BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILIV ZR 166/02Verkündet am: 14. Mai 2003HeinekampJustizobersekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem Rechtsstreit - 2 -Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin Ambro-sius und die Richter Wendt und Felsch auf die mündliche Verhandlungvom 14. Mai 2003für Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats desThüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 8. Mai 2002wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks, auf dem eineGaststätte und ein Getränkeladen betrieben wurden, bis das Gebäude inder Nacht zum 4. Mai 1998 durch einen Brand zerstört wurde. Sie fordertaus der bei der Beklagten unterhaltenen Gebäudeversicherung Deckungfür den Brandschaden in Höhe von 366.371,31 n DM). Dem Ver-sicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungs-bedingungen (VGB 88) zugrunde.Die Beklagte hält sich für leistungsfrei. Sie behauptet, der Ehemannder Klägerin, die im Zeitpunkt des Brandes unstreitig seit mehreren Wo-chen im Krankenhaus lag, habe das Gebäude vorsätzlich in Brand ge- - 3 -setzt. Die Klägerin müsse sich dieses Verhalten ihres Ehemannes zurech-nen lassen, da er ihr Repräsentant gewesen sei. Denn er habe die Gast-stätte in eigener Verantwortung geführt. Damit sei ihm die ganz überwie-gende Nutzung des Gebäudes übertragen gewesen; er habe deshalb auchdie Obhut über das Gebäude allein innegehabt.Die Klägerin behauptet, ihr Ehemann, dessen Täterschaft sie im üb-rigen bestreitet, sei lediglich als ihr Angestellter in der Gaststätte be-schäftigt gewesen und habe als solcher keine eigenständigen Entschei-dungsbefugnisse für den Geschäftsbetrieb gehabt.Das gegen den Ehemann der Klägerin geführte Ermittlungsver-fahren ist nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Das Landgericht hatder in erster Instanz erhobenen Teilklage auf Zahlung einer Versiche-rungsleistung in Höhe von 133.333,33 DM stattgegeben. Auf die Berufungder Beklagten hat das Oberlandesgericht die nunmehr auf den eingangsgenannten Betrag erweiterte Klage abgewiesen. Mit der zugelassenenRevision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg.I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts besteht ein Anspruch derKlägerin auf Versicherungsleistungen nicht. Die Beklagte sei gemäß § 9Nr. 1a VGB 88 leistungsfrei, weil der Schaden von einem Repräsentantender Klägerin vorsätzlich herbeigeführt worden sei. - 4 -Das Berufungsgericht hat sich nach der Beweisaufnahme zunächstdavon überzeugt, daß der Ehemann der Klägerin das Gaststättengebäudevorsätzlich in Brand gesetzt hat.Weiter hat es festgestellt, daß zwar die Klägerin Konzessionsträ-gerin für die Gaststätte geblieben sei, jedoch bis zu ihrem Krankenhaus-aufenthalt anderweitig vollbeschäftigt gewesen sei und daneben den Ge-tränkehandel betrieben habe. Demgegenüber habe der Ehemann seit Jah-ren die Gaststätte selbständig geführt, was sich auch daran zeige, daß ersich Dritten gegenüber als Gastwirt oder Gaststätteninhaber bezeichnet,Hausverbote ausgesprochen und Vertragsverhandlungen mit Geschäfts-partnern der Gaststätte geführt habe. Wirtschaftlich habe das Interesse aneiner gewinnbringenden Nutzung des Gaststättengrundstücks von vorn-herein beim Ehemann gelegen, was sich vor allem an der für den Schei-dungs- oder Trennungsfall notariell vereinbarten Verpflichtung der Kläge-rin zeige, ihrem Ehemann das Gaststättengrundstück nebst Inventar ohneGegenleistung zu übertragen. Hinzu komme, daß sich die Klägerin ihrerVerantwortlichkeit für die versicherte Sache auch vollständig begeben ha-be. Daran ändere nichts, daß innerhalb des Gaststättengebäudes ein13,5 qm großer Raum vom Sohn des Ehemannes als privater Wohnraumund weitere Nebenräume für den von der Klägerin geführten Getränke-markt genutzt worden seien, denn die Gaststätte habe den ganz überwie-genden Teil des Gebäudes eingenommen.Bei dieser Sachlage müsse sich die Klägerin die Herbeiführung desVersicherungsfalls durch ihren Ehemann zurechnen lassen, denn er seihier ihr Repräsentant. Das folge nicht aus der Ehegattenstellung als sol- - 5 -cher, sondern allein daraus, daß der Ehemann nach den Feststellungenmit dem Betrieb der Gaststätte zugleich auch die selbständige Verwaltungdes gesamten Gebäudes innegehabt habe.II. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.1. Die Verfahrensrügen, die sich gegen die Feststellung richten, derEhemann der Klägerin habe das Gaststättengebäude in Brand gesetzt,verhelfen der Revision nicht zum Erfolg; von einer Begründung wird abge-sehen (§ 564 Satz 1 ZPO n.F.).2. Die Annahme des Berufungsgerichts, das Verhalten des Ehe-mannes sei der Klägerin nach den Grundsätzen der Repräsentantenhaf-tung zuzurechnen, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.a) Nach ständiger Rechtsprechung hat der Versicherungsnehmerweder im Rahmen des § 6 VVG noch im Rahmen des § 61 VVG (und ver-gleichbarer vertraglicher Regelungen, hier des § 9 Nr. 1a VGB 88) für dasVerschulden Dritter nach § 278 BGB einzustehen (BGHZ 107, 229, 232,233; vgl. schon RGZ 83, 43, 44; 117, 327, 329; 135, 370, 371; BGHZ 11,120, 122). Aus Billigkeitsgründen steht es dem Versicherungsnehmer abernicht frei, die Lage des Versicherers dadurch wesentlich zu verschlech-tern, daß er die versicherten Sachen aus der Hand gibt und sich der Obhutüber sie mit der Folge entäußert, daß der Versicherer für den Schadeneintreten muß, der durch das Verhalten des Sachwalters des Versicherten- seines Repräsentanten - entsteht (vgl. BGHZ 107 aaO m.w.N.). Das Ver- - 6 -halten des Repräsentanten muß sich der Versicherungsnehmer deshalbzurechnen lassen.Repräsentant ist, wer in dem Geschäftsbereich, zu dem das versi-cherte Risiko gehört, aufgrund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhält-nisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist (BGH, Urteilvom 10. Juli 1996 - IV ZR 287/95 - VersR 1996, 1229 unter 2 b, aa; BGHZ107, 229, 230, 231 m.w.N.; BGHZ 122, 250, 253). Die bloße Überlassungder Obhut über die versicherte Sache reicht nicht aus, um ein solches Re-präsentantenverhältnis anzunehmen (BGHZ aaO; BGH, Urteil vom 2. Mai1990 - IV ZR 48/89 - VersR 1990, 736 unter 1 b). Ebensowenig begründen- wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - allein die Ehe oder ei-ne Lebensgemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer (BGH, Urteil vom2. Mai 1990 aaO m.w.N.; Urteil vom 4. Juli 1990 - IV ZR 158/89 - NJW-RR1990, 1305 unter II 1) oder ein Miet- oder Pachtverhältnis über die versi-cherte Sache (BGHZ 107, 229, 231 f. m.w.N.) die Repräsentantenstellung.Repräsentant kann vielmehr nur sein, wer bei Würdigung der Ge-samtumstände (BGH, Urteil vom 4. Juli 1990 aaO unter II) befugt ist, selb-ständig in einem gewissen, nicht ganz unbedeutenden Umfang für denVersicherungsnehmer zu handeln (Risikoverwaltung). Es braucht nichtnoch hinzuzutreten, daß der Dritte auch Rechte und Pflichten aus demVersicherungsvertrag wahrzunehmen hat (BGH, Urteil vom 10. Juli 1996aaO; BGHZ 122 aaO).Die Frage, ob ein Versicherungsnehmer die Risikoverwaltung einerversicherten Sache in dem geschilderten Maße auf einen Dritten übertra- - 7 -gen hat, ist in erster Linie eine Frage tatrichterlicher Bewertung der ge-samten Umstände eines Falles.b) Gemessen daran ist die Annahme des Berufungsgerichts, derEhemann sei hier Repräsentant der Klägerin, jedenfalls im Ergebnis zu-treffend.Anders als das Berufungsgericht möglicherweise meint, kommt esallerdings nicht darauf an, in welchem Umfang das Gaststättengebäudedem Ehemann zur Nutzung überlassen war und ob sich die Nutzung ge-messen an der gesamten Nutz- und Wohnfläche des Gebäudes auf des-sen überwiegenden Teil erstreckte. Denn durch die bloße Überlassung derObhut über eine versicherte Sache oder durch ein Nutzungsverhältnis(etwa Miete oder Pacht) wird die Repräsentantenstellung ohnehin nichtbegründet (BGHZ 107, 229, 232; BGHZ 122 aaO). Ob die vom Berufungs-gericht vorgenommene und von der Revision angegriffene Flächenbe-rechnung zutrifft, kann deshalb offen bleiben.Entscheidend ist vielmehr, daß hier eine Gesamtschau der weiterenUmstände ergibt, daß dem Ehemann die Risikoverwaltung für das ge-samte Grundstück einschließlich des Gaststättengebäudes übertragenwar. Dafür ist vor allem bedeutsam, daß - wie die notarielle Vereinbarungder Eheleute für den Scheidungs- oder Trennungsfall belegt - der Ehe-mann der Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts daswirtschaftliche Interesse an der Erhaltung des gesamten Gaststätten-grundstücks hatte. Daß möglicherweise auch die Klägerin durch die Auf-nahme von Darlehen zur Grundstücksfinanzierung beigetragen hatte,steht dieser Feststellung nicht entgegen. Es tritt hinzu, daß dem Ehemann - 8 -auch faktisch die beherrschende Stellung über das gesamte Grundstückübertragen war. Die von ihm betriebene Gaststätte gab der Nutzung desgesamten Anwesens das Gepräge und führte dazu, daß der Ehemann derKlägerin insoweit nicht nur geschäftlich, sondern auch ansonsten die be-stimmende Rolle einnahm. Daß die Klägerin selbst zur Zeit des Brandesdurch ihre Erkrankung (Verdacht auf Querschnittslähmung) auf unabseh-bare Zeit gehindert war, sich persönlich um das Gaststättengrundstück zukümmern, hat die Verantwortung ihres Ehemannes für das gesamte An-wesen noch verstärkt. Dadurch, daß sein Sohn einen Raum des Gebäu-des bewohnte, wurde seine Stellung als alleiniger Risikoverwalter für dasgesamte Anwesen ersichtlich nicht berührt. Wenn das Berufungsgerichtnach allem den Schluß gezogen hat, der Ehemann habe die selbständigeVerwaltung des gesamten Gebäudes innegehabt, ist dies nicht zu bean-standen.c) Es stellt sich dann allerdings nicht mehr die Frage, deretwegendas Berufungsgericht die Revision zugelassen hat. Denn mit der Zulas-sung wollte es klären lassen, ob es mit einer Repräsentantenstellungvereinbar sei, wenn nicht das gesamte versicherte Gebäude, sondern nurdessen wesentlicher Teil selbständig "verwaltet" werde. Das vermengtschon die Kriterien der Nutzung und der Risikoverwaltung und steht mit-hin im Widerspruch zu der vorgenannten Feststellung, der Ehemann derKlägerin habe das gesamte Gebäude verwaltet. Einer Repräsentanten-stellung des Ehemannes steht im übrigen auch nicht entgegen, daß dieRechtsprechung mehrfach gefordert hat, einem Repräsentanten müssedie alleinige Verantwortlichkeit (BGHZ 107, 229, 235) für die versicherteSache vollständig (BGH, Urteil vom 4. Juli 1990 aaO unter II 1; Urteilvom 2. Mai 1990 aaO unter 1 b) übertragen sein. Auch das zielt nicht auf - 9 -die Frage, ob die versicherte Sache von dem Repräsentanten allein ge-nutzt wird, sondern meint lediglich, daß der Versicherungsnehmer - wiehier die Klägerin - die davon zu unterscheidende Risikoverwaltung überdie versicherte Sache ohne wesentliche Einschränkung und Vorbehaltean den Repräsentanten abgegeben haben muß.Terno Dr. Schlichting Ambrosius Wendt Felsch
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