BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 165/08 Verk374ndet am: 24. M344rz 2010 Heinekamp Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch und Dr. Karczewski auf die m374ndliche Verhandlung vom 24. M344rz 2010 f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 27. Juni 2008 wird auf Kos-ten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: I. Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der L344nder (VBL) hat die Aufgabe, den Angestellten und Arbeitern der an ihr betei-ligten Arbeitgeber des 366ffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zus344tzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinter-bliebenenversorgung zu gew344hren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. November 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem r374ckwirkend zum 31. Dezember 2001 um-gestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des 366ffent-lichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. M344rz 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das fr374here - auf dem Versorgungstarif-vertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beruhende - endge-haltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell nach versicherungsmathematischen Grunds344tzen beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt. 1 - 3 - 2 II. In dem eingef374hrten Betriebsrentensystem beruht die Berech-nung der monatlichen Betriebsrente auf der Summe der bis zum Beginn der Betriebsrente erworbenen Versorgungspunkte, die sich unter ande-rem f374r das zusatzversorgungspflichtige Entgelt, f374r soziale Komponen-ten und als Bonuspunkte ergeben k366nnen. In Versorgungspunkte umge-rechnet wurden auch die bis zur Systemumstellung erworbenen Renten-anwartschaften der Versicherten, die die Beklagte wertm344337ig festgestellt und als so genannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten 374bertragen hat. Die neue Satzung der Beklagten (VBLS) lautet auszugsweise wie folgt, wobei 247 68 VBLS im Wesentlichen mit 247 19 ATV 374bereinstimmt: 3 "247 68 334berschussverteilung (1) Die VBL stellt j344hrlich bis zum Jahresende f374r das vo-rangegangene Gesch344ftsjahr fest, ob und in welchem Ausma337 aus verbleibenden 334bersch374ssen (Absatz 3) Bo-nuspunkte vergeben werden k366nnen (205). 334ber die Zutei-lung von Bonuspunkten entscheidet der Verwaltungsrat auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars. (2) Grundlage f374r die Feststellung und Entscheidung nach Absatz 1 ist eine auf anerkannten versicherungsmathema-tischen Grunds344tzen beruhende und durch den Verant-wortlichen Aktuar erstellte fiktive versicherungstechnische Bilanz (205). (3) Ergibt die fiktive versicherungstechnische Bilanz einen 334berschuss, wird dieser 334berschuss um den Aufwand f374r soziale Komponenten nach 247 37 und um die Verwaltungs-kosten der VBL (205) vermindert und nach Ma337gabe des Absatzes 1 verwendet (205). Einzelheiten werden in den Ausf374hrungsbestimmungen geregelt (205). - 4 - 247 69 R374ckstellung f374r 334berschussverteilung (1) Der 334berschuss, der sich entsprechend der versiche-rungstechnischen Bilanz ergibt, wird (205) in die R374ckstel-lung f374r 334berschussverteilung eingestellt. 334ber die Zuf374h-rung des verteilungsf344higen 334berschusses (205) zur R374ck-stellung f374r 334berschussverteilung entscheidet der Verwal-tungsrat. (2) Diese R374ckstellung dient der Verbesserung oder Erh366-hung von Leistungen, insbesondere zur Gew344hrung von Bonuspunkten (205). 334ber die Verwendung der R374ckstel-lung entscheidet der Verwaltungsrat auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars. X Ausf374hrungsbestimmungen zu 247 68 Abs. 3 Satz 3 - 334berschussverteilung - (205) (6) Eine Verwendung der R374ckstellung f374r 334berschussbe-teiligung zur Vergabe von Bonuspunkten oder sonstigen Erh366hung von Leistungen nach 247 69 Abs. 2 Satz 1 ist h366chstens so zu bemessen, dass die hierf374r zu ermitteln-de zus344tzliche Nettodeckungsr374ckstellung (205) die R374ck-stellung f374r 334berschussverteilung nicht 374bersteigt. Der Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars zur Verwendung der R374ckstellung nach 247 69 Abs. 2 Satz 3 hat zudem die Entstehung des 334berschusses und k374nftige Risiken an-gemessen zu ber374cksichtigen." III. Die bei der Beklagten pflichtversicherte Kl344gerin hat so ge-nannte Versicherungsnachweise erhalten, aus denen sich die H366he der von der Kl344gerin insgesamt erworbenen Anwartschaft auf Betriebsrente wegen Alters einschlie337lich desjenigen Teils der Anwartschaft ergibt, der von ihr bis zur Systemumstellung erworben und als Startgutschrift dem Versorgungskonto gutgeschrieben wurde. Bonuspunkte sind in den Ver- 4 - 5 - sicherungsnachweisen nicht ausgewiesen. Der Verwaltungsrat der Be-klagten hat f374r die Gesch344ftsjahre 2002 bis 2004 entschieden, dass dem das Versorgungskonto I betreffenden Abrechnungsverband, dem die Kl344gerin angeh366rt, keine Bonuspunkte zugeteilt werden. Die Kl344gerin meint, ihr stehe ein Anspruch auf Zuteilung und Gut-schrift von Bonuspunkten f374r die genannten Gesch344ftsjahre zu; im Wege der Stufenklage (247 254 ZPO) verlangt sie Auskunft 374ber die von der Be-klagten in den Kalender- bzw. Gesch344ftsjahren 2002 bis 2004 erzielten 334bersch374sse durch Vorlage der (fiktiven) versicherungstechnischen Bi-lanzen. 5 Das Amtsgericht hat dem Auskunftsantrag durch Teilurteil stattge-geben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das Teilurteil des Amtsgerichts ge344ndert und die Stufenklage insgesamt abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Kl344gerin ihr urspr374ngliches Begehren weiter. 6 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die von der Kl344gerin erhobene Stufenklage zu Recht insgesamt abgewiesen. 7 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: Der Kl344gerin stehe der gel-tend gemachte Auskunftsanspruch nicht zu. Ein solcher ergebe sich aus den Satzungsbestimmungen der Beklagten weder bei unmittelbarer noch bei entsprechender Anwendung und folge auch nicht aus dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG; BGBl. I 2005, 8 - 6 - 2722). Zudem k366nne sich die Kl344gerin nicht mit Erfolg auf 247 55 Abs. 3 oder 247 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes berufen. Im 334brigen k366nne sie die begehrte Auskunft nicht aus den Grunds344tzen von Treu und Glauben gem344337 247 242 BGB verlangen. Hierf374r sei erforderlich, dass ein dem Grunde nach feststehender Leistungsanspruch existiere. Ein solcher Anspruch der Kl344gerin auf Bonuspunkte bestehe (derzeit) nicht. Zivilrechtliche Anspr374che auf Bonuspunkte entst374nden f374r die Versicher-ten erst, wenn ihnen von der Beklagten Bonuspunkte zugeteilt bzw. im Versicherungsnachweis ausgewiesen werden. Die systematische Stel-lung der 247247 68 f. VBLS und die Bestimmung 374ber das Ob und das Aus-ma337 der Gew344hrung von Bonuspunkten machten deutlich, dass sich ein berechenbarer Anspruch des einzelnen Pflichtversicherten hieraus nicht herleiten lasse. Nach den genannten Regelungen und den zugeh366rigen Ausf374hrungsbestimmungen X zu 247 68 Abs. 3 Satz 3 VBLS bleibe es den zust344ndigen Gremien der Beklagten letztlich unbenommen, R374ckstellun-gen zu bilden statt Bonuspunkte zu gew344hren. Ein Anspruch auf 334ber-schussbeteiligung k366nne sich (derzeit) auch nach 247 153 VVG jedenfalls aus dem Grunde nicht ergeben, dass die Regelung bei Altvertr344gen erst ab dem 1. Januar 2008 gelte und daher f374r den hier ma337geblichen Zeit-raum 2002 bis 2004 nicht anwendbar sei. Da damit nicht nur dem geltend gemachten Auskunftsanspruch, sondern zugleich dem angek374ndigten Leistungsbegehren die Grundlage fehle, sei auch das Berufungsgericht als Rechtsmittelgericht befugt, die Stufenklage insgesamt abzuweisen. 9 - 7 - 10 II. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung im Ergebnis stand. 11 1. Die Kl344gerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zutei-lung und Gutschrift von Bonuspunkten f374r die Gesch344ftsjahre 2002 bis 2004. Schon daraus folgt, dass ein zur Vorbereitung eines solchen An-spruchs geltend gemachter Anspruch auf Auskunft 374ber die von der Be-klagten in den genannten Jahren erzielten 334bersch374sse durch Vorlage der (fiktiven) versicherungstechnischen Bilanzen entf344llt (vgl. BGHZ 128, 54, 58; 87, 346, 352 f., 358). a) F374r das genannte Leistungsbegehren der Kl344gerin besteht nach der insoweit allein ma337geblichen Satzung der Beklagten keine rechtliche Grundlage. Die Auslegung der Satzung ergibt, dass f374r die Versicherten, die - wie die Kl344gerin als Pflichtversicherte - f374r die Zuteilung von Bo-nuspunkten in Betracht kommen (vgl. 247 68 Abs. 1 Satz 2-4 VBLS), ein solcher Anspruch auf 334berschussbeteiligung lediglich dem Grunde nach besteht. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, wird dagegen ein Anspruch auf Zuteilung und Gutschrift von Bonuspunkten in bestimm-ter H366he nicht gew344hrt. 12 aa) (1) Die Satzungsbestimmungen der Beklagten finden als All-gemeine Versicherungsbedingungen (AVB) auf die Gruppenversiche-rungsvertr344ge Anwendung, die von den beteiligten Arbeitgebern als Ver-sicherungsnehmern mit der Beklagten als Versicherer zugunsten der be-zugsberechtigten Versicherten, der Arbeitnehmer, abgeschlossen wer-den (st. Rspr.; vgl. BGHZ 142, 103, 106 f.; Senatsurteil vom 14. Juni 2006 - IV ZR 55/05 - VersR 2006, 1248 Tz. 8). F374r die Auslegung der Satzungsbestimmungen kommt es auf das Verst344ndnis und Interesse des durchschnittlichen Versicherten an (vgl. Senatsurteile vom 3. De- 13 - 8 - zember 2008 - IV ZR 104/06 - VersR 2009, 201 Tz. 13; vom 14. Februar 2007 - IV ZR 267/04 - VersR 2007, 676 Tz. 10; vom 14. Juni 2006 aaO m.w.N.). (2) Nach diesem Ma337stab ist vom Wortlaut der Satzung auszuge-hen. Der Versicherte wird dabei zun344chst die Regelung des 247 36 Abs. 1 Satz 1 c VBLS in den Blick nehmen, die lediglich den Hinweis darauf enth344lt, dass sich Versorgungspunkte, die nach 247 35 Abs. 1 VBLS der Betriebsrente zugrunde liegen, auch als Bonuspunkte ergeben k366nnen und deren Feststellung und Gutschrift jeweils zum Ende des folgenden Kalenderjahres erfolgt (vgl. 247 36 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 VBLS). F374r Wei-teres nimmt die Regelung des 247 36 Abs. 1 Satz 1 c VBLS auf die mit "334berschussverteilung" 374berschriebene Regelung des 247 68 VBLS Bezug. 14 Auch aus dieser Regelung l344sst sich keine bestimmte H366he der 334berschussbeteiligung entnehmen. Die Regelung stellt vielmehr einlei-tend in Absatz 1 Satz 1 klar, dass die Beklagte j344hrlich feststellt, "ob" und "in welchem Ausma337" Bonuspunkte vergeben werden k366nnen, wobei die Entscheidung 374ber die Zuteilung der Bonuspunkte durch den Verwal-tungsrat der Beklagten auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars zu treffen ist (247 68 Abs. 1 Satz 6 VBLS). 15 Wie sich f374r den Versicherten im Weiteren aus 247 69 VBLS und Ab-satz 6 der Ausf374hrungsbestimmungen X zu 247 68 Abs. 3 Satz 3 VBLS er-gibt, liegt der 334berschussbeteiligung ein im Einzelnen geregeltes Verfah-ren zugrunde, f374r das indes keine konkreten Vorgaben zur H366he der 334berschussbeteiligung vorgesehen sind, sondern im Grundsatz ein ge-wisser Spielraum belassen wird. So erschlie337t sich f374r den Versicherten zun344chst aus der Regelung des 247 69 Abs. 1 Satz 1 VBLS, dass ein nach 16 - 9 - 247 68 Abs. 2 und 3 VBLS ermittelter verteilungsf344higer 334berschuss in die R374ckstellung f374r 334berschussverteilung einzustellen ist. Diese dient, wor-auf 247 69 Abs. 2 Satz 1 VBLS hinweist, der Verbesserung und Erh366hung von Leistungen, und zwar insbesondere, aber nicht ausschlie337lich zur Gew344hrung von Bonuspunkten. Die Entscheidung dar374ber, wie die R374ck-stellung zu verwenden ist, hat nach 247 69 Abs. 2 Satz 3 VBLS der Verwal-tungsrat der Beklagten auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars zu treffen. Aus Absatz 6 der Ausf374hrungsbestimmungen X zu 247 68 Abs. 3 Satz 3 VBLS l344sst sich insoweit erg344nzend entnehmen, dass die Ver-wendung der R374ckstellung f374r 334berschussverteilung zur Vergabe von Bonuspunkten h366chstens so zu bemessen ist, dass die hierf374r zu ermit-telnde zus344tzliche Nettodeckungsr374ckstellung die R374ckstellung f374r 334ber-schussverteilung nicht 374bersteigt. Zudem hat der Vorschlag des Verant-wortlichen Aktuars die Entstehung des 334berschusses und k374nftige Risi-ken angemessen zu ber374cksichtigen. (3) Ist danach bereits nach dem Wortlaut der 247247 68 f. VBLS klar, dass die H366he der 334berschussbeteiligung letztlich von der Entscheidung der Beklagten durch ihren Verwaltungsrat abh344ngt, wird der Versicherte in diesem Verst344ndnis der Regelungen durch deren systematische Stel-lung in der Satzung der Beklagten best344tigt. Die Regelungen zur 334ber-schussbeteiligung finden sich - worauf das Berufungsgericht zu Recht hingewiesen hat - nicht in einem die Leistungsverpflichtung der Beklag-ten bestimmenden, sondern im mit "Finanzierung und Rechnungswesen" 374berschriebenen F374nften Teil der Satzung bzw. in den Ausf374hrungsbe-stimmungen X zu 247 68 Abs. 3 Satz 3 VBLS. Das ist anders bei den Rege-lungen der 247247 36 Abs. 2 und 3, 37 und 82a Abs. 2 VBLS zur Bestimmung der 374brigen Versorgungspunkte i.S. des 247 36 Abs. 1 Satz 1 VBLS, die konkrete Berechnungsvorgaben enthalten und im Zweiten Teil, Abschnitt 17 - 10 - III der Satzung mit der 334berschrift "Betriebsrente aufgrund einer Pflicht-versicherung nach dem Punktemodell" bzw. im Sechsten Teil unter "Sonderbestimmungen" enthalten sind. bb) Dass den Versicherten danach kein Anspruch auf 334berschuss-beteiligung in bestimmter H366he zusteht, ist hinzunehmen. Einen solchen Anspruch konnte und musste die Beklagte nicht einr344umen. 18 (1) Als Allgemeine Versicherungsbedingungen unterliegen die Sat-zungsbestimmungen der Beklagten regelm344337ig der richterlichen Inhalts-kontrolle nach den 247247 307 Abs. 1 und 2, 308 , 309 BGB , soweit dieser nicht ihrerseits Schranken gesetzt sind ( BGHZ aaO 109 f.; Senatsurteil vom 14. Januar 2004 - IV ZR 56/03 - VersR 2004, 453 unter I 2 a). Sol-che Schranken k366nnten sich hier bereits deshalb ergeben, weil es sich bei den 247247 68 f. VBLS lediglich um eine Leistungsbeschreibung handeln k366nnte, die nach dem Sinn und Zweck des 247 307 BGB einer gerichtlichen Kontrolle entzogen w344re (vgl. BGHZ 128, 54, 59; Senatsurteil vom 24. M344rz 1999 - IV ZR 90/98 - VersR 1999, 710 unter A I 2 a m.w.N.). Ob das zutrifft oder davon auszugehen ist, dass die Regelungen das Haupt-leistungsversprechen einschr344nken, ver344ndern, ausgestalten oder modi-fizieren mit der Folge, dass eine Inhaltskontrolle nicht ausgeschlossen w344re (BGHZ aaO; Senatsurteil vom 24. M344rz 1999 aaO), ist zweifelhaft. Letztlich bedarf die Frage der Kontrollf344higkeit keiner Entscheidung. Dass die 247247 68 f. VBLS keine bestimmte H366he der 334berschussbeteili-gung vorsehen, h344lt einer Inhaltskontrolle stand. Anhaltspunkte f374r eine unangemessene Benachteiligung der Versicherten i.S. des 247 307 Abs. 1 Satz 1 VBLS, auf deren Interesse vorrangig abzustellen ist (BGHZ 103, 370, 383), sind nicht gegeben. 19 - 11 - 20 (2) Eine unangemessene Benachteiligung der Versicherten kann schon deshalb nicht gegeben sein, weil es der weitgehend unternehme-rischen Entscheidung des Versicherers 374berlassen bleiben muss, in wel-cher H366he er ermittelte 334bersch374sse in den jeweiligen Gesch344ftsjahren zuteilt. Diese Notwendigkeit ergibt sich vor dem Hintergrund, dass der Versicherer die sp344tere Erf374llbarkeit der Verbindlichkeiten aus der 334ber-schussbeteiligung zu gew344hrleisten hat (vgl. zur Lebensversicherung 247 11a Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 Nr. 3 VAG). Diesem obersten, im Interesse al-ler Beteiligten liegenden Gebot widerspr344che es, dem einzelnen Versi-cherten einen konkreten Anspruch auf Gutschrift von Bonuspunkten zu-zubilligen, denn dies k366nnte zu Lasten der wirtschaftlichen Substanz der Beklagten oder zu Lasten der 334berschussbeteiligung anderer Versicher-ter gehen. Diese Grundgedanken liegen bereits den Urteilen des Senats vom 8. Juni 1983 (BGHZ 87, 346, 354 f., 356 f.) und vom 9. Mai 2001 (BGHZ 147, 354, 371 f.) sowie den Urteilen des Bundesverfassungsge-richts vom 26. Juli 2005 zur Bestands374bertragung und zur 334berschuss-beteiligung in der Lebensversicherung zugrunde (VersR 2005, 1109 und VersR 2005, 1127). Das Urteil zur 334berschussbeteiligung stellt den Grundsatz unternehmerischer Eigenverantwortung der Versicherungsun-ternehmen ausdr374cklich nicht in Frage und betont den Vorrang der Inte-ressen der Risikogemeinschaft vor Einzelinteressen von Versicherten (aaO 1131 f; 1134). Anhaltspunkte daf374r, dass f374r die Beklagte ein ande-rer Ansatz gelten m374sste, sind nicht dargelegt und nicht ersichtlich. Ins-besondere spielt es keine Rolle, dass der 334berschussbeteiligung im Be-reich der Pflichtversicherung ganz 374berwiegend keine tats344chlichen, sondern rein fiktiv ermittelte 334bersch374sse zugrunde liegen. Entscheidend ist, dass die Zuteilung bzw. Gutschrift von Bonuspunkten auf den Ver-sorgungskonten der Versicherten nach 247 36 Abs. 1 Satz 2 VBLS eine - 12 - Leistungserh366hung und damit eine tats344chliche k374nftige Leistungsver-pflichtung der Beklagten zur Folge hat. Im 334brigen ist zu ber374cksichtigen, dass der Verwaltungsrat der Beklagten, der - wie ausgef374hrt - 374ber die Verwendung der R374ckstellung f374r 334berschussverteilung und die Zuteilung von Bonuspunkten zu ent-scheiden hat, parit344tisch besetzt ist (vgl. 247 11 Abs. 1 VBLS). Die Versi-cherten sind daher 374ber ihre Vertreter an den genannten Entscheidungen des Verwaltungsrats beteiligt, dem die f374r die 334berschussbeteiligung ma337gebenden Informationen, insbesondere der Vorschlag des Verant-wortlichen Aktuars zur Verwendung der R374ckstellung f374r 334berschussver-teilung, zug344nglich sind. 21 (3) Eine unangemessene Benachteiligung der Versicherten folgt schlie337lich nicht aus dem Hinweis der Revision darauf, dass die Zutei-lung bzw. Gutschrift von Bonuspunkten, die eine Dynamisierung der An-wartschaften der Versicherten dadurch bewirkt, dass die jeweils erwor-benen Versorgungspunkte einschlie337lich der Startgutschriften um einen Prozentsatz erh366ht werden (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT Teil VII - ATV 179. ErgL Stand Oktober 2002 Erl. 19.1; 19.6), auch eine nach dem fr374heren Gesamtversorgungssystem erdiente Dynamik (ver344ndert) aufrechterhalten soll. Wie der Senat zu den 334bergangsrege-lungen f374r die so genannten rentenfernen und rentennahen Pflichtversi-cherten in den Urteilen vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06 - BGHZ 174, 127 Tz. 81) und vom 24. September 2008 (IV ZR 134/07 - BGHZ 178, 101 Tz. 50) entschieden hat, ist die von den Tarifvertragsparteien gew344hlte und von der Beklagten in ihre Satzung 374bernommene Form der Dynamisierung der erteilten Startgutschriften i.S. des 247 78 Abs. 1 Satz 2 VBLS durch die in den 247247 68 f. VBLS geregelte 334berschussbeteiligung 22 - 13 - (vgl. 247247 33 Abs. 7 ATV, 79 Abs. 7 VBLS) nicht zu beanstanden. Im 334bri-gen enthalten die nach der Systemumstellung erworbenen entgeltbezo-genen Versorgungspunkte - wie die Revision nicht verkennt - 374ber den Altersfaktor nach 247 36 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 VBLS eine Verzinsung. b) Nach allem l344sst sich aus der Satzung der Beklagten kein An-spruch der Versicherten auf 334berschussbeteiligung durch Zuteilung und Gutschrift von Bonuspunkten in bestimmter H366he begr374nden. Anders als die Revision meint, sind die Versicherten dadurch nicht rechtlos gestellt. 23 Auch wenn die Versicherten von der Beklagten keine 334berschuss-beteiligung in bestimmter H366he verlangen k366nnen, haben sie gleichwohl den Anspruch darauf, entsprechend den satzungsgem344337en Vorgaben an 334bersch374ssen beteiligt zu werden. Soweit die Beklagte diesen Vorgaben nicht nachgekommen sein sollte, bleibt es den Versicherten grunds344tz-lich unbenommen, die gerichtliche Feststellung zu begehren, dass die ihnen erteilten Versicherungsnachweise in Bezug auf die (nicht) ausge-wiesenen Bonuspunkte unverbindlich oder unwirksam sind. Darum geht es hier jedoch nicht. Die Kl344gerin macht den genannten Anspruch auf Beteiligung an 334bersch374ssen entsprechend den satzungsgem344337en Vor-gaben weder ausdr374cklich geltend noch l344sst es sich aus ihrem Vorbrin-gen entnehmen. Ihr Tatsachenvortrag bietet auch keinen Anhaltspunkt daf374r, dass ein darauf bezogener Auskunftsanspruch (vgl. dazu das Se-natsurteil vom heutigen Tage in der Sache IV ZR 296/07) Gegenstand des Rechtsstreits sein soll. Vielmehr macht sie auch im Revisionsverfah-ren unmissverst344ndlich deutlich, mit Hilfe der beantragten Auskunft den - nach Ansicht des Senats nicht gegebenen - Anspruch auf konkrete Gutschrift von Bonuspunkten verfolgen zu wollen. 24 - 14 - 25 2. Wie sich aus den vorstehenden Ausf374hrungen ergibt, durfte das Berufungsgericht den von der Kl344gerin geltend gemachten Anspruch auf Auskunft verneinen. Dabei war es in seiner Entscheidung nicht darauf beschr344nkt, nur diesen auf der ersten Stufe geltend gemachten Anspruch abzuweisen, sondern konnte gleichzeitig 374ber den auf der zweiten Stufe angek374ndigten Leistungsantrag entscheiden. Es ist in der Rechtspre-chung anerkannt, dass das Rechtsmittelgericht befugt ist, die gesamte Stufenklage durch einheitliches Endurteil abzuweisen, wenn dem Haupt-anspruch - wie hier - die materiell-rechtliche Grundlage fehlt (vgl. dazu BGHZ 94, 268, 275; 30, 213, 215; BGH, Urteil vom 22. November 2000 - VIII ZR 40/00 - NJW 2001, 821 unter II 3; OLG Celle NJW-RR 1995, - 15 - 1021 f.; Z366ller/Greger, ZPO 28. Aufl. 247 254 Rdn. 9, 14; a.A. M374nchKomm-ZPO/Becker-Eberhard, 3. Aufl. 247 254 Rdn. 31; Musielak/ Foerste, ZPO 7. Aufl. 247 254 Rdn. 8). Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Dr. Karczewski Vorinstanzen: AG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.10.2007 - 2 C 335/07 - LG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.06.2008 - 6 S 60/07 -
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