BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 166/06 Verk374ndet am: 15. November 2006 E r m e l , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 305c Abs. 2 Die Klausel "Anspr374che auf M344ngelbeseitigung kann der K344ufer beim Verk344ufer oder bei anderen vom Hersteller/Importeur f374r die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen; im letzteren Fall hat der K344ufer den Verk344ufer hiervon zu unterrichten" (Ziffer VII 2 a der Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen f374r den Verkauf von fabrikneuen Kraftfahrzeugen und Anh344ngern - NWVB) ist wegen Mehrdeutigkeit nicht dahin auszulegen, dass die Unterrichtung des Verk344ufers 374ber die Geltendmachung von Anspr374chen des K344u-fers auf M344ngelbeseitigung bei anderen vom Hersteller/Importeur f374r die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben zu erfolgen hat, bevor die Nachbesserung durch wiederholte erfolglose M344ngelbeseitigungsversuche derartiger Betriebe fehlgeschlagen ist. BGH, Urteil vom 15. November 2006 - VIII ZR 166/06 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 15. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Wolst, die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger und den Richter Dr. Koch f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. Mai 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin erwarb am 23. August 2003 von der in M. gesch344ftsans344ssigen Beklagten einen Neuwagen C. zum Preis von 15.800 Euro. Die dem Vertrag zu Grunde liegenden "Allgemei-nen Gesch344ftsbedingungen f374r den Verkauf von fabrikneuen Kraftfahrzeugen und Anh344ngern, Stand April 2003" (NWVB) bestimmen u.a.: 1 "VII. Sachmangel ... 2. F374r die Abwicklung einer M344ngelbeseitigung gilt folgendes: - 3 - Anspr374che auf M344ngelbeseitigung kann der K344ufer beim Verk344u-fer oder bei anderen, vom Hersteller/Importeur f374r die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen; im letzteren Fall hat der K344ufer den Verk344ufer hiervon zu unter-richten." 2 Bis Ende August 2004 f374hrte die Kl344gerin das Fahrzeug insgesamt f374nf Mal bei zwei verschiedenen C. -Fachbetrieben in S. vor und bem344n-gelte u.a., dass Wasser in das Fahrzeuginnere und in den Kofferraum eindrin-ge. Im Februar 2005 unterrichtete die Kl344gerin die Beklagte 374ber die nach ihrer Darstellung erfolglosen Versuche, die Undichtigkeiten des Fahrzeugs zu besei-tigen. Die Beklagte bot der Kl344gerin daraufhin an, das Fahrzeug zwecks 334ber-pr374fung und Behebung des Mangels in ihrer Werkstatt bei der Kl344gerin abzuho-len und ihr ein Leihfahrzeug zur Verf374gung zu stellen. Die Kl344gerin ging darauf nicht ein und erkl344rte mit Schreiben vom 7. M344rz 2005 den R374cktritt vom Kauf-vertrag. Die Beklagte lehnte die R374ckabwicklung des Kaufvertrages ab. Mit der Klage begehrt die Kl344gerin Zug um Zug gegen R374ckgabe des Fahrzeugs die Zahlung von 15.209,80 200 (zusammengesetzt aus dem Kaufpreis von 15.800 Euro, 75 200 An- und Abmeldekosten und 30 200 Unkostenpauschale abz374glich einer Nutzungsentsch344digung von 695,20 200) nebst Verzugszinsen und Feststellung des Annahmeverzuges. Das Landgericht hat die Klage abge-wiesen, das Oberlandesgericht hat die Berufung zur374ckgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihr Klagebegeh-ren weiter. 3 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 4 Die Revision hat Erfolg und f374hrt zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. 5 Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im We-sentlichen ausgef374hrt: Die Kl344gerin sei zum R374cktritt (noch) nicht berechtigt, weil sie der Be-klagten keine Frist zur Nacherf374llung gesetzt habe. Sie k366nne sich nicht darauf berufen, dass die Fristsetzung nach 247 440 BGB entbehrlich gewesen sei. Zwar sei sie nicht schon deshalb an der Geltendmachung von Sekund344ranspr374chen gehindert, weil sie nicht der Beklagten selbst Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben habe, sondern zwei in S. ans344ssige Vertragsh344ndler erfolglos eine Nachbesserung versucht h344tten. Denn die Beklagte m374sse sich die Nach-besserungsversuche der S. Werkst344tten gem344337 247 278 BGB entgegen-halten lassen, weil sie die Kl344gerin in Ziffer VII 2 a ihrer Vertragsbedingungen von vornherein erm344chtigt habe, die Nachbesserung in einer anderen C. -Vertragswerkstatt vornehmen zu lassen. 6 Trotz mehrfacher vergeblicher Reparaturversuche sei die Nachbesse-rung nicht im Sinne des 247 440 Satz 2 BGB fehlgeschlagen, weil sich aus den Umst344nden etwas anderes ergebe. Die Kl344gerin habe die ihr nach Ziffer VII 2 a der Gesch344ftsbedingungen obliegende Informationspflicht verletzt und k366nne sich deshalb auf die fehlgeschlagenen Reparaturversuche der Drittwerkst344tten nicht berufen. 7 Auch wenn die Klausel VII 2 a keine ausdr374ckliche Vorgabe enthalte, wie und vor allem wann der K344ufer den Verk344ufer zu informieren habe, m374sse der 8 - 5 - K344ufer die Information in zeitlichem Zusammenhang mit der Nachbesserung und insbesondere vor der Vornahme des zweiten und letzten Nachbesserungs-versuchs erteilen. Jedem verst344ndigen Verbraucher m374sse bewusst sein, dass er sich im Normalfall mit M344ngelr374gen und Nachbesserungsverlangen an sei-nen Vertragspartner wenden m374sse und die in den NWVB enthaltene Regelung eine Ausnahme darstelle, die ihm eine Erweiterung seines Rechtskreises und eine fl344chendeckende Serviceleistung der Vertragsh344ndler biete. Die Gew344hr-leistungsanspr374che und die damit verbundenen Kosten und Risiken betr344fen ausschlie337lich den Verk344ufer und nicht die Drittwerkstatt. Nur durch eine recht-zeitige Information werde der Zweck der Informationspflicht gewahrt, es dem Verk344ufer doch noch zu erm366glichen, die Nachbesserung selbst durchzuf374hren oder den Drittbetrieb dabei zu unterst374tzen. Die Kl344gerin habe die so verstandene Informationspflicht verletzt, indem sie die Beklagte erst kurz vor der Erkl344rung des R374cktritts 374ber die erfolgten Nachbesserungsversuche in Kenntnis gesetzt und sie vor vollendete Tatsachen gestellt habe. 9 II. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht in allen Punkten stand. 10 1. Der Kl344gerin kann ein Anspruch aus 247 346 Abs. 1 BGB in Verbindung mit 247 437 Nr. 2 1. Alt., 247247 440, 323 BGB auf R374ckabwicklung des Kaufvertrages vom 23. August 2003 nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begr374n-dung versagt werden. Nach dem revisionsrechtlich zu Grunde zu legenden Sachverhalt ist das von der Beklagten verkaufte Fahrzeug mit einem nicht un-erheblichen (247 323 Abs. 5 Satz 2 BGB) Sachmangel behaftet, dessen Beseiti-gung trotz mehrerer Nachbesserungsversuche misslungen ist. Anders als das 11 - 6 - Berufungsgericht meint, bedurfte es einer Fristsetzung zur Nacherf374llung nicht, weil die der Kl344gerin zustehende Art der Nacherf374llung fehlgeschlagen war (247 440 BGB). 12 a) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht festgestellt, dass sich die Beklagte die Nachbesserungsversuche der von der Kl344gerin auf-gesuchten C. -Vertragswerkst344tten zurechnen lassen muss und dass die Kl344gerin daher nicht schon deshalb an der Geltendmachung von Sekund344ran-spr374chen gehindert ist, weil sie der Beklagten zu keinem Zeitpunkt Gelegenheit zur Nachbesserung in deren eigener Werkstatt gegeben hat. Die von der Beklagten verwendeten Gesch344ftsbedingungen r344umen dem K344ufer in Ziffer VII 2 a ausdr374cklich das Recht ein, sich f374r die Abwicklung einer M344ngelbeseitigung statt an den Verk344ufer an einen vom Hersteller/Importeur f374r die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieb zu wenden. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausf374hrt, setzt die dem K344ufer einger344umte Befug-nis nicht voraus, dass er den Verk344ufer zuvor informiert oder gar dessen Ein-verst344ndnis einholt; eine derartige Einschr344nkung l344sst sich den Gesch344ftsbe-dingungen nicht entnehmen. Infolge der vom Verk344ufer erteilten Erm344chtigung wird der vom K344ufer zur Nachbesserung eingeschaltete Betrieb als Erf374llungs-gehilfe des Verk344ufers t344tig; der Verk344ufer muss sich deshalb die von dieser Werkstatt ausgef374hrten M344ngelbeseitigungsarbeiten und die im Zusammen-hang damit abgegebenen Erkl344rungen zurechnen lassen (Senat, Urteil vom 15. Mai 1985 226 VIII ZR 105/84, WM 1985, 917 = NJW 1985, 2819 unter I 5 so-wie Urteil vom 10. April 1991 226 VIII 131/90, WM 1991, 1221 = NJW 1991, 1882 unter II 3 b). 13 b) Die der Kl344gerin zustehende Art der Nacherf374llung ist fehlgeschlagen, weil der 226 behebbare 226 Mangel nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legen- 14 - 7 - den Sachverhalt durch die der Beklagten zuzurechnenden Reparaturversuche nicht beseitigt wurde. Mit der dem K344ufer zustehenden Art der Nacherf374llung ist die vom K344ufer gew344hlte (247 439 Abs. 1 BGB) und vom Verk344ufer nicht zu Recht verweigerte (247 439 Abs. 3 BGB) Art der Nacherf374llung gemeint (vgl. Begr374n-dung zum Entwurf des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes, BT-Drucks. 14/6040, S. 233). Die Nacherf374llung in der Variante Nachbesserung, f374r die sich die Kl344ge-rin entschieden hat, gilt gem344337 247 440 Satz 2 BGB nach dem zweiten erfolglo-sen Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht aus der Art der Sache oder des Mangels oder aus sonstigen Umst344nden etwas anderes ergibt. Mehr als zwei Nachbesserungsversuche kommen deshalb etwa bei besonderer (techni-scher) Komplexit344t der Sache, schwer zu behebenden M344ngeln oder unge-w366hnlich widrigen Umst344nden bei vorangegangenen Nachbesserungsversu-chen in Betracht (Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB, 2004, 247 440 Rdnr. 18; Schmidt in Pr374tting/Wegen/Weinreich, BGB, 2006, 247 440 Rdnr. 10; M374nch-Komm/Westermann, BGB, 4. Aufl., 247 440 Rdnr. 11; Faust in Beck222scher Online-Komm. BGB, Stand 1.8.2006, 247 440 Rdnr. 32). 15 Derartige besondere Umst344nde hat das Berufungsgericht nicht festge-stellt. Die Beklagte beruft sich auch nicht auf besondere objektive Schwierigkei-ten bei der Mangelbeseitigung, sondern darauf, dass sie bisher keine Gelegen-heit hatte, pers366nlich auf die Behebung des Mangels Einfluss zu nehmen, um nicht Sekund344ranspr374chen der Kl344gerin ausgesetzt zu sein. Entgegen der An-sicht des Berufungsgerichts ist dies kein Umstand, dem im Rahmen des 247 440 Satz 2 BGB Bedeutung zukommen k366nnte. Ein Recht des Verk344ufers, zumin-dest einen eigenen Nachbesserungsversuch vorzunehmen, sieht die Klausel Ziffer VII 2 a NWVB nicht vor. Vielmehr muss die Beklagte sich, wie bereits ausgef374hrt wurde, die wiederholten erfolglosen M344ngelbeseitigungsversuche 16 - 8 - der von der Kl344gerin befugterma337en eingeschalteten S. C. -Betriebe wie eigene gescheiterte Nachbesserungsversuche zurechnen lassen. 17 c) Dem Berufungsgericht kann auch nicht darin gefolgt werden, dass sich die Kl344gerin deshalb nicht auf die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung zur Nacher-f374llung gem344337 247 440 BGB berufen k366nne, weil sie die Beklagte nicht rechtzeitig 374ber die Inanspruchnahme der S. Vertragswerkst344tten informiert habe. Zwar kann die Aus374bung eines Rechts nach Treu und Glauben (247 242 BGB) im Einzelfall unzul344ssig sein, wenn dem Berechtigten eine mit seinem Anspruch in engem Zusammenhang stehende schwerwiegende Verletzung eigener Pflich-ten zur Last f344llt (BGH, Urteil vom 26. November 2004 226 V ZR 90/04, NJW-RR 2005, 743, unter II 2 b bb (1); Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., 247 242, Rdnrn. 46, 47; Staudinger/Looschelders/Olzen, BGB, 2005, 247 242, Rdnrn. 251 und 255, jew.m.w.Nachw.). Es fehlt aber bereits an einer Verletzung vertragli-cher Pflichten durch die Kl344gerin, denn aus Ziffer VII 2 a NWVB ergibt sich kei-ne Verpflichtung des K344ufers, den Verk344ufer sp344testens vor dem zweiten Nachbesserungsversuch einer anderen Vertragswerkstatt 374ber deren Einschal-tung zu informieren. Die Vertragsbedingungen der Beklagten regeln nicht ausdr374cklich, zu welchem Zeitpunkt der K344ufer seinen Vertragspartner informieren muss, so dass dies im Wege der Auslegung zu ermitteln ist. 18 Allgemeine Gesch344ftsbedingungen sind nach der st344ndigen Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs gem344337 ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verst344ndigen und redlichen Ver-tragspartnern unter Abw344gung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (BGHZ 77, 116, 118; 102, 384, 389 f; Senat, Urteil 19 - 9 - vom 9. Mai 2001 226 VIII ZR 208/00, WM 2001, 2008 = NJW 2001, 2165 unter II 2 a). 20 Nach einer vor allem in der Literatur vertretenen Auffassung, der auch das Berufungsgericht folgt, soll die in Ziffer VII 2 a NWVB geregelte Informati-onspflicht den Verk344ufer in die Lage versetzen, die mit der M344ngelabwicklung befasste Drittwerkstatt im Interesse einer erfolgreichen M344ngelbeseitigung zu unterst374tzen bzw. zu kontrollieren oder die erforderliche Reparatur notfalls selbst durchzuf374hren (Seel, DAR 2004, 563, 564; Creutzig, Recht des Auto-kaufs, 4. Aufl., Rdnr. 7.2.6; ebenso LG Schwerin, DAR 2004, 590, 592; vgl. auch Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., Rdnr. 410). Um einer solchen Funktion gerecht zu werden, m374sste die Information m366glichst fr374hzeitig, sp344-testens vor dem zweiten Nachbesserungsversuch erfolgen. Aus der Sicht eines verst344ndigen Verbrauchers ist ein so verstandener Zweck der ihm auferlegten Informationspflicht jedoch keineswegs eindeutig. Offensichtlich bietet die in Ziffer VII 2 NWVB geregelte Abwicklung einer M344n-gelbeseitigung beiden Vertragspartnern Vorteile. Dem K344ufer steht das gesam-te Vertragsh344ndler- und -werkst344ttennetz zur Verf374gung, so dass er sich jeweils an eine nahe gelegene Werkstatt wenden kann; dies kommt auch dem Verk344u-fer zu gute, weil er dadurch unter Umst344nden erhebliche Transportkosten er-spart, die dem Verk344ufer bei berechtigten M344ngelr374gen zur Last fallen (247 439 Abs. 2 BGB). Ferner sind mit der Schaffung eines kundenfreundlichen Service-netzes im Interesse des Verk344ufers liegende absatzf366rdernde Wirkungen ver-bunden (vgl. Himmelreich/Andreae/Teigelack, AutoKaufRecht, 3. Aufl., Rdnr. 748). 21 Dem Neuwagenk344ufer stellt sich das Servicenetz des Herstel-lers/Importeurs als einheitliche Organisation dar. Er wird daher erwarten, dass 22 - 10 - jede vom Hersteller/Importeur autorisierte Werkstatt einen Fahrzeugmangel ebenso zuverl344ssig beheben wird wie der Betrieb, bei dem er das Fahrzeug gekauft hat. Das aus Sicht des Verk344ufers m366glicherweise erstrebte Ziel, zu-mindest einen Nachbesserungsversuch in der eigenen Werkstatt vornehmen zu k366nnen, ist mit Hilfe der Informationspflicht ohnehin nicht zu erreichen, weil dem K344ufer mit der Regelung in Ziffer VII 2 a ein umfassendes Wahlrecht unter den autorisierten Werkst344tten einger344umt ist. Wie auch das Berufungsgericht zutref-fend ausf374hrt, wird dem Verk344ufer durch eine unverz374gliche Information des K344ufers daher nur die M366glichkeit er366ffnet, sich in Absprache mit der einge-schalteten Werkstatt an den Reparaturarbeiten zu beteiligen oder diese auf sonstige Weise zu unterst374tzen. Dass diese sehr eingeschr344nkte M366glichkeit der Einflussnahme f374r den Verk344ufer von erheblicher Bedeutung und dem K344u-fer vornehmlich aus diesem Grund eine Unterrichtungspflicht auferlegt ist, wird aus der Sicht des Kunden nicht hinreichend deutlich, zumal die Unterst374tzung einer vom Betrieb des Verk344ufers m366glicherweise weit entfernt liegenden Ver-tragswerkstatt praktischen Schwierigkeiten begegnen (vgl. Schattenkirchner, DAR 2004, 592, 593) und Kosten verursachen d374rfte, die durch die Schaffung eines Servicenetzes gerade vermieden werden sollen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die dem Verk344ufer durch Ziffer VII 2 a NWVB auferlegte Information des Verk344ufers nicht sinnlos, wenn sie erst nach dem Fehlschlagen der Nacherf374llung durch mehrere erfolg-lose M344ngelbeseitigungsversuche anderer Betriebe erteilt wird. Aus der ma337-geblichen Sicht des verst344ndigen Neuwagenk344ufers kann der Zweck der Infor-mationspflicht auch darin bestehen, dem Verk344ufer, der sich mit einem R374cktritt oder mit Schadensersatzanspr374chen des K344ufers konfrontiert sieht, die Nach-pr374fung zu erm366glichen, ob die Voraussetzungen sekund344rer M344ngelrechte des K344ufers erf374llt sind. Die von der Beklagten verwendete Formularklausel ist deshalb hinsichtlich des zeitlichen Rahmens, der dem Kunden f374r die Erf374llung 23 - 11 - der ihm auferlegten Informationspflicht zur Verf374gung steht, objektiv mehrdeu-tig. Verbleiben nach Aussch366pfung aller in Betracht kommender Auslegungs-methoden aber Zweifel und sind mindestens zwei Auslegungsm366glichkeiten rechtlich vertretbar, so kommt die Unklarheitenregelung des 247 305c Abs. 2 BGB (fr374her 247 5 AGBG) zur Anwendung (BGHZ 112, 65, 68; BGH, Urteil vom 9. Juli 2003, IV ZR 74/02, NJW-RR 2003, 1247 unter II. 2c, st. Rspr.). Danach gehen die dargelegten Zweifel hinsichtlich des Zeitpunktes der vom K344ufer geschulde-ten Information zu Lasten des Verk344ufers (so auch Reinking/Eggert, aaO Rdnr. 410). III. Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand ha-ben. Der Rechtsstreit ist noch nicht zur Entscheidung reif, da das Berufungsge-richt 226 vor dem Hintergrund seiner Rechtsauffassung folgerichtig 226 keine Fest- 24 - 12 - stellungen dazu getroffen hat, ob die von der Kl344gerin geltend gemachten M344ngel (fort)bestehen. Ball Dr. Wolst Hermanns Dr. Milger Dr. Koch Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 27.09.2005 - 22 O 190/05 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 18.05.2006 - 13 U 212/05 -
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