BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 166/06 vom 16. Januar 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Januar 2007 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts N374rnberg vom 18. Juli 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Gegenstandswert: 30.462,24 200 Gr374nde: I. 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und f374hrt gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zur374ckverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Die angefochtene Entscheidung verletzt den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Geh366r aus Art. 103 Abs. 1 GG. 1 - 3 - II. 2 Die Nichtzulassungsbeschwerde r374gt zu Recht, dass das Berufungsge-richt verfahrensfehlerhaft davon abgesehen hat, ein Sachverst344ndigengutach-ten zum Beweis daf374r einzuholen, dass es unm366glich sei, 3 cm lange Blech-schrauben aus der Dachluke in der Scheune des Beklagten auf das Silo des Kl344gers zu werfen, obwohl der Beklagte den entsprechenden Antrag im Schrift-satz vom 2. Mai 2006 in der Berufung und in der ersten Instanz vom 11. Juli 2005 gestellt hat. Das Berufungsgericht durfte nicht aufgrund eigener Sachkun-de und Lebenserfahrung zu Lasten des Beklagten die gegenteilige Feststellung treffen. Zwar erfordert die W374rdigung eines einfachen Sachverhalts regelm344337ig keine spezielle Sachkunde und wird durch die Kenntnis allgemeiner Erfah-rungss344tze erm366glicht, die jeder im Laufe seines Lebens sammelt. Doch muss die eigene Sachkunde des Richters, die die Einholung eines Sachverst344ndi-gengutachtens entbehrlich macht, den Parteien bekannt und im Urteil im Ein-zelnen dargelegt werden (vgl. Senatsurteile vom 21. M344rz 2000 - VI ZR 158/99 - VersR 2000, 984, 985 und vom 13. Oktober 1970 - VI ZR 34/69 - VersR 1971, 129, 130). Schon daran fehlt es im Streitfall. Das Berufungsgericht legt die zur Beurteilung des streitigen Sachverhalts erforderlichen Kenntnisse nicht im Einzelnen dar, sondern verweist ohne weitere Begr374ndung lediglich auf die eigene Sachkunde und Lebenserfahrung. Die W374rdigung des vom Kl344ger behaupteten Sachverhalts wird aber nicht schon durch die Kenntnis allgemeiner Erfahrungss344tze erm366glicht, die sich die Richter im Laufe ihres Lebens ange-eignet haben m366gen. Sie setzt eine physikalische Berechnung unter sachkun-diger Ber374cksichtigung der Gegebenheiten des konkreten Einzelfalls (Gewicht der Schrauben, Entfernung der Giebelluke vom Silo und Wurfm366glichkeiten aus der Luke) voraus. Darauf weist der Beklagte zu Recht hin. Eine solche Berech- 3 - 4 - nung 374bersteigt das beim Berufungsgericht gemeinhin zu vermutende Laien-wissen. 4 Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsgericht bei der gebotenen Ber374cksichtigung des Beklagtenvorbringens zu einer anderen Beurteilung des Falles gekommen w344re, ist das Urteil aufzuheben und die Sa-che an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. M374ller Greiner Diederichsen Pauge Zoll Vorinstanzen: LG N374rnberg-F374rth, Entscheidung vom 14.12.2005 - 6 O 4689/05 - OLG N374rnberg, Entscheidung vom 18.07.2006 - 9 U 165/06 -
Full & Egal Universal Law Academy