BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILVIII ZR 166/03Verkündet am: 17. März 2004Kirchgeßner,Justizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem Rechtsstreit - 2 -Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mitSchriftsatzfrist bis zum 3. März 2004 durch die Vorsitzende RichterinDr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Wiechersfür Recht erkannt:Die Revision der Kläger gegen das Urteil der Zivilkammer 62des Landgerichts Berlin vom 3. April 2003 wird zurückgewie-sen.Die Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens zutragen.Von Rechts wegenTatbestand: Der Beklagte vermietete den Klägern ab dem 1. November 1999 eineDrei-Zimmer-Wohnung in B. , F. straße . In dem Mietvertrag heißt es in § 22:"Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter eine Sicherheit (Miet-kaution) in Höhe von 3.285 DM zu leisten. In bezug auf Zahlung,Zweckbestimmung, Verwendung und Verzinsung gelten die ge-setzlichen Bestimmungen." - 3 -In dem maschinenschriftlich ergänzten § 23 des Mietvertrages "SonstigeVereinbarungen" ist unter Ziff. 9 folgende weitere Vereinbarung getroffen:"Voraussetzung für die Übergabe ist die Zahlung der ersten Mieteund der Kaution."Die Kläger haben die Kaution in voller Höhe an den Beklagten geleistet.Mit ihrer Klage haben die Kläger unter anderem die Rückzahlung der Kaution inHöhe von umgerechnet 1.679,59 nr !r"$#%u-tionsabrede unwirksam sei.Das Amtsgericht hat die Klage bezüglich der Kautionsrückzahlung abge-wiesen, das Landgericht die Berufung dagegen zurückgewiesen. Das Beru-fungsurteil enthält keinen Tatbestand, sondern eine Bezugnahme auf die tat-sächlichen Feststellungen des Amtsgerichts gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1ZPO sowie den Hinweis, daß die Kläger mit der Berufung ihre Ansprüche aufKautionsrückzahlung weiterverfolgen. Zugunsten der Kläger hat das Landge-richt die Revision insoweit zugelassen. Mit dieser begehren die Kläger weiterhindie Rückzahlung der Mietkaution.Entscheidungsgründe: I.Das Berufungsgericht meint, die Kläger hätten gegen den Beklagten kei-nen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Kaution in Höhe von 1.679,59 gemäß § 812 BGB, weil sie die Kaution nicht rechtsgrundlos gezahlt hätten.§ 22 des Mietvertrages sei wirksam. Zwar sei die Regelung des § 23 Nr. 9 desMietvertrages, welche die Mieter verpflichte, die Kaution bei Mietbeginn sofort involler Höhe zu zahlen, wegen Verstoßes gegen § 550 b Abs. 1 Satz 3 BGB a.F. - 4 -nichtig. Die Nichtigkeit beschränke sich jedoch allein auf die Fälligkeitsregelungdes § 23 Nr. 9 des Mietvertrages und ergreife nicht die in § 22 geregelte grund-sätzliche Verpflichtung zur Kautionszahlung. Beide Klauseln seien bereits op-tisch im Vertragstext voneinander getrennt und ließen sich nach ihrem Wortlautsinnvoll und verständlich voneinander getrennt beurteilen. § 23 Nr. 9 des Miet-vertrages regele die Fälligkeit der Kaution selbständig. § 22 des Mietvertragesverweise bezüglich der "Zahlung, Zweckbestimmung, Verwendung und Verzin-sung" auf die gesetzlichen Bestimmungen. Dabei ergebe eine am Wortlaut ori-entierte Auslegung des Begriffs "Zahlung", daß hiervon die Art und Weise derZahlung und mithin auch ihre Fälligkeit umfaßt sei, so daß für die Fälligkeit nach§ 22 des Mietvertrages § 550 b Abs. 1 Satz 3 BGB a.F. gelte.II.Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Das Landgericht ist zuRecht der Auffassung, daß die Kläger gegenüber dem Beklagten keinen An-spruch auf Rückzahlung der Mietkaution gemäß § 812 Abs. 1 Alt. 1 BGB beinoch bestehendem Mietverhältnis haben.1. Zu Unrecht macht die Revision geltend, das Urteil des Berufungsge-richts sei schon deshalb aufzuheben, weil es nicht erkennen lasse, was die Be-rufungskläger mit ihrem Rechtsmittel erstrebten. Aus den Ausführungen desBerufungsgerichts wird hinreichend deutlich, daß die Kläger ihren Anspruch aufKautionsrückzahlung weiterverfolgten. Das genügt für die erforderliche Wieder-gabe der Berufungsanträge (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 2003 - V ZR 392/02,BGH-Report 2003, 1128, 1129). - 5 -2. Dahinstehen kann entgegen der Revision, ob die Bestimmung in § 23Nr. 9 des Mietvertrages, welche die Kläger verpflichtet, die Kaution bei Mietbe-ginn zu zahlen, eine Allgemeine Geschäftsbedingung darstellt oder eine Indivi-dualvereinbarung ist.a) Geht man - wie wohl das Landgericht - davon aus, daß es sich bei§ 23 Nr. 9 des Mietvertrages um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt,so ist die Auffassung des Landgerichts im Ergebnis zutreffend, daß die Be-stimmung in § 22 des Mietvertrages wirksam ist, obwohl die Regelung des § 23Nr. 9 des Mietvertrages wegen Verstoßes gegen § 550 b Abs. 1 Satz 3 BGBa.F. nichtig ist. § 23 Nr. 9 des Mietvertrages ist nur eine Fälligkeitsregelung, beideren Wegfall die Bestimmung des § 22 des Mietvertrages auch eine sprachlichund inhaltlich selbständige Regelung enthält, die dem Vertragszweck dient, kei-ne unzulässige geltungserhaltende Reduktion einer Allgemeinen Geschäftsbe-dingung darstellt und mit dem Sinn und Zweck des § 550 b BGB a.F. vereinbarist (vgl. Senat, Urteil vom 25. Juni 2003 - VIII ZR 344/02, NJW 2003, 2899; Se-nat, Urteil vom 3. Dezember 2003 - VIII ZR 86/03, zur Veröffentlichung be-stimmt).b) Ist die Regelung in § 23 Nr. 9 des Mietvertrages der Parteien - wie dieRevision geltend macht - nicht als Allgemeine Geschäftsbedingung, sondern alsIndividualvereinbarung anzusehen, führt dies entgegen der Ansicht der Revisi-on nicht zu einer Nichtigkeit der gesamten Kautionsregelung nach § 139 BGB.Maßgebend ist, welche Entscheidung die Parteien bei Kenntnis der Teilnichtig-keit nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte ge-troffen hätten. Das bedeutet in der Regel, daß die Parteien das objektiv Ver-nünftige gewollt und eine gesetzeskonforme Regelung angestrebt haben (vgl.Senat, Urteil vom 3. Dezember 2003 aaO; BGH, Urteil vom 13. März 1986- III ZR 114/84, NJW 1986, 2576 unter II 5). Danach ist anzunehmen, daß die - 6 -Parteien eine mit § 550 b BGB a.F. in Übereinstimmung stehende Regelungtreffen und damit eine Kaution von drei Monatsmieten in § 22 des Mietvertragesvereinbaren wollten. Die fernliegende Annahme einer Nichtigkeit des gesamtenMietvertrages gemäß § 139 BGB wird auch von der Revision nicht geltend ge-macht.III.Die Vereinbarung einer Sicherheitsleistung in § 22 des Mietvertrages derParteien ist mithin trotz Nichtigkeit der Fälligkeitsregelung in § 23 Nr. 9 desMietvertrages rechtswirksam. Die Zahlung der Kaution an den Beklagten er-folgte deshalb mit Rechtsgrund. Ein Bereicherungsanspruch der Kläger gegenden Beklagten scheidet demnach insoweit aus. Die Revision ist daher zurück-zuweisen.Dr. Deppert Dr. Hübsch Dr. BeyerDr. Leimert Wiechers
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