BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 166/05 Verk374ndet am: 26. September 2006 B366hringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 823 Ac, Bf; 683 Satz 2, 1004; KrW-/AbfG 247247 10, 16 Der pers366nliche Schutzbereich der Verkehrssicherungspflicht des Abfallerzeugers umfasst regelm344337ig nicht den Besitzer eines Grundst374cks, der das Grundst374ck zum Betrieb einer Abfallrecyclinganlage vermietet. BGH, Urteil vom 26. September 2006 - VI ZR 166/05 - Pf344lzisches OLG Zweibr374cken LG Landau - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 26. September 2006 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Pf344lzischen Oberlandesgerichts Zweibr374cken vom 11. Juli 2005 wird auf Kos-ten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin nimmt die Beklagte auf Erstattung von Aufwendungen in H366he von 26.726,40 200 in Anspruch, die ihr f374r die Entsorgung von Altreifenma-terial entstanden sind. Die Kl344gerin ist Leasingnehmerin eines Grundst374cks, das sie an die Firma G. E. untervermietet und dieser im Sommer 2002 zum Be-trieb einer Altautoreifenrecyclinganlage 374berlassen hatte. Auf dem Grundst374ck sammelten sich in der Folgezeit ca. 550 Tonnen Altreifen und geschredderte Reifenreste, die verschiedene Unternehmen dort anlieferten. Ein Teil davon, n344mlich von der Firma L. gelieferte 319,39 Tonnen, stammt nach dem bestritte-nen Vortrag der Kl344gerin von der Beklagten. Die Beklagte hatte im Sommer 2002 gr366337ere Mengen geschredderte Altreifenreste zur Entsorgung an die Fir-ma R. S. weitergegeben, welche sich hierzu der Firma L. bediente, die ihrer- 1 - 3 - seits die Altreifen an die Firma G. E. lieferte. In der Folgezeit k374ndigte die Kl344-gerin ihrer Untermieterin wegen Zahlungsverzugs. Diese kam ihrer Pflicht zur R344umung des Grundst374cks jedoch nicht nach. Das Landratsamt E. forderte deshalb die Kl344gerin mit Bescheid vom 30. Juni 2003 auf, das Reifenmaterial ordnungsgem344337 zu entsorgen. Die Kl344gerin beauftragte hiermit ihrerseits die Firma L., welche die Altreifenreste gegen Zahlung des Klagebetrags entsorgte. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen und die Berufung der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihren Anspruch weiter. 2 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, es k366nne dahinstehen, ob die ent-sorgten Reifenteile von der Beklagten stammten, da ein Anspruch auf Kosten-erstattung nicht gegeben sei. 3 Soweit auf das Einbringen der Reifenteile auf das Grundst374ck abgestellt werde, sei ein Anspruch aus 247 823 Abs. 1 BGB wegen Besitzst366rung jedenfalls deshalb zu verneinen, weil diese Handlung nicht von der Beklagten, sondern von selbst344ndigen Entsorgungsunternehmen vorgenommen worden sei. Ein Anspruch aus 247 823 Abs. 1 BGB wegen der Verletzung einer Verkehrssiche-rungspflicht der Beklagten, m374sse deshalb abgelehnt werden, weil die Kl344gerin nicht in den Schutzbereich der Verkehrssicherungspflicht einbezogen gewesen sei. In den Schutzbereich seien diejenigen nicht einbezogen, die ihrerseits selbst verkehrssicherungspflichtig seien und hinsichtlich der Verkehrssiche-rungspflicht sozusagen auf einer Stufe st374nden. Dies gelte zun344chst f374r die di- 4 - 4 - rekt an der "Entsorgungskette" beteiligten Firmen R. S., L. und G. E. Aber auch die Kl344gerin als Vermieterin der G. E. werde vom Schutzbereich nicht erfasst. Ein Anspruch ergebe sich nicht aus Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausge374bten Gewerbebetrieb, da es an der Betriebsbezogenheit des Ein-griffs fehle. Ein deliktischer Anspruch k366nne schlie337lich nicht aus 247 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit 247 10 Abs. 4 des Gesetzes zur F366rderung der Kreislauf-wirtschaft und Sicherung der umweltvertr344glichen Beseitigung von Abf344llen Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG) vom 6. Oktober 1994 - BGBl. I 2705 - hergeleitet werden, da kei-nes der dort genannten Rechtsg374ter betroffen gewesen sei. Ein auf die Vorschriften 374ber die Gesch344ftsf374hrung ohne Auftrag gest374tz-ter Anspruch der Kl344gerin komme nur dann in Betracht, wenn die Beklagte im Innenverh344ltnis zur Kl344gerin dieser gegen374ber verpflichtet gewesen sei, die Alt-reifenteile zu entfernen. Eine solche Verpflichtung der Beklagten k366nne aber entgegen einer Entscheidung des OLG Dresden (VersR 1995, 836) nicht dem 247 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB entnommen werden. Zivilrechtlich sei die Beklagte nicht als St366rerin anzusehen. Darauf, ob die Beklagte nach dem polizeirechtli-chen St366rerbegriff verantwortlich gemacht werden k366nne, komme es nicht an. Der zivilrechtliche St366rer d374rfe mit dem polizeirechtlichen nicht gleichgesetzt werden. 5 II. Die hiergegen gerichtete Revision hat keinen Erfolg. 6 1. Die Beklagte hat nicht nach 247 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des Rechts der Kl344gerin zum mittelbaren Besitz an dem vermieteten Grundst374ck 7 - 5 - Schadensersatz daf374r zu leisten, dass sie Reifenteile zur Entsorgung an die Firma R. S. weitergegeben hat, die sie 374ber die Firma L. der Mieterin G. E. der Kl344gerin 374berlassen hat. 8 a) R. S. und L. waren selbstst344ndige Entsorgungsunternehmen und mangels Weisungsgebundenheit keine Verrichtungsgehilfen der beklagten Ab-fallerzeugerin. Das Verhalten dieser Firmen ist der Beklagten daher nicht 374ber 247 831 BGB zurechenbar (vgl. Senat, Urteil vom 7. Oktober 1975 - VI ZR 43/74 - VersR 1976, 62, 64; OLG D374sseldorf, VersR 1995, 1363, 1364 mit Nichtan-nahmebeschluss des erkennenden Senats vom 19. M344rz 1996 - VI ZR 272/95; dasselbe RuS 1997, 194, 195 mit Nichtannahmebeschluss des erkennenden Senats vom 19. November 1996 - VI ZR 136/96; Wilmowsky, NuR 1991, 253, 257), so dass sich insoweit die Frage eines Auswahl- und 334berwachungsver-schuldens der beauftragten Firma R. S. nicht stellt. b) Das Berufungsgericht hat auch im Ergebnis zu Recht einen Anspruch der Kl344gerin aus 247 823 Abs. 1 BGB wegen einer Verletzung der Verkehrssiche-rungspflicht der Beklagten verneint. 9 aa) Zwar hat ein Produzent von Industrieabf344llen, die ohne besondere Vorkehrungen eine Quelle von Umweltgefahren sind, die allgemeine Verkehrs-sicherungspflicht, im Rahmen des Zumutbaren und Verkehrs374blichen das Er-forderliche zu tun, damit sich diese (potentiellen) Gefahren nicht zum Schaden Dritter auswirken k366nnen. Dabei nehmen die Anforderungen an die Sorgfalt bei Lagerung und Vernichtung mit der Gef344hrlichkeit der Abfallstoffe zu (vgl. Senat, Urteil vom 7. Oktober 1975 - VI ZR 43/74 - aaO; OLG Hamm, VersR 1988, 804 mit Nichtannahmebeschluss des erkennenden Senats vom 10. Mai 1988 - VI ZR 236/87; OLG Stuttgart, VersR 1991, 1375, 1376 mit Nichtannahmebe-schluss des erkennenden Senats vom 9. Oktober 1990 - VI ZR 54/90; OLG 10 - 6 - D374sseldorf, VersR 1995, 1363, 1364 mit Nichtannahmebeschluss des erken-nenden Senats vom 19. M344rz 1996 - VI ZR 272/95). 11 bb) Der Abfallproduzent muss die Entsorgung nicht stets selbst 374ber-nehmen. Nach st344ndiger Rechtsprechung k366nnen Verkehrssicherungspflichten delegiert werden. Wer sie 374bernimmt, wird seinerseits deliktisch verantwortlich, w344hrend sich die Verkehrssicherungspflicht des urspr374nglich (allein) Verant-wortlichen auf Auswahl- und 334berwachungspflichten verengt. Deren Umfang richtet sich nach den Umst344nden des Einzelfalls, wobei wiederum eine erh366hte Gef344hrlichkeit ebenso wie ein verringerter Einfluss des Produzenten auf den mit der Entsorgung bzw. Verwertung beauftragten Unternehmer aufgrund dessen Selbstst344ndigkeit zu einer gesteigerten Sorgfaltspflicht des Delegierenden f374hrt (vgl. Senatsurteile vom 9. November 1982 - VI ZR 129/81 - VersR 1983, 152; vom 12. M344rz 1985 - VI ZR 215/83 - VersR 1985, 666, 667 und vom 17. Januar 1989 - VI ZR 186/88 - VersR 1989, 526 m.w.N.; vgl. auch BGH, BGHZ 142, 227, 233). Der Beaufsichtigung eines Fachunternehmens sind allerdings durch das Erfordernis einer vertrauensvollen Zusammenarbeit sowie durch die Selbst-st344ndigkeit und Weisungsunabh344ngigkeit des Beauftragten Grenzen gesetzt. Eine Kontrolle auf Schritt und Tritt kann nicht verlangt werden (vgl. Senatsurtei-le vom 7. Oktober 1975 - VI ZR 43/74 - aaO; vom 12. M344rz 1985 - VI ZR 215/83 - aaO; vom 30. September 1986 - VI ZR 247/85 - RuS 1987, 130, 131). Diese Grunds344tze - von denen das Berufungsgericht ausgegangen ist - gelten auch, wenn der Abfallerzeuger ein selbstst344ndiges Unternehmen mit der Entsorgung beauftragt. Ihn treffen dann abgestufte Auswahl- und 334berwa-chungspflichten, die nach den jeweiligen Umst344nden des Einzelfalls zu bestim-men sind und umso strenger werden, je gef344hrlicher die Abf344lle f374r die Umwelt sind und je geringer die Gew344hr ist, dass das eingeschaltete Unternehmen die erforderlichen Sicherheitsvorschriften beachtet (vgl. Senat, Urteil vom 7. Oktober 1975 - VI ZR 43/74 - aaO, 64 f.; OLG D374sseldorf, VersR 1995, 1363, - 7 - 1364 f. mit Nichtannahmebeschluss des erkennenden Senats vom 19. M344rz 1996 - VI ZR 272/95; Wilmowsky aaO; vgl. auch OLG Frankfurt, NJW 1974, 285, 286). Dass der Beauftragte im Besitz der erforderlichen abfallrechtlichen Genehmigungen ist, ist Voraussetzung f374r eine entlastende Pflichtendelegation, kann den Abfallerzeuger aber entgegen einer gelegentlich vertretenen Ansicht (vgl. Dombert, PHI 1992, 42, 45 f.; Ekrutt, NJW 1976, 885 f.; 344hnlich Klingelh366-fer, VersR 2002, 530, 538; Wilmowsky, NuR 1991, aaO; a.A. Birn, NJW 1976, 1880 f.; vgl. auch OLG Hamm, VersR 1988, 804 mit Nichtannahmebeschluss des erkennenden Senats vom 10. Mai 1988 - VI ZR 236/87) nicht ohne weitere Umst344nde entlasten (vgl. auch Senat, Urteil vom 31. Mai 1994 - VI ZR 233/93 - VersR 1994, 996, 997 m.w.N.). Eines n344heren Eingehens auf diese Frage be-darf es hier jedoch aus den nachfolgenden Erw344gungen nicht. cc) Ob die Beklagte mit Beauftragung der Firma R. S. und bei der nicht n344her festgestellten weiteren Abwicklung des Gesch344fts ihren Auswahl- und 334berwachungspflichten nachgekommen ist, durfte das Berufungsgericht zu Recht unbeantwortet lassen. Diese Verkehrssicherungspflichten hatten nach den besonderen Umst344nden des Streitfalls n344mlich nicht den (Schutz-) Zweck, die Kl344gerin vor denjenigen Sch344den zu bewahren, deren Ausgleich sie nun verlangt (zur Eingrenzung von Verkehrssicherungspflichten 374ber den Schutz-zweck vgl. Senat, Urteil vom 27. Januar 1987 - VI ZR 114/86 - NJW 1987, 2671, 2672; Soergel/Spickhoff, BGB, 13. Aufl., 247 823 Rdn. 28). 12 (1) Es ist bereits fraglich, ob der bei der Kl344gerin entstandene Schaden seiner Art nach vom Schutzzweck der der Beklagten obliegenden Verkehrssi-cherungspflicht erfasst ist. Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht eines Pro-duzenten von Industrieabf344llen soll verhindern, dass sich Umweltgefahren zum Schaden Dritter auswirken (vgl. Senat, Urteil vom 7. Oktober 1975 - VI ZR 43/74 - aaO, 64). Die von der Kl344gerin geltend gemachten Aufwendun- 13 - 8 - gen haben ihre Ursache darin, dass ihre Untermieterin ihrer R344umungspflicht nicht nachgekommen ist. R344umungskosten w344ren deshalb auch dann angefal-len, wenn G. E. keinen Abfall, sondern Wirtschaftsg374ter gelagert h344tte. Damit haben sich nicht die von den geschredderten Altreifen ausgehenden Umweltge-fahren verwirklicht, sondern das allgemeine Risiko eines Vermieters, dass der Mieter die ihm 374berlassene Sache nicht in ordnungsgem344337em Zustand zur374ck-gibt und seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt (vgl. OLG D374s-seldorf, RuS 1997, 194 f. mit Nichtannahmebeschluss des erkennenden Senats vom 19. November 1996 - VI ZR 136/96). In derartigen F344llen wird es deshalb regelm344337ig an einem inneren Zusammenhang des Schadens mit der vom Ab-fallerzeuger geschaffenen Gefahrenlage fehlen. (2) Jedenfalls umfasst der pers366nliche Schutzbereich der Verkehrssiche-rungspflicht der Beklagten nicht die Kl344gerin. 14 (a) Bereits die Firma R. S. war nicht in diesen Schutzbereich einbezogen, soweit ihr als Entsorger die gefahrlose Beseitigung des Abfalls 374bertragen wur-de (vgl. Senat, Urteil vom 27. November 1984 - VI ZR 49/83 - VersR 1985, 243, 244 zur Streupflicht). Der Entsorger ist selbst Teil der Gefahr, f374r die der Abfall-erzeuger in gewissem Umfang verantwortlich bleibt; er wird nicht selbst ge-sch374tzt. 15 (b) Ob sich dieser Ausschluss aus dem Schutzbereich unter dem Aspekt der 334bertragung der Verkehrssicherungspflicht stets bei weiteren Entsorgern innerhalb der "Entsorgungskette" fortsetzt, kann offen bleiben. Die Kl344gerin wird vom Schutzzweck der Verkehrssicherungspflicht bereits deshalb nicht erfasst, weil sie sich der Umweltgefahr freiwillig ausgesetzt hat. 16 Sie hat ihrer Untermieterin das Grundst374ck zum Betrieb einer Altautorei-fenrecyclinganlage zur Nutzung 374berlassen. Dies setzt das vor374bergehende 17 - 9 - Lagern von Altreifen zwingend voraus. Die Kl344gerin hat also die von den geschredderten Altreifen ausgehenden Umweltgefahren aus wirtschaftlichem Eigeninteresse freiwillig in Kauf genommen und sich dadurch selbst au337erhalb des Schutzbereichs der dem Abfallerzeuger f374r den Abfall obliegenden Ver-kehrssicherungspflicht gestellt. Mit dieser Er366ffnung einer Gefahrenquelle ist sie nicht mehr ein Dritter, den der Abfallerzeuger durch besondere Vorkehrungen vor den erkennbaren Umweltgefahren des Abfalls sch374tzen muss (vgl. OLG D374sseldorf, VersR 1995, 1363, 1364 mit Nichtannahmebeschluss des erken-nenden Senats vom 19. M344rz 1996 - VI ZR 272/95; dasselbe RuS 1997, 194 f. mit Nichtannhmebeschluss des erkennenden Senats vom 19. November 1996 - VI ZR 136/96; vgl. ferner OLG Hamm, VersR 2002, 1298; OLG Stuttgart, TranspR 1998, 488, 489 f.). An diesem Einverst344ndnis der Kl344gerin, das den Schutz vor den Umweltgefahren der Altreifenteile ausschlie337t, hat sich nichts dadurch ge344ndert, dass durch die Zahlungsunf344higkeit des Untermieters oder etwa vorhandener Unzul344nglichkeiten in der Handhabung des Recyclingge-sch344fts die Altreifen nicht nur vor374bergehend, sondern dauerhaft und - wie die Revision meint - vertrags- und vorschriftswidrig gelagert wurden. Darin hat sich lediglich eine wirtschaftliche Gefahr verwirklicht, der typischerweise jeder Ver-mieter eines Industriegrundst374cks ausgesetzt ist (vgl. OLG D374sseldorf, VersR 1995, 1363, 1364 mit Nichtannahmebeschluss des erkennenden Senats vom 19. M344rz 1996 - VI ZR 272/95; dasselbe RuS 1997, 194, 195 mit Nichtannah-mebeschluss des erkennenden Senats vom 19. November 1996 - VI ZR 136/96). Die Verkehrssicherungspflicht des Abfallerzeugers sch374tzt nicht das Vertrauen eines Vermieters in die fachliche Eignung bzw. in die fort-dauernde wirtschaftliche Gesundheit und Existenz des in der Entsorgungsbran-che t344tigen Vertragspartners und damit letztlich in die ordnungsgem344337e Erf374l-lung der eingegangenen vertraglichen Pflichten. - 10 - 2. An denselben Erw344gungen zum Schutzzweck scheitert auch ein An-spruch der Kl344gerin aus 247 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit 247 10 Abs. 4 KrW-/AbfG. Der Streitfall gibt daher keine Veranlassung zu pr374fen, ob und bejahen-denfalls zum Schutz welcher Rechtsg374ter 247 10 Abs. 4 KrW-/AbfG 374berhaupt als Schutzgesetz im Sinne des 247 823 Abs. 2 BGB angesehen werden kann (ver-neinend Kunig/Paetow/Versteyl, KrW-/AbfG, 2. Aufl., 247 10 Rdn. 32 a.E.; Gei-gel/Freymann, Der Haftpflichtprozess, 24. Aufl., Kap. 15 Rdn. 5; a.A. noch zu 247 2 AbfG OLG Hamm, VersR 1991, 676, 677; OLG D374sseldorf, VersR 1995, 1363, 1364 mit Nichtannahmebeschluss des erkennenden Senats vom 19. M344rz 1996 - VI ZR 272/95; dasselbe RuS 1997, 194, 195 mit Nichtannah-mebeschluss des erkennenden Senats vom 19. November 1996 - VI ZR 136/96; Staudinger/Hager, BGB, 13. Bearbeitung, 247 823 Rdn. G 43). 18 3. Der Hauptangriff der Revision, dass die Beklagte gegen374ber der Kl344-gerin jedenfalls gem344337 247 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Beseitigung der Reifen-teile verpflichtet gewesen sei, bleibt gleichfalls ohne Erfolg. Der Umstand, dass die Kl344gerin mit der R344umung des Grundst374cks nicht nur dessen erneute wirt-schaftliche Nutzung nach dem Scheitern des Mietverh344ltnisses erm366glichte, sondern als sogenannte Zustandsst366rerin auch einer abfallrechtlichen Anord-nung des Landratsamtes E. nachkam, begr374ndet auch dann keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Kostenerstattung, wenn die Beklagte als Verhaltensst366-rerin von der Ordnungsbeh366rde gleichfalls h344tte zur R344umung verpflichtet wer-den k366nnen. 19 a) Soweit die Revision eine Verpflichtung der Beklagten zur R344umung des Grundst374cks aus 247 1004 BGB herleiten will (vgl. insoweit BGH, BGHZ 110, 313, 315; 142, 227, 237; Urteil vom 4. Februar 2005 - V ZR 142/04 - VersR 2005, 839 m.w.N.; Frenz, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, 3. Aufl., 247 3 Rdn. 106; vgl. auch Bamberger/Fritzsche, BGB, 247 1004 Rdn. 76; M374nch- 20 - 11 - KommBGB/Seiler, 4. Aufl., 247 677 Rdn. 34), ist bereits fraglich, ob der Anwen-dungsbereich dieser Vorschrift 374berhaupt er366ffnet ist. Die Kl344gerin ist nicht Ei-gent374merin des Grundst374cks, sondern lediglich Leasingnehmerin. Soweit sich die Kl344gerin auf Besitzverletzung beruft, ist eine Anwendbarkeit des 247 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB zu verneinen. Insoweit verschafft jedoch 247 862 BGB dem Besitzer einen vergleichbaren Schutz wie 247 1004 BGB dem Eigent374mer (vgl. BGH, BGHZ 147, 45, 50; M374nchKommBGB/Joost, aaO, 247 862 Rdn. 1; M374nch-KommBGB/Medicus, aaO, 247 1004 Rdn. 5; Staudinger/Bund, BGB, Neubearbei-tung 2000, 247 862 Rdn. 1; Staudinger/Gursky, BGB, Neubearbeitung 2006, 247 1004 Rdn. 87) und geht insbesondere von einem nahezu identischen St366rer-begriff aus (M374nchKommBGB/Joost, aaO, 247 862 Rdn. 9; Staudinger/Bund, aaO, 247 858 Rdn. 14). b) Es ist - entgegen der Ansicht der Revision - auch nicht zu entschei-den, ob die Beklagte hinsichtlich der Lagerung von Altreifen auf dem Grund-st374ck zivilrechtlich als St366rerin angesehen werden kann. Im vorliegenden Fall scheidet eine etwaige Verpflichtung der Beklagten zur Beseitigung der St366rung durch den Reifenabfall jedenfalls im Hinblick auf den Rechtsgedanken des 247 254 BGB aus (vgl. BGH, BGHZ 110, 313, 317; 131, 95, 101; Urteil vom 21. Oktober 1994 - V ZR 12/94 - NJW 1995, 395, 396; OLG Dresden, VersR 1995, 836, 837; Bamberger/Fritzsche, aaO, 247 1004 Rdn. 68; M374nch-KommBGB/Oetker, aaO, 247 254 Rdn. 25; Staudinger/Schiemann, BGB, Neube-arbeitung 2005, 247 254 Rdn. 28 sowie die zahlreichen Nachweise bei Staudin-ger/Gursky, aaO, Rdn. 157, selbst a.A.). 21 Ebensowenig wie der Beseitigungsanspruch aus 247247 862, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB an ein schuldhaftes Verhalten des St366rers ankn374pft, setzt die Mit-verantwortlichkeit des Gest366rten im Sinne des 247 254 BGB einen Schuldvorwurf voraus (vgl. BGH, BGHZ 110, 313, 317 m.w.N.). Es gen374gt vielmehr, dass er 22 - 12 - die St366rung selbst erm366glicht und im Verh344ltnis der Parteien die entscheidende Ursache gesetzt hat. Das trifft hier zu. Die Kl344gerin hat die vor374bergehende Verbringung von geschredderten Altreifenteilen auf das Grundst374ck durch des-sen Vermietung zum Betrieb einer Altautoreifenrecyclinganlage erst erm366glicht. Damit hat sie im Verh344ltnis der Parteien eine entscheidende Ursache f374r ihre sp344teren Aufwendungen gesetzt. Die sp344tere Entwicklung, die durch die K374ndi-gung des Untermietverh344ltnisses veranlasst wurde, hat nicht die Beklagte, son-dern die Untermieterin der Kl344gerin zu verantworten. Die Verletzung mietver-traglicher Pflichten der Untermieterin liegt - wie bereits im Zusammenhang mit der Pr374fung einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Abfallerzeugers ausgef374hrt - nicht im Verantwortungsbereich der Beklagten. Darin liegt auch der wesentliche Unterschied zu dem Sachverhalt, welcher der Entscheidung des OLG Dresden (VersR 1995, 836) zugrunde lag. Die dortige Kl344gerin war ledig-lich Lagerhalterin und nicht Entsorgerin (aaO 837) und der Abfall, dessen Ent-sorgungskosten sie ersetzt verlangte, war bei ihr nicht als Abfall, sondern als Farben und Lacke/Gefahrg374ter f374r eine bestimmte Vertragszeit eingelagert worden. Im hier zu entscheidenden Streitfall hat die Kl344gerin dagegen die (ein-getretene) Gefahr, mit den Entsorgungskosten f374r die Reifenteile belastet zu werden, dadurch erm366glicht, dass sie die Nutzung des Grundst374cks f374r eine Altreifenrecyclinganlage selbst er366ffnet hat. 4. Schlie337lich scheiden auch sonstige Anspr374che der Kl344gerin gegen die Beklagte aus. 23 a) Ein allgemeiner zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch des in Anspruch genommenen St366rers gegen andere Pflichtige entsprechend 247 426 BGB wird von der Rechtsprechung und Teilen der Literatur wegen fehlender Vergleich-barkeit der Sachverhalte zu Recht abgelehnt (BGH, BGHZ 98, 235, 239 f.; 110, 313, 318; Urteil vom 11. Juni 1981 - III ZR 39/80 - VersR 1981, 980, 982; OLG 24 - 13 - D374sseldorf, NVwZ 1989, 993, 997; OLG Stuttgart, NJW-RR 1996, 850, 851 mit Nichtannahmebeschluss des BGH vom 24. April 1996 - XII ZR 203/94; LG Trier, UPR 1994, 118; Bockwoldt, Rechtm344337igkeit und Kostentragungspflicht polizeili-chen Handelns, 2003, S. 220 ff., 225; Hoeft, Die Entsch344digungsanspr374che des St366rers im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht, 1995, S. 258 ff., 262; Frenz, aaO, 247 3 Rdn. 105; Knoche, Altlasten und Haftung, 2001, S. 104 ff., 110; Jochum, NVwZ 2003, 526, 529; Johlen, DStR 1994, 1897, 1900; Papier, NVwZ 1986, 256, 263; Schwachheim, NVwZ 1988, 225 ff., 227; Schwerdtner, NVwZ 1992, 141, 143; a.A. Haller, ZUR 1996, 21, 25 f.; Haibt/Rinne, ZIP 1997, 2113, 2115 f.; Kloepfer/Thull, DVBl. 1989, 1121, 1125 f.; Kohler-Gehrig, NVwZ 1992, 1049 ff.; Leinemann, VersR 1992, 25, 28 ff.; Raeschke-Kessler, DVBl. 1992, 683, 690; Seibert, D326V 1983, 964 ff., 974; Stickelbrock, AcP 197, 456, 503 f.). b) Es besteht auch kein Ausgleichsanspruch der Kl344gerin gegen die Be-klagte aus 247247 683 Satz 2, 679, 670 BGB oder aus 247 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. 25 aa) Wird von mehreren polizeirechtlichen St366rern nur einer in Anspruch genommen, kann er im Allgemeinen einen Aufwendungsersatzanspruch gegen weitere - nicht in Anspruch genommene - St366rer nicht aus Gesch344ftsf374hrung ohne Auftrag geltend machen. Mit der Beseitigung der St366rung besorgt er re-gelm344337ig nur ein eigenes und nicht zugleich auch ein Gesch344ft des anderen St366rers (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 1981 - III ZR 39/80 - aaO, 981 f.; OLG D374sseldorf, NVwZ 1989, 993, 997; OLG Stuttgart, NJW-RR 1996, 850 mit Nichtannahmebeschluss des BGH vom 24. April 1996 - XII ZR 203/94; Bam-berger/Fritzsche, aaO, Rdn. 76; zustimmend mit teils abweichender Begr374n-dung Frenz, aaO, 247 3 Rdn. 106; Hoeft, aaO, S. 257; Knoche, aaO, S. 111 f.; Staudinger/Wittmann, BGB, 13. Bearbeitung, Vorbem. zu 247247 677 ff. Rdn. 37; Haller, ZUR 1996, 21, 25; Johlen, DStR 1994, 1897, 1901; Kloepfer/Thull, DVBl. 1989, 1121, 1123 f.; Papier, NVwZ 1986, 256, 263). 26 - 14 - Ein Anspruch aus 247 683 Satz 2 BGB k366nnte allerdings dann zu bejahen sein, wenn die Kl344gerin zugleich auch ein fremdes Gesch344ft gef374hrt, n344mlich eine Verpflichtung der Beklagten erf374llt h344tte (vgl. BGH, BGHZ 98, 235, 240). Dass sie durch die Beseitigung der geschredderten Altreifen der ihr gegen374ber ergangenen Polizeiverf374gung nachkam, steht der Annahme einer Fremdge-sch344ftsf374hrung nicht entgegen (vgl. BGH, BGHZ 110, 313, 314 f.). Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Gesch344ftsf374hrung i.S. des 247 677 BGB m366glich ist, wenn der Handelnde vornehmlich zur Wahrnehmung eigener Be-lange und nur nebenbei im Interesse eines Anderen t344tig wird. Insbesondere hindert der Umstand, dass der Gesch344ftsf374hrer einer eigenen 366ffentlich-rechtlichen Pflicht nachkommt, nicht die Annahme, dass er damit zugleich das privatrechtliche Gesch344ft eines Dritten besorgt (vgl. BGH, BGHZ 40, 28, 30; 63, 167, 169 f.; 65, 354, 357 f.; vgl. auch BGH, Urteil vom 15. Dezember 1977 - III ZR 159/75 - NJW 1978, 1258 f.; M374nchKommBGB/Seiler, 4. Aufl., 247 677 Rdn. 9 m.w.N.; Staudinger/Wittmann, aaO, Rdn. 23). 27 bb) Hat die Kl344gerin mit der R344umung des Grundst374cks zugleich eine Verpflichtung der Beklagten erf374llt, kommt daneben ein Ausgleichsanspruch nach 247 812 BGB in Betracht (vgl. BGH, BGHZ 142, 227, 237, 238 f.; Urteile vom 21. Oktober 1994 - V ZR 12/94 - NJW 1995, 395, 396; vom 1. Dezember 1995 - V ZR 9/94 - VersR 1996, 759, 760 m.w.N.; vom 4. Februar 2005 - V ZR 142/04 - aaO; M374nchKommBGB/Medicus, aaO, 247 1004 Rdn. 90; ableh-nend Staudinger/Gursky, aaO, 247 1004 Rdn. 159, beide m.w.N.). 28 cc) Einer Anwendung der 247247 683 Satz 2, 812 BGB steht jedoch entge-gen, dass hier - wie bereits zu Ziff. 3 ausgef374hrt - kein Anspruch der Kl344gerin gegen die Beklagte auf Beseitigung der St366rung bestand. Die Kl344gerin hat mit der Beseitigung der Altreifenteile weder ein Gesch344ft der Beklagten gef374hrt 29 - 15 - noch eine Verpflichtung der Beklagten erf374llt, sondern lediglich die ihr auferlegte Verwaltungsanordnung befolgt. M374ller Greiner Diederichsen Pauge Zoll Vorinstanzen: LG Landau, Entscheidung vom 22.07.2004 - 2 O 83/04 - OLG Zweibr374cken, Entscheidung vom 11.07.2005 - 7 U 131/04 -
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