BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 166/00 vom 24. Juli 2001 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2001 durch die Vo r - sitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Dressler, Dr. Greiner, die Richt e - rin Diederichsen und den Richter Pauge beschlossen: Der Antrag der Beklagten, die Kosten des Revisionsverfahrens hinsichtlich des Feststellungsantrages niederzuschlagen, wird z u - rückgewiesen. Gründe: I. Im Haftungsprozeß gegen die Beklagten hatte die Klägerin in der ersten Instanz u.a. die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für künftige Sch ä - den erstritten. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten, mit der sie sich nur gegen die Zahlungsverpflichtung, nicht aber gegen die Fes t - stellung gewandt hatten, das landgerichtliche Urteil unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgeändert, insgesamt neu gefaßt und die Klage im übrigen abgewiesen. Mit der Revision hat die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils verfolgt. Die Revision hatte Erfolg, soweit das B e - rufungsgericht den Feststellungsantrag mit der Neufassung des Urteilstenors abgewiesen hatte, da insoweit kein Rechtsmittel gegen das Urteil des Landg e - richts von den Beklagten eingelegt worden war. Die Beklagten beantragen, die - 3 - Kosten des Revisionsverfahrens hinsichtlich des Feststellungsantrages niede r - zuschlagen. II. Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens sind nicht gemäß § 8 Abs. 1 GKG niederzuschlagen. Die unrichtige Sachbehandlung durch das B e - rufungsgericht ist für die Kosten des Revisionsverfahrens hinsichtlich des Fes t - stellungsantrages nicht unmittelbar ursächlich geworden. § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG will nur die unmittelbaren Folgen unrichtiger Sachbehandlung erfassen (vgl. OLG Düsseldorf, VersR 1984, 1154; vgl. Hartmann, Kostengesetze, 30. Aufl. § 8 GKG Rdn. 41). Daran fehlt es hier. Aufgrund der Streitwertberic h - tigungen durch den Beschluß des Senats vom 8. Mai 2001 sind in der Vori n - stanz für die Parteien keine erhöhten Kosten entstanden. Weitere Kosten fielen erst aufgrund der unbeschränkten Einlegung der Revision und deren Durchfü h - rung an. Zur Wiederherstellung des Feststellungsurteils hätte aber die Revis i - on nicht durchgeführt werden müssen. Es hätte der Antrag auf Urteilsbericht i - gung nach § 319 ZPO ausgereicht. Diesen hätten auch die Beklagten stellen können. Dr. Müller Dr. Dressler Dr. Greiner Diederichsen Pauge
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