BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 166/05 vom 28. September 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein GKG 247247 6 Abs. 1, 9 Abs. 2, 22; GKVerz Nr. 1230, 1234 Richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde gegen zwei Beschwerdegegner und wird die Beschwerde gegen374ber einem von ihnen zur374ckgenommen, f374hrt sie jedoch gegen374ber dem anderen zur Zulassung der Revision, so hat der Be-schwerdef374hrer neben der allgemeinen Verfahrensgeb374hr f374r die Durchf374hrung des Revisionsverfahrens (KV Nr. 1230) eine Geb374hr f374r die Zur374cknahme der Nichtzulassungsbeschwerde (KV Nr. 1243) zu tragen. BGH, Beschluss vom 28. September 2006 - VII ZR 166/05 - KG LG Berlin - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Wiebel, Dr. Kuffer, Bau-ner und die Richterin Safari Chabestari beschlossen: Die Erinnerung der Kl344gerin gegen die Kostenrechnung des Bun-desgerichtshofs vom 7. April 2006 - Kassenzeichen: 780061014817 - wird zur374ckgewiesen. Das Verfahren ist gerichtsgeb374hrenfrei. Auslagen werden nicht er-stattet. Gr374nde: I. Die Kl344gerin wendet sich mit der Erinnerung gegen die in Ansatz ge-brachte Gerichtsgeb374hr f374r die Zur374cknahme der Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen von zwei Beklagten. 1 Die Kl344gerin hat Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Kammergerichts vom 26. Mai 2005 zun344chst gegen374ber den Beklagten zu 2) und 3) eingelegt. Im Verh344ltnis zum Beklagten zu 3) hat sie die Beschwerde zur374ckgenommen. Der Senat hat die Revision gegen den Beklag-ten zu 2) zugelassen. 2 - 3 - Mit Kostenrechnung vom 7. April 2006 ist der Kl344gerin f374r die Zur374ck-nahme der Nichtzulassungsbeschwerde gegen374ber dem Beklagten zu 3) ge-m344337 Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu 247 3 Abs. 2 GKG (KV) Nr. 1243 eine Geb374hr in H366he von 756 200 berechnet worden. Nach Eingang der Revisionsbe-gr374ndung ist mit weiterer Kostenrechnung vom 26. Mai 2006 f374r das Revisions-verfahren gegen den Beklagten zu 2) eine Verfahrensgeb374hr gem344337 KV Nr. 1230 in H366he von 3.780 200 in Ansatz gebracht worden. Mit der Erinnerung wendet sich die Kl344gerin gegen die mit Kostenrechnung vom 7. April 2006 in Ansatz gebrachte Geb374hr von 756 200. 3 II. Die gem344337 247 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zul344ssige Erinnerung der Kl344gerin ist nicht begr374ndet. 4 Von der Kl344gerin ist gem344337 247247 6 Abs. 1, 9 Abs. 2, 22, 34 GKG neben der allgemeinen Verfahrensgeb374hr f374r die Durchf374hrung des Revisionsverfahrens gegen den Beklagten zu 2), KV Nr. 1230, eine Geb374hr f374r die Zur374cknahme der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beklagten zu 3) nach KV Nr. 1243 zu erheben. 5 1. Nimmt der Kl344ger die Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen von mehreren Beklagten zur374ck und wird die Revision gegen den anderen Beklag-ten zugelassen, sind die Gerichtsgeb374hren f374r das Verfahren 374ber die Nichtzu-lassungsbeschwerde und das Revisionsverfahren gesondert zu berechnen. Ei-ne Anrechnung der gem344337 KV Nr. 1243 f374r die Teilr374cknahme der Nichtzulas-sungsbeschwerde in Ansatz gebrachten Geb374hr auf die allgemeine Verfah- 6 - 4 - rensgeb374hr f374r das Revisionsverfahren gem344337 KV Nr. 1230 kommt weder nach 247 35 GKG noch nach 247 36 GKG in Betracht. 7 a) Nach 247 35 GKG werden die Geb374hr f374r das Verfahren im Allgemeinen und die Geb374hr f374r eine Entscheidung in jedem Rechtszug hinsichtlich eines jeden Teils des Streitgegenstands nur einmal erhoben. Gem344337 247 36 Abs. 2 und 3 GKG d374rfen, wenn f374r einzelne Teile des Streitgegenstands in demselben Rechtszug Geb374hren f374r gleiche Handlungen oder nach verschiedenen Geb374h-rens344tzen zu erheben w344ren, keine h366heren Geb374hren berechnet werden, als sich nach dem Gesamtbetrag der einzelnen Wertteile oder dem h366chsten f374r den Gesamtbetrag der Wertteile anzusetzenden Geb374hrensatz ergeben w374r-den. b) Die mit den Kostenrechnungen in Ansatz gebrachte Geb374hr f374r das gegen den Beklagten zu 2) gerichtete Revisionsverfahren und die Zur374cknahme der Nichtzulassungsbeschwerde im Verh344ltnis zum Beklagten zu 3) betreffen unterschiedliche Rechtsz374ge im Sinne der 247247 35, 36 GKG. Der Begriff des Rechtszugs im Sinne des 247 35 GKG deckt sich nicht mit dem der ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 1995 - X ZR 52/93, in juris dokumentiert, zu 247 27 GKG a. F.). Soweit das Beschwerdeverfahren 374ber die Nichtzulassung der Re-vision durch Zur374ckweisung eines Teils abgeschlossen ist, bildet es mit der Be-schwerde im 334brigen, die nach 247 544 Abs. 6 ZPO als Revisionsverfahren fort-gesetzt wird, keine Einheit mehr. Hierin unterscheidet sich das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde von dem fr374heren Annahmeverfahren, bei dem die teilweise Nichtannahme und die Entscheidung 374ber den angenommenen Teil dasselbe Rechtsmittel, die eingelegte Revision, zum Gegenstand hatten (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2003 - V ZR 343/02, NJW 2004, 1048). 8 - 5 - c) Dieser Grundsatz gilt entsprechend, wenn das Nichtzulassungsbe-schwerdeverfahren durch die Zur374cknahme der Beschwerde gegen374ber einem von mehreren Beklagten teilweise beendet und das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren gegen den anderen Beklagten fortgesetzt wird. Die Zur374ck-nahme der Nichtzulassungsbeschwerde gegen374ber einem von mehreren Be-klagten f374hrt zu einer Trennung des urspr374nglich einheitlichen Streitgegen-stands mit der Folge, dass Geb374hren im Verh344ltnis zu jedem Beklagten geson-dert zu erheben sind. 9 2. Der Ansatz einer Geb374hr gem344337 KV Nr. 1243 ist entgegen der Ansicht der Kl344gerin in einem solchen Fall nicht deswegen ausgeschlossen, weil die nach Zur374cknahme der Nichtzulassungsbeschwerde gegen374ber einem von mehreren Beklagten anfallenden Geb374hren die Kosten 374bersteigen, die anfie-len, wenn das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren und danach die Revision gegen374ber beiden Beklagten durchgef374hrt w374rde. Die Zur374cknahme der Nicht-zulassungsbeschwerde gegen374ber einem Beklagten f374hrt anders als die ein- 10 - 6 - heitliche Fortf374hrung des Beschwerde- und Revisionsverfahrens gegen374ber beiden Beklagten zu einer Aufspaltung des Verfahrens. Der dadurch begr374nde-te Mehraufwand des Gerichts rechtfertigt den Ansatz einer gesonderten Ge-b374hr. Dressler Wiebel Kuffer Bauner Safari Chabestari Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 09.02.1995 - 6 O 302/93 - KG Berlin, Entscheidung vom 26.05.2005 - 4 U 1976/95 -
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