BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERS304UMNISURTEIL VII ZR 166/05 Verk374ndet am: 7. Dezember 2006 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 133 B, 157 C Bei der Auslegung eines Rechtsgesch344fts kann das nachtr344gliche Verhalten der Par-tei nur in der Weise ber374cksichtigt werden, dass es R374ckschl374sse auf ihren tats344chli-chen Willen und ihr tats344chliches Verst344ndnis im Zeitpunkt der Abgabe der Erkl344rung zulassen kann. BGH, Vers344umnisurteil vom 7. Dezember 2006 - VII ZR 166/05 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 7. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Rich-ter Dr. Wiebel, Dr. Kuffer, Bauner und die Richterin Safari Chabestari f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Kammergerichts vom 26. Mai 2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Kl344gerin hinsichtlich eines Be-trages von 92.559,69 200 zuz374glich Zinsen gegen374ber dem Beklag-ten zu 2 zur374ckgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens und des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Be-rufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin verlangt von den Beklagten Bezahlung restlichen Werklohns f374r Umbau-, Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten an einem Bauvor-haben in B.. Die Beklagte zu 1, die sich inzwischen in Liquidation befindet, war General374bernehmerin. Die Beklagten zu 2 und 3 waren die Architekten. 1 In der Revision geht es, nachdem die Kl344gerin die Nichtzulassungsbe-schwerde gegen den Beklagten zu 3 zur374ckgenommen hat, nur noch darum, ob der Kl344gerin ein Anspruch in H366he von 92.559,69 200 gegen374ber dem Beklagten zu 2 zusteht. 2 - 3 - Die "Grundst374cksgemeinschaft M.-Stra337e 3 GbR" (nachfolgend nur: GbR), welcher unter anderem neben dem Liquidator der Beklagte zu 1 auch der Beklagte zu 2 angeh366rte, erwarb ein Grundst374ck in B.. Die GbR beauftragte die Beklagte zu 1 als General374bernehmerin mit dem Umbau und der Sanierung des Geb344udes, die Beklagten zu 2 und 3 mit den Architektenleistungen. 3 4 Die Kl344gerin erhielt mit vom Beklagten zu 2 unterzeichneten Schreiben vom 1. April 1992 den Auftrag zu "Sanierung/Umbau M.-Stra337e 3" zum Preis von ca. 1.500.000 DM. Nachdem die Arbeiten weitgehend ausgef374hrt waren, k374ndigte die Beklagte zu 1 den Bauvertrag und erteilte Baustellenverbot. Die Kl344gerin widersprach und k374ndigte ihrerseits. Die Kl344gerin rechnete ihre Leis-tungen ab. Deren Umfang ist zwischen den Parteien streitig. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es ist davon ausgegangen, dass die Beklagten passiv legitimiert sind, jedoch die erbrachten Leistungen bezahlt sind und weitergehende Anspr374che nicht bestehen. 5 Die Berufung der Kl344gerin ist hinsichtlich der Beklagten zu 2 und 3 ohne Erfolg geblieben. 6 Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihr Be-gehren auf Verurteilung des Beklagten zu 2 hinsichtlich eines Teilbetrages von 92.559,69 200 zuz374glich Zinsen weiter. 7 - 4 - Entscheidungsgr374nde : 8 Die Revision hat Erfolg. 9 Sie f374hrt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 10 Auf das Schuldverh344ltnis findet das B374rgerliche Gesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 247 5 Satz 1 EGBGB). I. Das Berufungsgericht verneint Anspr374che der Kl344gerin gegen die Be-klagten zu 2 und 3, weil diese nie Vertragspartner geworden oder durch Aus-tausch der Vertragspartei mit Einverst344ndnis der Kl344gerin aus dem Vertrags-verh344ltnis ausgeschieden seien. Nach beiden Sachverhaltsvarianten sei die Berufung der Kl344gerin unbegr374ndet. 11 Es gebe keinen Hinweis, dass die Beklagten zu 2 und 3 als Bauherrn, General374bernehmer oder 304hnliches gegen374ber der Kl344gerin aufgetreten seien, auch nicht aus dem schriftlich erteilten Auftrag. Zweifel am Willen der Beklagten zu 2 und 3, sich binden zu wollen, h344tten sich der Kl344gerin aufdr344ngen m374ssen, weil die urspr374ngliche Auftragssumme 2.734.808,13 DM brutto betragen habe, w344hrend der schriftlich erteilte Auftrag vom 1. April 1992 den Betrag von 1,5 Mio. ausgewiesen habe. Bei gr366337eren Bauvorhaben sei den Beteiligten re-gelm344337ig bekannt, dass der Architekt Auftr344ge nicht im eigenen Namen verge-be. 12 - 5 - Zu ber374cksichtigen sei auch das Verhalten der Kl344gerin nach Vertrags-schluss. Sie habe als Adressat der Zwischenrechnungen und der Schlussrech-nung nur die Beklagte zu 1 aufgenommen, die K374ndigung des Werkvertrags nur an die Beklagte zu 1 gerichtet und Aufma337 nur mit der Beklagten zu 1 genom-men. 13 14 Selbst bei Annahme eines "urspr374nglichen Vertragsverh344ltnisses zwi-schen der Kl344gerin und den Beklagten zu 2 und 3 w344re dann das Verhalten der Kl344gerin als eine Zustimmung zum Wechsel des Auftraggebers zu werten mit der Folge, dass die Beklagten zu 2 und 3 aus dem Vertragsverh344ltnis entlassen werden, w344hrend die Beklagte zu 1 in das Vertragsverh344ltnis eintritt". II. Dies h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 15 Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Auftrags-schreibens vom 1. April 1992 dahin, dass die Erkl344rung der Beklagten zu 2 und 3 als Vertretererkl344rung f374r die Beklagte zu 1 abgegeben sei, entbehrt einer rechtlich tragf344higen Grundlage (1.). Die Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen es auch nicht, einen Wechsel der Vertragspartei vom Beklagten zu 2 zur Beklagten zu 1 anzunehmen (2.). 16 1. Der Auftrag vom 1. April 1992 374ber "Sanierung/Umbau M.-Stra337e 3, in B." 374ber "ca. 1.500.000 DM" tr344gt den Stempel der Beklagten zu 2 und 3 mit der Berufsbezeichnung "DIPL.-ING. ARCHITEKTEN BDA" und ist sowohl am Ende von Blatt 1 bei "(Auftraggeber/Bauherr)" als auch am Schluss auf Blatt 2 hinter Ort und Datum nur vom Beklagten zu 2 unterschrieben. Es fehlt jeglicher Hin-weis, dass der Beklagte zu 2 als Vertreter der Beklagten zu 1 t344tig geworden 17 - 6 - ist. Unter diesen Umst344nden ist es mit dem Rechtsgrundsatz des 247 164 Abs. 2 BGB nicht zu vereinbaren, statt des Beklagten zu 2 die Beklagte zu 1 als Ver-tragspartner anzusehen. Denn ein diesbez374glicher Wille des Beklagten zu 2 ist dem Auftragsschreiben nicht zu entnehmen. Dass der Beklagte zu 2 unter An-gabe der Berufsbezeichnung als Architekt unterschrieben hat, l344sst f374r sich nicht rechtlich tragf344hig auf eine Vertreterstellung schlie337en, schon gar nicht f374r die Beklagte zu 1, die ihrerseits nicht Bauherrin und der Kl344gerin nach ihrem nicht widerlegten Vortrag seinerzeit gar nicht bekannt war. Auch die im Beru-fungsurteil angef374hrten Zahlen zur Auftragssumme rechtfertigen keine andere Beurteilung, da sie zur Frage einer Vertreterstellung nicht aussagekr344ftig sind. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts l344sst auch das Verhal-ten der Kl344gerin nach Vertragsschluss nicht darauf schlie337en, dass diese im Zeitpunkt der Auftragserteilung davon ausgegangen ist, der Beklagte zu 2 wolle als Vertreter der Beklagten zu 1 t344tig werden. Bei der Auslegung einer Willens-erkl344rung sind nur solche Umst344nde zu ber374cksichtigen, die dem Empf344nger bei Zugang der Willenserkl344rung erkennbar waren. Aus Umst344nden, die erst nach Zugang der Erkl344rung zutage treten, kann nicht der Schluss gezogen wer-den, dass der Empf344nger diese Erkl344rung in einem anderen als in dem zum Zeitpunkt des Zugangs erkennbaren Sinn verstehen musste (BGH, Urteil vom 24. Juni 1988 - V ZR 49/87, NJW 1988, 2878 m.w.N.). Zwar kann bei der Aus-legung eines Rechtsgesch344fts auch das nachtr344gliche Verhalten der Partei be-r374cksichtigt werden. Dies gilt aber nur in dem Sinne, dass sp344tere Vorg344nge R374ckschl374sse auf den tats344chlichen Willen und das tats344chliche Verst344ndnis der am Rechtsgesch344ft Beteiligten zulassen k366nnen (BGH, Urteil vom 28. Juni 1971 - III ZR 103/68, WM 1971, 1513, 1515). Da aber von dem Vortrag der Kl344-gerin auszugehen ist, ihr sei vor der schriftlichen Auftragserteilung nicht be-kannt gewesen, dass die Beklagte zu 1 374berhaupt existiere, kann bei der Aus-legung der Auftragserteilung nicht ber374cksichtigt werden, dass sie die K374ndi- 18 - 7 - gung und weitere sp344tere Erkl344rungen nur an die Beklagte zu 1 gerichtet und nur diese als Adressat der Zwischen- und der Schlussrechnung aufgenommen hat. 19 2. Ist somit davon auszugehen, dass der Beklagte zu 2 der Kl344gerin im eigenen Namen den Auftrag erteilt hat, kann den Feststellungen des Beru-fungsgerichts auch nicht entnommen werden, dass er im Wege der Vertrags-374bernahme oder der befreienden Schuld374bernahme aus der Haftung f374r die vertragliche Verpflichtung ausgeschieden w344re. a) Die Auswechslung eines Vertragspartners kann sowohl im Wege ei-nes dreiseitigen Vertrags zwischen der ausscheidenden, der 374bernehmenden und der verbleibenden Partei vereinbart werden als auch durch Vertrag zwi-schen der urspr374nglichen und der neuen Partei, wenn der verbleibende Teil zustimmt (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 1985 - IX ZR 173/84, BGHZ 95, 88, 93 f.). 20 Dazu 344u337ert sich das Berufungsgericht nicht. Es stellt insofern nur fest, dass die Kl344gerin nur die Beklagte zu 1 als Adressat der Zwischenrechnung und der Schlussrechnungen aufgenommen hat, die K374ndigung des Werkvertra-ges nur an die Beklagte zu 1 gerichtet und Vertrags344nderungen sowie die "Aufmassnahmen" nach Beendigung des Vertrages nur mit der Beklagten zu 1 durchgef374hrt hat. Das ist keine ausreichende Grundlage f374r die Annahme kon-kludenter Vertrags374bernahmeerkl344rungen. Dass von den Beklagten zu 2 und 3 keine Zahlungen erfolgt sind und die Kl344gerin nicht darauf hingewiesen hat, dass sie die Beklagten zu 2 und 3 als Vertragspartner angesehen hat und wei-ter ansehen wird, belegt ebenfalls keine Vertrags374bernahme. 21 b) Diese Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen auch nicht die Annahme, der Beklagte zu 2 sei im Wege der befreienden Schuld374bernah- 22 - 8 - me durch die Beklagte zu 1 jedenfalls durch schl374ssiges Verhalten aus der Haf-tung entlassen worden. Ein schl374ssiges Verhalten des Gl344ubigers kann nur dann als Einverst344ndnis mit einer befreienden Schuld374bernahme gew374rdigt werden, wenn es unter Ber374cksichtigung der gesamten Umst344nde, insbesonde-re der wirtschaftlichen Interessen der Parteien und des Zwecks der Vereinba-rung einen zuverl344ssigen Schluss auf seine Zustimmung zur Entlassung des bisherigen Schuldners aus seiner Haftung erlaubt (BGH, Urteil vom 8. Dezember 1977 - III ZR 88/76, WM 1978, 351). Die vom Berufungsgericht festgestellten Umst344nde lassen nicht den zweifelsfreien Willen der Kl344gerin er-kennen, den Beklagten zu 2 aus seiner vertraglichen Verpflichtung zu befreien. Dressler Wiebel Kuffer Bauner Safari Chabestari Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 09.02.1995 - 6 O 302/93 - KG Berlin, Entscheidung vom 26.05.2005 - 4 U 1976/95 -
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