BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 166/06 vom 8. Februar 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesge-richts vom 15. Juni 2006 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckge-wiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betr344gt 40.000 200. Gr374nde: I. Die Kl344gerin war Eigent374merin eines gr366337eren Grundbesitzes in der N344-he von Potsdam-Drewitz. Er bestand aus mehreren Einzelgrundst374cken mit ei-ner Gesamtgr366337e von etwa 220.000 qm. Der gesamte Grundbesitz wurde 1952 unter staatliche Verwaltung gestellt. Ein Teil dieser Grundst374cke wurde 1971 f366rmlich enteignet, weil er f374r die Ver344nderung der Trassenf374hrung der heutigen Bundesautobahn 115 im S374dwesten von Berlin und zur Anlegung des Kontroll-punktes Potsdam-Drewitz ben366tigt wurde. Der 374brige Teil dieser Grundst374cke, um die es im vorliegenden Rechtsstreit geht, wurde an das Ministerium f374r nati-onale Verteidigung der DDR verpachtet und f374r im Einzelnen zwischen den Par-teien streitige milit344rische Zwecke genutzt. 1971 drang der 366rtliche Komman- 1 - 3 - deur auf eine Bereinigung der Grundst374cksverh344ltnisse und erreichte eine Ent-eignung nach dem Verteidigungsgesetz, die gegen Zahlung einer Entsch344di-gung von etwa 6.500 Mark der DDR durchgef374hrt wurde. An der Zahlung dieser Entsch344digung scheitert der Versuch der Kl344gerin, eine R374ck374bertragung dieser Grundst374cke nach dem Verm366gensgesetz zu erreichen. Die Kl344gerin beantrag-te deshalb den Verkauf zu einem Viertel des Grundst374ckswerts nach Ma337gabe des Mauergrundst374cksgesetzes. Das lehnte die zust344ndige Oberfinanzdirektion C. mit Bescheid vom 8. Juni 1999 ab. Dieser Bescheid wurde der Kl344ge-rin am 11. Juni 1999 zugestellt. Mit ihrer am 10. August 1999 bei Gericht einge-reichten Feststellungsklage verfolgt sie ihr Anliegen weiter. Das Landgericht hat der auf Feststellung des Ankaufsanspruchs gerich-teten Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klage auf die Beru-fung der Beklagten abgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Dage-gen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Kl344gerin, mit welcher diese die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen m366chte. Die Be-klagte beantragt, die Nichtzulassungsbeschwerde zur374ckzuweisen. 2 II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht begr374ndet. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grunds344tzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (247 543 Abs. 2 ZPO). 3 - 4 - 1. Grunds344tzliche Bedeutung hat die Sache nicht. Ankaufsanspr374che konnten nach 247 4 MauerG nur in einer Ausschlussfrist geltend gemacht werden, die mit dem 31. Januar 1997 abgelaufen ist. 4 2. Aus diesem Grund kommt auch eine Zulassung der Revision zur Fort-bildung des Rechts nicht mehr in Betracht. 5 3. Im Ergebnis ist die Zulassung der Revision auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich. 6 a) Die Begr374ndung, mit der das Berufungsgericht den Ankaufsanspruch der Kl344gerin letztlich verneint hat, erforderte allerdings, f374r sich genommen, die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Sie beruht n344mlich auf einem falschen Obersatz. 7 aa) Das Berufungsgericht geht zwar davon aus, dass die Grundst374cke, deren R374ckverkauf die Kl344gerin im vorliegenden Rechtsstreit verlangt, im Sinne von 247 1 Abs. 1 MauerG in Grenzgebieten liegen. Auf einem Teil dieser Grundst374cke bef344nden sich auch Grenzanlagen. Der Anspruch scheitere aber daran, dass die Grundst374cke nicht zwecks Errichtung oder Ausbaus von Sperr-anlagen an der ehemaligen Grenze zwischen der Bundesrepublik Deutschland einschlie337lich Berlin (West) und der Deutschen Demokratischen Republik ein-schlie337lich Berlin (Ost) in Volkseigentum 374berf374hrt worden seien. Diese seien schon 1970 errichtet worden; ein inhaltlicher Zusammenhang zur sp344teren 334berf374hrung in Volkseigentum sei nicht zu erkennen. 8 bb) Diese Begr374ndung tr344gt das Ergebnis nicht. Der Gesetzgeber be-handelt die enteigneten Mauer- und Grenzgrundst374cke mit dem Mauergrund- 9 - 5 - st374cksgesetz anders als die 374brigen enteigneten Grundst374cke, weil ihre Enteig-nung 204einem verwerflichen Verwendungszweck223 gedient hat. Bei dem Versuch, diese Anlagen zu 374berwinden, seien viele Menschen get366tet oder verletzt wor-den. Zahlreiche Fluchtversuche seien gescheitert und mit empfindlichen Strafen geahndet worden. Das habe die Mauer und die Grenze zu einem Sinnbild der deutschen Teilung gemacht (Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses in BT-Drucks. 13/3734 S. 7). Bei dieser Zielsetzung kann es entgegen der Auffas-sung des Berufungsgerichts nicht auf den Zeitpunkt ihrer f366rmlichen 334berf374hrung in Volkseigentum ankommen (RVI/Wasmuth, [Stand September 2005] 247 1 MauerG Rdn. 26). Entscheidend muss vielmehr sein, dass eine 334ber-f374hrung in Volkseigentum stattfand und dass die Grundst374cke f374r Mauer und Grenzanlagen verwendet wurden. Etwas anderes g344lte nur, wenn die Grundst374cke schon fr374her f374r andere Zwecke enteignet worden w344ren und erst danach f374r Grenzanlagen verwendet wurden (Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses in BT-Drucks. 13/3734 S. 8). So liegt es hier nicht. Der Zweck hat sich zwischen der zun344chst erfolgten tats344chlichen Inanspruchnah-me und der f366rmlichen 334berf374hrung in Volkseigentum nicht ver344ndert. b) Die Zulassung der Revision scheitert aber daran, dass es auf diese Frage nicht ankommt. Ein Ankaufsanspruch scheidet nach 247 1 Abs. 1 MauerG aus, weil die hier in Rede stehenden Grundst374cke nicht f374r Zwecke der Errich-tung oder des Ausbaus von Sperranlagen an der ehemaligen Grenze zwischen der Bundesrepublik Deutschland einschlie337lich Berlin (West) und der Deut-schen Demokratischen Republik einschlie337lich Berlin (Ost) enteignet worden sind. 10 aa) Eine Enteignung dient diesem Zweck nur, wenn auf dem Grundst374ck Sperranlagen errichtet worden sind oder, was ausreichen w374rde (RVI/Wasmuth, 11 - 6 - aaO Rdn. 25; Erlass des Bundesministeriums der Finanzen v. 12. September 1996, VI A 2, O 1002, 30.3-66/96, VIZ 1996, 636), errichtet werden sollten. Auf die Art der Sperranlage kommt es nicht an. Entscheidend ist vielmehr ihr Zweck. Ein Ankaufsrecht nach dem Mauergrundst374cksgesetz rechtfertigt die Errichtung einer Sperranlage nur, wenn sie dazu diente, die ehemalige Grenze zu markieren oder zu sichern oder Fluchtversuche zu ver-hindern (Hellmann in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, [Stand August 1996] 247 1 MauerG Rdn. 12). Umstritten ist, ob dazu nur Anlagen geh366ren, die diesem Zweck unmittelbar dienten (so: Erlass des Bundesministe-riums der Finanzen v. 1. Juli 1996, VI A 2 - O 1002 - 30.3-40/96, VIZ 1996, 634; Hellmann, aaO; Horst in: R344dler/Raupach/Bezzenberger, Verm366gen in der e-hemaligen DDR [Stand Juni 1997] 247 1 MauerG Rdn. 7), oder auch Anlagen, die, wie etwa Kasernen der Grenztruppen, diesem Zweck nur mittelbar dienten (so: RVI/Wasmuth, aaO, Rdn. 30). Diese Frage bedarf hier aber keiner Entschei-dung. bb) Die fr374her der Kl344gerin geh366renden Grundst374cke dienten weder un-mittelbar noch mittelbar der Markierung oder Sicherung der Grenze. Sie befin-den sich zwar in ihrer N344he. Auf ihnen befanden sich aber weder der eigentli-che Grenzzaun noch andere Anlage, die die Grenze markieren oder sichern oder Fluchtversuche verhindern sollten. Die Grundst374cke wurde vielmehr als Kaserne genutzt. Dort waren auch keine Einheiten der Grenztruppe der Natio-nalen Volksarmee (NVA) stationiert, sondern mit einem motorisierten Sch374tzen-regiment eine nicht mit dem Schutz der Grenze betraute Einheit der NVA. Auch die damalige Nutzung des Gel344ndes als 334bungsplatz der Truppenluftabwehr diente nicht der Sicherung der Grenze oder der Verhinderung von Fluchtversu-chen. 12 - 7 - cc) Nichts anderes ergibt sich aus dem - zudem einmaligen - Umstand, dass die spanischen Reiter 1970 aufgestellt worden sind, weil ein Regiments-angeh366riger versucht hatte, mit einem Panzer des Regiments die Grenze zu durchbrechen. Die spanischen Reiter wurden n344mlich im Innern des Kaserne-gel344ndes aufgestellt. Sie konnten daher nicht ein Verlassen der DDR, sondern nur verhindern, dass Panzer und anderes schweres Ger344t an nicht daf374r vorge-sehenen Stellen von dem Kasernengel344nde entfernt wurden. Das Kasernenge-l344nde war zudem der 326ffentlichkeit nicht zug344nglich. Die spanischen Reiter dienten deshalb nicht anders als die auf den Grundst374cken errichteten Z344une, Mauern und Wacht374rme der Sicherung des Kasernengel344ndes, der dort statio-nierten oder 374benden Einheiten und ihres Ger344ts, nicht jedoch der Sicherung der Grenze oder dazu, die B374rger an einem Verlassen der DDR zu hindern. Sie sind deshalb keine Sperranlagen im Sinne von 247 1 Abs. 1 MauerG. Damit scheidet ein Ankaufsanspruch unabh344ngig von der Beantwortung der an sich kl344rungsbed374rftigen Frage nach der Bedeutung des zeitlichen Abstands zwi-schen der tats344chlichen Inanspruchnahme des Grundst374cks und seiner f366rmli-chen 334berf374hrung in Volkseigentum aus. 13 - 8 - III. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO. 14 Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Vorinstanzen: LG Cottbus, Entscheidung vom 21.08.2002 - 5 O 167/99 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 15.06.2006 - 5 U 136/02 -
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