BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILV ZR 165/03Verkündet am: 23. Januar 2004K a n i k,Justizamtsinspektorinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem Rechtsstreit - 2 -Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlungvom 23. Januar 2004 durch die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein,Dr. Gaier und die Richterin Dr. Stresemannfür Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Land-gerichts Wiesbaden vom 6. Mai 2003 wird auf Kosten derBeklagten zurückgewiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks, an dem der Beklagtenein Erbbaurecht zusteht. Im Erbbaurechtsvertrag wurde der Erbbauzins für dieZeit ab 1. Januar 1975 auf jährlich 1.192 DM vereinbart. Weiter heißt es hierzu:"Die Grundstückseigentümerin ist alle fünf Jahre (erstmals 1980)berechtigt und auf Verlangen des Erbbauberechtigten verpflichtet,eine amtliche Auskunft des statistischen Bundesamts über denPreisindex für die Lebenshaltung mittlerer Arbeitnehmer-Haushalte für das jeweils vergangene Jahr einzuholen, wobei derDurchschnitt 1975 = 100 Ausgangspunkt sein soll.Gemäß der amtlichen Auskunft ist dann der Erbbauzins für daslaufende Jahr und die Zukunft neu zu errechnen." - 3 -Mit Schreiben vom 19. Dezember 1996 verlangte die Klägerin von derBeklagten im Hinblick auf den Anstieg des vereinbarten Index ab 1996 Zahlungvon jährlich 2.177,67 DM Erbbauzins. Die Beklagte bezahlte den verlangtenErhöhungsbetrag nicht. Durch Urteil des Amtsgerichts Rüdesheim vom10. Dezember 1997 wurde sie verurteilt, an die Klägerin für 1996 weitere192,90 DM Erbbauzins zu bezahlen. Mit Schreiben vom 19. Juni 2001 ver-langte die Klägerin die Zahlung eines weiteren Erhöhungsbetrags von jährlich90,02 DM.Sie hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 539,17 nr DMfür 1997, 1998, 1999 und 2000 und 282,92 DM für 2001) zuzüglich Zinsen zuverurteilen. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Be-klagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenenRevision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage.Entscheidungsgründe: I.Das Berufungsgericht sieht die Klage als begründet an. Es meint, derErbbaurechtsvertrag berechtige die Klägerin, alle fünf Jahre eine Anpassungdes Erbbauzinses zu verlangen. Von diesem Recht habe die Klägerin 1996 und2001 wirksam Gebrauch gemacht. - 4 -II.Die Revision ist nicht begründet.Die Beklagte schuldet aufgrund der Anpassungsverlangen der Klägerinvom 19. Dezember 1996 und 19. Juni 2001 die für die Zeit seit dem 1. Januar1997 mit der Klage verlangten Beträge.Die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob die im Erbbaurechts-vertrag vereinbarte Anpassung des Erbbauzinses an die Änderungen des Le-benshaltungskosten-Index nur in dem vereinbarten Fünfjahresturnus, nämlich1980, 1985, 1990, 1995 u.s.w., geltend gemacht werden kann oder dieser Tur-nus nur die Erhöhungszeiträume bestimmt, ist durch Auslegung des Erbbau-rechtsvertrags zu beantworten. Die Auslegung ist grundsätzlich dem Tatrichtervorbehalten und für das Revisionsgericht bindend. Sie kann von dem Senat nurdarauf überprüft werden, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigtworden ist, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, dieDenkgesetze oder allgemein anerkannte Erfahrungsgesetze verletzt sind oderob die Auslegung auf einem im Revisionsverfahren gerügten Verfahrensfehlerberuht (st. Rechtspr., vgl. BGHZ 135, 269, 273; BGH, Urt. v. 5. Juli 1990, IX ZR10/90, WM 1990, 1549, 1551; Senatsurt. v. 14. Oktober 1994, V ZR 196/93,WM 1995, 263, BGH, Urt. v. 29. März 2000, VIII ZR 257/98, NJW 2000, 2508,2509 und v. 13. März 2003, IX ZR 199/00, NJW 2003, 2235, 2236). - 5 -Ein solcher Auslegungsfehler wird weder von der Revision aufgezeigt,noch ist er ersichtlich. Die Revision rügt auch keinen Verfahrensfehler des Be-rufungsgerichts. Daß eine andere als die von dem Berufungsgericht vorge-nommene Auslegung der vereinbarten Klausel möglich und in einem Rechts-streit zwischen der Klägerin und dem Rechtsvorgänger der Beklagten wegeneines früheren Erhöhungsverlangens vorgenommen worden ist, bedeutet kei-nen Rechtsfehler der abweichenden Auslegung.Der Berechnung der Erhöhungsbeträge durch die Klägerin ist das Be-rufungsgericht gefolgt. Die Revision erhebt insoweit keine Beanstandungen.Ein Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten ist auch nicht ersichtlich.III.Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.Tropf Krüger Klein Gaier Stresemann
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