BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILVIII ZR 165/01Verkündet am: 8. Oktober 2003Kirchgeßner,Justizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja Gesetz über den Vorrang Erneuerbarer Energien (BGBl. 2000 I S. 305) § 2 Abs. 1Satz 1, § 3 Abs. 1 Satz 2a) "Netze für die allgemeine Versorgung" im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 EEG sindnicht nur Stromnetze, die unmittelbar der Versorgung von Letztverbrauchern dienen,sondern auch solche Netze, die dazu bestimmt sind, andereElektrizitätsversorgungsunternehmen mit Strom zu beliefern, die ihrerseits Netze fürdie allgemeine Versorgung von Letztverbrauchern betreiben.b)Für die Anwendung des Begriffs der "kürzesten Entfernung" im Sinne von § 3 Abs. 1Satz 2 EEG kommt es nicht allein auf die räumlichen Gegebenheiten, sondern auchdarauf an, bei welchem der möglichen Anschlüsse die geringsten Gesamtkosten fürdie Herstellung des Anschlusses und für die Durchführung der Stromeinspeisung zuerwarten sind.BGH, Urteil vom 8. Oktober 2003 - VIII ZR 165/01 -OLG MünchenLG Kempten - 2 -Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 8. Oktober 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und dieRichter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesenfür Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom17. Mai 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es dieBerufung der Beklagten gegen das Urteil des LandgerichtsKempten (Allgäu) - Kammer für Handelssachen - vom 27. Juli2000 auch zurückgewiesen hat, soweit darin die Verpflichtung derBeklagten festgestellt wird, den von der Klägerin erzeugten und indie Übergabestation B. eingespeisten Strom fürdie Zeit ab dem 1. April 2000 nach dem Gesetz über den VorrangErneuerbarer Energien zu vergüten.Im vorbezeichneten Umfang wird das Urteil des LandgerichtsKempten auf die Berufung der Beklagten abgeändert und die Kla-ge abgewiesen.Von den Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten derStreithilfe haben die Klägerin 2/3 und die Beklagte 1/3 zu tragen.Die Kosten der Streithilfe sind zu 1/3 von der Beklagten und im üb-rigen von der Streithelferin selbst zu tragen.Von Rechts wegen - 3 -Tatbestand: Die Klägerin betreibt im Ammergebirge auf dem Gebiet der GemeindeH. vier Wasserkraftwerke. Die Beklagte versorgt mit einem von ihr unter-haltenen Stromnetz in den Ortschaften der Gemeinde H. die Privathaus-halte sowie gewerbliche Betriebe mit Strom. Die Streithelferin der Klägerin istgleichfalls ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen; sie unterhält ein Versor-gungsnetz für Letztverbraucher in der der Gemeinde H. benachbartenGemeinde F. und Umgebung.Der von der Klägerin erzeugte Strom wird seit etwa 30 Jahren in eineÜbergabestation in der zur Gemeinde H. gehörenden Ortschaft B. eingespeist. Die Übergabestation wurde von der Streithelferin er-richtet; die Klägerin und die Beklagte leisteten Baukostenzuschüsse und er-hielten im Gegenzug das Recht, eigene Leitungen anzuschließen. Kernstückder Übergabestation ist eine sogenannte Sammelschiene, die im Eigentum derStreithelferin steht und die Strom aufnimmt und abgibt. Der von den Kraftwer-ken der Klägerin erzeugte Strom wird über ein 10-kV-Erdkabel der Übergabe-station zugeführt und nach Transformierung auf eine Spannung von 20-kV indie Sammelschiene eingespeist. Der eingespeiste Strom wird von einer Meß-einrichtung aufgezeichnet. Danach wird der Sammelschiene weiterer Stromzugeführt, der von der Streithelferin selbst geliefert wird. Dies erfolgt über ein20-kV-Erdkabel, welches im Ortsteil Br. vom Versorgungsnetz der Streit-helferin in F. abzweigt und von dort durch das Gebiet der GemeindeH. zur Übergabestation führt. Auch der auf diesem Weg eingespeisteStrom wird an einer Meßeinrichtung festgestellt. Anschließend entnimmt dieBeklagte der Sammelschiene über sechs Leitungen den Strom, den sie für dieVersorgung der Gemeinde H. benötigt. Danach erfolgt eine Messung des - 4 -auf der Sammelschiene noch vorhandenen Stroms, der über eine 20-kV-Freileitung zum Versorgungsnetz der Streithelferin abgeführt wird.Nach den von den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen wurde in derVergangenheit der von der Klägerin erzeugte Strom von der Streithelferin ab-genommen und von dieser nach Bedarf an die Beklagte weiterverkauft. Grund-lage für die Abnahme des Stroms durch die Streithelferin war zuletzt der Ein-speisevertrag zwischen der Klägerin und ihrer Streithelferin vom 4./5. März1996. Diesen Vertrag hoben die Vertragsparteien nach ordentlicher Kündigungdurch die Streithelferin im Juni 1997 durch gerichtlichen Vergleich zum 31. Juli1998 auf.Die Klägerin verlangt mit der Klage, festzustellen, daß die Beklagte ver-pflichtet ist, von dem 1. August 1998 an den von ihr erzeugten und in der Über-gabestation B. eingespeisten Strom zum jeweils gültigen Preisnach dem Stromeinspeisungsgesetz (StrEG) und von dem 1. April 2000 annach dem Gesetz über den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) zu bezahlen.Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hatdie Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revisi-on der Beklagten, mit der sie weiterhin die Abweisung der Klage erstrebt. DerSenat hat die Revision mit Beschluß vom 11. Juni 2003 insoweit zur Entschei-dung angenommen, als die Beklagte sich gegen die Feststellung wendet, abdem 1. April 2000 zur Vergütung des von der Klägerin eingespeisten Stromsnach dem EEG verpflichtet zu sein; im übrigen hat der Senat die Revision nichtangenommen. - 5 -Entscheidungsgründe: I.Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren noch vonBedeutung, ausgeführt:Die Beklagte sei von dem 1. April 2000 an aus §§ 2, 3 EEG zur Abnahmeund Vergütung des von der Klägerin erzeugten Stroms verpflichtet. Nach demEEG treffe diese Pflicht den Netzbetreiber, zu dessen für die Aufnahme geeig-netem Netz die kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage bestehe. Die kür-zeste Entfernung bestehe hier zum Netz der Beklagten und nicht zum Netz derStreithelferin. Das Netz der Beklagten, mit dem die Endverbraucher der Ort-schaften der Gemeinde H. versorgt würden, liege zu den Kraftwerken derKlägerin räumlich näher als das Netz der Streithelferin, mit dem Letztverbrau-cher in der Gemeinde F. versorgt würden. Im Bereich der Übergabestationin B. betreibe die Streithelferin kein allgemeines Versorgungs-netz, weil sie dort nur die Beklagte, nicht aber Endabnehmer mit Strom beliefe-re. Von einem Netzbetreiber für die allgemeine Versorgung könne nicht gespro-chen werden, wenn ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen lediglich ein ande-res Elektrizitätsversorgungsunternehmen und nicht die Endabnehmer selbst mitStrom versorge.II.Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, die Beklagte seinach § 3 Abs. 1 des am 1. April 2000 an die Stelle des Stromeinspeisungsge- - 6 -setzes getretenen Gesetzes über den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG,BGBl. 2000 I S. 305) verpflichtet, den von der Klägerin erzeugten und in dieÜbergabestation B. eingespeisten Strom abzunehmen und zuvergüten. Diese Verpflichtung trifft nach dem vom Berufungsgericht festgestell-ten Sachverhalt vielmehr die Streithelferin der Klägerin.1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings von der Wirksamkeit derRegelung des § 3 Abs. 1 EEG ausgegangen. Gegen die den Elektrizitätsver-sorgungsunternehmen hierdurch auferlegte Pflicht, den aus erneuerbarenEnergien erzeugten Strom abzunehmen und zu festgelegten Mindestpreisen zuvergüten, bestehen weder durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken,noch verstößt diese Regelung gegen Vorschriften des EG-Vertrages (Senats-urteil vom 11. Juni 2003 VIII ZR 160/02 unter B. I. 2. b und B. I. 3., zur Veröf-fentlichung in BGHZ bestimmt).2. Die Verpflichtung, den aus erneuerbaren Energien erzeugten Stromabzunehmen und zu vergüten, trifft nach § 3 Abs. 1 Satz 2 EEG denjenigenNetzbetreiber, "zu dessen technisch für die Aufnahme geeignetem Netz diekürzeste Entfernung zum Standort der Anlage [zur Erzeugung des Stroms] be-steht." Das ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts jedoch nicht dieBeklagte. Netzbetreiberin des zum Standort der Anlagen der Klägerin nächst-gelegenen Netzes und deshalb nach § 3 Abs. 1 EEG zur Abnahme und Vergü-tung des von der Klägerin erzeugten Stromes verpflichtet ist vielmehr die Streit-helferin der Klägerin.a) Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, die Streithelferin der Klägerinsei nicht Netzbetreiberin im Sinne von § 3 Abs. 1 EEG, weil ihre im Bereich derÜbergabestation B. gelegenen Leitungen kein Netz der allge- - 7 -meinen Versorgung darstellten, da diese nur der Belieferung der Beklagten undnicht der direkten Versorgung von Endabnehmern dienten.Netzbetreiber im Sinne von § 3 Abs. 1 EEG sind nach der Begriffsbe-stimmung des § 2 Abs. 1 Satz 1 EEG Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die"Netze für die allgemeine Versorgung" betreiben. Entgegen der Auffassung desBerufungsgerichts sind "Netze für die allgemeine Versorgung" im Sinne von § 2Abs. 1 Satz 1 EEG nicht nur Netze, die unmittelbar der Versorgung von Letzt-verbrauchern dienen. Vielmehr fallen darunter auch solche Netze, die - wie dievon der Streithelferin im Bereich der Übergabestation B. betrie-benen Leitungen - dazu bestimmt sind, andere Elektrizitätsversorgungsunter-nehmen mit Strom zu beliefern, die ihrerseits Netze für die allgemeine Versor-gung von Letztverbrauchern betreiben.aa) Der Begriff des Netzbetreibers in § 2 Abs. 1 Satz 1 EEG knüpft nachdem erklärten Willen des Gesetzgebers (Beschlußempfehlung des Rechtsaus-schusses, BT-Drucks. 14/2776, S. 21 zu § 2 Abs. 1) an die Begriffsbestimmun-gen des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirt-schaftsgesetz - EnWG, BGBl. 1998 I S. 730) an.Nach § 2 Abs. 3 EnWG sind Energieversorgungsunternehmen alle Un-ternehmen oder Betriebe, die andere mit Energie versorgen oder ein Netz fürdie allgemeine Versorgung betreiben. Das Merkmal der "allgemeinen Versor-gung" im Sinne der zweiten Alternative dieser Bestimmung bezeichnet Netze,die dem Bezug von Energie durch andere dienen, und schließt lediglich solcheNetze aus, die ausschließlich zur eigenen Versorgung des Netzbetreibers (Ei-genanlagen) vorgesehen sind (Büdenbender, EnWG, § 2 Rdnr. 36; Danner, in:Obernolte/Danner, Energiewirtschaftsrecht, § 2 EnWG Rdnr. 33 f.). Legt mandieses Verständnis einer allgemeinen Versorgung zugrunde, so ist das in der - 8 -Übergabestation B. betriebene Leitungssystem der Streithelferinschon deshalb ein Netz zur allgemeinen Versorgung, weil es zur Belieferungeines anderen, der Beklagten, mit Strom bestimmt ist.Etwas anderes ergibt sich für den vorliegenden Fall aber auch dannnicht, wenn man den Begriff der allgemeinen Versorgung in § 2 Abs. 1 Satz 1EEG nicht im Sinne von § 2 Abs. 3 EnWG, sondern in der engeren Bedeutungdes Begriffs in § 10 Abs. 1 Satz 1 EnWG versteht. Die dort angesprocheneDurchführung einer "allgemeinen Versorgung" von Letztverbrauchern setzt überdie bloße Versorgung anderer weiter voraus, daß sich das Energieversor-gungsunternehmen öffentlich, auch konkludent, zur Versorgung jedes in demGemeindegebiet ansässigen Energieverbrauchers bereit erklärt hat und recht-lich dazu in der Lage ist (Büdenbender, aaO, § 10 Rdnr. 35; Hempel in: Lud-wig/Odenthal/Hempel/Franke, Recht der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserversor-gung, § 10 EnWG Rdnr. 103; Danner, aaO, § 10 EnWG Rdnr. 7). Im Anschlußan dieses engere Begriffsverständnis werden unter Netzen "für die allgemeineVersorgung" im Sinne von § 2 Abs. 1 EEG solche Netze verstanden, die Teileines (Gesamt-)Leitungssystems sind, an das wegen des Kontrahierungszwan-ges des § 10 Abs. 1 EnWG grundsätzlich jedermann angeschlossen werdenmuß (Salje, EEG, § 2 Rdnr. 18-21, insbes. 19; Brandt/Reshöft/Steiner, Hk-EEG,§ 2 Rdnr. 24). Hierunter fallen auch Übertragungsnetze, die der Belieferung an-derer Elektrizitätsversorgungsunternehmen mit Strom dienen, die ihrerseits eine"allgemeine Versorgung" von Letztverbrauchern im Sinne von § 10 Abs. 1Satz 1 EnWG durchführen (Salje, aaO, § 2 Rdnr. 21). Auch danach stellt dasvon der Streithelferin der Klägerin im Bereich der Übergabestation betriebeneNetz ein solches zur "allgemeinen Versorgung" im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1EEG dar. Denn die über dieses Netz belieferte Beklagte führt die allgemeineVersorgung von Letztverbrauchern im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 EnWG inder Gemeinde H. durch. - 9 -bb) Für dieses Verständnis von § 2 Abs. 1 Satz 1 EEG zumindest imletztgenannten Sinne sprechen auch die Gesetzgebungsmaterialien. Zwar ent-hielt der ursprüngliche Gesetzentwurf des EEG in § 2 Abs. 1 Satz 3 die aus-drückliche Regelung, daß Netze im Sinne von Satz 1 auch solche seien, "an dieLetztverbraucher nicht unmittelbar angeschlossen sind" (BT-Drucks. 14/2341S. 3). Aus dem Wegfall dieser Bestimmung im weiteren Verlauf des Gesetzge-bungsverfahrens kann aber nicht auf den Willen zu einer sachlichen Änderunggeschlossen werden (vgl. auch Salje, aaO, § 3 Rdnr. 11; Brandt/Reshöft/Steiner, aaO, § 3 Rdnr. 16). In der Begründung zu dem vom Ausschuß für Wirt-schaft und Technologie empfohlenen und auch Gesetz gewordenen § 11 EEGwird nämlich ausgeführt, daß das nächstgelegene Netz im Sinne von § 3 Abs. 1EEG in aller Regel ein örtliches Niederspannungsnetz sein werde. Es könneaber - etwa bei einem großen Windpark - auch ein Netz einer höheren Span-nungsebene, unter Umständen sogar ein Übertragungsnetz sein (BT-Drucks. 14/2776, S. 24). Im Fall des Anschlusses an ein Übertragungsnetz, soheißt es in der Begründung weiter, erübrige sich, da kein weiteres vorgelagertesÜbertragungsnetz existiere, die in § 3 Abs. 2 EEG vorgesehene Abnahme undVergütung durch den vorgelagerten Netzbetreiber (aaO). Da der empfehlendeAusschuß hier allgemein und ohne Einschränkung auch einen Anschluß anvorgelagerte Übertragungsnetze für möglich gehalten hat, kann angenommenwerden, daß er auch die Betreiber der Übertragungsnetze, die Teil der allge-meinen Versorgung im Sinne von § 10 Abs. 1 EnWG sind, als Netzbetreiber imSinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 EEG angesehen ) Die sich aus der vorgenannten Auslegung von § 2 Abs. 1 Satz 1 und§ 3 Abs. 1 EEG ergebende Folge, daß auch Betreiber von Netzen, die lediglichandere Elektrizitätsversorgungsunternehmen mit Strom beliefern, die ihrerseitsLetztverbraucher versorgen, der Anschluß-, Abnahme- und Vergütungspflichtnach § 3 Abs. 1 EEG unterliegen, steht im Einklang mit der Förderungskonzep- - 10 -tion des EEG, die sich hinsichtlich der Verteilung der mit der Abnahmepflichtverbundenen Belastungen von der des früheren Stromeinspeisungsgesetzes(BGBl. 1990 I S. 2633, zuletzt geändert durch Art. 3 Nr. 2 des Gesetzes vom24. April 1998, BGBl. 1998 I S. 730, 734) unterscheidet. Nach dem Stromein-speisungsgesetz waren zur Abnahme und Vergütung nur diejenigen Elektrizi-tätsversorgungsunternehmen verpflichtet, die ein Versorgungsgebiet zur allge-meinen Versorgung im Sinne von § 6 Abs. 1 EnWG a.F. hatten; allein dieseUnternehmen trafen, von der Härteklausel des § 4 StrEG abgesehen, die sichaus der höheren Vergütung ergebenden Mehrbelastungen (vgl. BGHZ 134, 1,12 f. und 20 ff.).Demgegenüber sieht das EEG in § 11 eine bundesweite Ausgleichsre-gelung vor, die die wirtschaftliche Belastung zunächst vollständig auf die vor-gelagerten Übertragungsnetzbetreiber verlagert (§ 3 Abs. 2, § 11 Abs. 1-3 EEG)und in einer zweiten Stufe die Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Stroman Letztverbraucher liefern, nach § 11 Abs. 4 EEG dazu verpflichtet, den aufden für sie regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber nach § 11 Abs. 2EEG entfallenden Strom anteilig abzunehmen und zu vergüten. Den Letzt-verbraucher beliefernden Unternehmen steht es dann frei, die mit der erhöhtenVergütung verbundenen Mehrkosten auf die Verbraucher abzuwälzen (vgl. da-zu Senatsurteil vom 11. Juni 2003, aaO, unter B. I. 2. b aa). Ist damit aberdurch die Ausgleichsregelung nach § 11 EEG sichergestellt, daß die sich ausder erhöhten Vergütung ergebende Mehrbelastung im Ergebnis nur von denje-nigen Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu tragen ist, die Letztverbraucherbeliefern, kann die primäre Abnahme- und Vergütungspflicht nach § 3 Abs. 1EEG auch solchen Unternehmen auferlegt werden, die ausschließlich Übertra-gungsnetze betreiben und deshalb Mehrkosten nicht unmittelbar an End-verbraucher weitergeben können. - 11 -b) Das von der Streithelferin in der Übergabestation in B. betriebene Netz ist das Netz, das zu den Anlagen der Klägerin die kürzesteEntfernung im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 EEG aufweist.Zu Unrecht meint die Revisionserwiderung (RE 14), davon könne des-halb nicht ausgegangen werden, weil zwischen den Parteien im Prozeß unstrei-tig gewesen sei, daß das Versorgungsnetz der Beklagten in der Ortschaft Bu. zu den Kraftwerken der Klägerin räumlich näher liege als die Übergabe-station der Streithelferin in B. . Selbst wenn man nämlich unter-stellt, daß nicht nur die Luftlinienentfernung, sondern auch der Weg für einenoch zu verlegende, ordnungsgemäße Leitungsverbindung von den Anlagender Klägerin zum Versorgungsnetz nach Bu. kürzer wäre als zur Überga-bestation in B. , wofür auch die vom Berufungsgericht in Bezuggenommene Gebietskarte sprechen mag, folgt daraus nicht, daß das Versor-gungsnetz der Beklagten in Bu. zu den Anlagen der Klägerin die "kürzesteEntfernung" im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 EEG aufweist.Für die Anwendung des Begriffs der "kürzesten Entfernung" im Sinnevon § 3 Abs. 1 Satz 2 EEG kommt es nicht allein auf die räumlichen Gegeben-heiten an. Der Gesetzgeber hat die Anschluß- und Abnahmepflicht dem Betrei-ber des nächstgelegenen geeigneten Netzes im Hinblick auf die volkswirt-schaftlich geringeren Kosten auferlegt (Beschlußempfehlung und Bericht desAusschusses für Wirtschaft und Technologie, aaO, S. 22 zu § 3 Abs. 1 undS. 24 zu § 10 Abs. 1). Die kürzeste Entfernung als Kriterium für die Festlegungdes Netzes, an das bei mehreren in Betracht kommenden geeigneten Netzenanzuschließen ist, hat seinen Grund darin, daß der Gesamtaufwand für die Ein-speisung des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms minimiert werdensoll (Salje, aaO, § 3 Rdnr. 17). Für die nähere Bestimmung, welches Netz undwelcher Verknüpfungspunkt bei mehreren in Betracht kommenden Möglichkei- - 12 -ten zu den Anlagen des Energieerzeugers die "kürzeste Entfernung" aufweist,kommt es deshalb auch darauf an, bei welchem der möglichen Anschlüsse diegeringsten Gesamtkosten für die Herstellung des Anschlusses und für dieDurchführung der Stromeinspeisung (etwa Netzverstärkung, Stromtransport-verluste) zu erwarten sind (Salje, EEG, § 3 Rdnr. 18; Schneider in: Schnei-der/Theobald, Handbuch zum Recht der Energiewirtschaft, § 18 Rdnr. 98; ähn-lich: Brandt/Reshöft/Steiner, aaO, § 3 Rdnr. 17 f.).Danach besteht hier zu dem von der Streithelferin in der ÜbergabestationB. betriebenen Netz eine "kürzere Entfernung" als zu dem Ver-sorgungsnetz der Beklagten in der Ortschaft Bu. . Denn die Anschlußver-bindung zum Netz der Streithelferin in der Übergabestation besteht bereits undwird von der Klägerin zur Einspeisung ihres Stromes genutzt. Bei einer Abnah-me des Stroms durch die Streithelferin entstehen deshalb weder Anschluß-noch Netzausbaukosten, während für einen Anschluß in Bu. zumindestAnschlußkosten aufzuwenden wären. Daß die Durchführung der Einspeisung indie Übergabestation B. langfristig höhere Kosten, etwa durchTransportverluste, verursacht als in Bu. , ist nicht vorgetragen worden undkann angesichts dessen, daß der Entfernungsunterschied zwischen beidenAnschlußpunkten nach der im Tatbestand des Berufungsurteils einbezogenenGebietskarte nur wenige Kilometer beträgt, ausgeschlossen werden.Ob die Klägerin sich trotz höherer Gesamtkosten ausnahmsweise auf diegeringere räumliche Entfernung zum Versorgungsnetz der Beklagten in Bu. berufen könnte, wenn für eine Einspeisung des Stromes dort ausschließlichnach § 10 Abs. 1 EEG von ihr zu tragende Anschlußkosten entstünden, kanndahingestellt bleiben. Denn dies würde voraussetzen, daß die Klägerin beab-sichtigen würde, ihre Erzeugungsanlage tatsächlich in Bu. an das Netz derBeklagten anzuschließen. Die Parteien sind aber in den Tatsacheninstanzen - 13 -davon ausgegangen, daß die bisher praktizierte Einspeisung über die Sammel-schiene in der Übergabestation B. beibehalten werden soll. Diesergibt sich schon aus dem Klageantrag, wonach die Verpflichtung der Beklag-ten zur Vergütung des von der Klägerin "in die Übergabestation" eingespeistenStromes festgestellt werden soll. Darin kommt zum Ausdruck, daß die Klägerinden Strom weiterhin in der Übergabestation B. einspeisen willund nicht die Herstellung eines Anschlusses an das Versorgungsnetz der Be-klagten in Bu. anstrebt.III.Das Berufungsurteil ist demgemäß insoweit aufzuheben, als es die Be-rufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil auch hinsichtlich derFeststellung zurückweist, daß die Beklagte nach dem 1. April 2000 zur Vergü-tung des von der Klägerin erzeugten Stroms nach dem EEG verpflichtet ist(§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist, weil der geltend gemachte Anspruch nachdem festgestellten Sachverhalt aus Rechtsgründen nicht besteht, zur Endent-scheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Klage ist dementsprechend abzuweisen.Dr. Deppert Dr. Beyer WiechersDr. Wolst Dr. Frellesen
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