BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 165/09 vom 11. M344rz 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. M344rz 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Klein und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kl344ger wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 18. August 2009 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-schwerde, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betr344gt 144.000 200. Gr374nde: I. Die Kl344ger verlangen von der Beklagten die R374ckg344ngigmachung des Erwerbs von zwei Eigentumswohnungen in P. . 1 Mit notariellen Erkl344rungen vom 27. Januar 2005 gaben die Kl344ger ge-gen374ber der Beklagten Angebote zum Kauf von zwei zu sanierenden Eigen-tumswohnungen zu Preisen von 82.500 200 und von 61.500 200 mit einer Bindungs-frist bis zum 28. Februar 2005 ab, welche die Beklagte mit notariellen Erkl344run-gen vom 23. Februar 2005 annahm. Die Kaufpreise wurden durch ein den Kl344-gern gew344hrtes Darlehen finanziert; die Kaufvertr344ge wurden vollzogen. 2 - 3 - Mit Schreiben vom 1. August 2007 k374ndigten die Kl344ger gegen374ber der Beklagten die Vertr344ge und verlangten die R374cknahme der Wohnungen unter Berufung auf eine mit deren Vermittler S. vereinbarte R374ckkaufsver-pflichtung. Die Beklagte wies dies zur374ck. 3 Die Kl344ger haben geltend gemacht, dass die Kaufvertr344ge wegen der zu langen Bindungsfristen durch die daher versp344tete Annahme der Beklagten schon nicht zustande gekommen seien. Sie haben hilfsweise ihre Vertragser-kl344rungen wegen arglistiger T344uschung angefochten und sich zudem auf ein Widerrufsrecht nach 247 312 BGB berufen. 4 Das Landgericht hat der Klage auf R374ckzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen 334bertragung des Eigentums unter Lastenfreistellung von den in Abt. III Nr. 1 eingetragenen Buchgrundschulden stattgegeben. Das Oberlandesge-richt hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit der Nichtzulas-sungsbeschwerde streben die Kl344ger die Wiederherstellung des erstinstanzli-chen Urteils in einem Revisionsverfahren an. 5 II. Das Berufungsgericht meint, dass der Vertrag - abweichend von der von dem Landgericht vertretenen Rechtsansicht - wirksam zustande gekommen sei. Ihre notariell beurkundete Erkl344rung k366nnten die Kl344ger nach 247 312 Abs. 3 Nr. 3 BGB nicht widerrufen. Der Vertrag sei auch nicht nach der von den Kl344gern er-kl344rten Anfechtung wegen arglistiger T344uschung nach 247 123 BGB nichtig; ihnen stehe auch kein Anspruch auf R374ckabwicklung wegen eines vorvertraglichen Verschuldens (247247 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB) zu. 6 Die Behauptungen der Kl344ger, durch falsche Versprechungen dar374ber get344uscht worden zu sein, dass die Beklagte eine Mietgarantie f374r 60 Monate 374bernehme sowie sich auf Verlangen der Kl344ger zu einem R374ckkauf innerhalb von zwei Jahren nach dem Vertragsschluss verpflichte, seien nicht bewiesen. 7 - 4 - Der Zeuge S. habe diese Behauptungen nicht best344tigt. Andere Erwer-ber, welche die Kl344ger als Zeugen daf374r benannt h344tten, dass die Beklagte in den Verhandlungen gleiche Versprechungen wie ihnen gegen374ber gemacht, diese aber ebenfalls nicht eingehalten habe, seien nicht zu vernehmen. Was die Beklagte in anderen Verkaufsgespr344chen m366glicherweise zugesagt habe, lasse keine R374ckschl374sse auf den Inhalt der Verhandlungen der Parteien zu. III. Das angefochtene Berufungsurteil ist nach 247 544 Abs. 7 ZPO aufzuhe-ben, weil das Berufungsgericht den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. 8 1. Mit Erfolg r374gt die Nichtzulassungsbeschwerde, dass das Berufungs-gericht das Verfahrensgrundrecht verletzt habe, weil es dem Beweisangebot der Kl344ger nicht nachgegangen sei, den ehemaligen Mitarbeiter der Beklagten G. als Zeugen zu vernehmen. Diesen hatten sie zum Beweis ihrer Behaup-tung benannt, es sei systematische Verkaufsstrategie der Beklagten gewesen, Kaufinteressenten durch bewusst falsche Angaben zu ihren Verpflichtungen in den Kaufvertr344gen (befristete 334bernahme der Finanzierungskosten, Mietgaran-tie, R374ckkaufsverpflichtung) zu gewinnen und durch zeitnahen Abschluss (an dem der Verhandlung folgenden Tage) auf der Grundlage vorformulierter Ver-tragsangebote mitwirkungsbereiter Notare zu 374berrumpeln. 9 2. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausf374hrungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen (BVerfGE 83, 24, 35; 96, 205, 216) und erhebliche Beweisantr344ge nach den Grunds344tzen der Zivilprozessordnung zu ber374cksichtigen (BVerfGE 50, 32, 36; 69, 141, 144; NJW 2009, 1585, 1586). Gemessen daran, h344tte das Berufungs-gericht den Beweis erheben m374ssen. 10 - 5 - a) Dem steht nicht entgegen, dass der Beweis nur in erster Instanz an-geboten war und die Kl344ger in der Berufungserwiderung allein global auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug genommen haben. Die Nichtber374cksichti-gung solcher Beweisantritte verletzt dann Art. 103 Abs. 1 GG, wenn das Erstge-richt das unter Beweis gestellte Vorbringen als unerheblich behandelt hat, das Vorbringen nach der Rechtsansicht des Berufungsgerichts jedoch erheblich wird (BVerfGE 70, 288, 295; NJW 1982, 581, 582; 1982, 1636, 1637; NJW-RR 1993, 636). So ist es hier, weil das Landgericht der Klage schon deswegen stattgegeben hat, weil der Vertrag nach dessen Ansicht wegen der zu langen Bindungsfrist von einem Monat in dem notariellen Angebot nicht zustande ge-kommen ist. 11 b) Das 334bergehen des Beweisangebots G. war auch nicht deshalb zul344ssig, weil es nicht die von den Kl344gern zu beweisende Haupttatsache, sie seien in den Verhandlungen get344uscht und 374berrumpelt worden, sondern eine Hilfstatsache (Indiz) betraf, dass die Beklagte systematisch so vorgegangen sei. 12 Bei einem Indizienbeweis darf der Tatrichter zwar von einer beantragten Beweiserhebung absehen, wenn die unter Beweis gestellte Hilfstatsache f374r den Nachweis der Haupttatsache nach seiner 334berzeugung nicht ausreicht (BGHZ 53, 245, 261; Urt. v. 14. M344rz 2000, X ZR 31/98, Rz. 13 226 juris). Art. 103 Abs. 1 GG ist aber verletzt, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache die ernst-liche M366glichkeit des logischen R374ckschlusses auf den zu beweisenden Tatbe-stand bietet und der Tatrichter sich mit dem Beweisantrag in seiner Entschei-dung 374berhaupt nicht auseinandersetzt. 13 So ist es hier. Das Berufungsgericht ist n344mlich auf andere Beweisantr344-ge der Kl344ger zu Hilfstatsachen aus erster Instanz eingegangen. Es hat das Be-weisangebot durch das Zeugnis anderer K344ufer, dass diese in gleicher Weise get344uscht und 374berrumpelt worden seien, mit der tatrichterlich zul344ssigen W374r-digung zur374ckgewiesen, dass dem kein Beweiswert f374r den von den Kl344gern zu beweisenden Inhalt des Verkaufsgespr344chs der Parteien zukomme. Diese Er- 14 - 6 - w344gungen des Berufungsgerichts tragen aber nicht das 334bergehen des Be-weisangebots durch das Zeugnis des ehemaligen Mitarbeiters der Beklagten G. . Dass auch der unter Beweis gestellte Vortrag zur Verkaufsstrategie der Beklagten keinen R374ckschluss auf die von den Kl344gern zu beweisende Haupt-tatsache erm366glichte, ist nicht ersichtlich. Das 334bergehen dieses Beweisantritts l344sst nur den Schluss zu, das das Berufungsgericht den unter den Beweis des Zeugen G. gestellten Vortrag 374bersehen hat. c) Das Berufungsurteil beruht auch auf der Verletzung rechtlichen Ge-h366rs. Diese Voraussetzung ist schon dann erf374llt, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht unter Ber374cksichtigung des 374bergangenen, un-ter Beweis gestellten Vorbringens anders entschieden h344tte (vgl. BVerfGE 62, 392, 396; 89, 381, 392). Das ist hier so, weil eine Zur374ckweisung des Beweis-angebots G. aus den tatrichterlichen Erw344gungen in dem Berufungsurteil nicht in Betracht kommt, nach der Beweiserhebung durch die Vernehmung des 15 - 7 - ehemaligen Mitarbeiters der Beklagten aber ein anderer Ausgang des Rechts-streits nicht ausgeschlossen werden kann. Kr374ger Klein Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG Zwickau, Entscheidung vom 21.11.2008 - 5 O 268/07 - OLG Dresden, Entscheidung vom 18.08.2009 - 14 U 1927/08 -
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