BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 165/12 Verkündet am: 29. Mai 2013 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 241 Abs. 2 Den Versicherer trifft eine vertragliche Nebenpflicht, auf Verlangen seines Versich e- rungsnehmers mit einem von diesem umfassend bevollmächtigten Vertreter Schrif t- wechsel im Rah men eines Versicherungsverhältnisses zu führen, es sei denn, dass dies dem Versicherer aus besonderen Umständen im Einzelfall unzumutbar ist. BGH, Urteil vom 29. Mai 2013 - IV ZR 165/12 - LG Münster AG Münster - 2 - Der IV. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, den Richter Dr. Karczewski und die Richterin Dr. Brockmöller auf die mündliche Verh andlung vom 29. Mai 2013 für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 15. Zi - vilkammer des Landgerichts Münster vom 29. März 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung, auch über die Kosten des Revision sverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger verlangt vom Beklagten, dass dieser mit einem vom Kläger bevollmächtigten Versicherungsmakler korrespondiert und diesem Auskünfte erteilt. Zwischen de n Parteien bestand seit 1985 ein Haftpflichtversich e- rungsvertrag . Betreut wurde der Vertrag zunächst durch ein Versich e- rungsbüro des Beklagten . Das Vertriebssystem des Beklagten ist durch Ausschließlichkeitsvertreter, sogenannte Vertrauensleute, geprägt. E ine Zusammenarbeit mit Versicherungsmaklern lehnt der Beklagte ab. Am 1 2 - 3 - 7. Juli 2010 schloss der Kläger mit der F . Versicherungsmakler GmbH (i.F.: M akler) einen Vertrag, in dem er den Makler unter anderem bevollmächtigte, ihn gegenüber dem jewe iligen Versicherer zu vertreten, insbesondere Willenserklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, die unmittelbar für und gegen den Kunden wirken, sowie im Namen des Kunden Kündigungen zu bestehenden Versicherungsverträgen ausz u- sprechen. Ferner wurde verein bart, dass der Kunde verpflichtet ist, die Korrespondenz mit dem Versicherer über den Makler zu führen oder ihm diese unverzüglich als Kopie zu überlassen. Der M akler kündigte unter Vorlage der Voll macht die Versicherung mit Schreiben vom 9. November 2010 zu m Ende des Jahres 2011. Der Beklagte bestätigte die Wirksa m- keit der Kündigung. Zugleich wies er mit Schreiben vom 30. Dezember 2010 und 14. Januar 2011 gegenüber dem M akler und dem Kläger d a- rauf hin, dass er hinsichtlich des Vertragsverhältnisses ausschl ießlich mit dem Kläger als seinem Kunden Korrespondenz führe. Allerdings werde er Willenserklärungen, die der Makler im Namen des Kunden und unter Vorlage einer Vollmacht ausspreche, so behandeln, als seien diese vom Kunden selbst ausgesprochen worden. Der Kläger hat zunächst beantragt, den Beklagten zu verurteilen, den Schriftwechsel, der den zwischen den Parteien geschlossenen Haf t- pflichtversicherungsvertrag betrifft, mit dem Versicherungsmakler zu fü h- ren und diesem auf Verlangen Auskunft zu dem Vertr ag zu geben. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen . Im Berufungsverfahren hat der Kläger nach zwischenzeitlicher Beendigung des V ersicherungsv ertrages die Feststellung be gehrt , dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erl e- digt ist. Das Landgericht hat di e Berufung zurückgewiesen . Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers. 3 - 4 - Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Z u- rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat ausgefü hrt, der Kläger habe keinen Anspruch darauf gehabt , dass d er Beklagte aktiv mit dem Makler korre s- pondiere und diesem Auskünfte, Informationen oder Unterlagen zur Ve r- fügung stelle. Ein derartiger Anspruch ergebe sich weder aus Gesetz noch aus Vertrag. Er la sse sich nicht als Nebenpflicht aus § 241 BGB herleiten. Eine Nebenleistungspflicht komme von vornherein nicht in B e- tracht, weil die Frage, ob Informationen an den Versicherungsnehmer selbst oder an seinen Vertreter zu adressieren seien, den Leistungse r- fol g nicht berühre. Auch das Integritätsinteresse des Klägers werde nicht dadurch be einträchtigt , dass der Beklagte trotz Beauftragung des Ma k- lers weiterhin nur bereit sei, unmittelbar mit dem Kläger zu korrespondi e- ren. Bei der Interessenabwägung sei zu berüc ksichtigen, dass die We i- terleitung von Informationen durch den Kläger an den Makler keine b e- sondere Erschwernis bedeute. Für den Beklagten wäre eine solche d a- gegen gegeben, was bereits mit der Frage der Überprüfung des Umfangs und der Reichweite der erteil ten Vollmacht beginne. Gerade im Masse n- geschäft von Versicherungsvertragsangelegenheiten wäre dies mit einem nicht unerheblichen Mehr - und Kostenaufwand für den Versicherer ve r- bunden. Hinzu komme, dass Anfragen von Maklern häufig eine Reihe von Punkten bei nhalteten, die entweder den Versicherungsnehmern b e- reits bekannt s eien oder sich zumindest aus den bereits übersandten U n- terlagen erg ä ben. Eine Nebenpflicht de s Beklagten, den Kläger im Ve r- hältnis zum Makler von der Vorlage vorhandener Unterlagen und der B e- 4 5 - 5 - antwortung von Fragen zu entlasten, könne dem Versicherungsvertrag nicht entnommen werden. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist d ie Rev i- sion des Klägers gemäß § 543 A bs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO durch das Ber u- fungsgericht unbeschränkt zugelassen. Soweit es in den Entscheidung s- gründen heißt, das Gericht lasse die Revision zu, da die Frage nach d er Pflicht eines Versicherungsunternehmens, mit einem Makler anstelle des jeweiligen Versiche rungsnehmers zu korrespondieren, über den en t- scheidenden Fall hinausgehende Bedeutung ha be , ist dem keine B e- schränkung der Revision zu entnehmen. Zwar begehrt der Kläger vom Beklagten sowohl ein Führen der Korrespondenz mit dem von ihm beau f- tragten Makler als auch die Verpflichtung des Beklagten, dem Makler auf Verlangen Auskunft zu dem Vertrag zu geben. Der Entscheidung des B e- rufungsgerichts lässt sich aber nicht entnehmen, dass es lediglich hi n- sichtlich der Korrespondenzpflicht, nicht dagegen bezüglich de s Au s- kunftsanspruchs die Revision zulassen wollte. Eine Zulassungsb e- schränkung kann den Gründen eines Berufungsurteils nur entnommen werden, wenn aus diesen mit ausreichender Klarheit hervorgeht, dass das Berufungsgericht die Möglichkeit einer Nachprüfung im Revision s- ve r fahren nur wegen eines abtrennbaren Teils seine r Entscheidung e r- öffnen wollte (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2008 XII ZB 78/07, NJW 2008, 2351 Rn. 16). Dafür ist hier nichts ersichtlich. Der gesamten B e- gründung des Berufungsurteils lässt sich an keiner Stelle eine Differe n- zierung zwischen dem Anspruch auf Korrespondenz sowie dem auf Au s- kunft entnehmen. 6 7 - 6 - 2. Zu Unrecht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen , dass dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nicht zugestanden hat. a) Die Frage, ob es eine vertragliche Nebenpflicht des Versich e- rers gibt (§ 241 Abs. 2 BGB) , auf Wunsch des V ersicherungsnehmers Schriftwechsel mit einem von diesem eingeschalteten Versicherung s- ma k ler zu führen und diesem auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wird in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beurteilt. Teilweise wird eine derartige Korrespondenz - und Auskunftspflicht angenommen (OLG Hamm, Urteil vom 24. November 2004 35 U 17/04, juris Rn. 31; OLG Koblenz VersR 2004, 1555; LG Potsdam r+s 2012, 465 , 466 ; LG Köln, Beschluss vom 8. April 2010 24 S 3/10, juris Rn. 5 ; LG Bielefeld VersR 1990, 1238; Müller - Stein, VersR 1990, 561, 562; Koch, VersR 1997, 1200, 1201; Keil, VW 1995, 66). Die insbesondere vom Amtsgericht und Landgericht Münster in mehre ren Entscheidungen vertretene Gegenau f- fassung lehnt eine Korrespondenzpflicht des Versicherers mit und eine Auskunftspflicht gegenüber einem vom Versicherungsnehmer eing e- schalteten Makler ab (neben den angefochtenen Entscheidungen vgl. LG Münster vom 19. J uli 2012 15 S 27/11 juris Rn. 24 ; AG Münster vom 9. Dezember 2011 28 C 2433/11, juris Rn. 41, 45, 48 ; ferner Evers / Thiele , VW 2009, 199). b) Die zuerst genannte Ansicht trifft zu. Der Versicherer ist im Rahmen der ihn treffenden vertraglichen Neb enpflichten grundsätzlich gehalten, mit einem vom Versicherungsnehmer eingeschalteten Vertreter zu korrespondieren und diesem auf Verlangen Auskunft zu erteilen, s o- weit dem nicht berechtigte Interessen des Versicherers entgegenstehen. D ie Auskunftspflicht reicht allerdings nicht weiter als diejenige, die den Versicherer unmittelbar gegenüber dem Versicherungsnehmer trifft. 8 9 10 - 7 - aa) Der Versicherungsnehmer hat auch bei bereits bestehenden Versicherungsverträgen grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran , seine Angelegenheiten gegenüber dem Versicherer durch einen Vertre ter das kann auch ein Versicherungsmakler sein wahrnehmen zu lassen. D ie Entscheidung seines Vertragspartners, die mit den Versicherung s- angelegenheiten zusammenhängenden Arbeiten an ei nen Vertreter zu delegieren , muss der Versicherer grundsätzlich respektieren. Aus diesem sich als Nebenpflicht aus dem Versicherungsvertrag ergebenden A n- spruch folgt zugleich die Ver pflichtung des Versicherers, die Bevollmäc h- tigung des Dritten zu beachten und dem Wunsch des Versicherung s- nehmers entsprechend mit dem Vertreter im Rahmen bestehender Vers i- cherungsverträge zu korrespondieren . Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wird den berec h- tigte n Interesse n des Versicherungsnehmers an der Einsc haltung eines Vertreters im Außenverhältnis auch nicht durch die Möglichkeit, einen Dritten, hier einen Makler, über die mit dem Versicherer geführte Korre s- pondenz zu unterrichten und sich von diesem beraten zu lassen , ausre i- chend Rechnung getragen . Der Ve rsicherungsnehmer kann vielmehr b e- anspruchen, sich unmittelbar im Außenverhältnis von einem Dritten ve r- treten zu lassen, wie dies ohne w eiteres auch die Regelungen über die aktive und passive Stellvertretung in § 164 Abs. 1 und Abs. 3 BGB ze i- gen. Eine bloß interne Korrespondenz mit einem eingeschalteten Dritten kann dessen Tätigwerden im Außenverhältnis nicht ersetzen. So kann der Versicherungsnehmer ein Interesse daran haben, etwa in Fällen von mangelnder Sachkunde, Krankheit, Alter, längerer Urlaubsabwese nheit etc. einen Vertreter einzuschalten, dem er seine gesamten Versich e- rungsangelegenheiten übertragen hat. 11 12 - 8 - bb ) Etwas anderes ergibt sich anders als das Berufungsgericht meint auch nicht aus dem Urteil des VI. Zivilsenats des Bundesg e- richtshofs vom 8. Februar 2011 (VI ZR 311/09, VersR 2011, 544) , i n we l- chem der Bundesgerichtshof den dort geltend gemachten Anspruch auf Unterlassung jeglicher direkter Kontaktaufnahme eines Vertragspartners mit seinem Kunden, für den sich ein Rechtsanwalt bestellt h atte, abg e- lehnt hat. Um einen Unterlassungsanspruch geht es im Streitfall nicht. Der Kläger hat von dem Beklagten nicht begehrt, er möge jeglichen d i- rekten Kontakt mit ihm selbst vermeiden. Er hat vielmehr nach dessen Weigerung, Schriftwechsel mit dem von ihm bestellten Vertreter zu fü h- ren, nur verlangt, dass er seinem Wunsch entsprechend mit diesem ko r- respondiert und ihm Auskunft erteilt. cc ) Ein Anspruch des Versicherungsnehmers auf Korrespondenz mit und Auskunftserteilung gegenüber einem von ihm ein geschalteten Vertreter besteht lediglich dann nicht, wenn sich dies für den Versicherer im Einzelfall als unzumutbar darstellt. (1) Entgegen der Auffassung des Beklagten folgt eine Unzumu t- barkeit allerdings nicht bereits aus seinem Vertriebssystem. Z war ist der Versicherer frei, sein Vertriebssystem zu wählen und zu entscheiden, ob er mit Ausschließlichkeitsvertretern, Mehrfachvertretern oder Maklern zusammenarbeitet bzw. völlig neue Vertriebsformen wie den Direktve r- trieb wählt (vgl. Schwintowski in B ruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 59 Rn. 122). Dies berechtigt ihn aber nicht, die Korrespondenz mit einem vom Versicherungsnehmer eingeschalteten Vertreter zu verweigern und diesem keine Auskunft zu erteilen. Der vom Versicherungsnehmer ei n- geschaltete Makler tr itt dem Versicherer lediglich als Vertreter des Vers i- cherungsnehmers gegenüber ohne jegliche Courtagepflicht der Versich e- rer. Berechtigte Interessen des Versicherers werden dadurch nicht b e- 13 14 15 - 9 - rührt; für ihn macht es keinen schützenswerten Unterschied, ob der Ve r- sicherungsnehmer sich gerade eines Maklers oder eines anderen Vertr e- ters im Verhältnis zu ihm bedient. (2) Demgegenüber können w ichtige Gründe in der Person des konkreten Maklers die Korrespondenz mit ihm für den Versicherer unz u- mutbar machen. Das kann etwa in Betracht kommen, wenn es sich bei dem eingeschalteten Makler um einen ehemals bei diesem Versicherer beschäftigten Ausschließlichkeitsvertreter handelt (so der Fall OLG Bam berg VersR 1993, 1146 , 1147 ). Dem Versicherer ist es nicht zuz u- muten, durch Zusammenarbeit mit ehemals eigenen Vertretern deren Geschäftstätigkeit zu seinem Nachteil zu fördern. Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor. (3 ) Unzumutbar kann die Korrespondenzpflicht mit einem vom Ve r- sicherungsnehmer eingeschalteten Vertre ter auch sein , wenn dies für den Versicherer mit einem unzumutbaren Mehraufwand verbunden ist. Das ist allerdings noch nicht der Fall, wenn der Versicherer generell die Korrespondenz mit einem Vertreter führen soll. Ein unzumutbarer Meh r- aufwand kann aber e ntstehen, wenn der Versicherungsnehmer seinem Vertreter keine umfassende, sondern lediglich eine begrenzte Vollmacht erteilt hat. Der Versicherer ist im Rahmen des Massengeschäfts von Versicherungsverträgen nicht gehalten , in jedem Einzelfall die Reichwe i- t e einer de m Vertreter erteilten Vollmacht zu überprüfen. Es ist ihm nicht zuzumuten, jeweils eine Vollmacht darauf zu untersuchen, wie weit diese reicht und die jeweils zu führende Korrespondenz und zu erteilende Au s- kunft betrifft. Der Versicherungsnehmer kann insbesondere nicht verla n- gen , dass der Versicherer teilweise mit ihm und teilweise mit dem Vertr e- ter korrespondie ren und diesen unterschiedlich Auskunft erteilen soll . Auf das interne Verhältnis zwischen Versicherungsnehmer und dessen 16 17 - 10 - Vertreter muss d er Versicherer sich nicht verweisen lassen. Insbesond e- re muss er nicht bezüglich des Umfang s der Vollmacht zunächst Nac h- frage beim Versicherungsnehmer und/oder seinem Vertreter halten. Dem berechtigten Interesse des Versicherers wird dadurch Rec h- nung getragen, dass der Versicherungsnehmer den Vertreter durch eine umfassende Vollmacht beauftragt, ihn in allen bestehenden Versich e- rungsangelegenheiten zu vertreten und die Korrespondenz bezüglich b e- stehender Versicherungsverträge nur mit ihm zu führen. Di ese dem Ve r- treter zu erteilende umfassende Vollmacht muss ferner dem Versicherer in eindeutiger und unmissverständlicher Weise entweder unmittelbar durch den Versicherungsnehmer oder durch den Vertreter unter Vorlage der entsprechenden Vollmacht bekannt ge macht werden. Hierzu wird das Berufungsgericht, das die Frage der Zumutbarkeit bislang nur nach abstrakten Kriterien beurteilt hat, noch Feststellungen treffen müssen. De r vorliegende n Korrespondenz, die sich im Wesentl i- chen auf die Schreiben des Bek lagten vom 30. Dezember 201 0 und 14. Januar 2011 an den Makler und den Kläger beschränkt, lässt sich nicht entnehmen, ob und inwieweit durch den Kläger selbst oder durch den Makler unter Vorlage einer entsprechenden Vollmacht eine umfa s- sende Vertretungsbef ugnis im Außenverhältnis angezeigt wurde. In di e- sem Zusammenhang wird das Berufungsgericht auch zu prüfen haben, ob dem Beklagten der Versicherungsmaklervertrag vom 27. Juli 2010 vorgelegt wurde und inwieweit dem eine umfassende Bevollmächtigung des Makler s zur alleinigen Korrespondenz mit den Beklagten entnommen werden kann. dd ) Soweit der Kläger weiter beantragt hat te , den Beklagten zu verurteilen, dem M akler auf Verlangen Auskunft zu dem Vertrag zu g e- 18 19 20 - 11 - ben, ist zu beachten , dass dem Vertreter kein wei tergehender Auskunfts - und Informationsanspruch zusteht als dem Vertretenen selbst. Hat der Beklagte mithin bereits zu konkreten Fragen Auskunft gegenüber dem Kläger als sein em Versicherungsnehmer erteilt, so k a m ein weitergehe n- der Anspruch auf erneute Inf ormationserteilung gegenüber dem Vertreter nicht in Betracht. Der Beklagte war nicht verpflichtet, Auskünfte mehrfach zu erteilen und diese erneut gegenüber dem Vertreter nachzuholen. Sol l- te das Berufungsgericht auf der Grundlage der nachzuholenden Festste l- lungen eine Korr espondenzpflicht des Beklagten mit dem vom Kläger eingeschalteten Makler annehmen , erstreckt e sich diese von vornherein nicht auf die Erteilung von Auskünften etwa über vorhandene Verträge, Leistungsübersichten, Fälligkeiten, Beiträge, Sch adensquoten, Sch a- den saufstellungen etc., die der Beklagte dem Kläger bereits erteilt hat te . ee ) Mit dieser Maßgabe st and dem Anspruch des Klägers auf Ko r- respondenz und Auskunft schließlich auch nicht die Beratungspflicht des Beklagten gemäß § 6 Abs. 4 , Abs. 6 VVG entgegen ( vgl. aber Evers / Thiele , VW 2009, 199). Gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 VVG trifft den Vers i- cherer die Beratungspflicht nach Absatz 1 auch nach Vertragsschluss während der Dauer des Versicherungsverhältnisses, soweit für den Ve r- sicherer ein Anlass für eine Nachfrage und Beratung des Versicherung s- nehmers erkennbar ist. Eine Ausnahme hiervon sieht § 6 Abs. 6 VVG u n- ter anderem dann vor, wenn der Vertrag mit dem Versicherungsnehmer von einem Versicherungsmakler vermittelt wurde. D ie Ausnahmereg e- l ung greift nur ein, wenn bereits der ursprüngliche Vertrag von einem Makler vermittelt wurde. Nicht erfasst werden dagegen die Fälle, in d e- nen der Vertrag durch einen Vermittler zustande kam, der Versich e- rungsnehmer während des laufenden Vertrages dann abe r wie hier einen Versicherungsmakler einschaltet. Hieraus folgt allerdings nicht, 21 - 12 - dass der Versicherer wegen seiner bestehen bleibenden Beratungspflicht nicht zu einer Korrespondenz mit und Auskunft gegenüber dem vom Ve r- sicherungsnehmer eingeschalteten Vertreter (hier Makler) verpflichtet ist. Ist dieser Vertreter selbst sachkundig und erscheint eine Beratung s o- wohl durch diesen als auch durch den Versicherer überflüssig, so b e- steht die Möglichkeit, dass der Versicherungsnehmer gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 V VG im Einzelfall auf eine Beratung durch schriftliche Erklärung verzichtet. Mayen Felsch Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Vorinstanzen: AG Münst er, Entscheidung vom 10.08.2011 - 48 C 1243/11 - LG Münster, Entscheidung vom 29.03.2012 - 15 S 25/11 -
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