BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 165/07 vom 18. Juni 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke am 18. Juni 2008 beschlossen: Die Kosten des Rechtsstreits tr344gt der Kl344ger zu 1/3, die Beklagte zu 2/3. Wert: bis 16.000 200 Gr374nde: Der Kl344ger hat die Beklagte aus einer in Verbindung mit einer Restkredit-Lebensversicherung abgeschlossenen Arbeitsunf344higkeits- Zusatzversicherung in Anspruch genommen. Er hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.410 Euro sowie au337ergerichtliche, nicht anrechenbare Rechtsanwaltsgeb374hren von 120,34 Euro jeweils nebst Zinsen zu zahlen sowie die Verpflichtung der Beklagten festzustellen, an ihn beginnend mit dem 1. Juli 2006 f374r die Dauer der 344rztlich attestierten Arbeitsunf344higkeit wegen Depressionen monatlich 315 Euro zu zahlen. Die Beklagte hat sich auf Leistungsausschl374sse berufen, die in ihren Versicherungsbedingungen enthalten sind und um deren Wirksamkeit die Parteien gestritten haben. 1 - 3 - 2 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung des Kl344-gers ist ohne Erfolg geblieben. Im Revisionsverfahren haben die Parteien sich au337ergerichtlich dahin verglichen, dass die Beklage an den Kl344ger zur Abgeltung aller wechselseitigen Anspr374che aus dem Vertrag einen Betrag von 15.000 Euro zahlt. Hinsichtlich der Kosten haben sie folgende Regelung getroffen: 3 "Von den Kosten tragen der Kl344ger 1/3 und die Beklagte 2/3." Im Anschluss daran haben die Parteien den Rechtsstreit durch beim Senat eingereichte Schrifts344tze vom 9. und 27. Mai 2008 374berein-stimmend in der Hauptsache f374r erledigt erkl344rt. Zugleich haben sie die Erkl344rung abgegeben, hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits die im au337ergerichtlichen Vergleich getroffene Kostenregelung gegen sich gel-ten lassen zu wollen und den Senat um eine entsprechende Kostenver-teilung gebeten. 4 - 4 - 5 Dem entsprechend hat der Senat auf Grundlage der 247247 91a Abs. 1, 98 ZPO erkannt. Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 21.08.2006 - 16 O 439/05 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 01.06.2007 - 10 U 1321/06 -
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