BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 166/08 Verk374ndet am: 17. M344rz 2009 B366hringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 833 Ein Ausschluss der Tierhalterhaftung wegen Handelns auf eigene Gefahr kommt regelm344337ig nicht in Betracht, wenn sich der Gesch344digte der Tiergefahr ausgesetzt hat, um aufgrund vertraglicher Absprache mit dem Tierhalter Ver-richtungen an dem Tier vorzunehmen. Deshalb haftet der Tierhalter, soweit die tatbestandlichen Haftungsvorausset-zungen des 247 833 Satz 1 BGB vorliegen, einem Tierarzt, der bei der Behand-lung eines Tieres durch dessen Verhalten verletzt wird (hier: Pferdetritt beim rektalen Fiebermessen). Ein f374r die Verletzung miturs344chliches Fehlverhalten des Tierarztes kann an-spruchsmindernd nach 247 254 BGB ber374cksichtigt werden. BGH, Urteil vom 17. M344rz 2009 - VI ZR 166/08 - OLG Hamm LG Bochum - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 17. M344rz 2009 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Juni 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ck-verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger, ein Tierarzt, verlangt von der Beklagten als Halterin eines Pferdes Ersatz materiellen und immateriellen Schadens, weil er bei der Be-handlung des Pferdes verletzt wurde. 1 Die Beklagte hatte ihr Pferd, einen 700 kg wiegenden zehnj344hrigen Ara-ber, auf dem Hof des Zeugen B. abgestellt. Am 23. Oktober 2006 versuchte der Kl344ger mit der linken Hand eine rektale Fiebermessung. Dabei wurde er von dem Pferd gegen den rechten Daumen getreten und erlitt dadurch einen Tr374m- 2 - 3 - merbruch. Die Klage richtet sich vor allem auf den Ersatz des behaupteten Ver-dienstausfallschadens. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da das Schadensereignis bereits nicht vom Schutzbereich des 247 833 BGB umfasst sei. Die Berufung des Kl344gers hatte keinen Erfolg. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Re-vision verfolgt der Kl344ger seinen Klagantrag weiter. 3 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht f374hrt aus: Der Kl344ger habe gegen die Beklagte keinen Anspruch aus 247 833 BGB. Zwar habe sich in dem pl366tzlichen Tritt des Pferdes gegen den Daumen des Kl344gers eine typische Tiergefahr verwirklicht. Daraus folge aber nicht automatisch eine Bejahung des geltend gemachten An-spruchs. Im vorliegenden Fall tr344fen die Tierhalterhaftung (Gef344hrdungshaftung) und die berufsspezifischen Risiken eines Tierarztes aufeinander, so dass sich die Frage nach einem Interessenausgleich stelle. Dabei gehe es letztlich um eine "gerechte Zuweisung des Zufallsschadens". Von den unterschiedlichen Ans344tzen, die gegebenenfalls zu einer Einschr344nkung der Haftung des Tierhal-ters f374hren k366nnten, sei die vom Landgericht f374r den Streitfall vertretene Ein-schr344nkung der Tierhalterhaftung aufgrund von Normzweck374berlegungen abzu-lehnen. Den Schutzbereich der Norm des 247 833 BGB schon dann zu verneinen, wenn ein Anspruchsteller an einer im Zusammenhang mit dem Tier 374bernom-menen Verpflichtung Geld verdiene, w374rde zu einer nicht vertretbaren Aufwei-chung der Gef344hrdungshaftung aus 247 833 BGB f374hren, zumal der Tritt eines Pferdes - wie hier - geradezu die typische Verwirklichung der spezifischen Tier- 4 - 4 - gefahr sei. Auch der Ansicht, im Rahmen der vom Verletzten 374bernommenen "eigenen Herrschaft" 374ber das Tier komme es darauf an, ob der Tierhalter noch die M366glichkeit eigener Einflussnahme hatte, sei nicht zu folgen. Das Abgren-zungskriterium der M366glichkeit eigener Einflussnahme als Ma337stab f374r eine Haftungsbeschr344nkung im Rahmen des 247 833 BGB sei insgesamt untauglich, weil es in F344llen der vorliegenden Art regelm344337ig g344nzlich irrelevant sei, ob der Tierhalter bzw. wer auch immer an seiner Stelle zugegen war. Abzulehnen sei auch die Ansicht, wonach eine in F344llen der vorliegenden Art als notwendig an-gesehene Haftungsbeschr344nkung im Rahmen der Beweislast derart zu erfolgen habe, dass der Tierarzt darlegen und beweisen m374sse, was sich in seinem Herrschaftsbereich zugetragen habe. Bei der Frage eines eventuellen Sorg-faltsversto337es des Tierarztes im Rahmen der von ihm durchgef374hrten Behand-lung handele es sich der Sache nach um einen Mitverschuldenseinwand (247 254 BGB), f374r den derjenige darlegungs- und beweisbelastet sei, der sich auf ein Mitverschulden berufe, also gerade nicht der Tierarzt, sondern sein Anspruchs-gegner. Schlie337lich k366nne auch die Ber374cksichtigung des Behandlungsvertra-ges im Rahmen der Tierhalterhaftung im vorliegenden Fall nicht zu einer Haf-tungsbeschr344nkung f374hren. Zwar sei es rechtlich grunds344tzlich m366glich, dass eine vertragliche Haftungsbeschr344nkung auch auf au337ervertragliche Anspr374che durchschlagen k366nne. Jedoch werde man nicht davon ausgehen k366nnen, dass jedem entgeltlichen Vertrag 374ber eine T344tigkeit an einem Tier von vornherein ein vertraglicher Haftungsausschluss zugunsten des Tierhalters innewohne. Die Annahme eines solchen generellen, gleichsam vertragsimmanenten Haftungs-ausschlusses sei auch nicht nach Treu und Glauben gem344337 247 242 BGB wegen eines wirtschaftlichen Gef344lles zwischen Tierarzt und Tierhalter geboten. F374r eine ausdr374cklich vereinbarte oder zumindest im Wege der erg344nzenden Ver-tragsauslegung begr374ndbare vertragliche Haftungsbeschr344nkung sei im konkre-ten Fall nichts ersichtlich. - 5 - Indes sei eine Haftung der Beklagten aus 247 833 BGB hier ausgeschlos-sen, weil der Kl344ger auf eigene Gefahr gehandelt habe. Bei der Tierhalterhaf-tung komme eine vollst344ndige Haftungsfreistellung des Tierhalters unter dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr in eng begrenzten Ausnahme-f344llen in Betracht, wenn beispielsweise der Gesch344digte sich mit der 334bernah-me des Pferdes oder der Ann344herung an ein solches bewusst einer besonderen Gefahr aussetze. So liege es, wenn - wie hier - die mit der N344he zu einem Pferd verbundene 374bliche Gefahr durch die T344tigkeit des Gesch344digten gesteigert oder gar erst provoziert werde. Der Kl344ger habe als dem Pferd zumindest relativ fremde Person ein Fieberthermometer in dessen After einf374hren wollen. Dazu habe er von der Kruppe her, also im kritischen Bereich der Hinterl344ufe zun344chst den Schweif erreichen m374ssen, um den After f374r die Einf374hrung des Thermo-meters zug344nglich zu machen. Es sei nicht ungew366hnlich, dass Pferde darauf abwehrend und dabei auch noch schreckhaft reagieren k366nnten, weil die nat374r-liche Scheu ein derartiges auch instinkthaftes Verhalten beg374nstige. Deshalb sei das Prozedere des Kl344gers besonders geeignet gewesen, die mit dem Um-gang mit Pferden verbundene gew366hnliche Gefahr herauszufordern. Dass diese sich dann in einem spontanen Tritt nach hinten 344u337ern mochte, habe auf der Hand gelegen und dem Kl344ger als ambulant auf dem Lande t344tigen, also viel-fach mit der Tierhaltung konfrontierten Tierarzt nicht verborgen geblieben sein k366nnen. Wenn er sich unter solchen Umst344nden zur Behandlung des Pferdes entschlossen habe, habe er damit auch das mit der Aus374bung seines Berufes typische Risiko 374bernommen. Dann aber m374sse er f374r die daraus resultieren-den Folgen selbst einstehen, zumal er der von ihm selbst aktualisierten Tierge-fahr durch entsprechende tats344chliche wie finanzielle Vorsorge, etwa durch Ab-schluss einer entsprechenden Versicherung, h344tte begegnen k366nnen. 5 - 6 - II. Die dagegen gerichtete Revision hat Erfolg. 6 1. Zu Unrecht verneint das Berufungsgericht den aufgrund der tats344chli-chen Gegebenheiten an sich zu bejahenden Anspruch des Kl344gers aus 247 833 BGB unter dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr. Bei der Tier-halterhaftung hat der erkennende Senat eine vollst344ndige Haftungsfreistellung des Tierhalters unter dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr nur in eng begrenzten Ausnahmef344llen erwogen, wobei ohnehin der Umstand, dass sich der Gesch344digte der Gefahr selbst ausgesetzt hat, regelm344337ig erst bei der Abw344gung der Verursachungs- und Verschuldensanteile nach 247 254 BGB Be-r374cksichtigung finden kann und lediglich Ausnahmef344lle denkbar sind, bei de-nen die Tierhalterhaftung bereits im Anwendungsbereich ausgeschlossen ist, weil deren Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstie337e (Senatsurteil vom 20. Dezember 2005 - VI ZR 225/04 - VersR 2006, 416, 418 m.w.N.). 7 Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Ein Ausschluss der Tierhal-terhaftung unter Berufung auf die Rechtsfigur des Handelns auf eigene Gefahr kommt regelm344337ig nicht in Betracht, wenn sich der Gesch344digte der Tiergefahr ausgesetzt hat, um aufgrund vertraglicher Absprache mit dem Tierhalter Ver-richtungen an dem Tier vorzunehmen, wie es beim Tierarzt der Fall ist. 8 a) Von einem Handeln auf eigene Gefahr im Rechtssinne kann nur dann die Rede sein, wenn sich jemand in eine Situation drohender Eigengef344hrdung begibt, obwohl er die besonderen Umst344nde kennt, die f374r ihn eine konkrete Gefahrenlage begr374nden, ohne dass daf374r ein triftiger - rechtlicher, beruflicher oder sittlicher - Grund vorliegt (Senatsurteil BGHZ 34, 355, 358; BGB-RGRK/ Steffen, 12. Aufl., 247 833 Rn. 64). Denn die Grundlage eines Haftungsausschlus-ses wegen Handelns auf eigene Gefahr ist der Grundsatz von Treu und Glau- 9 - 7 - ben und das sich hieraus ergebende Verbot widerspr374chlichen Handelns (Se-natsurteile BGHZ 34, 355, 363; vom 20. Dezember 2005 - VI ZR 225/04 - aaO, S. 417). Von einem widerspr374chlichen Verhalten kann indes erkennbar nicht die Rede sein, wenn die vom Tierhalter veranlasste 344rztliche Behandlung eines Tie-res in Frage steht. Hier liegt ein triftiger Grund daf374r vor, dass der Tierarzt sich der Tiergefahr aussetzt. b) Letztlich dient die Rechtsfigur des Handelns auf eigene Gefahr bei der Gef344hrdungshaftung dazu, diese Haftung in solchen F344llen auszuschlie337en, in denen sie nach dem Normzweck als unangemessen erscheint, weil der Scha-den nicht der Gefahr des Tieres (oder Kraftfahrzeugs u. dergl.), sondern dem Handeln des Gesch344digten selbst zuzurechnen ist (vgl. BGB-RGRK/Steffen, aaO; Terbille, VersR 1994, 1151, 1154). 10 Dem entsprechend ist in der h366chstrichterlichen Rechtsprechung ein grunds344tzlicher Ausschluss der Tierhalterhaftung gegen374ber Personen, die sich der Tiergefahr aus beruflichen Gr374nden vor374bergehend aussetzen, ohne die vollst344ndige Herrschaft 374ber das Tier zu 374bernehmen, zu Recht abgelehnt wor-den (vgl. RG, JW 1904, 57 - Tierarzt beim Kupieren eines Pferdeschweifs; JW 1912, 797 - Tierarzt beim Aufstechen einer Eiterbeule bei einem Pferd; JW 1911, 89 f. - Hufschmied; Senatsurteil vom 28. Mai 1968 - VI ZR 35/67 - VersR 1968, 797 ff. - Hufschmied) und wird auch in der Literatur verneint (BGB-RGRK/Steffen, 12. Aufl., 247 833 Rn. 68; Erman/Schiemann, BGB, 12. Aufl., 247 833 Rn. 6; Lange/Schiemann, Schadensersatz, 3. Aufl., S. 122; M374nchKomm-BGB/Stein, 3. Aufl., 247 833 Rn. 25 ff.; M374nchKomm-BGB/Wagner, 5. Aufl., 247 833 Rn. 18, 29; Stoll, Das Handeln auf eigene Gefahr, 1961, S. 358 f.; Terbille, aaO, S. 1152; vgl. auch Staudinger/Eberl-Borges, Neubearbeitung 2008, 247 833 Rn. 189 ff.). Unsachgem344337es Verhalten solcher Personen bei der Berufsaus-374bung, welches f374r einen Schaden miturs344chlich geworden ist, kann - sofern 11 - 8 - kein vertraglicher Haftungsausschluss vorliegt - nur unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens (247 254 BGB) ber374cksichtigt werden. c) Das Berufungsgericht erkennt selbst, dass ein Ausschluss der Haftung nach 247 833 BGB unter dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr nur ausnahmsweise in Betracht kommt, meint aber wohl, dass derjenige, der sich einem Tier aus beruflichen Gr374nden n344hert, insoweit keinen Schadensersatz-anspruch hat, als er im Rahmen seiner beruflich geschuldeten Verrichtungen besonders risikoreiche Handlungen vornimmt, wobei im Streitfall nicht einmal festgestellt ist, dass das Fiebermessen auf andere Weise h344tte bewerkstelligt werden k366nnen, als es der Kl344ger getan hat. 12 Dem kann schlechterdings nicht gefolgt werden. Das Handeln desjeni-gen, der sich einem Tier aus beruflichen Gr374nden im Interesse des Tierhalters und mit dessen erkl344rter oder anzunehmender Billigung helfend n344hert, kann nicht rechtlich in ungef344hrliche Handlungen auf Gefahr des Tierhalters und in gef344hrliche Handlungen auf Gefahr des Handelnden aufgeteilt werden. Der Tierarzt, der ein Pferd im Auftrag des Tierhalters medizinisch versorgt, handelt in der Regel in keiner Phase der Behandlung auf eigene Gefahr. Vielmehr setzt er sich der Tiergefahr mit triftigem Grund aus, ja muss sich ihr aussetzen, wenn er seinen 344rztlichen Auftrag und den Vertrag mit dem Tierhalter erf374llen will. Von einem widerspr374chlichen Handeln bei der Inanspruchnahme des Tierhal-ters aus 247 833 BGB kann bei dieser Sachlage nicht einmal ansatzweise die Re-de sein. Dies gilt insbesondere, wenn - wovon hier revisionsrechtlich auszuge-hen ist - die gef344hrlichen Handlungen erforderlich sind, um die Behandlung fachgerecht durchzuf374hren, gilt aber in der Regel auch, wenn der Tierarzt bei dem Behandlungsgeschehen unvorsichtig oder gar fehlerhaft vorgeht. 13 - 9 - Die Ausf374hrungen des Landgerichts, wer bei Handlungen zu Schaden komme, mit denen er Geld verdiene, k366nne nicht Schadensersatz aus 247 833 BGB verlangen, sind ebenso unrichtig wie die Ausf374hrungen des Berufungsge-richts, wonach ein Anspruch aus der Gef344hrdungshaftung des 247 833 BGB aus-scheide, wenn jemand das typische Risiko seines Berufs 374bernehme. Beide Standpunkte sind letztlich von Normzweck374berlegungen gepr344gt, denen nicht zugestimmt werden kann. Der erkennende Senat ist einer solchen Sichtweise bereits fr374her entgegen getreten. Er hat entschieden (Senatsurteil vom 28. Mai 1968 - VI ZR 35/67 - aaO, S. 798), es sei grunds344tzlich davon auszugehen, dass ein Hufschmied durch Abschluss des Werkvertrages allein noch nicht die Gefahr einer Verletzung durch das Tier 374bernehme. Denn es entspreche weder der Interessenlage noch den Erfordernissen von Treu und Glauben, dass der Hufschmied, der sich der mit dem Hufbeschlag notwendig verbundenen Tierge-fahr aussetzen m374sse, um seinen Lebensunterhalt zu erwerben, auch die durch die Tiergefahr hervorgerufenen Schadensfolgen auf sich nehme, die das Ge-setz dem Tierhalter als dem Urheber der Gefahr anlaste. Zum Wesen des Be-schlagvertrages geh366re es, dass der Hufschmied sich einer erh366hten Tiergefahr aussetze, nicht dagegen, dass er den Tierhalter, von dessen Tier die Gefahr ausgehe, von seiner gesetzlichen Haftung f374r die Schadensfolgen entbinde, die aus der Tiergefahr erwachsen k366nnten. 14 Diese 334berlegungen, an denen festzuhalten ist, treffen in vollem Umfang auch auf den Behandlungsvertrag zwischen Tierhalter und Tierarzt zu. Die von den Vorinstanzen vertretene einschr344nkende Anwendung des 247 833 BGB ent-spricht in F344llen der vorliegenden Art nicht der Intention des Gesetzes und ist auch nicht interessengerecht. Sie ist im 334brigen keinesfalls notwendig, um in F344llen, in denen derjenige, der vertragsgem344337 Verrichtungen an dem Tier vor-zunehmen hat, besonders risikoreiche bzw. fehlerhafte Handlungen vornimmt, zu gerechten Ergebnissen zu kommen. Abzulehnen ist hier nur ein grunds344tzli- 15 - 10 - cher Ausschluss der Tierhalterhaftung. Das fehlerhafte Handeln des Gesch344-digten kann hingegen ohne weiteres im Rahmen einer Abw344gung der verschie-denen Verursachungsbeitr344ge nach 247 254 BGB ber374cksichtigt werden. Bei ei-nem groben Eigenverschulden des Gesch344digten kann danach die Haftung des Tierhalters auch ganz ausgeschlossen sein (so in dem dem Senatsurteil vom 28. Mai 1968 - VI ZR 35/67 -, aaO, zugrunde liegenden Fall). d) Das Berufungsurteil beruht auf der rechtsfehlerhaften Sichtweise. Das Berufungsgericht bejaht einen v366lligen Haftungsausschluss aus grunds344tzlichen Erw344gungen. Es pr374ft deshalb - aus seiner rechtlichen Sicht konsequent - nicht, ob dem Kl344ger ein Mitverursachungsbeitrag anspruchsmindernd zuzurechnen ist oder ob er bei der Durchf374hrung einer f374r die Behandlung des Pferdes not-wendigen und aus fachlicher Sicht nicht zu beanstandenden Ma337nahme ver-letzt wurde. Diese Pr374fung wird nachzuholen sein. 16 2. Die vom Berufungsgericht im Ergebnis gebilligte Klageabweisung stellt sich nicht aus anderen Gr374nden als richtig dar. Ohne Rechtsfehler verneint das Berufungsgericht einen Haftungsausschluss aus anderen Gr374nden. Dagegen bringt die Revisionserwiderung auch nichts vor. 17 a) Dass der Vertrag zwischen Tierhalter und Tierarzt nicht von vornher-ein einen vertraglichen Haftungsausschluss beinhaltet, ergibt sich schon aus den vorstehenden Ausf374hrungen. F374r einen konkret im vorliegenden Einzelfall vereinbarten Haftungsverzicht (vgl. dazu Senatsurteil vom 14. Juli 1977 - VI ZR 234/75 - VersR 1977, 864, 866) ist nach den Ausf374hrungen des Berufungsge-richts nichts ersichtlich. 18 b) Nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, den Schutzzweckerw344gungen des Landgerichts zu einer Einschr344nkung der Tierhalterhaftung bei dem beruflichen Umgang mit Tieren sei nicht zu folgen. 19 - 11 - Auch dies ergibt sich bereits aus den vorstehenden Ausf374hrungen. Damit ist nicht gesagt, dass bei ganz besonders gelagerten Fallgestaltungen die Tierhal-terhaftung nicht aus grunds344tzlichen Erw344gungen ausgeschlossen sein kann (vgl. Senatsurteil vom 14. Juli 1977 - VI ZR 234/75 - aaO, S. 865). Unter wel-chen Umst344nden dies der Fall ist (vgl. etwa OLG N374rnberg, VersR 1999, 240, 241 - Aufnahme eines Tieres in eine Tierklinik), muss hier nicht entschieden werden. c) Mit Recht stellt das Berufungsgericht f374r einen m366glichen Haftungs-ausschluss nicht darauf ab, wer in dem Zeitpunkt, als der Kl344ger das Pferd be-handelte, am Behandlungsort anwesend war. Ob F344lle denkbar sind, bei denen sich ein Haftungsausschluss daraus ergibt, dass eine andere Person als der Tierhalter tempor344r die Herrschaft 374ber das Tier aus374bt, kann dahinstehen (vgl. dazu Senatsurteil vom 14. Juli 1977 - VI ZR 234/75 - aaO, S. 865 - Reiter; fer-ner: RGZ 58, 410, 412 ff. und OLG Celle, VersR 1990, 794 f. - eigenverant-wortliche Ausbildung eines Pferdes durch einen Trainer; OLG N374rnberg, aaO). Keinesfalls ist die Haftung aus diesem Grund ausgeschlossen, wenn ein Tier-arzt das Tier auf dem Hof des Tierhalters oder auf dem Hof eines Dritten, bei dem der Tierhalter das Tier untergestellt hat, vor374bergehend tier344rztlich behan-delt. Zutreffend f374hrt das Berufungsgericht aus, dass die Verwirklichung der Tiergefahr, f374r die der Tierhalter haftet, in derartigen Situationen im Regelfall nicht davon abh344ngt, wer sich au337er dem Tierarzt noch in der N344he des Tieres befindet. 20 d) Schlie337lich ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts zutreffend, dass im Streitfall ein Ausschluss der Tierhalterhaftung nicht unter dem Ge-sichtspunkt einer Umkehr der Beweislast bejaht werden kann. Der Ansicht, dass der Tierhalter nicht hafte, wenn der Tierarzt nicht beweist, dass er alle zumutbare Sorgfalt hat walten lassen (so OLG Zweibr374cken, VersR 1997, 457; 21 - 12 - 344hnlich OLG N374rnberg, aaO, S. 241 f.; dahin gehend auch die Rspr. des Reichsgerichts, etwa RGZ 61, 54, 56; weitere Nachweise bei BGB-RGRK/Steffen, aaO, Rn. 69), ist nicht zu folgen (M374nchKomm-BGB/Stein, aaO, Rn. 25; BGB-RGRK/Steffen, aaO, Rn. 69). Die vertragliche Beziehung zwi-schen Tierhalter und Tierarzt bietet f374r eine solche Beweislastverteilung, etwa nach dem Gedanken der im Bereich der vertraglichen Haftung geltenden ge-setzlichen Beweislastregel des 247 282 BGB a.F. und des 247 280 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F., keine Grundlage. Sofern der Tierhalter grunds344tzlich nach 247 833 BGB haftet, geht es nicht um die vertraglichen Pflichten des Tierarztes, sondern darum, ob und inwieweit dessen tats344chliches Verhalten Anlass gibt, die Haf-tung des Tierhalters zu mindern. Ob das Verhalten desjenigen, der sich der Tiergefahr vertragsgem344337 aussetzt, ohne Tierh374ter zu sein (247 834 BGB), bei der Schadensverursachung mitgewirkt hat, ist ausschlie337lich nach 247 254 BGB zu beurteilen. F374r ein die Haf-tung minderndes Mitverschulden des Gesch344digten ist aber regelm344337ig der Sch344diger darlegungs- und beweispflichtig (Senatsurteil BGHZ 175, 153, 158), im Anwendungsbereich des 247 833 BGB also der Tierhalter (vgl. Senatsurteil vom 3. Mai 2005 - VI ZR 238/04 - VersR 2005, 1254, 1256). Dass dieser zu den Handlungen des Gesch344digten beim Umgang mit dem Tier m366glicherweise mangels Kenntnis nicht ausreichend vortragen kann, rechtfertigt keine Umkehr der Beweislast. Der Gesch344digte hat insoweit im Rahmen seiner sekund344ren Darlegungslast konkret zu seinem Handeln vorzutragen, der Sch344diger hat so-dann zu beweisen, inwieweit der Vortrag des Gesch344digten unrichtig ist (vgl. dazu Senatsurteile BGHZ 100, 190, 195 f.; 163, 209, 214, jeweils m.w.N.). 22 Da dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen ist, inwiefern die Parteien zu einem etwaigen Mitverschulden des Kl344gers vorgetragen haben, ist f374r das vor-liegende Revisionsverfahren ohnehin zu unterstellen, dass der Kl344ger ord- 23 - 13 - nungsgem344337 gehandelt hat. F374r das weitere Verfahren wird das Berufungsge-richt aber davon ausgehen k366nnen, dass die Beklagte einen haftungsmindern-den Mitverursachungsbeitrag des Kl344gers zu beweisen hat. III. Mithin ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Beru-fungsgericht zur374ckzuverweisen. Das Berufungsgericht wird nunmehr etwaigem Vortrag der Parteien zu einem Mitverursachungsbeitrag des Kl344gers und, so-weit danach eine Haftung der Beklagten verbleibt, dem Vortrag zur Schadens-h366he nachzugehen haben. 24 M374ller Zoll Diederichsen Pauge von Pentz Vorinstanzen: LG Bochum, Entscheidung vom 24.09.2007 - 6 O 162/07 - OLG Hamm, Entscheidung vom 06.06.2008 - I-9 U 229/07 -
Full & Egal Universal Law Academy