BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 164/14 Verkündet am: 20. Mai 2015 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 3, Art. 20 Abs. 3, Art. 20a; BGB § 241, § 315, § 433; ZPO § 253, § 256, § 313; AVBWasserV § 2; SächsKAG § 10, § 12, § 13, § 14 Ein Wasserversorgungsunternehmen, dem in seinem Verbandsgebiet die Pflicht zur öffentlichen Wasserversorgung übertragen ist und das dabei die einem Benutzung s- zwang unterliegenden Anschlussnehmer auf privatrechtlicher Grundlage versorgt, kann bei seiner Tarifgestaltung für die Lieferung von Trinkwasser neben verbrauch s- abhängigen Entgelten zugleich verbrauchsunabhängige Grundpreise in Ansatz bri n- gen. Es ist auch nicht unbillig im Sinne von § 315 BGB, wenn die für Wohngrundst ü- cke vorgesehenen Grundpreise ohne weitere Differenzierung lediglich auf die Anzahl der Wohneinheiten abstellen und Wohnungsleerstände unberücksichtigt lassen. BGH, Urteil vom 20. Ma i 2015 - VIII ZR 164/14 - OLG Dresden LG Chemnitz - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Mai 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider und Kosziol für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision der Klägerin - das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberla n- desgerichts Dresden vom 6. Mai 2014 in der Fassung des Beric h- tigungsbeschlusses vom 18 . Juni 2014 im Kostenpunkt und ins o- weit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 9. Mai 2011 wird zurückgewi e- sen. Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte ist ein öffentlich - rechtlicher Verband, dem die Pflicht zur ö f- fentlichen Wasserversorgung in seinem Verbandsgebiet übertragen ist. Inne r- halb dieses Gebietes besteht ein Ansch luss - und Benutzungszwang, wobei die Versorgung der Anschlussnehmer auf privatrechtlicher Grundlage nach Ma ß- gabe der AVBWasserV erfolgt. Die Klägerin ist Eigentümerin der im Verband s- gebiet gelegenen Grundstücke V . Straße , A . - Straße , A . - Straße und A . - Straße in D . . Diese sind mit Mehrfamilienhäusern bebaut und we i- sen insgesamt 340 Wohneinheiten mit deutlich unterschiedlichen Größen auf. 1 - 3 - Der Beklagte stellt der Klägerin für jedes dieser Grundstücke Trinkwa s- ser über eine am jeweiligen Hausanschluss gelegene zentrale Entnahmestelle bereit; von dort aus wird es innerhalb der Häuser an die einzelnen Wohnungen verteilt. Mit Rechnungen vom 11. Febr uar 2010 berechnete der Beklagte auf Grundlage seiner allgemeinen Tarife für die Zeit vom 1. Februar 2009 bis zum 22. Januar 2010 einen verbrauchsunabhängigen jährlichen Grundpreis für die je Wo h- nung, insgesamt 50.686,39 g- ten Tarife sehen für jede Wohneinheit einen einheitlichen Grundpreis vor, ohne nach der jeweiligen Größe der Wohnungen oder der Anzahl der Bewohner zu differenzieren. Mit diesem Grundpreis deckt der Beklagte im Mittel 59 % seiner bei der Trinkwasserversorgung im Verbandsgebiet anfallenden Fixkosten ab. Die Klägerin, die den genannten Betrag von 50.686,39 Vorbehalt der Rückforderung geleistet hat, begehrt mit ih rer Klage dessen Rückzahlung nebst Zinsen sowie zuletzt noch die Feststellung, dass der B e- klagte nicht berechtigt sei, für die Bereitstellung von Trinkwasser für die vier Wohngrundstücke undifferenzierte verbrauch s unabhängige Grundgebühren zu verlangen. Da s Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der nebst Zinsen verurteilt und dem Feststellungsantrag stattgegeben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsb e- weiter, während der Beklagte mit seiner Revision die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils begehrt. 2 3 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Re vision des Beklagten hat Erfolg; die Revision der Klägerin ist d a- gegen unbegründet. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: Der Klägerin stehe gegen den Beklagten ein Anspruch in Höhe von 7.765,92 s § 812 Abs. 1 Satz 1, § 315 Abs. 3 BGB in Verbindung mit der Tarifsatzung des Beklagten zu. Nur eine Grundpreisdifferenzierung nach Wo h- nungsgröße stelle sicher, dass das Jahresentgelt für Wohnungen bis zu 50 qm im Vergleich zu größeren Wohnungen der Billi gkeit entspreche. Das könne nicht ohne Auswirkungen auf den geschuldeten Wassergrundpreis bleiben. Vielmehr habe die Klägerin danach von den auf den Grundpreis erbrachten e- schuldet und damit ohne Rechtsgrund entrichtet. Zwischen den Parteien sei ein jedenfalls konkludent geschlossener Ve r- trag über die Trinkwasserversorgung (§ 2 AVBWasserV) zu den Tarifen des Beklagten zustande gekommen. Auf diese Tarife seien die Regelungen der Bi l- ligk eitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB anwendbar. Denn privatrechtliche Tar i- fe für Leistungen der Daseinsvorsorge, auf deren Inanspruchnahme der andere Teil angewiesen sei, seien der Kontrolle gemäß § 315 BGB unterworfen. Die Darlegungs - und Beweislast für di e Billigkeit der getroffenen Preisbestimmu n- gen trage der Beklagte. Zwar müsse nach den für Bereicherungsansprüche ge l- tenden allgemeinen Grundsätzen an sich derjenige die Rechtsgrundlosigkeit 4 5 6 7 - 5 - seiner Leistung nachweisen, der die Rückzahlung verlange. Das gel te jedoch nicht, wenn er - wie hier - unter Vorbehalt geleistet habe. Maßstab für die Billigkeitsprüfung seien in Anlehnung an das öffentliche Recht die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Äquivalenz, das Koste n- deckungsprinzip sowie das Willkürverbot . Dabei stehe dem Versorgungsunte r- nehmen hinsichtlich der preisbildenden Faktoren ein Ermessen s spielraum für seine unternehmerische Entscheidung zu, der nur begrenzt der gerichtlichen Überprüfung unterliege. Insoweit dürfe es ebenso wie bei öffentlich - rech tlich geregelten Gebühren für die Leistungen den Grundpreis nach einem Wah r- scheinlichkeitsmaßstab bemessen, der sich an Art und Umfang der aus der Li e- ferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung als Anhalt für die vorzuha l- tende Höchstleistungskapaz ität orientiere. Dabei bleibe es dem Versorgungsu n- ternehmen auch überlassen, welchen Wahrscheinlichkeitsmaßstab es unter verschiedenen zulässigen Maßstäben auswähle. Es sei nicht auf den zwec k- mäßigsten und vernünftigsten Maßstab beschränkt, sondern dürfe s ich bei se i- ner Auswahl auch von Praktikabilitätserwägungen leiten lassen, wobei gewisse Ungenauigkeiten hinzunehmen seien. Gemessen hieran sei dem Beklagten die Hereinnahme von im Mittel 59 % seiner Fixkosten in den verbrauchsunabhängigen Grundpreis als sachg e- recht zuzugestehen. Dies erfordere aber zwingend eine über die bloße Wo h- nungsanzahl hinausgehende Differenzierung innerhalb des Grundpreises nach der Wohnungsgröße, um für kleinere Wohnungen mit ihrem Zuschnitt auf eine entsprechend geringere Persone nzahl unbillige Kosten durch einen ve r- brauchsunabhängigen Fixkostenanteil von circa 80 % am Gesamtpreis zu ve r- meiden. Die derzeit fehlende Differenzierung führe in einer mit einer Person belegten Wohnung zu durchschnittlichen Jahreswasserkosten je Person i n e i- 8 9 - 6 - s- grundsatz als auch dem Äquivalenzprinzip. Zwar werde die Anzahl der Wohneinheiten in der Instanzrechtspr echung (z.B. OLG Naumburg, Urteil vom 13. November 2008 - 6 U 63/08) als tauglicher und ausreichend differenzierender Maßstab für die Inanspruchnahme wegen der Vorhaltekosten angesehen. Dem sei jedoch nicht zu folgen. Insbesondere gebe es entgegen der Ansi cht des Beklagten keinen Erfahrungssatz, wonach die Anzahl der Bewohner mit der Größe der Wohnung nicht steige. Selbst nach dem Vorbringen des Beklagten seien lediglich 15 % der kleinen Wohnungen mit einer Größe von bis zu 50 qm von mehr als einer Person b ewohnt. Es sei daher geboten, Differenzierungen nach der Wohnungsgröße vorzunehmen, um die beträchtlichen Unterschiede in der jährlichen Belastung zu vermeiden, wobei unter Wahrung des dem Beklagten zustehenden Spielraums die Grenze zw i- schen Wohnungen mit einer Größe bis 50 qm und einer größeren Wohnung zu ziehen sei. Weitergehende Unterscheidungen seien nicht veranlasst. Ein Verstoß gegen das Kostendeckungsprinzip sei demgegenüber nicht ersichtlich. Der ins Einzelne gehende Vortrag des Beklagten zu den Jahrese r- gebnissen sei unbestritten geblieben. Es sei vor diesem Hintergrund nicht e r- sichtlich, dass das Gesamtaufkommen des Beklagten die Gesamtkosten der Wasserversorgung, abgesehen von dem auf einen fünfjährigen Kalkulation s- zeitraum geplanten Jahresergeb nisgewinn von 0,44 % am Umsatzanteil, übe r- schreite. Soweit die Klägerin darauf verweise, dass in Mittelsachsen die Bevö l- kerung bis zum Jahr 2025 um 16 % zurückgehen werde, folge hieraus ebenfalls kein Verstoß gegen das Kostendeckungsprinzip. Denn angesicht s der Verso r- gungsverpflichtung des Beklagten müsse dieser auch bei leerstehenden Wo h- nungen von einem Versorgungserfordernis ausgehen, solange diese Wohnu n- gen nicht endgültig zurückgebaut seien. Ebenso wenig könne ein Verstoß g e- 10 11 - 7 - gen das Kostendeckungsprinzip daraus abgeleitet werden, dass andernorts angeblich geringere (Grund - )Preise verlangt würden; insoweit komme es vie l- mehr immer auf die konkreten Gesamtkosten der Wasserversorgung im jeweil i- gen Gebiet an, mit dem die von der Klägerin herangezogene Stadt Le ipzig schon strukturell nicht vergleichbar sei. Da hiernach für kleinere Wohnungen ein Ansatz der vollen Grundgebühr unbillig sei, sei diese auf zwei Drittel des Grundpreises der größeren Wohnu n- eine gemäß § 818 Abs. 3 BGB zurückzuerstattende Überzahlung der Klägerin in Höhe von insg e- samt 7.765,32 s- klage im Hinblick auf die fehlenden Differenzierungen nach den Wohnungsgr ö- ßen begründet. I I. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht den Beklagten zwar für b e- rechtigt erachtet, bei seiner Tarifgestaltung für die Lieferung von Trinkwasser neben ve rbrauchsabhängigen Entgelten zugleich verbrauchsunabhängige Grundpreise, und zwar auch in Fällen eines Wohnungsleerstandes, anzuse t- zen . Zu Unrecht hat es aber angenommen, dass der Klägerin ein Anspruch auf teilweise Rückzahlung des von ihr nur unter Vorbeh alt gezahlten Wasserpreises zustehe, weil der vom Beklagten für jede Wohneinheit ohne Rücksicht auf d e- ren Größe bemessene Grundpreis für kleine Wohnungen unbillig überhöht a n- gesetzt und deshalb insoweit nicht geschuldet gewesen sei (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt . 1, § 315 Abs. 3 BGB). Dementsprechend kann die Klägerin auch 12 13 14 - 8 - nicht mit ihrem auf das Erfordernis einer Grundpreisdifferenzierung abzielenden Feststellungsbegehren durchdringen. 1. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend und von beiden Revis i- on en unbeanstandet davon ausgegangen, dass die Klägerin - wie nicht zuletzt auch § 2 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser ( AVBWasserV) vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 750 ) zeigt - Vertragspartnerin des mit dem Beklagten konkludent geschlossenen Ve r- trages über die Versorgung mit Trinkwasser und damit Schuldnerin des für die erbrachten Lieferungen und Leistungen angefallenen Kaufpreisanspruchs (§ 433 Abs. 2 BGB) geworden ist. Z ustande gekommen ist der Vertrag dab ei gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 AVBWasserV zu den für gleichartige Versorgungsve r- hältnisse geltenden Preisen des Beklagten, wie sie in den dafür festgesetzten Tarifen ihren Niederschlag gefunden haben, soweit der Beklagte diese Preise im Rahmen des ihm dabei zu gewiesenen Leistungsbestimmungsrechts nach billigem Ermessen festgesetzt hat und diese Festsetzungen entsprechend § 315 BGB einer Billigkeitskontrolle standhalten (vgl. Senatsurteil vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 292/11, BGHZ 195, 144 Rn. 19, 21; ferner et wa BGH, Urteil vom 8. Oktober 2014 - XII ZR 164/12, WM 2015, 643 Rn. 19; jeweils mwN). 2. Entgegen der Auffassung der Revision der Klägerin ist das Berufung s- gericht zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass - wie auch § 14 Abs. 1 Satz 3 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) i n der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2004 (SächsGVBl. S. 418) für die parallele Fallgestaltung einer öffentlich - rechtlichen Versorgung mit Wasser (vgl. § 35 Abs. 1 AVBWasserV) zeigt - ein Versorger bei seiner Tarifgestaltung jedenfalls grundsätzlich berechtigt ist, für das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Trinkwasserversorgung in angemessener Höhe einen verbrauchsunabhängigen 15 16 - 9 - Grundpreis vorzusehen . Denn die Frage, in welcher Weise der Versorger diese ve rbrauchsunabhängigen Kosten in seine Kalkulation einfließen lässt und ob sie über den Arbeitspreis, über den Grundpreis oder im Wege einer Mischkalkulat i- on erwirtschaftet werden, obliegt grundsätzlich seiner freien unternehmerischen Entscheidung, soweit er die dafür bestehenden rechtlichen Bindungen einhält (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 1984 - KVR 13/83, WM 1985, 490 u n- ter II 2 c cc; ferner auch BVerwG, MDR 1982, 431 f.). Dem Versorger steht deshalb auch insoweit ein einseitiges, allerdings in bestim mter Weise rechtlich gebundenes Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB zu (vgl. Senatsurteil vom 21. April 2010 - VIII ZR 97/09, NZM 2010, 558 Rn. 11, 14). 3. Hinsichtlich der dabei bestehenden Bindungen geht d er Bundesg e- richtshof in ständiger Rechtsp rechung davon aus, dass Tarife von Unterne h- men, welche mittels eines privatrechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältni s- ses Leistungen der Daseinsvorsorge anbieten, auf deren Inanspruchnahme der andere Vertragsteil im Bedarfsfalle angewiesen ist, nach bill igem Ermessen festgesetzt werden müssen und entsprechend § 315 BGB einer Billigkeitsko n- trolle unterworfen sind. Dies ist zum Teil aus der Monopolstellung des Verso r- gungsunternehmens hergeleitet worden, gilt aber auch für den hier gegebenen Fall des Anschlu ss - und Benutzungszwangs. Denn in diesen Fällen muss der Kunde, wenn er die Leistung in Anspruch nehmen will, mit dem Unternehmer kontrahieren, auch wenn er mit dem vorgeschriebenen Preis oder Tarif nicht einverstanden ist (zum Ganzen Senatsurteil vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 292/11, aaO Rn. 21 mwN). Den sich daraus ergebenden Anforderungen, die insbesondere auch auf dem in Rede stehenden Gebiet der Wasserversorgung Geltung beanspruchen (Senatsurteil vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 342/09, NJW 2011, 2800 Rn. 36), wird die Tarifgestaltung des Beklagten gerecht. Dies gilt - entgegen der Auffassung 17 18 - 10 - der Revision der Klägerin - nicht nur für die Entscheidung, ob ein Grundpreis erhoben werden soll und dieser etwaige Wohnungsleerstände zu berücksicht i- gen hat, son dern vielmehr - entgegen der Sichtweise des Berufungsgerichts und der insoweit noch weiter gehenden Auffassung der Revision der Klägerin - auch für die Bemessung des Grundpreises allein nach der Anzahl vorhandener Wohneinheiten. a) Die tatrichterlichen Ausführungen zur Anwendung von § 315 BGB im konkreten Fall können vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht den Begriff der Billigkeit verkannt, die gesetzlichen Gre n- zen seines Ermessens überschritten, von dem Ermessen in ei ner dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat oder von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgegangen ist, der ihm den Zugang zu einer fehlerfreien Ermessensentscheidung versperrt hat (st. Rspr.; Senatsu r- teile vom 12. De zember 2012 - VIII ZR 341/11, RdE 2013, 123 Rn. 18; vom 21. April 2010 - VIII ZR 97/09, aaO Rn. 11; vom 8. Juli 2009 - VIII ZR 314/07, WM 2009, 1957 Rn. 18; jeweils mwN). Ein derartiger Rechtsfehler ist dem Ber u- fungsgericht nur insoweit unterlaufen , als es für die als Verteilungsmaßstab herangezogenen Wohneinheiten eine zusätzliche Differenzierung nach ihrer Größe für geboten erachtet hat. b) Ob die Preisbestimmung in einem Massengeschäft wie der Energie - und Wasserversorgung der Billigkeit entspricht, i st durch eine Abwägung der typischen Interessen der Vertragspartner wie auch der übrigen Anschlussne h- mer sowie eine umfassende Würdigung des Vertragszwecks zu bestimmen (BGH, Urteile vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 36/06, BGHZ 172, 315 Rn. 17; vom 24. November 1977 - III ZR 27/76, WM 1978, 1097 unter A II 2; jeweils mwN). Geprägt wird diese Billigkeitskontrolle dabei maßgeblich durch den Umstand, dass der Kläger auch im Rahmen des privatrechtlich ausgestalteten Nutzung s- 19 20 - 11 - verhältnisses an die grundlegenden Prinzip ien des öffentlichen Finanzgebarens gebunden ist (vgl. BGH, Urteile vom 21. September 2005 - VIII ZR 7/05, NJW - RR 2006, 133 unter II 2 a; vom 10. Oktober 1991 - III ZR 100/90, BGHZ 115, 311, 318; jeweils mwN). Zu diesen grundlegenden Prinzipien, denen ein beachtlicher Gerechti g- keits - und Billigkeitsgehalt innewohnt und die aus Gründen der Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) zu berücksic h- tigen sind , gehören insbesondere die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Äquiva lenz und der Kostendeckung (BGH, Urteile vom 10. Oktober 1991 - III ZR 100/90, aaO; vom 13. März 2003 - X ZR 106/00, NVwZ 2003, 1015 u n- ter 2 b (2) ). Denn sie sind darauf angelegt zu gewährleisten, dass das Gebü h- renaufkommen die (Gesamt - )Kosten der jeweili gen Einrichtung der Daseinsvo r- sorge deckt (vgl. § 10 Abs. 1 SächsKAG), zwischen Leistung und Gegenlei s- tung ein angemessenes Verhältnis besteht, die Gebühr insbesondere nicht in einem groben Missverhältnis zu der vom Träger öffentlicher Verwaltung e r- brachte n Leistung steht (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 SächsKAG), und schließlich bei gleichartig beschaffenen Leistungen die Maßstäbe der Hera n- ziehung in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit so gewählt sind, dass sie unterschiedlichen Ausmaßen in den Nutzungen Rechnung tr a- gen, damit die verhältnismäßige Gleichheit unter den Nutzern gewahrt bleibt (BGH, Urteil vom 13. März 2003 - X ZR 106/00, aaO mwN). c) Hieran gemessen hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler weder die grundsätzli che Entscheidung des Beklagten für die Erhebung eines Grun d- preises noch dessen Erhebung auch für leerstehende Wohneinheiten für unbi l- lig angesehen. 21 22 - 12 - aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird als Grundgebühr im Allgemeinen eine Benut zungsgebühr bezeichnet, die für die Inanspruchnahme der Lieferungs - beziehungsweise Betriebsbereitschaft einer Einrichtung erhoben wird. Mit ihr werden - wie auch § 14 Abs. 1 Satz 3 Säch s- KAG zum Ausdruck bringt - die durch das Bereitstellen und ständige Vo rhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten (sog. Fixkosten wie z.B. Abschreibungsbeträge und Zinsen, vgl. §§ 12 f. SächsKAG) ganz oder teilweise abgegolten. Sie wird deshalb nicht - verbrauchsabhängig - nach dem Maß der Benu tzung (Inanspruchnahme), sondern - verbrauchsuna b- hängig - nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen, der sich an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung (z.B. Nenngröße des Wasserzählers, Zahl der Räume oder Zapfstellen, Bren n- stellen) als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität zu orientieren pflegt (BVerwG, MDR 1982, 431; NVwZ 1987, 231; NVwZ - RR 2003, 300). bb) Ohne Erfolg greift die Revision der Klägerin die Entscheidung des Beklagten, überhaupt Grundpreise neben verbrauchsabhängigen Entgelten zu erheben, im Rahmen des Zahlungsbegehrens als verfehlt und damit als unbillig an, weil die Grundpreise den überwiegenden oder sogar weit überwiegenden Anteil der gesamten Wasserkosten ausmachten und deshal b - dem Staatsziel des Umweltschutzes (Art. 20a GG) zuwider - einem Verbraucher jeglichen A n- reiz zum Wassersparen nähmen. Zwar wäre es - wie auch § 14 Abs. 2 Satz 1 SächsKAG zeigt - dem Beklagten nicht von vornherein verwehrt gewesen, bei seiner Preisbemes sung umweltschonende Lenkungsziele ermäßigend oder e r- höhend zu berücksichtigen (vgl. dazu auch BVerfGE 108, 1, 18 f.). Eine in die Billigkeitsprüfung einzustellende Verpflichtung hat dazu jedoch nicht bestanden. Denn auch insoweit hat dem Beklagten ein wei ter Entscheidungs - und Gesta l- tungsspielraum nicht nur dahin zugestanden, welche Entgeltmaßstäbe und - sätze er für das Bereitstellen und Vorhalten der Trinkwasserversorgung au f- 23 24 - 13 - ste l len wollte, sondern auch dahin, ob er mit seiner Entgeltregelung über eine K ostendeckung hinausreichende Zwecke wie etwa solche einer begrenzten Verhaltenssteuerung anstreben wollte (vgl. BVerfGE 50, 217, 226 f.). Dass di e- ser Spielraum aus besonderen Gründen zwingend in der von der Revision der Klägerin geforderten Richtung vereng t gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Die angeführte Staatszielbestimmung musste dazu jedenfalls keine Veranlassung geben. cc) Gleiches gilt für die von der Revision der Klägerin geforderte Berüc k- sichtigung von Wohnungsleerständen. Von ihrem vorstehend dargestellten Zweck ausgehend ist eine Grundgebühr als Gebühr für die Bereitstellung und das Bereithalten einer jederzeit möglichen Wasserversorgung (Vorhalteleistung) darauf angelegt, eine Leistung abzugelten, welche auch Wohneinheiten e r- bracht wird, die leer stehen und in denen kein Wasser verbraucht wird, so dass eine Verbrauchsgebühr nicht zur Entstehung gelangt (vgl. OVG Magdeburg, Urteil vom 14. April 2008 - 4 L 181/07, juris Rn. 24 f.; ferner OVG Münster, NVwZ - RR 2001, 122, 123 mwN). Die Eigentümer von leerstehenden Wohnu n- gen partizipieren - was die Revision der Klägerin übersieht - nicht nur in gle i- chem Maße wie diejenigen bewohnter Räume an der Vorhalteleistung des Kl ä- gers. Der Leerstand hat insbesondere auf die durch den Anschluss der Wo h- nungen ve rursachten Vorhaltekosten keine Auswirkungen. Denn die aus der Lieferbereitschaft auch für diese Wohnungen folgende abrufbare Arbeitsleistung verringert sich - wie das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat - bei einem Leerstand jedenfalls so lange nicht, wie die Möglichkeit besteht, dass die Wohnnutzung jederzeit wieder aufgenommen wird und der Anschlussnehmer damit zugleich die sofortige Belieferung mit der benötigten Trinkwassermenge beanspruchen kann (OVG Magdeburg, Urteil vom 14. April 2008 - 4 L 181/07, aaO Rn. 25). 25 - 14 - (1) Ohne Erfolg beruft sich die Revision der Klägerin demgegenüber d a- rauf, dass der Beklagte den nach den Behauptungen der Klägerin erheblichen und künftig sogar noch zunehmenden Wohnungsleerständen sowie einer sich daraus ergebe nden Unwirtschaftlichkeit der Wohnraumerhaltung hätte Rec h- nung tragen und dementsprechend auf Leerstände in einem Teil der Wohnei n- heiten bei seiner Preisbemessung Rücksicht nehmen müssen. Denn solche Rücksichtnahmepflichten, die sich zwar grundsätzlich auc h in Versorgungsve r- hältnissen aus §§ 242, 241 Abs. 2 BGB ergeben können (vgl. dazu Senatsurteil vom 21. April 2010 - VIII ZR 97/09, aaO Rn. 15), bestehen - wovon auch das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeht - jedenfalls nicht dahin, dass der Kl ä- gerin das Leerstandsrisiko abgenommen werden müsste. Insbesondere ergeben sich solche Rücksichtnahmepflichten nicht schon daraus, dass die Beklagte im Verhältnis zu ihren Mietern bei der Umlegung von Betriebskosten das Leerstandsrisiko zu tragen hat und bei erheblichem Wo h- nungsleerstand gehindert sein kann, die auf die leerstehenden Wohnungen en t- fallenden Fixkosten der Wasserversorgung auf ihre Mieter umzulegen (vgl. S e- natsurteil vom 6. Oktober 2010 - VIII ZR 183/09, NJW 2010, 3645 Rn. 22 f.). An diesem Risi ko hat der Beklagte schon deshalb nicht teil, weil er gleichwohl se i- ne über die Grundgebühr abzugeltenden Belieferungskapazitäten jedenfalls so lange vorhalten muss, wie die leerstehenden Wohnungen nicht auf unbestim m- te Zeit entwidmet werden. Erst dann hät te er Anlass gehabt, die von ihm vorz u- haltende Belieferungskapazität, die über den Grundpreis (teilweise) abgegolten wird, dem verminderten Bedarf anzupassen. (2) Zwar wird bisweilen erwogen, dass Leerstände, wenn sie im gesa m- ten Versorgungsgebiet ein s olches Ausmaß annehmen, dass sie zur Wahrung einer Typengerechtigkeit der Gebührentatbestände als eigenständiger Verso r- gungstyp schlechthin nicht mehr unberücksichtigt bleiben können, gegebene n- 26 27 28 - 15 - falls über einen eigenständigen Gebührentatbestand erfasst werd en müssten (vgl. dazu OVG Magdeburg, Urteil vom 14. April 2008 - 4 L 181/07, juris Rn. 31 ff.). Ob dem zu folgen wäre, kann allerdings dahin stehen. Denn dass die Leerstände auf das gesamte Versorgungsgebiet bezogen ein derartiges Ausmaß angenommen haben, lässt sich den getroffenen Feststellungen nicht entnehmen. Übergangenen Sachvortrag zeigt die Revision insoweit nicht auf. Zudem wäre bei Ansatz eines Grundpreis es auch zu berücksichtigen, dass § 7 Abs. 2 der Satzung des Beklagten über den Anschluss an die öffentl i- che Wasserversorgungsanlage und ihre Benutzung im Verbandsgebiet dem Grundstückseigentümer im Rahmen des dem Verband wirtschaftlich Zumutb a- ren auf Antrag die Möglichkeit einräumt, den Bezug und damit zugleich die B e- lieferungspflicht des Beklag ten einschließlich der damit verbundenen Vorhalt e- leistungen etwa auf einen Teilbedarf zu beschränken. d) Ohne Erfolg versucht die Revision der Klägerin, eine Unbilligkeit des Grundpreises aus " krassen Unterschieden " in der Kostenstruktur verschiedener V ersorgungsgebiete, insbesondere einem Vergleich mit den Preisen für die Wasserversorgung in Leipzig, herzuleiten. Dem hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler entgegengehalten, dass es nach dem insoweit maßgeblichen Ko s- tendeckungsprinzip auf die jeweils konkreten, insbesondere die örtlichen Geg e- benheiten ankomme , die etwa durch die Siedlungsdichte und die Länge der Leitungswege geprägt seien, und dass das von der Klägerin zum Vergleich herangezogene städtische Versorgungsgebiet in Leipzig keinen taugliche n Maßstab gegenüber einem Versorgungsgebiet mit - wie hier - ländlicher Sie d- lungsstruktur bilden könne. Das leuchtet ein. Auch die Revision der Klägerin vermag keine konkreten Angriffe gegen diese tatrichterliche Würdigung zu fü h- ren. 29 30 - 16 - e) Die von dem Bekl agten allein nach der Zahl der Wohneinheiten vo r- genommene Bemessung des Grundpreises für die Versorgung mit Trinkwasser kann - wie die Revision des Beklagten mit Recht rügt - entgegen der von der Revision der Klägerin geteilten Auffassung des Berufungsgeri chts ebenfalls nicht als unbillig beanstandet werden. Insbesondere gebietet weder der Gleic h- heitssatz weitere Differenzierungen - etwa nach der Wohnungsgröße - noch verstößt der gewählte Bemessungsansatz gegen das Äquivalenzprinzip. (1 ) Der Gleichheitss atz, den das Berufungsgericht und noch weiterg e- hend die Revision der Klägerin als verletzt sehen, verbietet es einem Satzung s- geber für die Gebührenbemessung und damit auch für die Bildung entspr e- chender Maßstäbe, wesentlich ungleiche Sachverhalte innerhalb einer Veranl a- gungskategorie gleich zu behandeln. Allerdings ist der Satzungsgeber - Entsprechendes gilt im Rahmen des § 315 BGB für die privatrechtlich ausg e- stalteten Tarife des Beklagten - bei der Bestimmung der Merkmale, nach denen Sachverhalte im Wese ntlichen gleich anzusehen sind, innerhalb der Grenzen der Sachgerechtigkeit frei. Dabei kann der Satzungsgeber je nach den Umstä n- den des Einzelfalls eine Auswahl unter verschiedenen Gebührenmaßstäben treffen, ohne dass sich aus dem Gleichheitssatz eine Prä ferenz für einen b e- stimmten Maßstab ergibt. Die Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers endet erst dort, wo ein einleuchtender Grund für die unterlassene Differenzierung nicht mehr erkennbar ist (BVerwG, NVwZ - RR 1995, 348 f.; Beschluss vom 19. Dezember 200 7 - 7 BN 6/07, juris Rn. 7; jeweils mwN). Ihm ist daher auch bei der Bestimmung von - hier einschlägigen - Wahrscheinlichkeitsmaßstäben ein weites Ermessen eingeräumt, so dass bei Vorliegen eines sachlich ei n- leuchtenden Grundes für eine gewählte Typisierun g oder Differenzierung au f- grund des Gleichheitssatzes keine noch darüber hinausgehende Verpflichtung besteht, für eine Grundgebühr den (vermeintlich) zweckmäßigsten, vernünftig s- ten, gerechtesten oder wahrscheinlichsten Maßstab anzuwenden (vgl. BVerwG, 31 32 - 17 - MDR 1982, 431, 432; NVwZ - RR 1995, 348 f.; ferner BVerwGE 112, 297, 299 f.). Vor diesem Hintergrund ist im Abgabenrecht zugleich anerkannt, dass Typisierungen und Pauschalierungen - insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen - durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt sein können (BVerwG, NVwZ 2005, 332, 333) und der Satzungsgeber sein Entscheidungsermessen hiervon leiten lassen darf (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 7 BN 6/07, aaO). Die Gr enze des Gestaltungsermessens ist erst dann überschritten, wenn ein sachlich einleuchtender Grund für eine mit der Typisierung getroffene oder u n- terlassene Differenzierung auch mit Blick auf die Verwaltungsvereinfachung fehlt (vgl. BVerwG, NVwZ - RR 1995, 59 4, 595; Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 7 BN 6/07, aaO; jeweils mwN). Das schließt es ein, dass ein Satzung s- geber im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens nicht gehalten ist, den j e- weils gewählten Maßstab derart weit auszudifferenzieren, dass möglichst je dem Einzelfall - im Sinne einer Einzelfallgerechtigkeit - entsprochen wird (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 7 BN 6/07, aaO). Ausreichend ist vie l- mehr, dass die Höhe der Grundgebühr zu dem möglichen Umfang der Benu t- zung in eine, wenn auch nur annä hernde, Beziehung gesetzt ist (BVerwG, MDR 1982, 431, 432). (2) Gemessen an diesen Voraussetzungen überschreitet die Erhebung des Grundpreises für jede Wohneinheit ohne weitere Differenzierung nach d e- ren Größe die Ermessensgrenzen eines Trinkwasserverso rgers wie des B e- kla g ten grundsätzlich nicht. Der von ihm gewählte Maßstab erfasst vielmehr in sachlich einleuchtender Weise das Maß des den Anschlussnehmern gewährten Vorteils sowie der durch die Vorhalteleistung verursachten Kosten. 33 34 - 18 - (a) Anders als das Berufungsgericht meint, ist ein Versorger aus Grü n- den der Billigkeit nicht verpflichtet, einen Maßstab zu wählen, der zusätzlich nach der Größe der jeweiligen Wohneinheiten differenziert und diese in Gr ö- ßenklassen dahin unterteilt, dass jedenfalls bei kle inen Wohnungen mit einer Größe von bis zu 50 qm nur ein Bruchteil des vollen Grundpreises, hier zwei Drittel, in Ansatz gebracht werden dürfen. Denn dabei nimmt das Berufungsg e- richt schon im Ansatz nicht hinreichend in den Blick, dass der den Anschlus s- nehm ern durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten einer betriebsbereiten Wasserversorgungsanlage gewährte Vorteil, jederzeit ausreichend mit Trin k- wasser versorgt zu werden, für jede Wohneinheit und ihre dadurch übliche r- weise erst hergestellte ausreichende Benutzbarkeit unabhängig vom jeweiligen Verbrauch und von den durch die Vorhalteleistung verursachten Kosten im Großen und Ganzen gleich zu bewerten ist. Es berücksichtigt bei seiner Würd i- gung auch nicht hinreichend, dass insbesondere das Maß der durch di e Vorha l- teleistung verursachten Kosten mangels individueller Ausscheidbarkeit einze l- ner Leistungsteile unter Zuordnung zu speziellen Vorteilen keine weitere Diff e- renzierung erfordert. (b) Das gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich die für die Vorhalteleistung erhobene Grundgebühr zur sachgerechten Leistungse r- fassung maßgeblich an dem auf einem Grundstück in Abhängigkeit von der A n- zahl der potentiellen Nutzer maximal möglichen Trinkwasserverbrauch für die vorzuhaltende (Höchstlast - )Kapa zität zu orientieren hat (vgl. OVG Magdeburg, Urteil vom 8. September 2011 - 4 L 247/10, juris Rn. 35 mwN). Allerdings ist vom Berufungsgericht nicht belegt, ob und jedenfalls mit welcher Aussagekraft ein von ihm angenommener und seiner Beurteilung zu Grun de gelegter Erfa h- rungssatz existiert, wonach die Anzahl der Bewohner mit der Größe der Wo h- nung steigt. Denn allein aus der Anzahl der Personen, die dort Trinkwasser zum Verbrauch abrufen könnten, lässt sich - was das Berufungsgericht bei seiner 35 36 - 19 - Beurteilung aus den Augen verloren hat - eine für die nötige Typisierung ve r- lässliche Größe nicht ohne Weiteres, und zwar auch nicht über eine Differenzi e- rung nach Wohnungsgrößen, gewinnen. Dass die tatsächliche Anzahl der jeweiligen Bewohner eines Grun d- stücks bei Massengeschäften der in Rede stehenden Art keinen tauglichen A n- knüpfungspunkt für die Bemessung des Grundpreises bilden kann, liegt allein schon mit Blick auf den dafür erforderlichen Ermittlungs - und Verarbeitungsau f- wand auf der Hand. Ebenso wenig be sitzt die Größe der jeweiligen Wohneinheiten eine hi n- reichende Aussagekraft über die Anzahl ihrer Bewohner und einer daraus a b- leitbaren (Höchstlast - )Kapazität für die vorzuhaltende Trinkwassermenge. Denn es besteht kein verlässlich feststellbares Verhältni s zwischen der Größe einer Wohneinheit und der aus unterschiedlichsten Gründen variierenden Anzahl i h- rer Bewohner. Insbesondere gibt es keinen belastbaren allgemeinen Erfa h- rungssatz, dass und in welchem Maße sich die Bewohnerzahl mit der Größe einer Wohnei nheit verändert (so auch OVG Magdeburg, Urteil vom 1. April 2004 - 1 K 93/03, juris Rn. 16; OLG Naumburg, ZMR 2005, 364, 365; aA wohl OVG Lüneburg, KStZ 2004, 70, 71) . Ob nämlich eine Wohnung von bestimmter Größe unter gewöhnlichen Umständen von einer Person, einer Familie oder einem Familienverband b e- wohnt wird, hängt - was das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft nicht hinreichend in Betracht gezogen hat - von den individuellen Umständen, namentlich den Einkommens - und Vermögensverhältnissen, den Wohngew ohnheiten, dem Wohnumfeld und einer Vielzahl von weiteren sozialen, wirtschaftlichen und s o- ziokulturellen Bestimmungsfaktoren ab, die zu ermitteln und zu berücksichtigen ein Versorger bereits kaum in der Lage sein dürfte, auf die er bei Ausübung 37 38 39 - 20 - seines Geb ührengestaltungsermessens und einer dabei unerlässlichen Typisi e- rung aber jedenfalls billigerweise auch keine Rücksicht nehmen muss ( OVG Magdeburg, Urteil vom 1. April 2004 - 1 K 93/03, aaO ). Dementsprechend hat das Berufungsgericht auch keine nachvollzieh bare Erklärung dafür geben kö n- nen, warum es die Grenze gerade bei einer Wohnungsgröße von 50 qm gez o- gen und weitere Größendifferenzierungen abgelehnt hat. (c) Hiervon ausgehend gibt es - wie der Senat mangels Ersichtlichkeit weiterer beurteilungsrelevan ter tatsächlicher Feststellungen selbst entscheiden kann - keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte auch unter Billigkeitsg e- sichtspunkten gehindert gewesen wäre, bei Wohnraum den Grundpreis für die von ihm bereitgestellte Vorhalteleistung allein nach d er Anzahl der Wohneinhe i- ten zu bemessen, selbst wenn dies einen vergleichsweise groben, aber mit z u- mutbarem Aufwand nicht präziser zu erfassenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab darstellt. Im Gegenteil spricht für die Billigkeit des gewählten Maßstabs gerade au ch seine von der Revision des Beklagten zutreffend hervorgehobene Prakt i- kabilität, die zugleich den Interessen der Gesamtheit aller Anschlussnehmer an der Verwendung eines möglichst einfachen, leicht handhabbaren und ohne nennenswerten Aufwand verlässlich überprüfbaren Maßstabs maßgeblich en t- gegenkommt. f) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts verstößt eine Bemessung der Grundgebühr nur nach der jeweiligen Zahl der Wohneinheiten auch nicht gegen das kommunalabgabenrechtliche Äquivalenzprinzip. Das Ä quivalen z- prinzip besagt als Ausprägung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßi g- keitsgebots, dass eine Gebühr und entsprechend auch der hier in Rede st e- hende Grundpreis nicht in einem groben Missverhältnis zu der damit abgego l- tenen Leistung stehen dürfen. Dabei besteht zwar ein weiter Entscheidungs - und Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Bemessung der Gebühr, mithin einer 40 41 - 21 - sachgerechten Verknüpfung zwischen dem Wert der Leistung und der Gebü h- renhöhe. Allerdings wird dieser Spielraum einerseits begrenzt d urch das Erfo r- dernis einer Beachtung des Kostendeckungsgrundsatzes, der eine Gebühre n- bemessung verbietet, die sich nicht darauf beschränkt, die Kosten der abzuge l- tenden Leistung ganz oder teilweise zu decken, sondern sich in ihrer Höhe vö l- lig von diesen Ko sten entfernt ( BVerwG, NVwZ 2003, 1385, 1386 mwN). And e- rerseits erfordert das Äquivalenzprinzip bei einem - wie hier - auf Kostend e- ckung abzielenden Entgelt, dass auch der gewählte Verteilungsmaßstab dem Gleichheitssatz Rechnung trägt (BVerwG, NVwZ - RR 2002 , 217, 218). Dass der Beklagte bei Kalkulation seines Grundpreises gegen das Ko s- tendeckungsprinzip im Sinne eines Kostenüberschreitungsverbots verstoßen haben könnte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Auch die Revision der Klägerin erinnert dagegen nichts. Ebenso wenig kollidiert - wie bereits vo r- stehend unter II 3 c, e ausgeführt - die hieran anknüpfende Wahl eines bei Wohngebäuden au f die bloße Zahl der Wohneinheiten ungeachtet ihrer tatsäc h- lichen Nutzung und Größe abstellenden Verteilungsmaßstabes mit dem Gleic h- heitssatz und in dieser Ausprägung auch nicht mit dem Äquivalenzprinzip. 4. Auch hinsichtlich des Feststellungsbegehrens , das darauf abzielt, dem Beklagten die Berechtigung abzusprechen, der Klägerin bei Belieferung der in Rede stehenden Liegenschaften mit Trinkwasser einen Grundpreis in Rec h- nung zu stellen, der allein an das Vorhandensein von Wohneinheiten anknüpft, dringt die Revision des Beklagten mit ihrem Klageabweisungsbegehren durch. a) Allerdings mangelt es - anders als die Revision des Beklagten meint - dem getroffenen Feststellungsausspruch nicht bereits an der erforderlichen B e- stimmtheit. Zwar müssen Klageanträ ge und eine ihnen gemäß § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO folgende Verurteilung nach den daran gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2, 42 43 44 - 22 - § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zu stellenden Anforderungen so bestimmt sein, dass Gegenstand und Reichweite des Urteilsausspruchs feststehen. Insbesonder e muss bei einer Feststellungsklage nach § 256 ZPO das Rechtsverhältnis, de s- sen Bestehen oder Nichtbestehen festgestellt wird, so genau bezeichnet sein, dass über dessen Identität und damit über den Umfang der Rechtskraft der Feststellung keinerlei Ungewis sheit bestehen kann (BGH, Urteil vom 26. Juni 2008 - I ZR 190/05, GRUR 2008, 917 Rn. 31 mwN). Bei Verwendung aus sich heraus noch nicht eindeutiger oder sonst auslegungsbedürftiger Begriffe und Bezeichnungen ist es aber möglich, zur Bestimmung von Gegensta nd und Reichweite des Ausspruchs das zugrunde liegende Parteivorbringen bezi e- hungsweise Tatbestand und Gründe der Entscheidung ergänzend heranzuzi e- hen (Senatsurteil vom 4. Oktober 2000 - VIII ZR 289/99, WM 2001, 378 unter II 3 b; BAG, NJOZ 2012, 1782, 1785 ; jeweils mwN). So verhält es sich hier. Denn das Berufungsgericht hat in den Gründen seiner Entscheidung unter Bezugnahme auf seine Ausführungen zum Za h- lungsbegehren klargestellt, dass es eine Grundpreisfestsetzung lediglich nach der Anzahl der Wohnein heiten für undifferenziert erachten wollte, und dass die erforderliche Differenzierung einzig und allein in einer unterschiedlichen preisl i- chen Behandlung von Wohneinheiten bis zu 50 qm und solchen mit einem da r- über liegenden Flächenmaß bestehen sollte. b) Der so zu verstehende Feststellungsausspruch ist jedoch aus den vorstehend unter II 3 c, d wiedergegebenen Erwägungen unbegründet. 45 46 - 23 - III. Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben, s o- weit zum Nachteil des Beklagten erkannt ist; e s ist daher insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat entscheidet in der Sache selbst, weil keine we i- teren Feststellungen erforderlich sind und die Sache damit zur Endentsche i- dung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt auf die Revision des Beklagt en zur Wiederherstellung des klageabweisenden erstinstanzlichen Urteils. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Kosziol Vorinstanzen: LG Chemnitz, Entscheidung vom 09.05.2011 - 4 O 2233/10 - OLG Dresden, Entscheidung vom 06.05.2014 - 9 U 745 /11 - 47
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