BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 164/13 Verkündet am: 21. Februar 2014 Weschenfelder Justiz hauptsekretärin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 673 Satz 1; UmwG § 20 Ab s.1 Nr. 1; WEG § 26 Abs. 1 Bei der Verschmelzung einer zur Verwalterin einer Wohnungseigentumsanlage bestellten juristischen Person auf eine andere juristische Person gehen die O r- ganstellung und der Verwaltervertrag im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf de n übernehmenden Rechtsträger über; der Verwaltervertrag erlischt nicht in entsprechender Anwendung von § 673 BGB, weil diese Norm durch die im Umwandlungsgesetz enthaltenen Spezialvorschriften verdrängt wird. BGB § 314 Abs. 1; WEG § 26 Abs. 1 Die Verschmel zung der Verwalterin einer Wohnungseigentumsanlage stellt zwar als solche keinen wichtigen Grund dar, der eine vorzeitige Kündigung e i- nes Verwaltervertrags rechtfertigt; an die erforderlichen besonderen Umstände, die die Fortführung der Verwaltung durch de n übernehmenden Rechtsträger für die Wohnungseigentümer unzumutbar machen, sind aber keine hohen Anford e- rungen zu stellen. BGH, Urteil vom 21. Februar 2014 - V ZR 164/13 - LG Landau in der Pfalz AG Frankenthal (Pfalz) - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgeric htshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, d en Richter Dr. Lemke, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin zu 1 wird das Urteil der 3. Zivilka m- mer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 17. Mai 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Anträge der Kläg e- rin zu 1 abgewiesen worden sind festzustellen, dass der jeweilige Verwaltervertrag zwischen den Eig entümergemeinschaften S . straße 29 und 31, F . , und der G . GmbH aufgrund des Verschmelzung s- vertrags vom 1. August 2011 jeweils auf die D . GmbH übergegangen ist und durch die fristl o- se Kündigung des Verwaltervertrags zu TOP 3 der Eigent ü- merversammlungen vom 19. November 2011 jeweils nicht bee n- det worden ist, sondern bis zum 27. Mai 2012 fortbestanden hat. Im Übrigen wird die Rev ision mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die weitergehenden Feststellungsanträge der Klägerin zu 1 als unzulässig abgewiesen werden. Die Anschlussrevision der Beklagten wird als unzulässig verwo r- fen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verha ndlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Im Jahr 2007 bestellten die Wohnungseigentümer zweier benachbarter Wohnungseigentumsanlagen jeweils die Firma G . GmbH (im Folgenden: Fa. G . ) bis zum 27. Mai 2012 zur Verwalterin. In der Folge wurden entsprechende Verwalterverträge geschlossen. Mit Ve r- schmelzungsvertrag vom 1. August 2011 wurde die Fa. G . auf di e Kläg e- rin zu 1 - bei der es sich ebenfalls um eine GmbH handelt - verschmolzen. Die Verschmelzung wurde am 3. September 2011 in das Handelsregister eingetr a- gen. In den Eigentümerversammlungen vom 19. November 2011 fassten die Wohnungseigentümer der beid en Anlagen gleichlautende Beschlüsse. Danach sollte einer etwaigen Übertragung des Verwalteramtes sowie des Verwalterve r- trages seitens der Fa. G . auf die Klägerin zu 1 widersprochen werden (TOP 2). Vorsorglich sollten die Verwalterverträge mit der Fa. G . oder der Klägerin zu 1 fristlos, hilfsweise fristgerecht gekündigt werden (TOP 3). Dan e- ben bestellten die Wohnungseigentümer eine Tochtergesellschaft der Beigel a- denen mit sofortiger Wirkung bis zum 27. Mai 2012 zur Verwalterin und gaben den A bschluss entsprechender Verwalterverträge vor (TOP 5). Die gegen diese Beschlüsse gerichtete Anfechtungsklage der Klägerin zu 1 hat das Amtsgericht als unzulässig, die Klage der Kläger zu 2 bis 6 - ei n- zelner Wohnungseigentümer - hat es als unbegründet ab gewiesen. In der Ber u- fungsinstanz hat die Klägerin zu 1 hilfsweise ihre Klage erweitert und beantragt festzustellen, dass jeweils das Bestellungsrechtsverhältnis und die Verwalte r- verträge zwischen der Fa. G . und den Eigentümergemeinschaften auf die Klägerin zu 1 übergegangen sind und bis zum 27. Mai 2012 fortbestanden h a- ben. Die Berufung der Klägerin zu 1 hat das Landgericht zurückgewiesen; d e- 1 2 3 - 4 - ren Hilfsanträge hat es abgewiesen. Die Berufung der Kläger zu 2 bis 5 hat l e- diglich insoweit Erfolg gehabt, als die jeweils zu TOP 5 gefassten Beschlüsse für ungültig erklärt worden sind. Mit der nur im Hinblick auf die Abweisung der Hilfsanträge zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten bea n- tragen, verfolgt die Klägerin zu 1 ihre Feststellungsant räge weiter. Mit der g e- gen die Kläger zu 2 bis 6 gerichteten Anschlussrevision wollen die Beklagten erreichen, dass deren Anfechtungsklagen auch im Hinblick auf TOP 5 zurüc k- gewiesen werden; die Kläger zu 2 bis 5 beantragen die Verwerfung, hilfsweise die Zu rückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe: A. Das Berufungsgericht, dessen Urteil u.a. in ZWE 2014, 46 ff. veröffen t- licht ist, sieht die Beschlussanfechtungsklage der Klägerin zu 1 als unzulässig an. Auf die Berufung der Kläger zu 2 bis 5 erklä rt es den zu TOP 5 gefassten Beschluss für ungültig, weil es an der erforderlichen Einholung von Alternati v- angeboten anderer Verwalter gefehlt habe. Die in zweiter Instanz seitens der Klägerin zu 1 hilfsweise erhobene Feststellungsklage sei zulässig, aber unb e- gründet. Die Organstellung sei an die zum Verwalter bestellte Rechtsperson gebunden und gehe infolge einer Verschmelzung nicht über; die Wohnungse i- gentümer müssten sich keine andere Rechtsperson als Verwalter aufdrängen lassen. Das gelte in gleicher We ise für die Verwalterverträge. Diese seien j e- denfalls durch die fristlosen Kündigungen beendet worden. Ein wichtiger Grund habe vorgelegen, weil der Klägerin zu 1 die Erfüllung der Verträge unmöglich geworden sei. 4 - 5 - B. I. Revision der Klägerin zu 1 Die R evision hat teilweise Erfolg. 1. Zulässig ist die Feststellungsklage der Klägerin zu 1 nur, soweit sie den Fortbestand der jeweils zwischen der Fa. G . und den Eigentümerg e- meinschaften geschlossenen Verwalterverträge bis zum 27. Mai 2012 zum G e- ge nstand hat. Im Hinblick auf die jeweiligen Bestellungsrechtsverhältnisse hätte das Berufungsgericht die Klage dagegen bereits als unzulässig abweisen mü s- sen. a) Hinsichtlich der Verwalterverträge ergibt sich das erforderliche Fes t- stellungsinteresse (§ 25 6 Abs. 1 ZPO) aus möglichen vertraglichen Verg ü- tungsansprüchen der Klägerin zu 1 (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Juni 2002 - V ZB 39/01, BGHZ 151, 164, 172). Dem steht nicht entgegen, dass der Ve r- walter Organ der Wohnungseigentümergemeinschaft ist und mit dieser - also nicht mit den Wohnungseigentümern selbst - den Verwaltervertrag abschließt. Zu Recht verweist das Berufungsgericht auf § 10 Abs. 8 WEG; nach dieser Norm haften die einzelnen Wohnungseigentümer - wenn auch begrenzt auf den jeweiligen Miteigent umsanteil - der Verwalterin für deren etwaige Ansprüche gegen den Verband. b) Im Hinblick auf den Fortbestand des Bestellungsrechtsverhältnisses fehlt dagegen das Feststellungsinteresse. Ob sich dies schon daraus ergibt, dass bei nächstliegender Auslegu ng mit dem zu TOP 2 gefassten und inzw i- schen bestandskräftigen Beschluss (hilfsweise) die Abberufung der Klägerin zu 1 erfolgt ist, kann dahinstehen. Ihre Aufgaben und Befugnisse als Verwalt e- rin könnte die Klägerin zu 1 nämlich ohnehin nicht mehr wahrnehme n, weil der 5 6 7 8 9 - 6 - Bestellungszeitraum abgelaufen ist; eine zu Unrecht entzogene Rechtsstellung könnte ihr nicht mehr eingeräumt werden. Ihre Vergütungsansprüche ergeben sich nicht aus der Organstellung, sondern aus den jeweiligen Verwaltervertr ä- gen. Dass sich d ie Klägerin zu 1 - wie ihr Prozessbevollmächtigter in der mün d- lichen Verhandlung vor dem Senat ausgeführt hat - im Zusammenhang mit der Organstellung Ansprüchen ausgesetzt sehen könnte, begründet kein Festste l- lungsinteresse. Die Wohnungseigentümer bzw. die Verbände müssten sich i n- soweit auf ihre Betätigung trotz (angeblich) fehlender Organstellung stützen; es ist aber weder vorgetragen, dass solche Ansprüche erhoben werden, noch ist ersichtlich, dass die Klägerin zu 1 nach den Eigentümerversammlungen weiter als Verwalterin tätig geworden wäre. 2. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie auch begründet. Anders als das Berufungsgericht meint , sind die Verwalterverträge nicht infolge der Verschme l- zung beendet worden. a) Einigkeit besteht darüber, dass der V erwalter einer Wohnungseige n- tumsanlage seine Befugnisse nicht rechtsgeschäftlich auf Dritte übertragen oder diesen zur Ausübung überlassen kann (BayObLG, NJW - RR 1997, 1443 f.; Merle in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 26 Rn. 92 f.). Die Fa. G . hat ihre Re chtsstellung jedoch nicht auf die Klägerin zu 1 übertragen, sondern ist auf diese verschmolzen worden. Infolgedessen ist die Fa. G . als bisherige Rechtsträgerin gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG mit Eintragung der Verschme l- zung in das Register ohne bes ondere Löschung untergegangen; ihr Vermögen und ihre Verbindlichkeiten sind gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG auf die Klägerin zu 1 als übernehmende Rechtsträgerin übergegangen. 10 11 - 7 - b) Ob sich diese Gesamtrechtsnachfolge auch auf den zwischen dem Verwalter und einer Wohnungseigentümergemeinschaft geschlossenen Verwa l- tervertrag erstreckt, ist umstritten und höchstrichterlich bislang nicht geklärt. aa) Nach einer in der Rechtsprechung nahezu einhellig vertretenen Au f- fassung, der auch das Berufungsgericht folgt , endet der Verwaltervertrag, wenn eine Personenhandelsgesellschaft oder eine juristische Person als bisherige Verwalterin infolge einer gesellschaftsrechtlichen Umwandlung erlischt. Dies ergebe sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 675 Abs. 1 i.V. m. § 673 Satz 1 BGB; zugleich erlösche die Organstellung analog § 168 Satz 1 BGB. Die Rechtsstellung des Verwalters sei höchstpersönlicher Natur und we r- de durch besonderes Vertrauen geprägt. Den Wohnungseigentümern könne ein neuer Verwalter weder durch Ver schmelzung oder Spaltung noch durch A n- wachsung aufgedrängt werden (LG Frankfurt, ZWE 2013, 30 f. [Verschme l- zung]; OLG Köln, OLGR 2004, 49, 50 f.; LG Frankfurt/Oder, ZMR 2013, 981 ff.; LG München I, ZWE 2013, 415 f. [jew. zur Spaltung]; BayObLGZ 1987, 54, 5 7 ff.; OLG Köln, NZM 2006, 591 f. [jew. zur Anwachsung]; BayObLG, ZWE 2001, 492, 493 f. [Ausgliederung eines einzelkaufmännischen Unternehmens auf eine juristische Person]; Palandt/Bassenge, BGB, 73. Aufl., § 26 WEG Rn. 21; BeckOK BGB/Hügel, Edition 29, § 26 WEG Rn. 4). bb) Teilweise wird dies auf Umstrukturierungen beschränkt, in denen der bisherige Verwalter eine natürliche Person oder eine Personenhandelsgesel l- schaft war. Ist eine juristische Person zum Verwalter bestellt, sollen Vertrag und Organste llung dagegen übergehen, weil in der Regel kein besonderes Vertra u- en in Anspruch genommen werde (Niedenführ in Niedenführ/Kümmel/ Vandenhouten, WEG, 10. Aufl., § 26 Rn. 12; offen gelassen von BayObLGZ 2002, 20, 26 f.; OLG Düsseldorf, NJW - RR 1990, 1299 f.; Spielbauer/Then, WEG, 2. Aufl., § 26 Rn. 6). 12 13 14 - 8 - cc) Nach der überwiegenden Auffassung der Rechtsliteratur gehen Ve r- waltervertrag und Organstellung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG unabhängig von der Rechtsform des übertragenden Verwalters auf den übernehmenden Rechtsträger über. Das Umwandlungsgesetz enthalte mit der Gesamtrecht s- nachfolge eine spezielle Regelung für die Verschmelzung (Stratz in Schmitt/ Hörtnagl/Stratz, UmwG, 6. Aufl., § 20 Rn. 86; Vossius in Mayer/Widmann, UmwG [2012] , § 20 Rn. 322 f.; Lutter/ Grunewald, UmwG, 5. Aufl., § 20 Rn. 24 Fn. 4; Staudinger/Martinek, BGB [2006], § 673 Rn. 6; Erman/Grziwotz, BGB, 13. Aufl., § 26 WEG Rn. 1; Armbrüster, NZM 2012, 369, 374 f.; Zajonz/ Nachtwey, ZfIR 2008, 701, 706 ff.; Wicke/Menzel, MittBayNot 2009, 203, 20 6; Lücke, ZfIR 2002, 469, 470 f.; Becker in FS Merle [2010], 51, 59 ff.; im Ergebnis auch Merle in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 26 Rn. 95 aE [anders allerdings Rn. 34]). Ob sich die Wohnungseigentümer von dem übernehmenden Recht s- träger trennen können, ist da nach eine Frage des Kündigungs - bzw. des Abb e- rufungsrechts. dd) Der Senat entscheidet diese Streitfrage mit den beiden zuletzt g e- nannten Auffassungen dahingehend, dass der Verwaltervertrag jedenfalls bei der Verschmelzung von juristischen Personen gemä ß § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG auf den übernehmenden Rechtsträger übergeht; nichts anderes gilt für die - hier allerdings nicht entscheidungserhebliche - Organstellung des Verwalters. Ob die Verschmelzung gemäß § 2 Nr. 1 UmwG durch Aufnahme oder gemäß § 2 Nr. 2 UmwG im Wege der Neugründung erfolgt, ist nicht von Bedeutung (aA Jennißen in Jennißen, WEG, 3. Aufl., § 26 Rn. 18), weil § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG in beiden Fällen gleichermaßen Anwendung findet (vgl. § 36 UmwG). (1) Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG findet be i der Verschmelzung eine umfassende Gesamtrechtsnachfolge statt. Das Umwandlungsrecht trägt dem Bedürfnis Rechnung, die rechtlichen Strukturen eines Unternehmens zügig und 15 16 17 - 9 - ohne große formelle und steuerliche Hürden an die wirtschaftlichen Verhältni s- se anzu passen; zum Schutz des Rechtsverkehrs, insbesondere der Gläubiger, enthält es ein eigenständiges und umfassendes Regelungskonzept. Von dem Übergang ausgenommen sind nur höchstpersönliche Rechte und Pflichten; ob sich ein Dritter durch Kündigung, Rücktritt oder Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage gegen den durch die Gesamtrechtsnachfolge eingetret e- nen Wechsel des Vertragspartners wehren kann, ergibt sich aus den allgeme i- nen Vorschriften (so ausdrücklich im Zusammenhang mit der Aufhebung von § 132 UmwG aF durch Gesetz vom 19. April 2007 BT - Drucks. 16/2919, S. 19; allgemein Kallmeyer/Marsch - Barner, UmwG, 5. Aufl., § 20 Rn. 10). (2) Daran gemessen scheidet eine entsprechende Anwendung von § 673 Satz 1 BGB auf den Verwaltervertrag aus. Dieser Besti mmung zufolge erlischt der Auftrag im Zweifel mit dem Tod des Beauftragten; anerkannt ist die en t- sprechende Anwendung der Norm bei der Liquidation einer beauftragten jurist i- schen Person (Palandt/Sprau, BGB, 73. Aufl., § 673 Rn. 3 mwN). Im Falle des Erlösch ens der juristischen Person infolge einer Verschmelzung fehlt es dag e- gen an einer Regelungslücke, die Voraussetzung für eine Analogie wäre. Denn das Umwandlungsgesetz enthält aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge eine mit dem Grundgedanken von § 673 Satz 1 BG B unvereinbare Sonderregelung für die Verschmelzung. Deren Ziel ist die Kontinuität der Rechtsverhältnisse, die in aller Regel auf den übernehmenden Rechtsträger übergehen und nicht - wie es § 673 Satz 1 BGB vorsieht - im Zweifel erlöschen sollen. Auch die Interessen der Beteiligten liegen gänzlich anders als bei der Liquidation einer beauftragten juristischen Person, weil ein gesetzlich im Einzelnen geregelter Rechtsübe r- gang stattfindet (grundlegend K. Schmidt, DB 2001, 1019 ff.; MünchKomm - BGB/Seiler, 6. A ufl., § 673 Rn. 2; Staudinger/Martinek, BGB [2006], § 673 Rn. 6). Ebenso wenig ist § 613 Satz 1 BGB analog anwendbar. Dieser Norm zufolge hat der Dienstverpflichtete die Dienste im Zweifel in Person zu leisten; 18 - 10 - der übertragende Rechtsträger überlässt aber nicht die Ausübung der Dienste anderen, sondern wird in den übernehmenden Rechtsträger umgewandelt. Schließlich sieht § 26 Abs. 1 WEG - im Hinblick auf die Organstellung - zwar vor, dass die Wohnungseigentümer den Verwalter durch Beschluss bestellen und ab berufen, regelt aber nicht die Folgen der Umwandlung eines bestellten Verwalters (aA OLG Köln, OLGR 2004, 49, 50 f. und NZM 2006, 591, 592; LG Frankfurt/Oder, ZMR 2013, 981, 982; LG München I, ZWE 2013, 415 f.). (3) Entscheidend ist danach, ob der Verw altervertrag aus umwandlung s- rechtlicher Sicht als höchstpersönliches Rechtsverhältnis anzusehen ist. Das ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn der bisherige Verwalter - wie hier - eine j u- ristische Person ist; dann steht nämlich in aller Regel nicht die Au sführung der Dienstleistungen durch bestimmte natürliche Personen im Vordergrund. Hierauf haben die Wohnungseigentümer rechtlich gesehen auch keinen Einfluss; sie können weder die Auswechslung von Gesellschaftern oder Geschäftsführern verhindern (BayObLGZ 1987, 54, 58; 2002, 20, 26) noch die Personalauswahl bestimmen. Es läge auch keineswegs in ihrem Interesse, wenn der Verwalte r- vertrag und die Organstellung ohne weiteres mit der Registereintragung end e- ten, weil eine lückenlose Verwaltung nicht gewährleiste t wäre. Denn der bish e- rige Verwalter erlischt mit der Registereintragung (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG); der übernehmende Rechtsträger wäre selbst in eiligen Angelegenheiten weder berechtigt noch verpflichtet, für die Wohnungseigentümergemeinschaft tätig zu werd en, und ein Notverwalter könnte nur auf Antrag durch einstweilige Verf ü- gung bestellt werden (dazu Senat, Urteil vom 10. Juni 2011 - V ZR 146/10, NZM 2011, 630 Rn. 11). Gerade solchen praktischen Bedürfnissen trägt das Verschmelzungsrecht durch die Gesamtre chtsnachfolge Rechnung. Berechti g- ten Bedenken der Wohnungseigentümer gegen den neuen Rechtsträger kann die Ausgestaltung des Kündigungs - und Abberufungsrechts Rechnung tragen; dies gewährleistet eine kontinuierliche Verwaltung, weil eine Abberufung und 19 - 11 - Kün digung des umgewandelten Verwalters mit der Bestellung eines neuen Verwalters verbunden werden kann. (4) Ob sich die Gesamtrechtsnachfolge auch bei der Verschmelzung von übertragenden Personenhandelsgesellschaften auf den Verwaltervertrag e r- streckt, bed arf keiner Entscheidung; ebenso kann dahinstehen, wie sich eine Spaltung - insbesondere die Ausgliederung eines einzelkaufmännischen Unte r- nehmens - auswirkt. 3. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Ob die Verwalterverträge in folge der auf den Eigentümerversammlungen vom 19. November 2011 jeweils zu TOP 3 gefassten Beschlüsse beendet worden sind, steht schon deshalb nicht fest, weil das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen zu der Frag e getroffen hat, ob (und ggfs. wann) der Klägerin zu 1 eine Kündigungserklärung zugegangen ist. 4. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: a) Sollte der Klägerin vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Laufzeit bis zum 27. Mai 20 12 eine Kündigungserklärung zugegangen sein, bedürfte es für die Kündigung eines wichtigen Grundes (§ 314 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dies setzt voraus, dass den Wohnungseigentümern unter Berücksichtigung aller Umstä n- de des Einzelfalls und unter Abwägung der beide rseitigen Interessen die For t- setzung des Vertragsverhältnisses bis zu der vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann (vgl. § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB). b) Die bislang getroffenen Feststellungen reichen nicht aus, um zu beu r- teilen, ob ein solcher w ichtiger Grund vorlag. 20 21 22 23 24 - 12 - aa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt ein wichtiger Grund nicht vor, weil der Klägerin zu 1 die Erfüllung des Verwaltervertrags u n- möglich wäre. Selbst wenn infolge des zu TOP 2 gefassten Beschlusses eine wirksam e Abberufung erfolgt sein sollte, hat diese keine vorgreifliche Wirkung für das Fortbestehen des Verwaltervertrags und die Vergütungsansprüche des Verwalters (Senat, Beschluss vom 20. Juni 2002 - V ZB 39/01, BGHZ 151, 164, 172 mwN). bb) Ob schon die Ve rschmelzung des Verwalters auf einen anderen Rechtsträger als solche einen wichtigen Grund darstellt, wird uneinheitlich b e- antwortet. (1) Teilweise wird angenommen, dass die Wohnungseigentümer au f- grund der Verschmelzung ohne weitere Voraussetzungen zur Kündigung des Verwaltervertrags berechtigt seien (Lüke, ZfIR 2002, 469, 471; wohl auch Wicke/Menzel, MittBayNot 2009, 203, 207; Armbrüster, NZM 2012, 369, 375). Andere verneinen dies mit Blick auf die im Umwandlungsgesetz getroffenen Regelungen (Vossius i n Mayer/Widmann, UmwG [2012] , § 20 Rn. 322; Zajonz/ Nachtwey, ZfIR 2008, 701, 708; Becker in FS Merle [2010], 51, 62; allgemein Erman/Hohloch, BGB, 13. Aufl., § 314 Rn. 5; Kallmeyer/Marsch - Barner, UmwG, 5. Aufl., § 20 Rn. 10; vgl. auch BGH, Urteil vom 26. April 2002 - LwZR 20/01, BGHZ 150, 365, 369 ff. für den als höchstpersönliches Rechtsverhältnis ang e- sehenen Landpachtvertrag). (2) Nach Auffassung des Senats stellt die Verschmelzung für sich g e- nommen keinen wichtigen Grund im Sinne von § 314 Abs. 1 BGB dar. Hierfür bedarf es besonderer Umstände, die die Fortführung der Verwaltung durch den übernehmenden Rechtsträger unzumutbar machen; insoweit sind allerdings keine hohen Anforderungen zu stellen. Denn im Grundsatz wird den Interessen 25 26 27 28 - 13 - der Wohnungseigentü mer zwar - insbesondere hinsichtlich der Haftung - durch die Gläubigerschutzvorschriften des Umwandlungsrechts Rechnung getragen. Die Ausgestaltung des Kündigungsrechts muss aber auch d as erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen Wohnungseigentümern und Verwalter gewäh r- leisten . Daher reicht es aus, wenn die Wohnungseigentümer aufgrund der U m- strukturierung mit konkreten nachteiligen Änderungen in der Zusammenarbeit rechnen müssen, die nicht ganz unerheblich sind. Daran wird es regelmäßig fehlen, wenn die s achliche Betreuung aus Kundensicht im Wesentlichen unve r- ändert bleibt, weil das Interesse des Verwalters an der Einhaltung der vertragl i- chen Vereinbarungen im Rahmen der nach § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB erforderl i- chen Abwägung höher zu gewichten sein wird. II. Anschlussrevision der Beklagten Die Anschlussrevision ist unzulässig. Das Berufungsgericht beschränkt die Zulassung der Revision ausdrücklich auf die hilfsweise gestellten Festste l- lungsanträge. Dies ist wirksam, weil sich die Beschränkung auf einen abtren n- baren Teil des Prozessstoffs bezieht (vgl. dazu MünchKomm - ZPO/Krüger, 4. Aufl., § 543 Rn. 39 mwN), und hat hier die Unzulässigkeit der Anschlussrev i- sion zur Folge. 1. Allerdings ist eine Anschlussrevision gemäß § 554 Abs. 2 Satz 1 Alt. 3 ZPO gru ndsätzlich auch dann statthaft, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist. Daher kann sie trotz einer beschränkten Zulassung der Revision auch dann wirksam eingelegt werden, wenn sie nicht den Streitgegenstand b e- trifft, auf den sich die Zulassung bezie ht (BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - KZR 32/02, BGHZ 155, 189, 191 f.; Urteil vom 26. Juli 2004 - VIII ZR 281/03, NJW 2004, 3174, 3176). Geklärt ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber auch, dass bei einer nur beschränkt zugelassenen Revision mit einer A n- 29 30 31 - 14 - schlussrevision kein Streitstoff eingeführt werden kann, der mit dem Gege n- stand der Revision weder in einem rechtlichen noch in einem wirtschaftlichen Zusammenhang steht. Dies ergibt sich aus der akzessorischen Natur eines u n- selbständigen Recht smittels (ausführlich BGH, Urteil vom 22. November 2007 - I ZR 74/05, BGHZ 174, 244 Rn. 40 f.). 2. An dem erforderlichen Zusammenhang fehlt es hier schon deshalb, weil die Beklagten im Verhältnis zur Revisionsklägerin (Klägerin zu 1) nicht b e- schwert si nd. Beschwert sind sie nur im Verhältnis zu den Klägern zu 2 bis 5 und der Klägerin zu 6 als deren notwendiger Streitgenossin im Hinblick auf das Beschlussanfechtungsverfahren ; die Abweisung der Klage der Klägerin zu 1 als unzulässig hat das Berufungsgeric ht dagegen bestätigt, weil ihr kein Anfec h- tungsinteresse zustehe. Schon aus diesem Grund ist die Anschlussrevision u n- zulässig. Da die Revision nur für die Klägerin zu 1 zugelassen worden ist, kann das Verfahren der Anschlussrevision nicht ausschließlich zw ischen den übrigen 32 - 15 - Parteien geführt werden, denen ihrerseits das Rechtsmittel der Revision nicht zusteht. Stresemann Lemke Brückner Weinland Kazele Vorinstanzen: AG Frankenthal (Pfalz), Entscheidung vom 21.05.2012 - 3b C 566/11 - LG Landau in der Pfalz , Entscheidung vom 17.05.2013 - 3 S 134/12 -
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