BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 165/09 Verk374ndet am: 27. Mai 2010 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 307 Bf, Cl, 648 a Die Klausel in den Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen eines Einfamilienfertighaus-anbieters in Vertr344gen mit privaten Bauherren "Der Bauherr ist verpflichtet, sp344testens acht Wochen vor dem vorgesehenen Bau-beginn dem Unternehmen eine unbefristete, selbstschuldnerische B374rgschaft eines in Deutschland zugelassenen Kreditinstituts in H366he der nach dem vorliegenden Ver-trag geschuldeten Gesamtverg374tung (unter Ber374cksichtigung von aus Sonderw374n-schen resultierenden Mehr- oder Minderkosten) zur Absicherung aller sich aus dem vorliegenden Vertrag ergebenden Zahlungsverpflichtungen des Bauherrn vorzule-gen." ist nicht gem344337 247 307 BGB unwirksam. BGH, Urteil vom 27. Mai 2010 - VII ZR 165/09 - OLG Celle LG Hannover - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 27. Mai 2010 durch den Richter Dr. Kuffer, die Richterin Safari Chabestari und die Richter Dr. Eick, Halfmeier und Leupertz f374r Recht erkannt: Die Revision des Kl344gers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 19. August 2009 wird zur374ckgewie-sen. Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Revisionsverfahrens und die im Verfahren 374ber die Beschwerde gegen die teilweise Nichtzulas-sung der Revision angefallenen au337ergerichtlichen Kosten. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist ein Schutzverband, der nach 247247 3, 4 UKlaG berechtigt ist, im eigenen Namen Unterlassungsanspr374che gegen Verwender Allgemeiner Gesch344ftsbedingungen geltend zu machen. Die Beklagte errichtet Einfamilien-fertigh344user. 1 Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von Allgemeinen Gesch344ftsbe-dingungen, die die Beklagte gegen374ber privaten Bauherren verwendet. In der Revision geht es noch um folgende Bestimmungen: 2 - 3 - "247 4 Zahlungsb374rgschaft Der Bauherr ist verpflichtet, sp344testens acht Wochen vor dem vor-gesehenen Baubeginn dem Unternehmen eine unbefristete, selbstschuldnerische B374rgschaft eines in Deutschland zugelasse-nen Kreditinstituts in H366he der nach dem vorliegenden Vertrag geschuldeten Gesamtverg374tung (unter Ber374cksichtigung von aus Sonderw374nschen resultierenden Mehr- oder Minderkosten) zur Absicherung aller sich aus dem vorliegenden Vertrag ergebenden Zahlungsverpflichtungen des Bauherrn vorzulegen. 247 6 Bau- und Liefervoraussetzungen, Ausf374hrungsfristen 1. Das Unternehmen muss seine vertraglich geschuldeten Leis-tungen erst erbringen, wenn 205 - die B374rgschaft gem344337 247 4 dem Unternehmen im Original vorliegt. 247 9 K374ndigung 205 3. Das Unternehmen kann den Vertrag k374ndigen, 205 c) wenn der Bauherr die gem344337 247 4 erforderliche B374rgschaft nicht fristgerecht vorlegt. - 4 - Die K374ndigung ist ... erst zul344ssig, wenn das Unternehmen dem Bauherren ohne Erfolg eine angemessene Frist zur Vertragserf374l-lung gesetzt und erkl344rt hat, dass das Unternehmen nach fruchtlo-sem Ablauf der Frist den Vertrag k374ndigen wird. 205" 3 Der Kl344ger ist der Auffassung, die zitierten Vertragsbedingungen verstie-337en gegen 247 307 BGB und seien deshalb unwirksam. Die in 247 4 der Allgemei-nen Gesch344ftsbedingungen geregelte Verpflichtung zur Erbringung einer Zah-lungsb374rgschaft stelle eine unangemessene Benachteiligung f374r Verbraucher dar, weil die Beklagte als Auftragnehmer und Verwender der AGB nicht die Avalprovision f374r die zu leistende Bankb374rgschaft 374bernehme und sich zus344tz-lich zu der B374rgschaft die M366glichkeit einer Bauhandwerkersicherungshypothek offen halte, obwohl diese Rechte nach 247 648 a Abs. 4 BGB nur alternativ gel-tend gemacht werden k366nnten. Die Beklagte erhalte so eine 374ber die gesetzli-che Regelung hinausgehende Sicherheit, die auch das Verbraucherprivileg aus 247 648 a Abs. 6 BGB 374bergehe. Das Landgericht hat - soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse - der Beklagten antragsgem344337 untersagt, in Bezug auf Bauvertr344ge mit Verbrau-chern die zitierten oder inhaltsgleiche Klauseln in ihren Allgemeinen Gesch344fts-bedingungen zu verwenden und sich bei bestehenden Vertr344gen auf die Klau-seln zu berufen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht insoweit zugelassenen Revi-sion verfolgt der Kl344ger in Bezug auf die genannten Klauseln die Wiederherstel-lung des landgerichtlichen Urteils. 4 Seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hinsichtlich der Klageabweisung in Bezug auf eine weitere Klausel hat der Kl344ger zur374ck-genommen. 5 - 5 - Entscheidungsgr374nde: 6 Die Revision hat keinen Erfolg. I. 7 Das Berufungsgericht, dessen Urteil in BauR 2010, 91 ver366ffentlicht ist, h344lt die Verpflichtung des Bauherren gem344337 247 4 der Allgemeinen Gesch344ftsbe-dingungen der Beklagten zur Beibringung einer B374rgschaft zur Absicherung aller sich aus dem vorliegenden Vertrag gegebenen Zahlungsverpflichtungen nicht f374r unwirksam. Diese Klausel sei nicht unangemessen im Sinne von 247 307 BGB. Zwar erg344ben sich bei Anwendung der vorliegenden Klausel f374r den je-weiligen Besteller Belastungen. Denn die Avalprovision f374r die Bankb374rgschaft werde damit anders als bei Anwendung des 247 648 a Abs. 3 BGB dem Vertrags-partner auferlegt. Au337erdem werde der Besteller dadurch belastet, dass nach dem Wortlaut der verwendeten Klausel neben der B374rgschaft auch das Verlan-gen einer Sicherungshypothek zul344ssig sei, was gem344337 247 648 a Abs. 4 BGB f374r die dort geregelte Sicherheit nicht der Fall sei. Jedoch handele es sich bei 247 648 a BGB nicht um eine "gesetzliche Regelung" im Sinne von 247 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Die Beklagte habe demgegen374ber ein Interesse an der Verwendung der streitgegenst344ndlichen Klausel. Im Hinblick auf die Vorleistungspflicht des Werkunternehmers bestehe f374r sie ein Sicherungsbed374rfnis. Das einzige ge-setzliche Sicherungsinstrument des 247 648 BGB sei nur unzureichend geeignet, den Unternehmer abzusichern. Denn regelm344337ig werde das Grundst374ck, auf dem das Bauwerk errichtet werden solle, bereits bei Baubeginn bis hin zur Grenze der Beleihungsf344higkeit und dar374ber hinaus belastet sein. 8 - 6 - Damit k366nne nicht festgestellt werden, dass die Benachteiligung des Ver-tragspartners nicht durch zumindest gleichwertige Interessen der Beklagten gerechtfertigt sei. Insoweit sei auch zu ber374cksichtigen, dass die Kosten, die den jeweiligen Besteller infolge der 334bernahme der B374rgschaft tr344fen, als eher unbedeutend anzusehen seien. 9 10 Die beiden weiteren Klauseln seien dementsprechend ebenfalls wirksam. Selbst344ndige Unwirksamkeitsgr374nde habe der Kl344ger hierzu nicht geltend ge-macht und seien auch nicht ersichtlich. II. Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung stand. 11 Der Kl344ger kann die Beklagte nicht auf Unterlassung der Verwendung der im Revisionsverfahren noch im Streit befindlichen Klauseln in ihren Allge-meinen Gesch344ftsbedingungen nach 247 1 UKlaG in Anspruch nehmen, weil die-se Bestimmungen nicht nach den 247247 307 bis 309 BGB unwirksam sind. Sie benachteiligen den Vertragspartner der Beklagten nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. 12 1. Eine unangemessene Benachteiligung ist nicht bereits gem344337 247 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB indiziert. Die Verpflichtung zur Vorlage einer B374rgschaft zur Absicherung aller sich aus dem Vertrag ergebenen Zahlungsverpflichtungen des Bauherrn weicht von keiner gesetzlichen Regelung ab. Das Berufungsge-richt ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klausel in 247 4 der Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen der Beklagten nicht von 247 648 a BGB abweicht. 13 - 7 - Das gilt sowohl f374r die bis zum 31. Dezember 2008 geltende Fassung des 247 648 a BGB als auch f374r die ab dem 1. Januar 2009 g374ltige Fassung. Hin-sichtlich des Unterlassungsanspruchs ist die derzeit g374ltige Fassung des Ge-setzes ma337gebend. Soweit der Kl344ger geltend macht, dass sich die Beklagte bei bestehenden Vertr344gen nicht auf ihre Klauseln berufen d374rfe, kann es auf beide Fassungen der Vorschrift ankommen, je nachdem, wann die Beklagte die jeweiligen Vertr344ge geschlossen hat. 14 a) Die nach 247 648 a Abs. 7 BGB zwingenden Regeln des 247 648 a Abs. 1 bis 5 BGB sind auf vertragliche Sicherungsabreden weder anwendbar noch k366nnen sie eine Leitbildfunktion f374r die Frage haben, mit welchem Inhalt die Vereinbarung einer Sicherheit zugunsten des Unternehmers beim Abschluss eines Bauvertrages m366glich ist (zur grunds344tzlichen M366glichkeit der Ausstrah-lung nicht unmittelbar einschl344giger zwingender Normen vgl. A. Fuchs in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., 247 307 BGB Rdn. 209 m.w.N.). 15 aa) Der Bundesgerichtshof hat zur bis zum 31. Dezember 2008 gelten-den Fassung des 247 648 a BGB bereits entschieden, dass die Vorschrift aus-schlie337lich ein Sicherheitsverlangen des Unternehmers nach Vertragsschluss betrifft. Auf eine B374rgschaft, die ein Unternehmer zur Sicherung seiner Verg374-tungsforderung aufgrund einer im Bauvertrag vereinbarten Sicherungsabrede beanspruchen kann, findet deshalb 247 648 a Abs. 7 BGB a.F. keine Anwendung (BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 - VII ZR 146/04, BGHZ 167, 345 ff., Tz. 12 f.). Es ist nicht Sinn des 247 648 a Abs. 7 BGB a.F., Vereinbarungen der Parteien hinsichtlich einer im Bauvertrag geregelten Sicherheitenbestellung zu be-schr344nken (BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 - VII ZR 146/04, aaO Tz. 15). Des-halb kollidiert der Inhalt einer solchen vertraglichen Sicherungsabrede nicht mit der Regelung des 247 648 a BGB a.F. (so schon BGH, Urteil vom 9. November 2000 - VII ZR 82/99, BGHZ 146, 24, 28). 16 - 8 - Regelt 247 648 a BGB a.F. nur die gesetzliche M366glichkeit des Unterneh-mers, nach Vertragsschluss einseitig eine Sicherheit zu verlangen, so gibt es demzufolge keine gesetzliche Regelung zu einer im Bauvertrag vereinbarten Sicherungsabrede. Aus den als zwingendes Recht ausgestalteten Vorschriften zu den Voraussetzungen und dem Inhalt der in 247 648 a Abs. 1 BGB a.F. gere-gelten Sicherheit lassen sich auch keine allgemeinen Rechtsgrunds344tze oder Wertungen ableiten, die auf eine beim Abschluss des Bauvertrages vereinbarte Sicherheit 374bertragen werden k366nnten. Das folgt daraus, dass die Notwendig-keit der n344heren Ausgestaltung und auch Einschr344nkung der Sicherheit, insbe-sondere wie es in 247 648 a Abs. 3 und 4 BGB a.F. geschehen ist, unmittelbar mit dem zwingenden Charakter der M366glichkeit des nachtr344glichen Sicherungsver-langens zusammenh344ngt. Ein Besteller kann im Anwendungsbereich des 247 648 a BGB keinen Bauvertrag schlie337en, ohne die Belastung mit der M366glich-keit eines solchen sp344teren Sicherungsverlangens hinnehmen zu m374ssen. An-ders ist es bei weitergehenden, zur Vereinbarung im Bauvertrag vorgesehenen Sicherungen. Diese kann er verhandeln oder, selbst wenn der Unternehmer sie zur Bedingung f374r den Abschluss des Vertrages macht, dadurch vermeiden, dass er den Vertrag mit einem anderen Unternehmer ohne diese Besiche-rungsverpflichtung schlie337t. Es spricht deshalb nichts daf374r, die gesetzlich vor-gesehenen Ausgestaltungen der aufgrund des unabdingbaren nachtr344glichen Sicherungsverlangens gestellten Sicherheit auch als Modell f374r beim Abschluss des Bauvertrages vertraglich vereinbarte Sicherungen zu verstehen. 17 bb) F374r die ab 1. Januar 2009 geltende Fassung des 247 648 a BGB gilt nichts anderes. Auch sie betrifft ausschlie337lich das Recht des Unternehmers, nachtr344glich nach Abschluss des Bauvertrages eine Sicherheit verlangen zu k366nnen. Auch ihr Regelungsgegenstand umfasst nicht die Frage der Vereinba-rung von Sicherheiten im Bauvertrag. 18 - 9 - Zwar hat der Senat seine Auffassung zum Regelungsgehalt des 247 648 a BGB in der bis zum 31. Dezember 2008 g374ltigen Fassung damit begr374ndet, dass sich die Vorschrift in wesentlichen Punkten von der rechtlichen Funktion, die eine von vornherein getroffene vertragliche Sicherungsvereinbarung habe, unterscheide. Letztere verschaffe dem Unternehmer einen auf 374bereinstim-mendem Willen der Vertragsparteien beruhenden, durchsetzbaren Anspruch auf Bestellung der Sicherheit in vereinbarter H366he, w344hrend 247 648 a BGB dem Unternehmer in der damaligen Fassung lediglich das Recht gab, die Leistung zu verweigern und den Vertrag zu k374ndigen, nicht dagegen die Sicherheit ein-zuklagen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 - VII ZR 146/04, aaO Tz. 14 f.). Dies ist in der Neufassung der Vorschrift anders. Nunmehr handelt es sich nach dem mit der Absicht des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 16/511, S. 17) 374berein-stimmenden Wortlaut um einen einklagbaren Anspruch auf Bestellung einer Sicherheit mit dem Wahlrecht des Unternehmers, stattdessen nach Fristsetzung die Leistung zu verweigern oder den Vertrag zu k374ndigen. Gleichwohl hat sich der Anwendungsbereich und Regelungsgehalt der Vorschrift hierdurch nicht dahin erweitert, dass nunmehr auch die F344lle der vertraglich bei Abschluss des Bauvertrages vereinbarten Sicherheiten geregelt worden sind. 19 Das ergibt sich zum einen daraus, dass nach wie vor vom Wortlaut der Vorschrift nur ein nachtr344gliches Sicherheitsverlangen des Unternehmers nach Abschluss des Bauvertrages erfasst ist. Zum anderen hat das Gesetz zur Si-cherung von Werkunternehmeranspr374chen und zur verbesserten Durchsetzung von Forderungen vom 23. Oktober 2008 (Forderungssicherungsgesetz), das die Vorschrift des 247 648 a BGB ge344ndert hat, den alleinigen Zweck gehabt, die Bauhandwerkersicherung effektiver auszugestalten. Die Rechte des Bauunter-nehmers sollten gest344rkt werden (vgl. BT-Drucks. 16/511, S. 16 f.). Der Ge-setzgeber hat in Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der 247 648 a Abs. 7 BGB im Rahmen des Anwendungsbereiches des 247 648 a 20 - 10 - Abs. 1 BGB nicht nur 304nderungen zu Ungunsten des Unternehmers, sondern auch solche zu seinen Gunsten ausschlie337t, die Vorschrift umgestaltet. Er hat innerhalb des Anwendungsbereiches die Rechtsstellung des Unternehmers ge-st344rkt. H344tte er hiermit zugleich den Anwendungsbereich ausdehnen wollen, so w344re wegen des allseits zwingenden Charakters der Vorschrift die M366glichkeit des Unternehmers beschnitten worden, Sicherheiten bereits im Bauvertrag zu vereinbaren. Das ist erkennbar nicht der Zweck der ge344nderten Vorschrift. b) Die Vorschrift des 247 648 a Abs. 6 Nr. 2 BGB, die Vertr344ge mit nat374rli-chen Personen 374ber Bauarbeiten unter anderem zur Herstellung eines Einfami-lienhauses von der Anwendung der Abs344tze 1 bis 5 ausnimmt, stellt ebenfalls keine gesetzliche Regelung dar, von der die beanstandete Klausel abweicht. Sie beinhaltet nicht die gesetzliche Entscheidung im Sinne eines Leitbildes da-hin, dass in den dort genannten F344llen dem Unternehmer mit Ausnahme der Sicherungshypothek nach 247 648 BGB keine Sicherheit zukommen soll. Der Ge-setzgeber hat f374r diese F344lle lediglich kein derart starkes Sicherungsbed374rfnis des Unternehmers gesehen, dass ihm die zwingende Sicherheit nach 247 648 a BGB einger344umt werden m374sste. Die Situation ist f374r diese F344lle damit die glei-che wie vor der Einf374hrung des 247 648 a BGB: Das Gesetz trifft insoweit 374ber-haupt keine Regelung zu Fragen einer vom Besteller zu leistenden Sicherheit neben einer Sicherungshypothek. 247 648 a BGB (in der ersten Fassung vom 1. Mai 1993) ist nur eingef374hrt worden, um den Bauhandwerker besser zu si-chern, nicht dagegen, um nat374rliche Personen bei bestimmten Bauvertr344gen besser zu stellen, als sie vor der Einf374hrung des 247 648 a BGB standen. Sie soll-ten lediglich nicht mit der neu eingef374hrten, als zwingendes Recht ausgestalte-ten Bauhandwerkersicherung belastet werden (vgl. BR-Drucks. 445/91, S. 13, 23 f.; BT-Drucks. 12/4526, S. 11 f.). 21 - 11 - 2. Ebenfalls im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht bei einer Gesamtabw344gung nicht feststellen k366nnen, dass die formularm344337ige Vertrags-bestimmung in 247 4 der Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen der Beklagten un-angemessen ist. 22 23 Eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des 247 307 BGB ist dann gegeben, wenn der Verwender Allgemeiner Gesch344ftsbedingungen durch ein-seitige Vertragsgestaltung missbr344uchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu ber374cksichtigen (st. Rspr., z.B. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2008 - VIII ZR 283/07, NJW 2009, 62, 63 m.w.N.). Hierzu bedarf es der umfassenden W374rdigung der Interessen beider Parteien. Die Unangemes-senheit ist zu verneinen, wenn die Benachteiligung des Vertragspartners durch zumindest gleichwertige Interessen des AGB-Verwenders gerechtfertigt ist (BGH, Urteil vom 1. Februar 2005 - X ZR 10/04, NJW 2005, 1774, 1775 m.w.N.). Eine Benachteiligung des Vertragspartners der Beklagten hat das Beru-fungsgericht zutreffend darin gesehen, dass er mit den Kosten der B374rgschaft in Form der Avalprovision des Kreditinstituts belastet wird. Dagegen stellt es ent-gegen der Auffassung des Berufungsgerichts keine zus344tzliche Belastung dar, dass er neben der B374rgschaft unter Umst344nden auch noch dem Verlangen der Beklagten auf Einr344umung einer Sicherungshypothek an dem in seinem Eigen-tum stehenden Baugrundst374ck gem344337 247 648 BGB ausgesetzt ist. Denn dieser Anspruch besteht auch ohne die in Rede stehende Klausel in den Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen. Der vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang angestellte Vergleich mit der Situation, die besteht, wenn ein Unternehmer eine Sicherheit nach 247 648 a BGB erlangt hat, ist aus den oben bereits ausgef374hrten Gr374nden nicht ma337gebend. Ein gleichzeitiger Ausschluss der Rechte aus 247 648 24 - 12 - BGB k366nnte daher nur die mit der B374rgschaft verbundene Belastung teilweise ausgleichen und damit vermindern; eine zus344tzliche Belastung liegt in dem feh-lenden Ausschluss nicht. 25 Dieser Benachteiligung des Vertragspartners der Beklagten steht deren berechtigtes Interesse auf Einr344umung einer 374ber 247 648 BGB hinausgehenden Sicherheit gegen374ber. Zutreffend hat das Berufungsgericht ein solches Interes-se mit der Vorleistungspflicht des Werkunternehmers begr374ndet. Das hieraus folgende Sicherungsbed374rfnis kann nicht mit der Erw344gung verneint werden, dass der Besteller lebenslang f374r seine Verbindlichkeiten haftet und Einfamili-enhausbauvorhaben in der Regel solide finanziert sind (so die Begr374ndung des Gesetzgebers f374r die Ausnahmevorschrift des 247 648 a Abs. 6 Nr. 2 BGB, vgl. BT-Drucks. 12/4526, S. 11). Ersteres trifft zum einen seit der Einf374hrung der Verbraucherinsolvenz mit der M366glichkeit der Restschuldbefreiung nicht mehr zu; zum anderen besteht auch ein Bed374rfnis an einer zeitnahen Realisierung der berechtigten Forderungen. Letzteres stellt - soweit es denn zutrifft - nicht sicher, dass gerade die Beklagte mit ihren Forderungen aus dieser Finanzie-rung vollst344ndig befriedigt wird. Umgekehrt erm366glicht es eine ohnehin vorhan-dene solide Finanzierung dem privaten Bauherrn eines Einfamilienhauses mit vergleichsweise geringen Kosten, die geforderte B374rgschaft beizubringen, weil die mit der 334bernahme einer B374rgschaft verbundenen zus344tzlichen Risiken des finanzierenden Kreditinstituts gering gehalten werden k366nnen. Das einzig vorhandene gesetzliche Sicherungsinstrument des 247 648 BGB ist nur unzureichend geeignet, das Sicherungsbed374rfnis der Beklagten zu erf374llen. Denn regelm344337ig wird das Baugrundst374ck bereits bei Baubeginn bis an die Grenze der Beleihungsf344higkeit belastet sein. 26 - 13 - Die Abw344gung dieser beiderseitigen Interessen, n344mlich auf Seiten des Bauherrn an der Vermeidung der dargestellten zus344tzlichen Belastung und auf Seiten der Beklagten an der Absicherung ihrer Forderung, ergibt, dass Letzte-res mindestens gleichwertig ist (ebenso Praun, jurisPR-PrivBauR 11/2008, Anm. 2; Schmitz, Sicherheiten f374r die Bauvertragsparteien, IBR-Reihe () Stand 22.03.2010, Rdn. 128). Die Kostenbelastung f344llt im Rahmen der 374blichen Finanzierungskosten kaum ins Gewicht. Die abzusi-chernden Risiken sind f374r die Beklagte nicht unwesentlich. 27 3. Aus der Wirksamkeit der Verpflichtung zur Stellung einer B374rgschaft folgt die Wirksamkeit der Regelungen der 247247 6 und 9 der Allgemeinen Ge-sch344ftsbedingungen der Beklagten. Selbst344ndige Unwirksamkeitsgr374nde macht der Kl344ger hierzu nicht geltend; sie sind auch nicht ersichtlich. 28 - 14 - III. 29 Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO sowie auf der ent-sprechenden Anwendung der 247247 565, 516 Abs. 3 ZPO. Kuffer Safari Chabestari Eick Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 10.02.2009 - 18 O 229/08 - OLG Celle, Entscheidung vom 19.08.2009 - 13 U 48/09 -
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