BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVI ZR 165/02 vom8. Oktober 2002in dem Rechtsstreit - 2 -Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 2002 durch dieVorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederich-sen und die Richter Pauge und Stöhrbeschlossen:Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des OberlandesgerichtsFrankfurt am Main vom 12. März 2002 wird zurückgewiesen.Gründe: Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil die Nichtzulas-sungsbeschwerde keine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klä-rungsfähige Rechtsfrage aufzeigt, die sich in einer unbestimmten Vielzahl vonFällen stellen kann. Insbesondere hat der Senat bereits mit Urteil vom24. Februar 1987 - VI ZR 295/85 - NJW-RR 1987, 1197 unter II 2. die von derBeschwerde aufgeworfene Frage entschieden. Danach ist ausreichend, wennder Inhalt der Erläuterungen des Sachverständigen sich aus den Entschei-dungsgründen hinreichend deutlich entnehmen läßt und dadurch dem Rechts-mittelgericht eine Überprüfung möglich ist, ob die Einwendungen einer Parteigegen ein Gutachten zutreffend berücksichtigt worden sind. Dies ist im vorlie-genden Fall durch die Darlegungen des Berufungsgerichts auf Bl. 10 und 11des Berufungsurteils gewährleistet. - 3 -Die Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordert ebenfalls keine Ent-scheidung. Eine Divergenz ist nicht aufgezeigt (vgl. hierzu BGH, Beschluß vom29. Mai 2002 - V ZB 11/02 - NJW 2002, 2473).Die mit der Nichtzulassungsbeschwerde gerügten Rechtsfehler sind auchnicht geeignet, das Vertrauen in die Rechtsprechung im ganzen zu beschädi-gen.Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1ZPO).Streitwert: 25.471,05 Müller Wellner Diederichsen Pauge Stöhr
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