Kosten für die Hon o- rarberechnung bilde, sofern die Vertragsparteien diese Bausumme als Bescha f- fenheit des geschuldeten Werks vereinbart hätten. Die Vereinbarung einer Ba u- kostenobergrenze ist als Besc haffenheitsvereinbarung unbedenklich. D ass dem Architekten un geachtet der tatsächl ichen Baukosten ein Honor ar nur in der Höhe zusteht, wie es sich aus der vereinbarten Baukostenobergrenze ergibt, 20 21 - 13 - folgt nicht aus dem Preisrecht, sondern aus dem Vertragsrech t, das durch das Preisrecht nicht verdrängt wird. ff) Eine andere Beurteilung ergibt sic h nicht daraus, dass gemäß Art. 10 § 1 Abs. 3 Nr. 1 und § 2 Abs. 3 Nr. 1 MRVG in der Honorarordnung vorzusehen ist, dass die Mindestsätze durch schriftliche Vereinb arung in Ausnahmefällen unterschritten werden können. Der in § 6 Abs. 2 HOAI geregelte Fall ist kein Ausnahmefall im Sinne dieser Regelung. Das ergibt sich bereits aus der syst e- matischen Stellung des § 6 Abs. 2 HOAI. Der Verordnungsgeber hat mit der Möglic hkeit, das Honorar auf der Grundlage der anrechenbaren Kosten einer Baukostenvereinbarung nach § 6 Abs. 2 HOAI zu berechnen, eine Alternative zu der in § 6 Abs. 1 HOAI vorgesehenen Berechnung des Honorars schaffen wollen (vgl. BR - Drucks. 395/09, S. 164). N icht dagegen hat er einen Ausna h- m e fall im Sinne des Art. 10 §§ 1 und 2 MRVG regeln wollen. Ein solcher Ausnahmefall läge auch nicht vor. Bei der Bestimmung eines Ausnahmefalles sind der Zweck der Norm und die berechtigten Interessen der Beteiligten zu b erücksichtigen. Die zulässigen Ausnahmefälle dürfen einerseits nicht dazu führen, dass der Zweck der Mindestsatzregelung gefährdet wird, e i- nen "ruinösen Preiswettbewerb" unter Architekten und Ingenieuren zu verhi n- dern. Andererseits können all die jenigen Um stände eine Unterschreitung der Mindestsätze rechtfertigen, die das Vertragsverhältnis in dem Sinne deutlich von den üblichen Vertragsverhältnissen unterscheiden, dass ein unter den Mi n- destsätzen liegendes Honorar angemessen ist. Das kann der Fall sein, we nn die vom Architekten oder Ingenieur geschuldete Leistung nur einen besonders geringen Aufwand erfordert, sofern dieser Umstand nicht schon bei den B e- messungsmerkmalen der Honorarordnung zu berücksichtigen ist. Ein Ausna h- mefall kann ferner beispielsweise bei engen Beziehungen rechtlicher, wir t- schaf t licher, sozialer oder persönlicher Art oder sonstigen besonderen Umstä n- 22 23 - 14 - den gegeben sein ( BGH, Urteil vom 22. Mai 1997 VII ZR 290/95, BGHZ 136, 1, 8). Auf der Basis der Entscheidung des Bu ndesverfassungsgericht s vom 20. Okt ober 1981 (BVerfGE 58, 283, 290 ff.) ist ferner die gesetzgeberische Zielsetzung sowie eine grundrechtsgeleitete Interpretation der Norm vorzune h- men (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2011 VII ZR 163/10, BauR 2012, 271 = NZBau 2012, 174 ). Danach l iegt kein Ausnahmefall vor, wenn jeglicher Bezug zu den Umständen, der Art und dem Umfang der Aufgabe sowie der Leistung der Architekten und Ingenieure fehlt, vgl. auch Art. 10 § 1 Abs. 2 Satz 3 und § 2 Abs. 2 Satz 3 MRVG, und damit dem Zweck des Gesetzes zuwider der Wet t- bewerb eröffnet wird. Das ist der Fall, wenn das Honorar an eine einvernehml i- che Festlegung der Baukosten geknüpft wird. Denn in diesem Fall spielen die Besonderheiten des Vertragsverhältnisses keine Rolle. Allein der Wunsch nach Kostensich erheit kann einen Ausnahmefall nicht rechtfertigen. b) § 6 Abs. 2 HOAI ist unwirksam (vgl. Koeble, BauR 2008, 894, 896 f.; Koeble in: Locher/Koeble/Frik, HOAI, 12. Aufl., § 6 Rn. 64; Rath in: Pott/Dahlhoff/Kniffka/Rath, HOAI, 9. Aufl., § 6 Rn. 25). Die Vorschrift kann nicht einschränkend dahin ausgelegt werden, dass sie wirksam ist, soweit ihre A n- wendung nicht zu einer Unterschreitung des nach § 6 Abs. 1 HOAI berechneten Mindestsatzes führt. § 6 Abs. 2 HOAI kann nicht auf einen mit der gesetzlichen Grun dlage in Art. 10 §§ 1, 2 MRVG in Übereinstimmung stehenden Anwe n- dungsbereich reduziert werden. Denn die Voraussetzungen, unter denen im Einzelfall eine Honorarvereinbarung verbindlich ist, weil eine Unterschreitung der für die Honorarvereinbarung zu beacht enden Mindestsätze oder eine Übe r- schreitung der Höchstsätze tatsächlich nicht vorliegt, sind § 6 Abs. 2 HOAI nicht zu entnehmen. Der nach Auslegung der Vorschrift aufrechterhaltene Reg e- lungsgehalt ließe sich daher dem Wortlaut nicht mit der für die Rechtss icherheit erforderlichen Deutlichkeit entnehmen. Eine einschränkende Auslegung des § 6 Abs. 2 HOAI liefe zudem dem vom Verordnungsgeber verfolgten Zweck zuw i- 24 - 15 - der. Denn die Vorschrift bezweckt nach ihrem Regelungsgehalt gerade, dass das auf der Grundlage ein er ihren Anforderungen entsprechenden Baukoste n- vereinbarung ermittelte Honorar ge nerell verbindlich sein soll, selbst wenn die nach § 6 Abs. 1 HOAI berechneten Mindestsätze unter - oder die Höchstsätze überschritten werden. Die Unwirksamkeit von § 6 Abs . 2 HOAI hat dagegen nicht zur Folge, dass die Vertragsparteien gehindert sind, eine Honorarvereinbarung im Ra h- men der Mindest - und Höchstsätze wirksam zu treffen, in der die anrechenb a- ren Kosten oder die ihnen zugrunde liegenden Faktoren im Vertrag fest ge legt werden . Eine solche Vereinbarung ist wirksam, wenn sie nicht dazu führt, dass die Mindestsätze der HOAI unterschritten oder die Höchstsätze überschritten werden (vgl. BGH, Urteil vom 17. April 2009 VII ZR 164/07, BGHZ 180, 23 5, 244; Urteil vom 16. D ezember 2004 VII ZR 16/03, BauR 2005, 735, 739 m.w.N. = NZBau 2005, 285 ). 3. Ohne Erfolg rügt die Revision, dass das Berufungsgericht über den geltend gemachten Honoraranspruch durch Grundurteil entschieden hat. a) Ein Grundurteil kann nach § 304 A bs. 1 ZPO ergehen, wenn ein A n- spruch nach Grund und Betrag streitig ist und es nach dem Sach - und Strei t- stand zumindest wahrscheinlich ist, dass der Anspruch in irgendeiner Höhe b e- steht. Zum Grund des Anspruchs gehören alle anspruchsbegründenden Tats a- chen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 VII ZR 12/09, ZfBR 2012, 237 , 238 ; Urteil vom 7. März 2005 II ZR 144/03, NZBau 2005, 396 , 397 m.w.N.). Hierzu zählt eine vertragliche Preisabrede, wenn diese für die Art der Berec h- nung der vereinbarten Vergütung m aßgeblich ist und der Kläger geltend macht, ihm stehe im Falle ihrer Unwirksamkeit ein über das vereinbarte Honorar hi n- ausgehender Honoraranspruch zu. Denn in diesem Fall steht nicht allein die 25 26 27 - 16 - Berechnung der Anspruchshöhe im Streit, wie die Revision meint , sondern die Frage, ob der geltend gemachte Anspruch dem Kläger überhaupt zustehen kann. Welche anspruchsbegründenden Tatsachen zum Grund des Anspruchs gehören, ist nicht allein im Hinblick auf den zugrunde liegenden materiell - rechtlichen Anspruch, sonder n in Bezug auf den jeweiligen mit der Klage ge l- tend gemachten Anspruch zu beurteilen. Fordert der Kläger mit der Klage ein zusätzliches Honorar, welches sich aus der Differenz zwischen dem nach dem öffentlichen Preisrecht der HOAI zu bestimmenden Honorar u nd dem von den Parteien vertraglich vereinbarten Honorar ergibt, kann ein Grundurteil über den Grund des Anspruchs ergehen, wenn feststeht, dass sich die Berechnung des Honorars nicht nach der vertraglichen Vereinbarung der Parteien, sondern nach den allge meinen Honorarpreisvorschriften richtet, und eine hohe Wahrschei n- lichkeit dafür besteht, dass dem Kläger ein zusätzliches Honorar in irgendeiner Höhe zusteht. b) Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Kläger fordert mit der Klage von dem Beklagten ein üb er das zwischen der Schuldnerin und dem Beklagten vereinbarte Honorar hinausgehendes Honorar, das sich nach Abzug der vom Beklagten geleisteten Zahlungen bei einer Honorarberec hnung gemäß § 6 Abs. 1 HOAI auf der Grundlage anrechenbarer Kosten nach der Kost enberec h- nung ergeben würde. Die Frage, ob die Schuldnerin das Honorar auf der Grun d lage der getroffenen Honorarvereinbarung gemäß § 6 Abs. 2 HOAI zu berechnen hat, diese Vereinbarung mithin wirksam ist, betrifft danach den Grund des Anspruchs. Es be steht zudem eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass dem Kläger bei einer Honorarberechnung gemäß § 6 Abs. 1 HOAI ein h ö- heres Honorar als im Vertrag vereinbart zustünde. Der Kläger hat vorgetragen, dass sich die anrechenbaren Kosten nach der Kostenberechnu ng auf 802.360 belaufen. Ein auf dieser Grundlage ermitteltes Honorar läge damit jedenfalls über dem vereinbarten Honorar, weil die nach der Kostenberechnung zugrunde 28 - 17 - zu legenden anrechenbaren Kosten die von den Parteien vereinbarten anr e- chenbaren Kosten überst eigen. Da zwischen den Parteien streitig ist, ob die von der Schuldnerin erstellte Kostenberechnung die anrechenbaren Kosten z u- treffend ausweist, konnte über den Grund des Anspruchs gemäß § 304 Abs. 1 ZPO vorab durch Grundurteil entschieden werden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Kniffka Safari Chabestari Eick Kartzke Graßnack Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 29.11.2012 - 9 O 197/11 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 05.06.2013 - 5 U 1481/12 - 2 9
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