BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILV ZR 166/03Verkündet am: 16. Januar 2004K a n i k,Justizamtsinspektorinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem Rechtsstreit - 2 -Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlungvom 16. Januar 2004 durch den Vizepräsidenten des BundesgerichtshofesDr. Wenzel, die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und dieRichterin Dr. Stresemannfür Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Naumburg vom 13. Mai 2003 wird auf Kosten derKlägerin zurückgewiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 16. Juli 1992 erwarb die Kläge-rin von der Beklagten unter Ausschluß der Gewährleistung für Beschaffenheitund Verwendbarkeit des Kaufgegenstands zwei Flurstücke in einer Gesamt-größe von 98.692 qm für 1.480.380 DM (= 15,- DM/qm). Der Kaufpreis ist in § 4als "vorläufig" bezeichnet, weil im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein funkti-onsfähiger Markt für Grund und Boden und entsprechende Marktpreise fehlten;nach § 5 sollte der endgültige Kaufpreis durch eine auf den 31. Juli 1993 aufden Grund und Boden bezogene Nachbewertung festgestellt werden, wobeider vorläufige Kaufpreis als "Mindestpreis" vereinbart war. § 20 enthält Be-stimmungen für den Fall der Undurchführbarkeit des Vertrags. - 3 -Vor dem Abschluß des Vertrags hatte die Klägerin ein Verkehrswertgut-achten vom 1. Januar 1991 eingeholt, in welchem der Bodenwert mit5,71 DM/qm ermittelt worden war; ein weiteres, ebenfalls von der Klägerin ein-geholtes Gutachten weist zum 21. Mai 1992 einen Verkehrswert von 15,- DM/qm aus. In beiden Gutachten wird darauf hingewiesen, daß die verkauftenFlurstücke nach der Aussage des Bürgermeisters der Klägerin in dem Flä-chennutzungsplan als Gewerbefläche bzw. als Mischgebiet ausgewiesen sindbzw. sich in einer Bebauungsplanung befinden. Die Klägerin übermittelte derBeklagten beide Gutachten vor dem Abschluß des Kaufvertrags.Tatsächlich gab es seinerzeit - und gibt es noch heute - keinen Flächen-nutzungs- oder Bebauungsplan, der die verkauften Flurstücke erfaßt.Mit Schreiben vom 24. Januar 1994 erklärte sich die Klägerin der Be-klagten gegenüber mit der endgültigen Festschreibung des in dem Kaufvertragvereinbarten Kaufpreises einverstanden.In einem weiteren Sachverständigengutachten wurde der Verkehrswertder verkauften Flächen zum 22. Februar 1994 mit 15,- DM/qm ermittelt.Während des erstinstanzlichen Verfahrens erklärte die Klägerin gegen-über der Beklagten die Anfechtung des Kaufvertrags wegen Irrtums, nachdemder von dem Landgericht beauftragte Sachverständige einen Verkehrswert derFlurstücke im Zeitpunkt des Vertragsschlusses von 1,56 DM/qm ermittelt hatte.Die Klägerin hält den Kaufvertrag für nichtig, weil sie ihn wirksam ange-fochten habe und er sittenwidrig sei. Wenigstens sei er nach den Grundsätzen - 4 -des Wegfalls der Geschäftsgrundlage und nach seinem § 20 aufzuheben oderanzupassen. Die Zwangsvollstreckung der Beklagten verstoße gegen Treu undGlauben.Die Klage, mit der die Klägerin die Erklärung der Zwangsvollstreckungaus der Kaufvertragsurkunde für unzulässig, hilfsweise die Verurteilung derBeklagten zur Unterlassung der Zwangsvollstreckung, und die Herausgabe derUrkunde verlangt, ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben.Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt dieKlägerin ihre Klage weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung desRechtsmittels.Entscheidungsgründe: I.Das Berufungsgericht meint, der Kaufvertrag sei wirksam zustandege-kommen; die erforderlichen Genehmigungen seien erteilt worden. Er habeauch weiterhin Bestand, weil er nicht wegen Wuchers oder als wucherähnli-ches Geschäft nichtig sei. Auch die von der Klägerin eingewandten Verstößegegen das öffentliche Haushaltsrecht und ihre Anfechtungserklärung führtennicht zur Nichtigkeit des Vertrags. Einen Anspruch auf Aufhebung oder Ände-rung des Vertrags habe die Klägerin nicht. Sie könne die Zwangsvollstreckungder Beklagten nur hindern, indem sie sich auf Gewährleistungsrechte berufe;diese seien jedoch vertraglich ausgeschlossen. - 5 -Das hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.II.Die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus dem Kaufvertrag ist zuläs-sig.1. Fehlerfrei ist das Berufungsgericht zu der Überzeugung gelangt, daßder Kaufvertrag wirksam zustandegekommen und nicht nach § 138 Abs. 2 BGBwegen Wuchers oder nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen das öffentlicheHaushaltsrecht nichtig ist; auch treffen seine weiteren Annahmen zu, daß dievon der Klägerin erklärte Anfechtung nicht die Nichtigkeit des Kaufvertragsnach § 142 Abs. 1 BGB zur Folge hat, die Klägerin durch den Vertrag nicht un-angemessen benachteiligt wird und § 20 des Vertrags, der Bestimmungen fürden Fall seiner Undurchführbarkeit enthält, keinen Aufhebungsanspruch derKlägerin begründet. Das alles nimmt die Revision hin.2. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch die Nichtigkeit des Kaufver-trags nach § 138 Abs. 1 BGB verneint; er ist nicht sittenwidrig.a) Es kann offen bleiben, ob hier ein grobes Mißverhältnis zwischen Lei-stung und Gegenleistung besteht. Die daran geknüpfte Vermutung der verwerf-lichen Gesinnung des Begünstigten, also der Beklagten, wäre nämlich durchbesondere Umstände erschüttert, so daß der Schluß allein von dem Vorliegeneiner besonders groben Äquivalenzstörung auf eine subjektiv unlautere Aus-nutzung eines den Benachteiligten in seiner Entscheidungsfreiheit hemmenden - 6 -Umstands nicht zulässig wäre (Senat, Urt. v. 27. September 2002, V ZR218/01, WM 2003, 642, 643 m.w.N.). Beide Parteien haben die verkauften Flä-chen als Bauerwartungsland eingestuft. Darauf beruhte die Kaufpreisfindung.Sie war aus Sicht der Beklagten nach einem der ihr vorgelegten Sachverstän-digengutachten sachgerecht, zumal die Gutachter die bauplanungsrechtlicheQualität der Flächen aufgrund der Angaben des Bürgermeisters der Klägerinangenommen hatten. Unter diesen Umständen hat die Beklagte ausreichende,eine Übervorteilung der Klägerin ausschließende Bemühungen zur Ermittlungeines angemessenen Leistungsverhältnisses angestellt; daß das Gutachtenfehlerhaft war, fällt ihr nicht zur Last (vgl. Senat, Urt. v. 19. Juli 2002, V ZR240/01, WM 2003, 154, 156 m.w.N.).b) Die Rüge der Revision (§ 286 ZPO), das Berufungsgericht habe nichtberücksichtigt, daß sich aus der Bezeichnung des vereinbarten Kaufpreises als"vorläufig" und als "Mindestkaufpreis" ergebe, daß die Beklagte nicht auf dieGutachten vertraut, sondern die Möglichkeit eines besonders groben Mißver-hältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung ausdrücklich in Kauf genom-men habe, und daß sie vertragliche Abhilfemöglichkeiten nur zu ihren Gunstendurchgesetzt habe, bleibt ohne Erfolg. Eine verwerfliche Gesinnung der Be-klagten läßt sich diesen Vertragsbestimmungen nicht entnehmen. Sie wurdenvereinbart, weil es nach Auffassung beider Parteien im Zeitpunkt des Vertrags-schlusses noch keinen funktionsfähigen Grundstücksmarkt und entsprechendeMarktpreise gab. Die Nachbewertung der verkauften Flächen sollte dem Rech-nung tragen und zu einem marktüblichen Kaufpreis führen. Dabei lag es aufder Hand, daß die Parteien mit steigenden Grundstückspreisen rechneten (vgl.Senat, BGHZ 146, 331, 336). Nicht aber sollte die Nachbewertung Preisunter-schiede ausgleichen, die sich aus einer eventuellen Änderung der baupla- - 7 -nungsrechtlichen Qualität der Flächen ergab. Daß die Parteien an eine solcheMöglichkeit gedacht haben, ist nicht ersichtlich.c) Wäre somit die auf ein besonders grobes Mißverhältnis zwischen Lei-stung und Gegenleistung beruhende Vermutung der verwerflichen Gesinnungder Beklagten erschüttert, müßte die Klägerin - ebenso wie bei dem Fehleneines solchen Mißverhältnisses - die für die Sittenwidrigkeit eines wucherähnli-chen Geschäfts entscheidenden subjektiven Merkmale auf seiten der Beklag-ten darlegen und beweisen. Das ist ihr nach den fehlerfreien Feststellungendes Berufungsgerichts, die von der Revision nicht angegriffen werden, nichtgelungen.d) Auf die von der Beklagten vorsorglich erhobenen Revisionsgegenrü-gen (§ 286 ZPO), mit denen sie die Verkehrswertermittlung durch den von demLandgericht bestellten Sachverständigen angreift und zusätzlich zu den Fest-stellungen des Berufungsgerichts die fehlende verwerfliche Gesinnung der Be-klagten begründen will, kommt es nach alledem nicht an.3. Ebenfalls - im Ergebnis - zu Recht hat das Berufungsgericht einenAufhebungs- oder Abänderungsanspruch der Klägerin nach den Grundsätzendes Wegfalls der Geschäftsgrundlage verneint.a) Es kann dahingestellt bleiben, ob sich die Klägerin - wie das Beru-fungsgericht meint - wegen des Vorrangs der Sachmängelhaftung nicht auf ei-ne fehlende oder geänderte Geschäftsgrundlage berufen kann (siehe dazu Se-nat, BGHZ 117, 159, 162 m.w.N.). Die dagegen gerichteten Angriffe der Revi-sion braucht der Senat nicht zu prüfen. Denn selbst wenn die Annahme des - 8 -Berufungsgerichts fehlerhaft wäre und die Grundsätze des Wegfalls der Ge-schäftsgrundlage nicht über die Sachmängelgewährleistung ausgeschlossenwären, könnte die Klägerin keine Aufhebung oder Anpassung des Vertragsverlangen. Für eine Berücksichtigung von Störungen der Geschäftsgrundlageist nämlich kein Raum, wenn nach der vertraglichen Regelung derjenige dasRisiko zu tragen hat, der sich auf die Störung beruft (Senat, BGHZ 74, 370,373 m.w.N.). Hier hat die Klägerin das Risiko der künftigen Bebaubarkeit derverkauften Flächen übernommen.Nach der gesetzlichen Interessenbewertung beim Kaufvertrag trägt inder Regel der Käufer das Risiko, ob er den Kaufgegenstand wie beabsichtigtverwenden kann. Bei dem Kauf von Bauerwartungsland kommt hinzu, daß einsolches Geschäft typischerweise ein Element der Unsicherheit einschließt, weilin aller Regel gerade nicht feststeht, ob und gegebenenfalls wann das Grund-stück bebaubar werden wird. Sind - wie normalerweise in einem solchen Fall -Störungen der Geschäftsgrundlage voraussehbar, ist es grundsätzlich Sachedes betroffenen Vertragspartners, sich gegen die daraus drohenden Nachteilezu sichern; für eine Berücksichtigung der Geschäftsgrundlage ist bei einemsolchen risikobehafteten Geschäft in der Regel kein Raum (Senat, BGHZ 74,370, 374; 101, 143, 151 f. m.w.N.). Das nach diesen allgemeinen Grundsätzendie Klägerin treffende Risiko der Verwendbarkeit des Kaufgegenstands wirdnach den vertraglichen Vereinbarungen - worauf die Beklagte in ihrer Revisi-onserwiderung zutreffend hinweist - bei ihr belassen. Zum einen wurde derKlägerin zwar ein Rücktrittsrecht eingeräumt, nicht aber für den Fall, daß siedie Flächen nicht in der erwarteten Art und Weise nutzen kann. Zum anderenhaben die Parteien in § 7 Abs. 2 einen Gewährleistungsausschluß vereinbart, - 9 -der sich ausdrücklich auch auf die Verwendbarkeit des Kaufgegenstands be-zieht.b) Nach alledem kommt es auf die weiteren von der Beklagten vorsorg-lich erhobenen Revisionsgegenrügen nicht an.4. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, daß die Zwangsvollstrek-kung aus der Kaufvertragsurkunde nach den Grundsätzen von Treu und Glau-ben (§ 242 BGB) für unzulässig erklärt werden müsse.Zwar kann der Einwand des Rechtsmißbrauchs im Wege der Vollstrek-kungsabwehrklage nach § 767 ZPO der Vollstreckung aus einem Titel entge-gengehalten werden (BGHZ 42, 1, 2). Voraussetzung ist aber, daß derRechtsmißbrauch den Bestand der zu vollstreckenden Forderung betrifft (Mu-sielak/Lackmann, ZPO, 3. Aufl., § 767 Rdn. 26; Zöller/Herget, ZPO, 24. Aufl.,§ 767 Rdn. 12 "Rechtsmißbrauch"). Daran fehlt es hier. Die Beklagte hat, wievorstehend unter II. 2. ausgeführt, die Kaufpreisforderung redlich erworben.Daran ändert nichts der von der Revision hervorgehobene Umstand, daß derKaufvertrag in der vielfach durch unrealistische Erwartungen gekennzeichnetenZeit unmittelbar nach der Wiedervereinigung von einer sehr kleinen Gemeindein den neuen Bundesländern geschlossen wurde. Das Berufungsgericht hat- fehlerfrei und von der Revision nicht angegriffen - nicht festgestellt, daß sichdie Beklagte diesen Umstand bei der Vereinbarung des Kaufpreises einseitigzunutze gemacht hat. Vielmehr war es der Bürgermeister der Klägerin, der denGutachtern die Bauerwartungsland-Qualität der verkauften Flächen vorgege-ben und dadurch die Preisfindung entscheidend zum Nachteil der Klägerin be-einflußt hat. Daß den mit dem Vertragsschluß befaßten Mitarbeitern der Be- - 10 -klagten die abweichende rechtliche Qualität der Flächen bekannt war, hat dasBerufungsgericht ebenfalls fehlerfrei und unangegriffen nicht festgestellt. Falls,wie die Revision meint, die Beklagte der Klägerin bei dem Vertragsschluß in-tellektuell überlegen gewesen wäre, hätte sich das somit nicht auf die Verein-barung des Kaufpreises ausgewirkt. Schließlich spielt es entgegen der Auffas-sung der Revision für die Frage des Rechtsmißbrauchs auch keine Rolle, obdie Klägerin durch die Zwangsvollstreckung wirtschaftlich überfordert wird.Somit ist das Verhalten der Beklagten nicht als unzulässige Rechtsausübunganzusehen.III.Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.Wenzel Klein Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann
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