BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 165/05 Verk374ndet am: 11. Januar 2007 Seelinger-Schardt Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 781 Allein die Zahlung des Werklohns auf eine gepr374fte Rechnung rechtfertigt nicht die Annahme eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses. BGH, Urteil vom 11. Januar 2007 - VII ZR 165/05 - OLG D374sseldorf LG Wuppertal - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 11. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Dr. Ha337, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka und Dr. Eick f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 10. Juni 2005 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von mehr als 12.994,50 200 verurteilt worden ist. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-rufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger, Insolvenzverwalter 374ber das Verm366gen der Auftragnehmerin, verlangt restlichen Werklohn f374r Au337enanlagen zu 23 Einfamilienh344usern in S. . Die Restforderung ist nicht mehr streitig. Im Revisionsverfahren geht es nur noch um eine zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung. 1 Die Beklagte beanstandet dazu, Bodenaushub und dessen Abtransport seien in der vollst344ndig bezahlten Schlussrechnung vom 8. November 2001 2 - 3 - zum Bauteil "W. 2" doppelt in Ansatz gebracht worden. Dadurch habe sie einen Teilbetrag in H366he von 29.115,33 200 zweimal gezahlt. 3 Beide Vorinstanzen haben diese Gegenforderung nicht anerkannt. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 42.109,83 200 verurteilt. Da-gegen wendet sich die vom Senat zugelassene Revision der Beklagten, soweit die Verurteilung den Betrag von 12.994,50 200 374bersteigt. Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet. 4 I. Das Berufungsgericht l344sst offen, ob die Schlussrechnung vom 8. November 2001 eine Doppelberechnung von 2.026,5 m263 Bodenaushub mit Abtransport enth344lt. Die Beklagte k366nne sich darauf jedenfalls nicht berufen. Sie habe die Rechnung gepr374ft und beanstandungslos gezahlt. Darin liege ein de-klaratorisches Anerkenntnis, durch welches sie nunmehr mit ihren Einwendun-gen ausgeschlossen sei. Auf die Frage eines Aufrechnungsausschlusses nach 247 95 InsO komme es daher nicht an. 5 II. Das h344lt der rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. 6 - 4 - Das Berufungsgericht hat zu Unrecht ein deklaratorisches Schuldaner-kenntnis angenommen. Seine Auffassung steht im Gegensatz zu der langj344hri-gen, gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, aus welcher das Berufungsgericht zwar zitiert, deren Grunds344tze es jedoch g344nzlich au337er Be-tracht l344sst. 7 8 1. Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, gelegentlich auch "best344ti-gendes" Schuldanerkenntnis genannt, ist ein vertragliches kausales Anerkennt-nis (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 1994 - VII ZR 215/93 - BauR 1995, 232, 234 = NJW 1995, 960). Ein solches Schuldanerkenntnis setzt voraus, dass die Vertragsparteien das Schuldverh344ltnis ganz oder teilweise dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien entziehen wollen und sich dahingehend einigen (BGH aaO sowie Urteil vom 11. Juli 1995 - X ZR 42/93 - NJW 1995, 3311 = ZIP 1995, 1420; Urteil vom 29. April 1999 - VII ZR 248/98 - BauR 1999, 1021 = ZfBR 1999, 310; Urteil vom 6. Dezember 2001 - VII ZR 241/00 - BauR 2002, 613 = ZfBR 2002, 345 = NZBau 2002, 338; st. Rspr.). Die erforderliche Eini-gung kann nur angenommen werden, wenn sich ein entsprechendes Angebot sowie dessen Annahme feststellen lassen. Die Pr374fung einer Rechnung, die Bezahlung einer Rechnung oder auch die Bezahlung nach Pr374fung erlauben f374r sich genommen nicht, ein deklaratori-sches Schuldanerkenntnis anzunehmen (vgl. bereits BGH, Urteil vom 8. M344rz 1979 - VII ZR 35/78 - BauR 1979, 249, 251). 9 2. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses durch die Beklagte nicht festgestellt. Dass die Beklagte die Rechnung vom 8. November 2001 gepr374ft und bezahlt hat, gen374gt nicht. Daf374r, dass die Parteien sich im Sinne der Rechtsprechung zum deklaratori-schen Schuldanerkenntnis geeinigt h344tten, fehlen Anhaltspunkte. 10 - 5 - III. 11 Bei seiner erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungs-gericht zu kl344ren haben, ob unter insolvenzrechtlichen Gesichtspunkten die Auf-rechnung zul344ssig war und, sofern dies der Fall ist, ob die von der Beklagten behauptete Doppelberechnung unterlaufen ist oder nicht. Dressler Ha337 Wiebel Kniffka Eick Vorinstanzen: LG Wuppertal, Entscheidung vom 14.05.2004 - 1 O 178/03 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 10.06.2005 - I-21 U 116/04 -
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