BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 165/13 vom 3. September 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. September 2013 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Hessel, d en Richter Dr. Schneider , die Richterin Dr. Fetzer und den Richter Dr. Bünger beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision durch einstimmigen B e- schluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen. Gründe: 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht. Die Frage, u n- ter wel chen Umständen ein einheitlicher und deshalb nur insgesamt kündbarer Mietvertrag über eine Wohnung und eine Garage oder ein en Stellplatz vorliegt, ist durch das - vom Berufungsgericht zutreffend herangezogene - Senatsurteil vom 12. Oktober 2011 (VIII ZR 25 1/10, NJW 2012, 224) hinreichend geklärt. In einer dasselbe Grundst ück betreffenden Parallelsache mit im Wesentlichen gleiche m Sachverhalt (separate Vertragsurkunde für den auf demselben Grundstück wie die Wohnung gelegenen Stellplatz sowie Vereinbarung un te r- schiedlicher Kündigungsfristen für Wohnung und Stellplatz) ist die Revision auf den Hinweisbeschluss des Senats gemäß § 552a ZPO (Senatsbeschluss vom 4. Juni 2013 - VIII ZR 422/12, juris) zurückgenommen worden . 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat der Klage auf Herausgabe des Stellplatzes zu Recht stattgegeben, weil die von der Klägerin am 30. Juni 2011 a usgesprochene Kündigung das Mietve r- hältnis über den Stellplatz zum 30. September 2011 beendet hat. Die tatric hte r- 1 2 - 3 - liche Würdigung des Berufungsgerichts, dass es sich bei de m am 28. Nove m- ber 2011 geschlossenen Mie tvertr ag über di e Wohnung des Beklagten und dem auf gesonderter Vertragsurkunde geschlossenen weiteren Vertrag vom gleichen Tag über die Anmietung eines S tellplatzes um zwei separate und somit auch getrennt kündbare Verträge handelt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beansta n- den. Das Berufungsgericht hat unter Berücksichtigung der vorgenannten S e- natsrechtsprechung die Vereinbarungen der Parteien ohne Rechtsf ehler dahin ausgelegt , dass es sich bei dem schriftlichen Wohnungsmietvertrag und dem gesondert abgeschlossenen Mietvertrag über den Stellplatz um zwei rechtlich selbständige Vereinbarungen handelt, obwohl sich die Wohnung und der Stel l- platz auf demselben Grundstück befin den , weil die unter Ziff. II. des M ietve r- trags über den Stellplatz vereinbarte Kündigungsfrist von einem Monat auf den Willen der Parteien schließen ließ , zwei separate und somit auch gesondert kündbare Verträge abzuschließen. Diese Auslegu ng ist möglich, nachvollzie h- bar und vertretbar. 3 - 4 - 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Ball Dr. Hessel Dr. Schneider Dr. Fetzer Dr. Bünger Hinweis: Das Revisionsverfah ren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: AG Berlin - Charlottenburg, Entscheidung vom 30.01.2012 - 204 C 188/11 - LG Berlin, Entscheidung vom 18.12.2012 - 65 S 161/12 - 4
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