BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 165/09 Verkündet am: 18. Mai 2011 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbea m t er der Geschäftsste l le in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG a.F. § 132 Abs. 1 § 132 Abs. 1 VVG a.F. ist als verhüllte Ob liegenheit, nicht als objektiver Risikoau s- schluss einzuordnen. BGH, Urteil vom 18. Mai 2011 - IV ZR 165/09 - OLG Oldenburg LG Aurich - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtsho fes hat durch d ie Vorsitzende Richter in Dr. Kessal - Wulf , die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhan d lung vom 18. Mai 2011 für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägeri n wird das Urteil des 9. Zivi l- senats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 6. Januar 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Beklagten ve r- pflichtet seien, sie von Schadensersatzansprüchen der Bundesrepublik Deutschland in Höhe von 85.077,88 Der Schaden resultiert daraus, dass das der Klägerin gehörende Motorschiff am 29. Januar 2003 zweimal mit dem Trogtor eines Schiff s- h ebewerks kollidierte. 1 2 - 3 - Die Klägerin stützt ihre Forderung gegen die Beklagte zu 1 auf e i- nen mit dieser angeblich geschlossenen Versicherungsvertrag gemäß einer so genannten "Cover - Note" vom 13. Februar 2003. Dieses von der Beklagten zu 1 unter ihrem Bri efkopf ausgestellte Dokument enthält A n- gaben zu Versicherungsnehmer, Schiff, Versicherungssumme, Fahrtg e- biet , Laufzeit, Bedingungen, Selbstbehalt, Prämie und Versicherer. Als Laufzeit ist der Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003 angegeben. Unter dem Punkt "Bedi n gungen" heißt es: "Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Flus s- Bedingungen gemäß Anlage. Die Besonderen Bedingungen gehen den gedruckten Klauseln, diese den AVB Flusskask o 2000 und diese den gesetzlichen Bestimmungen voran." Die AVB Flusskasko 2000 lauten auszugsweise: "3. Umfang des Versicherungsschutzes 3.1 Versicherte Gefahren, Aufwendungen und Kosten 3.1.1 Der Versicherer leistet Ersatz für Verlust oder B e- schädigu ng des versicherten Schiffes, verursacht durch: - Schiffahrtsunfall; 3.1.3 Ferner leistet der Versicherer Ersatz für: 3.1.3.1 Ersatz an Dritte gemäß Ziffer 4; 3.2 Nicht versicherte Gefahren und nicht ersatzpflicht i- ge Schäden 3.2.1 Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, leistet der Versicherer keinen Ersatz für Verlust oder B e- schädigung des versicherten Schiffes, verursacht 3 4 - 4 - 3.2.1.1 durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln des Versicherungsnehmers auch dann, wenn er das Schiff selbst führ 3.2.1.2 dadurch, daß das versicherte Schiff nicht fahrtüc h- tig, insbesondere - nicht gehörig ausgerüstet, bemannt oder beladen ist; 4. Eratz an Dritte 4.1 Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz auch für den Fall, d aß er e i- nem Dritten wegen des Verlustes oder der Besch ä- digung von Sachen aufgrund gesetzlicher Besti m- mungen Ersatz zu leisten hat und der Verlust bzw. die Beschädigung durch unmittelbare navigator i- sche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Tei l- nahme am Schiffs verkehr verursacht worden sind. 4.7 Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf Haftpflich t- ansprüche wegen Schäden, die durch Freiwerden von flüssigen oder gasförmigen Stoffen sowie Ch e- mikalien verursacht w 4.8 Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, leistet der Versicherer keinen Ersatz für Verlust oder B e- schädigung von Sachen, die sich an Bord des vers i- cherten Schiffes befinden. 4.9 Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, hat im Falle de r Kollision zwischen Schiffen desselben Versicherungsnehmer s jedes Schiff bzw. dessen Versicherer seinen eigenen Schaden zu tragen." Weiterhin nimmt die Klägerin die Beklagte zu 2 als persönlich ha f- tende Gesellschafterin der Beklagten zu 1 in Anspruch. 5 - 5 - Die Beklagten wenden ein, die Beklagte zu 1 sei nur als Versich e- rungsmakler in tätig geworden und habe ein Versicherungsverhältnis mit einem Konsortium von Versicherern , darunter der Streithelferin als fü h- render Versicherer, vermittelt . Außerdem berufe n sie sich darauf, dass die Haftung schon deshalb ausgeschlossen sei, weil das Schiff au f grund gravierender Mängel der Umsteueranlage bereits bei A n tritt seiner Reise fahruntüchtig gew e sen sei. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufu ng der Beklagten hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebun g des Berufungsurteils und zur Z u- rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehen der Klägerin aufgrund eines durchgreifenden Haftungsausschlusses gemäß § 132 Abs. 1 VVG a.F. keine Ansprüche aus einem e twaigen mit der Beklagten zu 1 geschlossenen Versicherungsvertrag zu. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass das Schiff aufgrund eines technischen Defekts der Umsteueranlage bei Fahrtantritt am 29. Januar 2003 objektiv fahruntüchtig gewesen und deshalb mit der Schleusenanlage kollidiert 6 7 8 9 - 6 - sei. D as Schiff sei nicht fähig gewesen, die gewöhnlichen Gefahren der geplanten Reise zu bestehen. Der damit zugunsten der Beklagten gemäß § 132 Abs. 1 VVG a.F. eingreifende objektive Risikoausschluss se i nicht durch die - bei Anna h- me eines wirksam geschlossenen Versicherungsvertrages entsprechend der "Cover - Note" vom 13. Februar 2003 - vereinbarten Allgemeinen Ve r- sicherungsbedingungen abbedungen worden. Soweit Ziff. 3.2.1.2 AVB Flusskasko 2000 für einen Leistungsausschluss wegen Fahruntüchtigkeit des Schiffes ein Verschulden des Versicherungsnehmers voraussetze, gelte dies allein für den hier nicht in Rede stehenden Ersatz wegen Ve r- lust es oder Beschädigung des versicherten Schiffes. Hier gehe es um Ersatz ansprüche Dritter, die abschließend in Ziff. 4 AVB Flusskasko 2000 geregelt seien. Das ergebe sich ausdrücklich aus Ziff. 3.1.3.1 ("E r- satz an Dritte gemäß Ziff. 4") und aus der Überschrift der Ziff. 4 ("Ersatz an Dritte"). In der letztgenannten Bestimmung fänden sich in den Unte r- punkten 4.7 bis 4.9 für Fremdschäden eigenständige Haftungsau s- schlüsse, allerdings nicht wegen Fahruntüchtigkeit. Aus dieser Regelung könne daher keine Abbedingung der gesetzlichen Bestimm ung des § 132 Abs. 1 VVG a.F. auch für Dritt schäden hergeleitet werden. Weder die system a tische Stellung noch der Sinn oder Wortlaut der Ziff. 3.2.1.2 AVB Flusskasko 2000 geböten die Annahme, dass damit eine für alle Bere i- che der Flusskaskoversicherung geltende Sonderregelung zu § 132 Abs. 1 VVG a.F . geschaffen werden sollte. Falls allein das Überfüllen der Ölspeicher der Deutz - Anlage zum Ausfall der Umsteuerungsfunktion g e- führt habe, könnte sich die Klägerin möglicherweise über Ziff. 3.2.1.1 Satz 2 AVB Flusskasko 2000 insoweit entlasten, als sie ein schadenu r- sächliches Fehlverhalten der Besatzung nicht zu vertreten hätte. Dan e- 10 - 7 - ben läge aber als weiterer Haftungsausschlussgrund eine objektive Fahruntüchtigkeit des Schi f fes vor. II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in al len Punkten stand. 1. Anders als das Landgericht, das ein Versicherungsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 bejaht hat te , hat das Ber u- fungsgericht offen gelassen, ob ein Versicherungsvertrag gemäß der "Cover - Note" vom 13. Februar 20 03 zustande gekommen ist. Für das Revisionsverfahren ist dies zugunsten der Klägerin zu unterstellen. 2. Das Berufungsgericht hat § 132 Abs. 1 VVG a.F. zutreffend für einschlägig gehalten, aber letztlich nicht richtig angewandt. a) Entgegen der Auffassung der Revision schließt Ziff. 3 AVB Flusskasko 2000 nicht als versicherungsvertragliche Spezialregelung den vom B erufungsgericht bejahten Rückgriff auf § 132 Abs. 1 VVG a.F. aus. aa) Nach dem Inhalt der "Cover - Note" vom 13. Februar 2003 sol l- t en Kasko , Haftpflicht und Wrackbeseitigung mit unterschiedlichen Vers i- cherungssummen abgedeckt sein. Dabei sollten die AVB Flusskasko 2000 und die Besonderen Bedi n gungen gemäß der Anlage zur "Cover - Note" gelten, wobei die Besonderen Bedingungen " den gedruc kten Kla u- seln, diese den AVB Flusskasko 2000 und diese den gesetzlichen Bes t- immungen" vorangehen sollten. Daraus ergibt sich nach dem maßgebl i- chen Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers nicht, 11 12 13 14 15 - 8 - dass die gesetzlichen Regelungen überhaupt n icht zum Zuge kommen sollten. Vielmehr zielt die in der "Cover - Note" vorgenommene Abstufung ersichtlich darauf, dass die AVB Flusskasko 2000 die allgemeinen No r- men des VVG ergänzen und gegebene n falls modifizieren. bb) Maßgeblich für den Umfang des Ver sicherungsschutzes ist z u- nächst Ziff. 3 AVB Flusskasko 2000. Unter Ziff. 3.1 "Versicherte Gefa h- ren, Aufwendungen und Kosten" findet sich bei Z iff. 3.1.1 und 3.1.2 die Ersatzpflicht für Verlust oder Beschädigung des versicherten Schiffes und seines Zubehörs und damit die Regelung der Kaskoversicherung. Z iff. 3.1.3.1 sieht den " Ersatz an Dritte gemäß Ziff. 4 " vor. Dort wird die Haftpflichtversicherung dergestalt umschrieben, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz auch für den Fall g e- währt, "dass er einem Dritten wegen des Verlustes oder der Beschäd i- gung von Sachen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen Ersatz zu leisten hat und der Verlust bzw. die Beschädigung durch unmittelbare navigat o- rische Maßnahmen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Schiffsve r- kehr verursacht worden sind". Danac h kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer im Ra h- men der Schiffsversicherung Deck ungsschutz sowohl im Kasko - als auch im Haftpflichtbereich erwarten. Von einem uneingeschränkten V ersich e- rungsschut z wird er aber nicht ausgehen. Aus Ziff. 3.2 "Nicht versicherte Gefahren und nicht ersatzpflichtige Schäden" entnimmt er weiter die R i- sikoausschlüsse und Beschränkungen des Versicherungsschutzes. Diese Einschränkungen , u nter anderem den Haftungsausschluss wegen Fah r- untüchtigkeit des versicherten Schiffes in Z iff. 3.2.1.2, wird er - wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat und auch die Beklagten einrä u- men - nicht auch auf Ersatzansprüche Dritte r beziehen. Den Umfang des 16 17 - 9 - Versicherungsschutzes für Drittsch äden wird der durchschnittliche Vers i- cherungsnehmer nur aus Ziff. 4 herleit en, die den Ersatz an Dritte im Einzelnen regelt. Da dort unter Ziff. 4.7 bis 4.9 verschiedene Leistung s- ausschlüsse - darunter keiner wegen Fahruntüchtigkeit - vorgesehen sind, wird er angesichts der ohnehin sehr verzweigten Systematik des Bedingungswerks nicht auf den Gedanken kommen, dass der Haftpflich t- versicherungsschutz zusätzlich durch Z iff. 3.2.1.2 eingeschränkt wird (a.A. Koller in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl. Nr. 4 AVB Flus skasko 2000/2008 Rn. 1; Bremke/Gerhard, TranspR 2008, 297 m.w.N.) . Dies gilt umso mehr, als Z iff. 3.2.1 nur von "Verlust und Beschädigung des vers i- cherten Schiffes" spricht. Zudem enthält Ziff. 4 AVB Flusskasko 2000 keinen Verweis auf Ziff. 3.2, während Zi ff. 4.10 AVB Flusskasko 2008 klarstellt: " D ie Au s schlüsse gemäß Ziff. 3.2.1 bleiben unberührt . " cc) D er durchschnittliche Versicherungsnehmer wird Ziff. 4 AVB Flusskasko 2000 nicht so deuten, dass daneben die gesetzlichen Vo r- schriften des VVG - unter anderem des § 132 a.F. - nicht gelten. Insb e- sondere wird ihm ein Rückgriff auf das VVG nach der zitierten Priorität s- regelung in der "Cover - Note" nicht ausgeschlossen erscheinen. Denn dort sind die gesetzlichen Bestimmungen ausdrücklich, wenn auch nac h- rangi g genannt. Daher wird ein verständiger durchschnittlicher Versich e- rungsnehmer nicht meinen , der Umfang des Versicherungsschutzes sei allein und abschließend in den AVB Flusskasko beschrie ben. Dies hat das Berufungsgericht zutre f fend dargelegt. b) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass § 132 Abs. 1 VVG a.F. auch für Drittschäden gilt, die durch eine Kollision eines Schif f e s mit einer anderen Sache verursacht worden sind. 18 19 - 10 - aa) Die Revision wendet ohne Erfolg ein, der Haftpflichtversich e- r ungsschutz für den Ersatz von Drittschäden jenseits der Kollision me h- rerer Schiffe unterfalle nicht dem gesetzlichen Regelungsbereich des § 129 Abs. 2 Satz 2 VVG a.F. und damit auch nicht § 132 Abs. 1 VVG a.F. Die in § 129 Abs. 2 VVG a.F. (§ 130 Abs. 2 VVG n.F.) normierte V ersicherung eines Schiffes gegen die Gefahren der Binnenschifffahrt umfasst als Kaskoversicherung das Risiko der Beschädigung des Schi f- fes selbst (§ 129 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F., so auch § 130 Abs. 2 Satz 1 VVG n.F.). Daneben deckt die Schi ffsversicherung auch Schäden, die der Versicherungsnehmer Dritten infolge eines Zusammenstoßes von Schiffen zu ersetzen hat (§ 129 Abs. 2 Satz 2 VVG a.F. , § 130 Abs. 2 Satz 2 VVG n.F. ). Die Versicherung dieses Risikos hat der Gesetzgeber nicht der Haftpfli chtversicherung unterstellt, um die Einheit der Tran s- portversicherung nicht zu gefährden ( Begründung des Entwurfs eines Gesetzes über den Versicherungsvertrag , Verhandlungen des Reich s- tags Band 241 §§ 129 bis 133 S. 130; Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Auf l. § 129 Rn. 11). Gleichwohl handelt es sich um die - jetzt in § 130 Abs. 2 Satz 2 VVG n.F. enthaltene - Regelung der Kollisionshaf t pflicht in der Binnenschifffahrt (vgl. Amtliche Begründung des Geset z entwurfs der Bundesregierung zum Versicherungsvertragsr eformgesetz, BT - Drucks. 16/3945 S. 91 zu § 130). bb) Die erweiterte Fassung des § 130 Abs. 2 Satz 2 VVG n.F. e r- fasst zusätzlich zur bisherigen Regelung in § 129 Abs. 2 Satz 2 VVG a.F. auch den Fall, dass der Schaden durch einen Zusammenstoß des vers i- c herten Schiffes mit einem Gegenstand - wie hier mit einem Schleuse n- tor - verursacht wird (Gesetzesbegründung aaO S. 92). § 129 Abs. 2 Satz 2 VVG a.F. umfasst diesen Fall nicht, sondern ist auf den Zusa m- menstoß des versicherten Schiffes mit einem anderen Sc hiff beschränkt 20 21 - 11 - ( Gesetzesbegründung VVG a.F. §§ 129 bis 133 S. 132). Daraus lässt sich aber nicht der von der Revision angestrebte Umkehrschluss ziehen , dass auch der ( im Wesentlichen unverändert von § 138 Satz 1 VVG n.F. übernommene) § 132 Abs. 1 VVG a.F. nur Schäden betrifft, die durch Kollis i onen zwischen Schiffen verursacht werden. § 132 Abs. 1 VVG a.F. spricht al l gemein von der "Versicherung eines Schiffes", ohne auf § 129 Abs. 2 VVG a.F. Bezug zu nehmen. Daher muss der Haftungsau s schluss nicht auf die dort geregelten Arten der Schiffsversicherung beschränkt sein, sondern kann jedenfalls dann eingreifen, wenn eine darüber hi n- ausgehende Kollisionshaftpflicht in einem Versicherungsvertrag bzw. den in diesen einbezogenen AVB - wie hier nach Ziff. 3.1.3.1 i .V.m. Ziff. 4 AVB Flusskasko 2000 - vereinbart ist. Dieses - auch vom Berufungsgericht zugrunde gelegte - Verstän d- nis bedeutet nicht, dass die AVB Flusskasko § 132 Abs. 1 VVG a.F. auf vertraglicher Basis auf Haftpflichtfälle erstrecken, für die der Ge setzg e- ber einen solchen Haftungsausschluss nicht vorgesehen hat. Vielmehr gilt neben den AVB Flusskasko 2000 die gesetzliche Regelung, die hier nach der "C o ver - Note" gerade nicht ausgeschlossen worden ist. Eine von der Revision reklamierte unangemessene Be nachteiligung gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB kann darin schon deshalb nicht liegen, weil durch § 132 Abs. 1 VVG a.F. die Haftung gesetzlich eingeschränkt wird und somit dem Versicherungsnehmer kein dem Gesetz widersprechender Nachteil i . S . von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB auferlegt wird. c) Die objektiven Voraussetzungen des § 132 Abs. 1 VVG a.F. hat das Berufungsgericht ohne Verfahrens - oder Rechtsfehler bejaht. 22 23 - 12 - aa) Nach der allgemein anerkannten Rechtsprechung des Bunde s- gerichtshofs zum Binnenschifffah rtsrecht liegt anfängliche Fahruntüc h- tigkeit dann vor, wenn ein Schiff bereits bei Antritt der Reise nicht fähig ist, deren gewöhnliche Gefahren zu bestehen (BGH, Urteile vom 20. Februar 1995 - II ZR 60/94, VersR 1995, 685 unter 2; vom 24. April 1989 - II ZR 20 8 /88, VersR 1989, 761 unter 4; vom 15. Oktober 1979 - II ZR 80/77, VersR 1980, 65 unter II 3 m.w.N.; vom 21. April 1975 - II ZR 164/73, MDR 1976, 29 unter 1 m.w.N.). bb) Davon ist das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat aufgrund des von ihm eing eholten Sachverständigengutachtens festgestellt, dass entweder die Deutz - Umsteueranlage infolge eines Überfüllens der Ö l- speicher ausgefallen sei oder die Weiterleitung der Steuerbefehle au f- grund eines tec h nischen Defekts der dafür vorgesehenen Sempress - An - lage versagt habe oder aber beide Fehlerquellen in einem Zusamme n- spiel u nfallursächlich geworden seien . Da aus seiner Sicht eine der in Betracht kommenden Fehlervarianten zur Fahruntüchtigkeit bei Reiseb e- ginn führte, konnte das B erufungsgericht offen lasse n, welche dieser U n- fallursachen zutraf. d) Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch dagegen, dass das Berufungsgericht § 132 Abs. 1 VVG a.F. als objektiven Risikoausschluss und nicht als so genannte verhüllte O b liegenheit angesehen hat. aa) Ei ne vergleichbare Klausel aus der Flusskaskoversicherung hatte der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einem Urteil vom 11. Februar 1985 (II ZR 290/83 - VersR 1985, 629 unter 2) ebenso wie § 132 VVG Abs. 1 a.F. als objektiven Risikoausschluss verstande n, weil die Klausel an den Zustand des Schiffes und nicht an ein Verhalten des 24 25 26 27 - 13 - Versicherungsnehmers anknüpfe (so auch BGH, Urteil vom 4. Dezember 2000 II ZR 293/99, VersR 2001, 457 unter II; OLG Karlsruhe VersR 1983, 74; Voi t/Knappmann in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 132 Rn. 5; Römer aaO § 132 Rn. 1; Thume in Thume/de la Motte, Transportvers i- cherungsrecht Kap. 2 § 132 VVG Rn. 178 ; ebe n so für § 138 Satz 1 VVG n.F.: HK - VVG/Harms, § 138 VVG Rn. 2; Koller aaO § 138 Rn. 2 ; Thume in Thume/de la Motte/Ehlers, Transportversicherungsrecht 2. Aufl. § 138 Rn. 465; zweifelnd Pisani in Schwintowski/Brömmelmeyer, VVG § 138 Rn. 12 f.; Paffenholz in Looschelders/Pohlmann, VVG § 138 Rn. 7) . An dieser eher formalen Betrachtungsweise, die bei der Ausl e gung nicht auf das Ve rständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers abstellt, hat der Senat in seinem Urteil vom 24. Mai 2000 (IV ZR 186/99, VersR 2000, 969 unter 1 b) ausdrücklich nicht festgehalten. bb) Die Erwägungen, mit denen der Senat in dem genannten Urte il vom 24. Mai 2000 Nr. 6.1.5 AVB Werksverkehr nicht als objektiven Ris i- koausschluss, sondern als verhüllte Obliegenheit eingeordnet hat, gelten auch für die gesetzliche Regelung des § 132 Abs. 1 VVG a.F. (1) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats k ommt es bei der Unterscheidung zwischen einer Obliegenheit und einer Risikobegrenzung nicht nur auf Wortlaut und Stellung einer Versicherungs bedingung an. Entscheidend ist vielmehr der materielle Gehalt der einzelnen Klausel . Es kommt darauf an, ob s ie ein e individualisierende Beschre i bung eines bestimmten Wagnisses enthält, für das der Versicherer Versicherung s- schutz gewähren will, oder ob sie in erster Linie ein bestimmtes Verha l- ten des Versicherungsnehmers fordert, von dem es abhängt, ob er einen zugesag ten Versicherungsschutz behält oder ihn verliert. Wird von vor n- herein nur ausschnittsweise Deckung gewährt und nicht ein gegebener 28 29 - 14 - Versicherungsschutz wegen nachlässigen Verhaltens wieder entzogen, so handelt es sich um eine Risikobegrenzung (Senatsurteile vom 18. Juni 2008 - IV ZR 87/07, VersR 2008, 1107 Rn. 9 ; vom 16. November 2005 - IV ZR 120/04, VersR 2006, 215 unter II 1 a m.w.N.; vom 14. Mai 2003 - IV ZR 140/02, VersR 2003, 897 unter 1 b; vom 24. Mai 2000 aaO unter 1 a m.w.N . ). Das gilt auch für geset zliche Bestimmungen, die den Verlust des Versicherungsschutzes unter bestimmten Voraussetzungen vors e hen. (2) Die Einordnung des § 132 Abs. 1 VVG a.F. als verhüllte Obli e- genheit steht mit ihrem Wortlaut in Einklang. Danach bezieht sich der Haftungsaus schluss auf Schäden, die dadurch entstehen, dass das ve r- sicherte Schiff in einem nicht fahrtüchtigen Zustand oder nicht gehörig ausgerüstet oder bemannt die Reise antritt . Derartige Mängel liegen im Veran t wortungsbereich des Versicherungsnehmers und können von ihm vermieden werden , indem er die Fahrtauglichkeit sein es Schiff e s sichert und es mit genügender Ausrüstung und Personal versieht . Damit wird ein bestimmtes vorbeugendes, gefahrminderndes Verhalten gefordert, von dem es abhängt, ob der Versicherungsn ehmer eine zugesagte Deckung behält oder verliert. Dass der Versicherungsschutz auch schon dann en t- fa l len soll, wenn das Schiff ohne Verschulden und möglicherweise sogar ohne Kenntnis des Versicherungsnehmers in einen verkehrsunsicheren Zustand geraten ist , kann der Formulierung des § 132 Abs. 1 VVG a.F. nicht entnommen werden. Etwas anderes ergibt sich nicht aus den Mat e- rialien zu dieser Bestimmung (Gesetzesbegründung aaO S. 131 f.) , die sich zu ihrer rech t lichen Einordnung nicht verhalten. Auch dem erkennbaren Sinn und Zweck des § 132 Abs. 1 VVG a.F. entspricht es, ihn als verhüllte Obliegenheit anzusehen. Der Vers i- 30 31 - 15 - cherer soll nicht für Schäden haften, die der Versicherungsnehmer durch ordnungsgemäße Instandhaltung und Ausrüstung sowie personelle Au s- stattung des Schiff e s hätte verhindern können. In solchen Fällen kann d e r Versicherungsnehmer nicht erwarten, dass er Deckungsschutz e r- hält . Mit einem Verlust des Versicherungsschutzes muss er aber nur dann rec h nen , wenn er dafür verantwortlich ist, dass s ich das versicherte Schiff bei Fahrtantritt nicht in einem verkehrssicheren Zustand befindet oder nicht ausreichend ausgerüstet oder mit zuwenig Personal ausg e- stattet ist . Die berechtigten Interessen des Versicherers gebieten es nicht , unabhängig vom Ver sc huld en des Versicherungsnehmers ein en bestimm ten Teil des übernommenen Risikos aus dem Deckungsschutz heraus z u nehmen . 3. Mit der gegebenen Begründung kann das Berufungs urteil daher keinen Bestand haben. Der Senat kann nicht gemäß § 563 Abs. 3 ZPO absc hließend in der Sache entscheiden, weil noch Feststellungen zu den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. fehlen. Diese Prüfung hat das Berufungsgericht nachzuholen und der Klägerin Gelegenheit zu 32 - 16 - geben, zur Entkräftung der Vorsatzvermutung ergänz end vorzutragen. Falls es eine unverschuldete Obliegenheitsverletzung annimmt, wird es zu klären haben, ob die Beklagten der Klägerin , wie diese meint, aus e i- n em Versicherungsvertrag verpflichtet sind . Dr. Kessal - Wulf Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Aurich, Entscheidung vom 18.01.2007 - 2 O 1125/04 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 06.01.2009 - 9 U 17/07 -
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